Hallo,
leider werden häufig die Fahrt von Wohnung zum Abeitgeber und die Dienstreisen vom Arbeitgeber zum Kunden verwechselt.
1. Die einfache Fahrt von der Wohnung zum Arbeitgeber wird in der Regel nicht vom Arbeitgeber bezahlt, sondern in der Steuererklärung
geltend gemacht.
2. Die Hin- und Rückfahrten zwischen dem Standort des Arbeitgebers und dem Kunden sind auch für Leiharbeiter
Dienstreisen, deren Fahrtosten von den Zeitarbeitsunternehmen auf Grund des § 670 BGB erstattet werden müssen.
3. laut Urteil des LAG Köln vom 24.10.2006 sind bei Leiharbeiter auch die
Fahrtzeiten als Arbeitszeit zu
entlohnen!
Dazu gibt es bereits 2 Urteile des LAG Köln vom 15..11.2002 und vom 24.10.2006:
1. LAG Köln vom 15.11.2002 (4 Sa 692/02)
http://www.lexrex.de/rechtsprechung/innovativ/ctg1086615672582/1861.html"..Leitsatz:
Ein Leiharbeitnehmer hat mangels anderweitiger vertraglicher Regelung einen Anspruch auf Erstattung der ihm tatsächlich entstandenen Fahrtkosten, soweit die Reisekosten zu dem Arbeitsort, den der Verleiher ihm zuweist, die für die Reise von der Wohnung zur Geschäftsstelle des Verleihers übersteigen..."
2. LAG Köln vom 24.10.2006 (13 Sa 881/06) in Bezug auf den AMP - Tarifvertrag
http://www.ra-kotz.de/leiharbeiter_fahrtkosten.htmZitat:
"..Der Kläger als
Leiharbeitnehmer hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Fahrten auf
Weisung der Beklagten von
deren Betriebssitz zum Einsatzort des Entleihers. Ein Leiharbeitnehmer hat mangels anderweitiger vertraglicher Regelung einen Anspruch auf Erstattung der ihm tatsächlich entstandenen Fahrtkosten, soweit die Reisekosten zu dem Arbeitsort, den der Verleiher ihm zuweist, die Kosten für die Reise von der Wohnung zur Geschäftsstelle des Verleihers übersteigen (LAG Köln 15.11.2002 - 4 Sa 692/02 - LAGE § 670 BGB Nr.14). Die jeweilige Anreise des Leiharbeitnehmers zum Entleiher stellt zwar einen Teil seiner eingegangenen Arbeitspflicht dar, die hiermit verbundenen Aufwendungen sind aber nicht durch den normalen Vergütungsanspruch abgegolten. Vielmehr ist bei den Fahrten zur täglichen Aufnahme der Arbeit bei Entleihern zu berücksichtigten, dass die hiermit verbundenen Fahrkosten ausschließlich auf Veranlassung und im Interesse des Verleihers entstehen und vom Leiharbeitnehmer nicht (z.B. durch Verlegung des Wohnsitzes in die Nähe der Arbeitsstelle) beeinflusst werden können (vgl. Ulber, AÜG 3. Auflage, Rn. 53 a). Die Pflicht zum Aufwendungsersatz umfasst jedoch grundsätzlich nur die Fahrtkosten von der Betriebsstätte zum Einsatzort. Denn die Ausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehören zum persönlichen Lebensbedarf, der nach allgemeiner Auffassung zum persönlichen Lebensbedarf gehört, der von der Vergütung zu bestreiten ist (vgl. Küttner/Griese, Personalbuch 2006, Aufwendungsersatz Rn. 2 m.w.N.)..."
Zitat:
"..Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung der
Fahrtzeit als Arbeitszeit in Höhe von 758,54 EUR brutto für die Monate August bis November 2005.
...
Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die
Fahrtzeit des Klägers als
Arbeitszeit anzusehen ist, in der dieser für die Beklagte eine "Dienstleistung" (Arbeit) erbracht hat. Für die Frage, ob eine Dienstleistung vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Tätigkeit "Arbeitszeit" im Sinne von § 2 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz ist. Arbeit iSv § 612 BGB ist vielmehr jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 122/99 - AP Nr. 20 zu § 611 BGB Arbeitszeit).
Demnach ist die Zeit, die ein Arbeitnehmer über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus im Interesse des Arbeitgebers aufwendet, Arbeitszeit (BAG, 03.09.1997 a.a.O.; MüArbR-Blomeyer, a.a.O. Rn. 108, 109 m.w.N.). Auch die Fahrtzeit eines Leiharbeitnehmers, der zur Erfüllung seiner geschuldeten Haupttätigkeit außerhalb der Betriebsstätte seines Arbeitgebers zu den jeweiligen Einsatzorten fährt, ist demzufolge Arbeitszeit. Dabei kann es, da allein auf die Fremdnützigkeit der Tätigkeit abzustellen ist,
nicht darauf ankommen, ob der Kläger diese Fahrtzeit
mit seinem Pkw zurücklegt, diesen selbst steuert oder andere Verkehrsmittel benutzt. Dies betrifft grundsätzlich nur die Zeit für die Anfahrt von der Betriebsstätte zum Einsatzort, da die Zeit für die Fahrt vom Wohnort zur Betriebsstätte nach allgemeiner Auffassung dem privaten Lebensbereich zuzuordnen ist (vgl. etwa MünchArbR-Blomeyer, 2.Aufl. § 48 Rn. 108).
Die Fahrtzeit von der Wohnung zur Betriebsstätte gilt jedoch dann als Arbeitszeit, wenn diese auf Anweisung des Arbeitgebers nur deshalb erfolgt, um andere Mitarbeiter zum Einsatzort mitzunehmen...
Da im Streitfall
keine arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Regelung besteht, sind die Umstände des
Einzelfalls maßgeblich. Einen Rechtssatz, dass solche Reisezeiten stets oder regelmäßig zu vergüten seien, gibt es nicht (BAG 03.09.1997 a.a.O.). .."
Die Frage der Pendlerpauschale (einfache Fahrt von der
Wohnung zum Arbeitgeber) hat also für Leiharbeiter absolut
nichts mit der Erstattung der Fahrtkosten und der Vergütung der Fahrtzeiten zwischen dem
Standort des Arbeitgebers und einen Entleihunternehmen zu tun!
Gruß
Juergen1