arbeitsrecht.de: Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen erst nach zwei JahrenDie Kündigung eines Arbeitnehmers wegen häufiger Kurzerkrankungen darf grundsätzlich erst nach zwei Jahren ausgesprochen werden; außerdem muss die Fehlzeit in jedem Jahr mindestens sechs Wochen betragen.Das geht aus einem am Montag bekannt gewordenen Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor. Die Richter gaben damit der Klage eines Gepäckabfertigers gegen den Frankfurter Flughafen-Betreiber Fraport statt und erklärten dessen Kündigung für gegenstandslos.
Der Arbeitnehmer hatte über einen längeren Zeitraum ununterbrochen gefehlt und das mit mehreren, aufeinander folgenden Kurzerkrankungen erklärt. Nach rund einem Jahr kündigte ihm das Unternehmen wegen einer "negativen Zukunftsprognose". Vor Gericht stellte sich jedoch heraus, dass ein Teil der Fehlzeiten auch auf Arbeitsunfälle zurückging. Diese dürfen dem Urteil zufolge bei der Berechnung von Fehlquoten aber nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus muss die gesundheitliche Entwicklung eines Arbeitnehmers über mindestens zwei Jahre beobachtet werden, bevor die Firma von einer negativen Prognose ausgehen kann.
ArbG Frankfurt/M., Urt. - 22 Ca 10447/04dpa v. 09.05.2005arbeitsrecht.de: Lange Krankheit kein KündigungsgrundEine lang andauernde Krankheit muss nicht unbedingt ein Kündigungsgrund sein.Der Arbeitnehmer hatte zuletzt fast ein ganzes Jahr wegen psychosomatischer Beschwerden gefehlt (innerhalb einer 14-jährigen Beschäftigungszeit). Allerdings hatte er auch im Jahr vorher 92 Fehltage. Wegen angeblich "negativer Zukunftsprognose" wurde das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt. Der betroffene Altenpfleger klagte dagegen.
Das ArbG hat ihm Recht gegeben.
Das Gericht hat die Kündigung für gegenstandslos erklärt. Es hat entschieden, dass die vorgetragenen Gründe nicht ausreichend sind. Der Arbeitgeber hat auch bei der krankheitsbedingten Kündigung präzise darzulegen, dass die Krankheit eine "erhebliche Störung des Betriebsablaufs" verursacht.
ArbG Frankfurt/M., Urt. v. 27.03.2002 - 5 Ca 6031/01www.hannover.ihk.dearbeitsrecht.de: Frühestmögliche Kündigung bei ungewissen HeilungsaussichtenEin Arbeitgeber kann bei der Krankheit eines Arbeitnehmers mit ungewissen Heilungsaussichten frühestens nach einer 24-monatigen Fehlzeit kündigen.Zur Begründung führte das Gericht aus, dass dem Arbeitgeber diese Wartezeit bis zum Ausspruch der Kündigung zumutbar ist, weil in der Zwischenzeit die Möglichkeit besteht, eine befristet tätige Vertretungskraft einzustellen. Nur wenn nach ärztlichem Attest die Feststellung getroffen wird, dass mit einer Besserung des Gesundheitszustandes nicht gerechnet werden kann, darf zu einem früheren Zeitpunkt gekündigt werden.
arbeitsrecht.de: Aus der Reihe NachgefragtFrage: Darf der vertraglich vereinbarte Erholungsurlaub wegen einer langen Erkrankung gekürzt werden?Antwort: Nein darf er nicht. Der Arbeitgeber muss den vereinbarten Urlaub gewähren. Es gibt jedoch Tarifverträge, die Urlaubskürzungen für Monate ohne Entgeltfortzahlung vorsehen.
Frage: Ist man während einer vom Arbeitsamt verhängten Sperrzeit krankenversichert?Antwort: Eine Sperrzeit bekommt man nur während der ersten 4 Wochen. In dieser Zeit haben aber die gesetzlichen Krankenkassen eine Nachversicherungspflicht und zwar beitragsfrei. Ab der 5. Woche zahlt dann das Arbeitsamt die Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, §20 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB XI).
Frage: Ist man nach den 6 Wochen verpflichtet, in denen der Arbeitgeber bei einer Krankheit den Lohn weiterzahlen musste, weiterhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Arztes vorzulegen?Antwort: Nach einem Urteil vom LAG Sachsen-Anhalt v. 24.04.96 (Az.: 3 Sa 449/95) gilt Folgendes: Der Arbeitnehmer ist auch nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung verpflichtet, dem Arbeitgeber bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Die Pflicht nach § 5 Abs. 1 S. 2 bis 4 EFZG besteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer (noch) einen Entgeltfortzahlungsanspruch geltend machen kann. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat nicht nur den Zweck, die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Attest nachzuweisen.
Sie soll vielmehr den Arbeitgeber aufgrund der ärztlichen Angaben über die voraussichtliche (Fort-)Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch in die Lage versetzen, möglichst frühzeitig die wegen des fortgesetzten Ausfalls des Arbeitnehmers notwendig werdenden betrieblichen Dispositionen zu treffen.
Frage: Wie muss eine Krankmeldung erfolgen?Antwort: Nach § 5 Abs. 1 EFZG ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich am ersten Tag der Erkrankung, und zwar zu Arbeitsbeginn, den Arbeitgeber zu informieren hat. Die Mitteilung hat dabei unverzüglich mündlich, telefonisch oder ggf. per Fax zu erfolgen, eine normale briefliche Anzeige ist verspätet.
Die Mitteilung kann auch durch Angehörige oder Arbeitskollegen erfolgen. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer zur Feststellung einer möglichen Erkrankung einen Arzt aufsuchen will. Schreibt der Arzt den Arbeitnehmer krank, hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Von Verlängerungen der Krankschreibung ist der Arbeitgeber ebenfalls unverzüglich zu informieren.
Frage: Muss ein Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes akzeptieren?Antwort: Grundsätzlich ja. Hat der Arbeitgeber jedoch Zweifel an dem tatsächlichen Bestehen der Arbeitsunfähigkeit, hat er die Möglichkeit, sich an den MDK wenden. Dieser stellt dann abschließend fest, ob Arbeitsunfähigkeit gegeben ist oder nicht.
Frage: Ist eine Kündigung in der Probezeit trotz Krankheit wirksam?Antwort: Ja, während der Probezeit ist eine Kündigung jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich.
Frage: Gelten Zeiten, die man mit Arztbesuchen während der eigentlichen Arbeitszeit verbringt, als Arbeitszeit?Antwort: Grundsätzlich sind Arztbesuche in der Freizeit zu erledigen, außer es handelt sich um Notfälle oder der Termin kann von Seiten des Arztes nicht außerhalb der Arbeitszeit gelegt werden. In letzterem Fall bescheinigt der Arzt dies dem Patienten, der damit auch Anspruch auf Bezahlung dieser Zeiten hat.
Frage: Beginnt die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im Krankheitsfall von Neuem, wenn während einer Erkrankung eine andere Erkrankung erfolgt?Antwort: Es kommt darauf an:
Eine Mehrfacherkrankung liegt vor, wenn die neue Erkrankung eine andere Ursache als die vorhergehende Krankheit hat und wenn sie auch nicht auf demselben Grundleiden beruht. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer erneut bis zur Höchstdauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung verlangen.
Das gilt aber dann nicht, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit noch während der laufenden Arbeitsunfähigkeit eintritt.
Frage: Hat man Anspruch auf Auszahlung von Urlaubstagen, die nach einer Kündigung wegen Krankheit nicht mehr genommen werden können? Was gilt für geleistete Überstunden?Antwort: Es besteht ein Urlaubsabgeltungsanspruch ebenso wie ein Anspruch auf Auszahlung der Überstunden. Allerdings ist es möglich, im Arbeitsvertrag eine Vereinbarung zu treffen, die besagt, dass Überstunden mit dem Lohn abgegolten sind.
Frage: Darf der Arbeitgeber während der Krankheit den kranken Arbeitnehmer anrufen oder persönlich besuchen?Antwort: Natürlich darf der Arbeitgeber den kranken Arbeitnehmer besuchen oder anrufen. Vielleicht will er ja gute Besserung wünschen. Und ebenso natürlich muss der Arbeitnehmer weder die Tür öffnen noch den Hörer abnehmen, wenn er krankheitsbedingt darniederliegt.
Frage: Wann kann der Arbeitgeber eine Untersuchung beim medizinischen Dienst der Krankenkasse verlangen?Antwort: Um dort eine Untersuchung zu veranlassen, ruft man an und meldet einen begründeten Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit an (z.B. wegen Rückdatierung) und verlangt die Untersuchung durch den medizinischen Dienst.
Frage: Darf einem Arbeitnehmer für eine Krankheitswoche ein Urlaubstag abgezogen werden?Antwort:Nein, dies wurde mal so gehandhabt, als es noch 80% Krankengeld gab. Als Ausgleich gab es bei Krankheit 96% Lohn. Auf jeden Fall ist das heute nicht mehr zulässig.
Frage: Kann der Arbeitgeber verlangen, für Arztbesuche Urlaub zu nehmen, wenn der Besuch nur während der Arbeitszeit möglich ist?Antwort: Nein, siehe § 616 BGB: "Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt."
Frage: Werden Krankheitstage während des Urlaubs angerechnet?Antwort: Wird der Arbeitnehmer während des Urlaubs krank und kann er diese Krankheit durch ärztliches Attest nachweisen, so wird diese Zeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Dies ergibt sich aus §§ 8, 7 Abs. 4 BUrlG.
Frage: Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsgeld, wenn er ein ganzes Jahr krank war?Antwort: Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Zahlung, die entweder freiwillig erfolgt oder auf Tarifverträgen beruht. In Tarifverträgen wird das Urlaubsgeld oft mit den Urlaubstagen verbunden, also z.B. 13 Euro zusätzlich pro Urlaubstag. Da ein Arbeitnehmer während seiner Krankheit keinen Urlaub nimmt, bekommt er auch kein Urlaubsgeld.
Frage: Wie muss ich reagieren, wenn ich erkranken sollte?Antwort: Bei einer Erkrankung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich über den Krankheitsfall zu unterrichten. Die Unterrichtung muss am ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit erfolgen.
Frage: Kann es Folgen haben, wenn ich mich nach Ablauf der Arbeitsunfähigkeit nicht wieder zur Arbeitsaufnahme melde?Antwort: Die beschriebenen Folgen können auch dann eintreten, wenn sich der Arbeitnehmer nicht wieder beim Arbeitgeber zur Arbeitsaufnahme meldet.
Frage: Wie muss ich die Arbeitsunfähigkeit nachweisen?Antwort: Die Arbeitsunfähigkeit muss durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Wird diese Pflicht verletzt, kann unter besonderen Umständen ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegen (BAG, Urt. v. 15.01.1986 - 7 AZR 128/83).
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Da bei Dir auftretende Einzel- oder wechselnde Mehrfacherkrankungen, mit einer Gesamtdauer unterhalb von 2 Jahren auftreten und der Medizinische Dienst feststellen wird, daß alle Erkrankungen mit schnellen Gesundungserwartungen ausfallen, hat sich auch aus dieser Betrachtungsrichtung der Entlassungsgrund "personenbedingter Entlassungsgrund" des AG von selbst erledigt. Das ist für Deinen AG ein Schuß ins eigene Knie.
Zu den personenbedingten Entlassungsgründen gehören als Unterform auch krankheitsbedingte Gründe.
Es bleibt nur noch Deine Eigenkündigung rechtswirksam. Und damit bist Du diesen cholerischen Streithammel hoffentlich bald ohne Probleme los. Die Rechtslage ist sowohl von der Mobbingseite als auch von der Rechtssprechung bei krankheitsbedingten Entlassungen eindeutig zu Deinen Gunsten.