Wer hat die Insolvenzordnung zugunsten raffgieriger Unternehmer und Insolvenzverwalter "reformiert", damit die die letzten 3 Monatsgehälter von den Arbeitslosen zurückfordern können, was gleichzeitig zur Kürzung des Algs und später mal der Altersrente führt?
Es waren die asozialen Bundestagsfraktionen der SPD, CDU und FDP!!!!
Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840)
Neu in die Insolvenzordnung (InsO) haben diese Verbrecherparteien den § 130 InsO eingebracht, der ein Paragraph zum Mästen von Unternehmern und Insolvenzverwaltern darstellt. Diese Paragraph zwingt die Belegschaften einer nunmehr insolvent gewordenen Firma, die bereits erhaltenen Arbeitsverdienste der letzten 3 Monate an den asozialen Insolvenzverwalter mit der Begründung zurückzuzahlen, jeder in der Bekegschaft wüßte ganz genau den Einreichungstermin der Insolvenzerklärung durch einen der Gläubiger oder den zahlungsunfähigen Unternehmers selbst. Der Insolvenzverwalter unterstellt diesem speziellen Gläubiger und Unternehmer, daß diese immer gegenüber der Belegschaft die finanzielle Lage der Firma offen darlegen und die AN deshalb auf volles Verlustrisiko fahren, wenn sie trotzdem gegen Arbeitslohn weiterarbeiten. Somit wälzen diese Gauner mit Hilfe diese Scheißhaußparagraphen 130 der besagten Bundestagsfraktionen die Betriebsrisiken voll auf die AN ab.
§ 130 Kongruente Deckung InsO
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
[list=1][*]wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
[*]wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
[/list=1] Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen. (3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Anträge von beschissenen Insolvenzopfern, den § 130 InsO arbeitnehmerfreundlicher zu gestalten, wies der Petitionsausschuß des Deutschen Bundestags ab. Kein Handlungsbedarf! (siehe auch das Video zur WISO-SendungDreimal darf man raten, welche Vertreter in diesem Petitionsausschuß sitzen.-->
http://www.bundestag.de/ausschuesse/a02/onlinepet/index.htmlGero Storjohann, CDU/CSUGabriele Lösekrug-Möller, SPDJosef Philip Winkler, Bündnis90/Die GrünenDr. Norbert Lammert, CDU/CSUKersten Naumann, Die LinkeGünter Baumann, CDUHeidrun Bluhm, Die LinkeJens Ackermann, FDPWas für einen Zweck und Hintergrund hat das?Man lullt die Belegschaften mit Sprüchen ein:
"Geht es der Firma gut, dann geht's auch der Belegschaft gut. In der Not steht man auch zusammen und läßt die Firma nicht im Stich!"
Das stimmt überhaupt nicht. Firmen ist das Schicksal der Belegschaft scheißegal. Jeder wird als Kostenfaktor, aber nicht als Mensch mit laufend zu bezahlenden Lebenshaltungskosten gesehen, auf die Händler, Banken, Vermieter usw. auch keine Rücksicht nehmen, nur weil der AG des Beschäftigten in wirtschaftlichen Krisen steckt. Lebensmittelpreise, Mieten, Beiträge und Steuern werden auch nicht deshalb rücksichtsvoll gesenkt, nur weil der AG des Beschäftigten Richtung Pleite marschiert. Also besteht sowieso keine Loyalitäts- (= Treue-)verpflichtung des AN gegenüber des AG, weil der umgekehrt auch nicht seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgeleistung nachkommt, wenn er Knall und Fall schnell mal die Arbeitsverdienste kürzt, die Überstundenbezahlung streicht, den Erholungsurlaub und die Krankengeldfortzahlung verweigert oder einem entläßt, um denselben über ein Karussell, daß sch vorgeschaltete Leih- und Zeitarbeitsbude nennt, mit um bis zu 50% gekürzten Löhnen weiterbeschäftigt.
Wenn sich der zahlungsunfähig gewordene Unternehmer und der Insolvenzverwalter (also der Firmenleichenfledderer) miteinander einig sind, dann teilen sie sich den Zahlungsrückfluß an der "Beute".
Ansonsten erhöht sich durch den Rückfluß die Insolvenzmasse, zum Vorteil des Insolvenzverwalters, weil der feste Rechnungen gegen die Insolvenzmasse legt und diese Rechnungsbeträge für seine eigenen Zwecke verbrauchen kann, so wie es bei Leichenfledderern üblich ist. Er kassiert und verringert so Stück um Stück die Insolvenzmasse, um die sich die Gläubiger noch streiten. Er spielt die Gläubiger gegeneinander aus. Ein Insolvenzverwalter ist wie ein Unternehmer, ein Aasgeier - er wird reich, satt und fett am Elend der anderen.
Und auch Anwälte, Richter und Gerichte ziehen daraus ihren Vorteil. Solange es die Insolvenzmasse noch in ausreichend großer Höhe gibt, existiert ein lohnender Streitwert, nach dem man die Verfahrengebühren und Honorare gegen die Streitparteien in allen Richtungen berechnen kann. Unterschreitet dieser Streitwert einen gewissen Betrag, lohnt sich die Verfahrensfortsetzung für Anwälte, Richter und Gerichte nicht mehr und man läßt das Verfahren im Sand verlaufen. Für die Gläubiger heißt das im Klartext: Außer Spesen nichts gewesen. Ein gewolltes, abgekartetes Spiel von Politik, Justiz und AG-Verbänden also.
Wer glaubt dann noch an Freiheit, Demokratie und Rechtsstaat, wenn man diese korrupten Machenschaften, immer wieder von denselben Kreisen organisiert, sieht.
In diesem Land werden AN, Arbeitslose, sozial Schwache, Kranke, Rentner, Migranten und viele mehr immer wieder von ihren Machthabern im Politik, Wirtschaft, Justiz belogen, betrogen, bestohlen, enteignet und arm gemacht.
Wer gibt dann diesen Verbrechern bei Wahlen noch die Stimme?
ZDF, Sendung "WISO" vom 18.08.2008, 19.25 Uhr: WISO - Wenn der Betrieb Pleite geht - Was Arbeitnehmer tun könnenVideo: Insolvenzverwalter kassiert Lohn einHat der Arbeitgeber Zahlungsschwierigkeiten und kommen die Löhne verspätet oder gar nicht, sind das oft die Vorboten einer Insolvenz. In dieser Situation stellen sich für die Arbeitnehmer existenzielle Fragen: Bleibt meine Arbeitsstelle erhalten? Bekomme ich noch Lohn? Soll ich kündigen? Muss ich noch arbeiten gehen, wenn ich keinen Lohn mehr erhalte?
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Für die Arbeitnehmer ist die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers eine schwierige Situation, zumal oft nicht absehbar ist, ob der Betrieb erhalten bleibt oder nicht. In jedem Fall sollten Arbeitnehmer sich in dieser Lage von einem fachkundigen Anwalt oder ihrer Gewerkschaft beraten lassen.
Das Arbeitsverhältnis besteht weiterGrundsätzlich bleibt das Arbeitsverhältnis durch die Insolvenz unberührt. Arbeitnehmer sind also prinzipiell verpflichtet, ihre Arbeit zu leisten und haben auch Anspruch auf Bezahlung.
Hat der Insolvenzverwalter den Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt, sollte der sich aber sofort bei der Agentur für Arbeit melden und Arbeitslosengeld beantragen. Das erhält er in diesem Fall nämlich, obwohl das Arbeitsverhältnis formell noch besteht.
Infobox Insolvenzverwalter fordert Lohn zurück
Der Fall, dass ein Insolvenzverwalter von den Arbeitnehmern Lohn zurückfordert, ist bislang in Deutschland wohl eine Ausnahme. Wenn das Beispiel aber Schule machen sollte, könnten gerade die Arbeitnehmer, die versuchen, einen Betrieb zu retten, in zusätzliche Schwierigkeiten geraten.
Rechtsanwalt Christof Böhmer aus Düsseldorf hält dieses Vorgehen jedoch für eher untypisch: "Eine Insolvenz kündigt sich normalerweise dadurch an, dass zuerst die Liferanten nicht bezahlt werden und dann die Löhne ausbleiben." Meist gebe es daher gar nichts zurückzufordern.
Ein Insolvenzverwalter müsse aber nach Paragraf 130 der Insolvenzordnung prüfen, ob Geld der Insolvenzmasse entzogen wurde, und dies gegebenenfalls zurückfordern. Ob man unter diesem Aspekt Löhne zurückfordern könne, hält der Fachanwalt für Arbeitsrecht aber für äußerst fraglich. "Da müsste man den Arbeitnehmern schon beweisen, dass sie wirklich positiv gewusst haben, dass der Bertrieb zahlungsunfähig ist. Aber so viel Einblick in die Finanzlage hat ein normaler Arbeitnehmer ja in der Regel nicht."
Insolvenzgeld beantragenWenn der Arbeitgeber schon vor dem Insolvenzereignis mit dem Lohn im Rückstand war, können die Angestellten bei der Agentur für Arbeit
Insolvenzgeld beantragen. Dieses Geld wird rückwirkend für drei Monate vor dem Insolvenzereignis gezahlt. Das Insolvenzgeld wird in voller Höhe des Nettolohns ausgezahlt, allerdings nur bis zu einem maximalen Bruttogehalt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung: Das sind derzeit 5300 Euro im Westen und 4500 Euro im Osten. Liegt das Bruttogehalt unter dieser Grenze, entspricht das Insolvenzgeld dem vollen Nettogehalt. Liegt der Bruttolohn darüber, müssen Abschläge hingenommen werden.
Achtung, das Insolvenzgeld muss umgehend, spätestens jedoch innerhalb einer
Frist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis, beantragt werden. Danach erlöschen die Ansprüche. Die Arbeitsagentur kann auch einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld gewähren. Ein solcher Antrag kann durchaus sinnvoll sein, denn es kann einige Zeit dauern, bis der Fall bearbeitet ist. Die Höhe des Vorschusses bestimmt die Arbeitsagentur: In der Regel 50 bis 80 Prozent des Nettolohns.
Infobox Arbeitslosengeld oder Insolvenzgeld?Ist ein Unternehmen insolvent, also zahlungsunfähig, können Arbeitnehmer
rückwirkend, für maximal drei Monate vor dem Insolvenzereignis,
Insolvenzgeld erhalten. Sie müssen es selbst bei der Agentur für Arbeit beantragen. Vordrucke gibt es in jeder Arbeitsagentur und im Internet.
EXTERNE LINKSFormulare der Agentur für ArbeitIst das Insolvenzverfahren eröffnet, und stellt der Insolvenzverwalter die Arbeitnehmer von der Arbeit frei, können diese
Arbeitslosengeld beantragen, obwohl das Arbeitsverhältnis noch besteht. Gleiches gilt auch für die Zeit
vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit wegen erheblicher Lohnrückstände verweigert. In beiden Fällen geht die Arbeitsagentur davon aus, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitsmarkt im Zweifel auch zur Verfügung steht.
Muss man arbeiten?Prinzipiell muss man auch dann noch zur Arbeit gehen, wenn der Arbeitgeber mit den Gehaltszahlungen in Verzug ist.
Arbeitnehmer können aber von der Arbeit fern bleiben, wenn das Unternehmen erheblich mit der Vergütung im Rückstand ist, und wenn durch das Fernbleiben kein erheblicher Schaden entsteht. Außerdem muss der Arbeitnehmer sein Vorgehen ankündigen. Er muss ausdrücklich erklären, dass er seine Arbeitsleistung zurückbehält, weil der Arbeitgeber mit den Lohnzahlungen im Rückstand ist. " Wenn der Arbeitgeber mit mehr als einem Monatslohn im Rückstand ist, kann man im Allgemeinen davon ausgehen, dass der Rückstand erheblich ist", meint Rechtsanwalt Christof Böhmer. "Der Arbeitnehmer geht ja schon dadurch in Vorleistung, dass er regelmässig erst am Ende des Monats bezahlt wird, mehr wird man niemandem zumuten können."Verweigert ein Angestellter die Arbeit, stellt sich natürlich die Frage, ob der Arbeitgeber diesen Arbeitsausfall trozdem vergüten muss.
Die Gerichte bejahen das, denn der Arbeitgeber befindet sich in Bezug auf die Arbeitsleistung im Annahmeverzug. Arbeitnehmer können in dieser Situation sogar Leistungen bei der Agentur für Arbeit beantragen: Insolvenzgeld oder Arbeitslosengeld, je nachdem, ob die Insolvenz des Arbeitgebers festgestellt wurde oder nicht.Entlassung in der InsolvenzAuch, wenn ein Unternehmen insolvent ist, gelten die allgemeinen Regeln zur Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz: Fristen müssen eingehalten, der Betriebsrat muss beteiligt und die Sozialauswahl muss beachtet werden. "Der Insolvenzverwalter hat allerdings eine besondere Kündigungsfrist", so Rechtsanwalt Böhmer. "Diese beträgt maximal drei Monate und ist damit unter Umständen kürzer, als die normale Kündigungsfrist."
Häufig wird in der Insolvenz aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Ob dies im Einzelfall gerechtfertigt ist, sollten Arbeitnehmer genau prüfen lassen.
Kündigung durch den ArbeitnehmerViele Arbeitnehmer fragen sich, ob es sinnvoll ist, bei einer Insolvenz selbst zu kündigen. Das bringt in der Regel keine Vorteile: Wer kündigt, riskiert eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld. Die Insolvenz allein wird von den Arbeitsagenturen nicht als Grund anerkannt, die Arbeit aufzugeben.
Anders ist es, wenn erhebliche Entgeltrückstände vorliegen: In diesem Fall kann es sinnvoll sein, die Arbeit selbst zu kündigen. Arbeitnehmer sollten sich aber auf jeden Fall vor einem solchen Schritt mit der Arbeitsagentur besprechen, um eine Sperrzeit auszuschließen.Infobox Betriebsrente bei Insolvenz
Für den Fall einer Firmeninsolvenz des Arbeitgebers wurde der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) gegründet. Er springt ein, wenn ein Unternehmen nicht gerettet werden kann. Die Betriebsrenten werden mit dem Wert, der zum Insolvenzzeitpunkt gilt, übernommen. Der PSV stellt die bestehenden unverfallbaren Anwartschaften für Betriebsrenten fest, und zahlt diese zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls aus.
Arbeitnehmer, die von Arbeitgeberinsolvenz betroffen sind, können sich direkt an den PSV wenden.
Pensions-Sicherungs-VereinKann das Unternehmen saniert werden, sichert der bisherige Arbeitgeber die Betriebsrente. Wird das Unternehmen von einem anderen übernommen, gewährt der neue Arbeitgeber als Rechtsnachfolger, die Betriebsrente.
Vorsicht bei ZugeständnissenBei drohender Insolvenz versucht der Arbeitgeber oft, die Arbeitnehmer zu Zugeständnissen zu bewegen, um den Betrieb weiterführen zu können. Oft werden die Arbeitnehmer gebeten, den rückständigen Lohn ganz oder teilweise zu stunden, auf den Lohn ganz oder teilweise zu verzichten oder sie sollen sich mit vorübergehenden Gehaltskürzungen einverstanden erklären. Für die Arbeitnehmer bergen solche Zugeständnisse aber erhebliche Risiken.
Keinen dieser Schritte sollte ein Arbeitnehmer gehen, ohne sich kompetenten Rat zu holen. Arbeitnehmer sollten sich darüber im Klaren sein, dass sich Ansprüche auf Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld reduzieren, wenn sie auf Teile ihres Lohns verzichten. Bei einer Stundungsabrede dagegen bleibt der Anspruch auf den vollen Lohn immerhin erhalten.