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Autor Thema: Fahrtkostenerstattung  (Gelesen 3317 mal)
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twin5


Beiträge: 14



« am: Dezember 15, 2008, 21:00:25 »

Rückerstattung der Pendlerpauschale schön und gut, weiß denn jemand, ob das in den letzten 2 jahren pauschal versteuerte Fahrgeld(bzw. der Steueranteil) auch zurückgezahlt wird?
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Lefat


Beiträge: 1508



« Antworten #1 am: Dezember 15, 2008, 22:27:11 »

wenn du damals schon einen Wiederspruch gegen dieses gesetz gemacht hast ,könnte es sein  !?

wenn nicht ,dann nicht .

sollte ich falsch liegen , verbessere man mich !! Grin
« Letzte Änderung: Dezember 15, 2008, 22:33:15 von Tafel » Gespeichert

Es ist immer wieder erstaunlich, dass ein Jahr der Arbeitslosigkeit einen ehemaligen Leistungsträger zu einem bildungsfernen Asozialen verkommen läßt..so zumindest die landläufige Meinung.
twin5


Beiträge: 14



« Antworten #2 am: Dezember 26, 2008, 20:46:28 »

also bei mir ist es so, dass ich von meiner Leihbude pauschal versteuertes Fahrgeld erhalte, mache deswegen auch keine steuererklärung mehr, hab bei der letzten noch draufgezahlt. deswegen gibts wohl auch keine Rückzahlung der pendlerpauschale an mich. aber rein theoretisch müsste mir der versteuerte Fahrgeldanteil doch  zurückgezahlt werden?? Oder bekommt den die Leihbude??
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Ziggy


Beiträge: 4851



« Antworten #3 am: Dezember 26, 2008, 22:33:29 »

Das von deiner Leihbude gezahlte Fahrtgeld hat mit Pendlerpauschale nix zu tun, und wieso wird das überhaupt versteuert? Das ist Aufwendungsersatz. Wird in der Steuererklärung unter "Einsatzwechseltätigkeit" abgehandelt, nicht unter "Fahrten zur Arbeit".
« Letzte Änderung: Dezember 27, 2008, 00:35:53 von Ziggy » Gespeichert

Nicht dem Leben mehr Tage geben, sondern den Tagen mehr Leben!
alfred


Beiträge: 3162



« Antworten #4 am: Dezember 26, 2008, 22:58:29 »

also bei mir ist es so, dass ich von meiner Leihbude pauschal versteuertes Fahrgeld erhalte, mache deswegen auch keine steuererklärung mehr, hab bei der letzten noch draufgezahlt. deswegen gibts wohl auch keine Rückzahlung der pendlerpauschale an mich. aber rein theoretisch müsste mir der versteuerte Fahrgeldanteil doch  zurückgezahlt werden?? Oder bekommt den die Leihbude??

Als ich meine Steuererklärung vergessen wollte, wurde ich schriftlich mit Fristsetzung dazu verdonnert sie nachzuholen - deswegen glaube ich nicht, dass Du es Dir als Steuerpflichtiger, der in der Vergangenheit schon mal nachzahlen mußte, einfach so leisten kannst keine mehr zu machen.

Keine Steuererklärung abgeben, aber Kohle zurück haben wollen - ich fasse es nicht!
« Letzte Änderung: Dezember 27, 2008, 10:25:22 von alfred » Gespeichert

To be is to do (Socrates), To do is to be (Sartre), Do be do be do (Sinatra)
Ziggy


Beiträge: 4851



« Antworten #5 am: Dezember 27, 2008, 00:37:05 »

Meine Frau musste EINMAL nachzahlen, seitdem wird sie jedes Jahr ultimativ zur SE genötigt. Ich nicht  Grin
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Nicht dem Leben mehr Tage geben, sondern den Tagen mehr Leben!
Seneca


Beiträge: 196



« Antworten #6 am: Dezember 27, 2008, 17:37:36 »

@ziggy,

Aufwendungsersatz trifft nicht immer zu. Wenn man z. B. in einem langfristigen Einsatz beim gleichen Entleiher ist, bei mir sind es jetzt über 3 Jahre und es gibt keinerlei Befristung, dann wird vom Finanzamt keine Einsatzwechseltätigkeit mehr anerkannt. Das Finanzamt unterstellt dann ganz selbstherrlich einen festen Arbeitsplatz und Du kannst nur noch Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz geltend machen.

Ich wollte das einfach nicht glauben und habe es von 2 Rechtsanwälten prüfen lassen. Ergebnis: Die Vorgehensweise des Finanzamts ist Rechtens!!

MfG

seneca
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Schimmelreiter


Beiträge: 229


« Antworten #7 am: Dezember 28, 2008, 03:00:12 »

Aufwendungsersatz trifft nicht immer zu. Wenn man z. B. in einem langfristigen Einsatz beim gleichen Entleiher ist, bei mir sind es jetzt über 3 Jahre und es gibt keinerlei Befristung, dann wird vom Finanzamt keine Einsatzwechseltätigkeit mehr anerkannt.

Hier steht das genaue Gegenteil.
Das gilt ab 1.1.2008 und damit für die jetzt noch kommende Steuererklärung.

Für 2007 galt, laut meinem Steuerprogramm:
Einsatzwechseltätigkeit

Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt vor, wenn Personen typischerweise an ständig wechselnden Arbeitsstätten eingesetzt sind und im Betrieb des Arbeitgebers keine feste Arbeitsstätte haben. Das ist der Fall bei Bau- und Montagearbeitern, Leiharbeitnehmern, Politessen oder bei Mitgliedern einer Betriebsreserve, sog. Springern.

Als Werbungskosten absetzbar sind seit 2005:

    * Fahrtkosten von der Wohnung zur Einsatzstelle und zurück sind mit der Dienstreisepauschale von 0,30 Euro oder den tatsächlichen Kosten absetzbar, sofern die Entfernung mehr als 30 km beträgt. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit an derselben Einsatzstelle länger als drei Monate dauert. Bei einer Entfernung unter 30 km kann nach Auffassung der Finanzverwaltung nur die Entfernungspauschale von 0,30 Euro ab dem 21. Entfernungskilometer berücksichtigt werden.


Zum zweiten Teil haben wir ja inzwischen Urteile. Dabei gilt: Einsprüche waren nicht nötig, wenn man die Kosten einfach ab dem 1. Kilometer angegeben hat. Die Bescheide waren dann insofern nur vorläufig. Entweder hat das Finanzamt gekürzt, dann kriegt man das Geld nach, oder es hat das so ab dem 1. Kilometer anerkannt (Was bei mir unerwartet der Fall war) und damit der aktuellen Rechtssprechung bereits im voraus entsprochen.

Dann gibt es da noch eine Unterscheidung zwischen Fahrten unter und über 30km, wobei laut Finanzamt für erstere nur die Entfernungspauschale (0,30 EUR je km einfache Strecke) gilt und erst ab 30km Dienstreisekosten (0,30 EUR je km gefahrene Strecke).
Dagegen gibt es aber ebenfalls einen Musterprozess, auch hier rät das Programm, die Kosten so anzusetzen, als gelten auch unter 30km die Regeln zu Dienstreisen.
Auch hier bin ich nicht dazu gekommen, (wie empfohlen) Einspruch gegen die Kürzung durch das Finanzamt einzulegen, weil es das so anerkannt hat, wie ich es veranschlagt habe.

Das Finanzamt unterstellt dann ganz selbstherrlich einen festen Arbeitsplatz und Du kannst nur noch Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz geltend machen.

Ich wollte das einfach nicht glauben und habe es von 2 Rechtsanwälten prüfen lassen. Ergebnis: Die Vorgehensweise des Finanzamts ist Rechtens!!

Deine Anwälte möchte ich nicht haben.
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alfred


Beiträge: 3162



« Antworten #8 am: Dezember 28, 2008, 11:28:59 »

Hier steht das genaue Gegenteil.
Das gilt ab 1.1.2008 und damit für die jetzt noch kommende Steuererklärung.


Danke für den link, hatte ich noch gar nicht mitbekommen...
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To be is to do (Socrates), To do is to be (Sartre), Do be do be do (Sinatra)
Seneca


Beiträge: 196



« Antworten #9 am: Dezember 28, 2008, 12:20:23 »

Hi schimmelreiter,

schau mal hier: http://www.teialehrbuch.de/Kostenlose-Kurse/Reisekosten-ab-2008/33282-Regelmaessige-Arbeitsstaette-bei-Leiharbeitnehmern.html

Es geht bei mir um einen unbefristeten Dauereinsatz, der schon über 3 Jahre andauert.

Kann mir nicht vorstellen, das 2 Rechtsanwälte doof sind.

MfG

seneca
Gespeichert
twin5


Beiträge: 14



« Antworten #10 am: Dezember 28, 2008, 14:50:57 »

Da ist ja die Lösung:http://www.personalundwissen.de/news/show_ticker.php?shownews=2060
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Jürgen


Beiträge: 419


« Antworten #11 am: Dezember 30, 2008, 13:01:17 »

Hallo,

leider werden häufig die Fahrt von Wohnung zum Abeitgeber und die Dienstreisen vom Arbeitgeber zum Kunden verwechselt.

1. Die einfache Fahrt von der Wohnung zum Arbeitgeber wird in der Regel nicht vom Arbeitgeber bezahlt, sondern in der Steuererklärung
geltend gemacht.

2. Die Hin- und Rückfahrten zwischen dem Standort des Arbeitgebers und dem Kunden sind auch für Leiharbeiter Dienstreisen, deren Fahrtosten von den Zeitarbeitsunternehmen auf Grund des § 670 BGB erstattet werden müssen.

3. laut Urteil des LAG Köln vom 24.10.2006 sind bei Leiharbeiter auch die Fahrtzeiten als Arbeitszeit zu entlohnen!

Dazu gibt es bereits 2 Urteile des LAG Köln vom 15..11.2002 und vom 24.10.2006:

1. LAG Köln vom 15.11.2002 (4 Sa 692/02)
http://www.lexrex.de/rechtsprechung/innovativ/ctg1086615672582/1861.html

"..Leitsatz:

Ein Leiharbeitnehmer hat mangels anderweitiger vertraglicher Regelung einen Anspruch auf Erstattung der ihm tatsächlich entstandenen Fahrtkosten, soweit die Reisekosten zu dem Arbeitsort, den der Verleiher ihm zuweist, die für die Reise von der Wohnung zur Geschäftsstelle des Verleihers übersteigen..."

2. LAG Köln vom 24.10.2006 (13 Sa 881/06) in Bezug auf den AMP - Tarifvertrag
http://www.ra-kotz.de/leiharbeiter_fahrtkosten.htm

Zitat:
"..Der Kläger als Leiharbeitnehmer hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Fahrten auf Weisung der Beklagten von deren Betriebssitz zum Einsatzort des Entleihers. Ein Leiharbeitnehmer hat mangels anderweitiger vertraglicher Regelung einen Anspruch auf Erstattung der ihm tatsächlich entstandenen Fahrtkosten, soweit die Reisekosten zu dem Arbeitsort, den der Verleiher ihm zuweist, die Kosten für die Reise von der Wohnung zur Geschäftsstelle des Verleihers übersteigen (LAG Köln 15.11.2002 - 4 Sa 692/02 - LAGE § 670 BGB Nr.14). Die jeweilige Anreise des Leiharbeitnehmers zum Entleiher stellt zwar einen Teil seiner eingegangenen Arbeitspflicht dar, die hiermit verbundenen Aufwendungen sind aber nicht durch den normalen Vergütungsanspruch abgegolten. Vielmehr ist bei den Fahrten zur täglichen Aufnahme der Arbeit bei Entleihern zu berücksichtigten, dass die hiermit verbundenen Fahrkosten ausschließlich auf Veranlassung und im Interesse des Verleihers entstehen und vom Leiharbeitnehmer nicht (z.B. durch Verlegung des Wohnsitzes in die Nähe der Arbeitsstelle) beeinflusst werden können (vgl. Ulber, AÜG 3. Auflage, Rn. 53 a). Die Pflicht zum Aufwendungsersatz umfasst jedoch grundsätzlich nur die Fahrtkosten von der Betriebsstätte zum Einsatzort. Denn die Ausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehören zum persönlichen Lebensbedarf, der nach allgemeiner Auffassung zum persönlichen Lebensbedarf gehört, der von der Vergütung zu bestreiten ist (vgl. Küttner/Griese, Personalbuch 2006, Aufwendungsersatz Rn. 2 m.w.N.)..."

Zitat:
"..Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung der Fahrtzeit als Arbeitszeit in Höhe von 758,54 EUR brutto für die Monate August bis November 2005.
...
Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die Fahrtzeit des Klägers als Arbeitszeit anzusehen ist, in der dieser für die Beklagte eine "Dienstleistung" (Arbeit) erbracht hat. Für die Frage, ob eine Dienstleistung vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Tätigkeit "Arbeitszeit" im Sinne von § 2 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz ist. Arbeit iSv § 612 BGB ist vielmehr jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 122/99 - AP Nr. 20 zu § 611 BGB Arbeitszeit). Demnach ist die Zeit, die ein Arbeitnehmer über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus im Interesse des Arbeitgebers aufwendet, Arbeitszeit (BAG, 03.09.1997 a.a.O.; MüArbR-Blomeyer, a.a.O. Rn. 108, 109 m.w.N.). Auch die Fahrtzeit eines Leiharbeitnehmers, der zur Erfüllung seiner geschuldeten Haupttätigkeit außerhalb der Betriebsstätte seines Arbeitgebers zu den jeweiligen Einsatzorten fährt, ist demzufolge Arbeitszeit. Dabei kann es, da allein auf die Fremdnützigkeit der Tätigkeit abzustellen ist, nicht darauf ankommen, ob der Kläger diese Fahrtzeit mit seinem Pkw zurücklegt, diesen selbst steuert oder andere Verkehrsmittel benutzt. Dies betrifft grundsätzlich nur die Zeit für die Anfahrt von der Betriebsstätte zum Einsatzort, da die Zeit für die Fahrt vom Wohnort zur Betriebsstätte nach allgemeiner Auffassung dem privaten Lebensbereich zuzuordnen ist (vgl. etwa MünchArbR-Blomeyer, 2.Aufl. § 48 Rn. 108). Die Fahrtzeit von der Wohnung zur Betriebsstätte gilt jedoch dann als Arbeitszeit, wenn diese auf Anweisung des Arbeitgebers nur deshalb erfolgt, um andere Mitarbeiter zum Einsatzort mitzunehmen.
..
Da im Streitfall keine arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Regelung besteht, sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Einen Rechtssatz, dass solche Reisezeiten stets oder regelmäßig zu vergüten seien, gibt es nicht (BAG 03.09.1997 a.a.O.). .."

Die Frage der Pendlerpauschale (einfache Fahrt von der Wohnung zum Arbeitgeber) hat also für Leiharbeiter absolut nichts mit der Erstattung der Fahrtkosten und der Vergütung der Fahrtzeiten zwischen dem Standort des Arbeitgebers und einen Entleihunternehmen zu tun!

Gruß

Juergen1
Gespeichert
zaf-ausgebeuteter


Beiträge: 51



« Antworten #12 am: Dezember 30, 2008, 14:08:50 »

Es ist aber auch möglich nach § 53-54 SGB III Fahrtkostenhilfe beim AA oder Jobcenter zu beantragen, wurde mir ohne Probleme für 6. Monate bewilligt.

Allerdings sind diese dann bei der Seuererklärung anzugeben!

Tip:
Wer eh in unsicheren und wechselnden Arbeitsverhältnissen steht, es langt ein Tag Anspruch auf ALG I, dann bekommt man fast die gesamte Lohnsteuer zurück.
Gespeichert

"Wie soll ein Sozialdemokrat es auch erklären, dass er einer Branche, die ohnehin durch fragwürdige Praktiken auffällt, einen Freibrief für ein Geschäftsmodell ausstellt, bei dem Gewinne privatisiert und Verluste sozialisiert werden?"
zaf-ausgebeuteter


Beiträge: 51



« Antworten #13 am: Dezember 30, 2008, 14:18:46 »

Richtet sich an alle, die mehr als 20 km zur Arbeitsstelle zurücklegen müssen. Denn ab dieser Strecke lohnt es sich einen Freibetrag auf die Steuerkarte eintragen zu lassen.

Was bringt ein Steuerfreibetrag Huh?
====================================
Für die ersten 10 km, die man zur Arbeit fährt erhält man 0,36 € ; für jeden weiteren km 0,40 € (in DM waren das 0,70 DM / 0,80 DM).

Diese Kosten kann man, wie bekannt, bei der Steuererklärung als Werbungskosten absetzen. Da aber schon am Jahresanfang bekannt ist, dass man diese Kosten hat, kann man sie als Freibetrag auf die Steuerkarte eintragen lassen. Der Effekt ist, dass man einen Teil des Lohns steuerfrei vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommt.
So viel zur Theorie, jetzt mal ein konkretes Beispiel:

Herr Mustermann fährt täglich 30 km (ein Weg) zur Arbeit und hat eine 5 Tage Woche.
10 km mal 0,36 DM = 3,60 €
20 km mal 0,40 DM = 8,00 €
==========
11,60 € pro Tag

11,60 DM mal 220 Arbeitstage = 2552,00 €
Die 1044 € Werbungskostenpauschale muss nun abgezogen werden. Es verbleiben 1508,00 €. Verteilt auf 12 Monate kann der Arbeitgeber also einen Betrag von rund 126 € steuerfrei auszahlen. Einen Grenzsteuersatz von 30 % vorausgesetzt bekommt Herr Mustermann monatlich rund 38 € mehr ausgezahlt!

Natürlich ist dieses nur ein "Vorschuss" auf die jährliche Steuererstattung. Diese fällt dadurch natürlich entsprechend geringer aus, aber warum soll man dem Finanzamt die Zinsen lassen, wenn man das Geld eben schon früher bekommen kann und auch anlegen kann ?
Wie wird der Freibetrag eingetragen ?
======================================

Ganz einfach ! Man muss nur mit der aktuellen Steuerkarte (bekommt man für diese Zwecke vom Arbeitgeber zurück) und dem Personalausweis zum Finanzamt gehen, dort das entsprechende Formular ausfüllen (bekommt man meist direkt am Eingang), abgeben und fertig.
Wenn man den Freibetrag zum ersten Mal einträgt, so ist das Formular etwas umfangreicher (sieht ganz ähnlich wie die Werbungskosten-Seite bei der Steuererklärung aus); in den Folgejahren muss man nur ausfüllen, dass sich nichts geändert hat.


Fazit
Für jeden der weit fährt ist dieses eine schöne Möglichkeit monatlich viel mehr Geld zu bekommen. Dieses Geld kann man anlegen oder verprassen.

Für jemanden, der das Geld verprasst macht es vielleicht dennoch mehr Sinn, die komlette Rückerstattung ohne Freibetrag durch die Steuererklärung am Jahresende zu bekommen.

Da viele diese Möglichkeit nicht kennen, hoffe ich, sie hiermit bekannter gemacht zu haben.
Gespeichert

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alfred


Beiträge: 3162



« Antworten #14 am: Dezember 30, 2008, 15:20:42 »

Es ist aber auch möglich nach § 53-54 SGB III Fahrtkostenhilfe beim AA oder Jobcenter zu beantragen, wurde mir ohne Probleme für 6. Monate bewilligt.

Allerdings sind diese dann bei der Seuererklärung anzugeben!

Tip:
Wer eh in unsicheren und wechselnden Arbeitsverhältnissen steht, es langt ein Tag Anspruch auf ALG I, dann bekommt man fast die gesamte Lohnsteuer zurück.

Der Threadersteller war die letzten Jahre in einem Arbeitsverhältniss mit einer ZAF, sonst hätte er diesen Thread nicht eröffnet. Was genau hat das Jobcenter damit zu tun?
Gespeichert

To be is to do (Socrates), To do is to be (Sartre), Do be do be do (Sinatra)
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