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Autor Thema: Einstellung von Leiharbeitnehmern  (Gelesen 3362 mal)
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Kuddel


Beiträge: 4010


« am: Dezember 09, 2007, 16:47:27 »

Einstellung gemäß § 99 BetrVG

Mandanteninfo vom Bell & Windirsch Anwaltsbüro vom 3.12.07 als pdf-Datei zu einer fast 20 Jahre alten Entscheidung des BAG, die leider und unverständlicherweise viel zu wenig genutzt wird:

http://www.labournet.de/diskussion/arbeit/realpolitik/psa/mandinfo.pdf
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Hartzbeat


Beiträge: 166


« Antworten #1 am: Januar 15, 2008, 19:18:49 »

@ Kuddel,
bedanke mich für diesen Link, bei näherer Betrachtung jedoch, ergibt sich, dass es vor allem um Rechte des BR (Betriebsrates) geht, der über seine Mitwirkungsrechte zur Entscheidung der Einstellung von Leiharbeitern im Betrieb informiert wird durch die Rechtsanwälte.

Eine Info über die Rechte des einzelnen Leiharbeiters wäre mir natürich entschieden lieber gewesen.

Übrigens: Wie sieht es aus, wenn man sich lt. ARGE bei einer Leihbeschäftigungsfirma vorstellen muss, die einem dann einen Tarifvertrag vorlegt, der mit diesen obskuren "Gewerkelschaften" abgeschlossen wurde, bei denen man aber gar nicht Mitglied ist? Meist legen die ja Verträge vor, die sogar mit zwei "Gewerkschaften" geschlossen wurden.

Möglicherweise, so hab' ich mir gedacht, könnte man dann, weil man ja lt. Gesetz die eigene bevorzugte Gewerkschaftsmitgliedschaft dort nicht zu nennen braucht,

a) darauf hinweisen, dass die Tarifverträge nicht zu jener Gewerkschaft gehören, bei der man Mitglied ist und deshalb auf einen anderen Vertrag/Tarif besteht - oder...

b) darauf bestehen, dass man nach gesetzlichen Tarifen bezahlt werden möchte.

Bin da nicht so rechtssicher und erhoffe hier mal eine grundsätzliche Diskussion. Wäre gut, wenn sich einige hier dazu melden und ihre Einschätzung bekannt geben würden, zumal die Zuweisung in solche "Verleiherfirmen" durch die ARGEn sicher diesjahr vermehrt zunehmen werden.

Gruß von
Hartzbeat
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