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Autor Thema: 4000€ Freibetrag bei ALG2  (Gelesen 508 mal)
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Sobutai


Beiträge: 269


« am: November 24, 2008, 23:22:08 »

Ich hatte vor ein paar Wochen ein problem meiner Schwester hier gepostet in bezug auf die Antworten bzw Suchverweise wurde ich nicht schlauer, meine Schwester war heute bei einem Rechtsanwalt und es ist definitiv so das man auch bei einer Abfindung sofort Alg2 beantragen kann wenn diese nicht 4000€ übersteigt und natürlich der ALTERSVORSORGE dient.
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Zitat / Song Frank Zappa:
What I always say is that politics is the entertainment branch of industry.
Kat


Beiträge: 82


« Antworten #1 am: November 25, 2008, 07:38:10 »

Wieso dient eine Abfindung der Altersvorsorge?
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Kater


Beiträge: 7110


« Antworten #2 am: November 25, 2008, 08:05:23 »

warum sollte eine Abfindung nicht der Altersvorsorge dienen, es gibt doch bei Alg 2 einen Freibetrag dafür. Oder gibt es bei Abfindungen besondere Regelungen  Huh?
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Sobutai


Beiträge: 269


« Antworten #3 am: November 25, 2008, 09:05:46 »

Wieso dient eine Abfindung der Altersvorsorge?

Wenn die Abfindung nicht der privaten Altersvorsorge dient wird sie voll angerechnet, für die private Altersvorsorge gibt es keine regelung das man das Geld auf einem Sparbuch etc. haben muss.
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Zitat / Song Frank Zappa:
What I always say is that politics is the entertainment branch of industry.
Kater


Beiträge: 7110


« Antworten #4 am: November 25, 2008, 16:22:38 »

für die private Altersvorsorge gibt es keine regelung das man das Geld auf einem Sparbuch etc. haben muss.


das stimmt so nicht. Hier die Regelung zur Altersvorsorge:

Zitat
Vermögensfreibeträge regelt § 12 Abs. 2 SGB II.

(...)

2. Altersvorsorge

in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet. Gemeint ist hier die sog. Riester-Rente.

3. nochmals Altersvorsorge:

geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16.250 Euro nicht übersteigt.

Das bedeutet, dass nur dann ein Freibetrag gewährt wird, wenn der Hilfebedürftige bzw. sein Partner bis zum Rentenalter nicht auf das Geld aus der Lebensversicherung zugreifen kann. Ob das der Fall ist, ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag.

http://www.sozialhilfe24.de/sh_az_anz_67.html
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