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Autor Thema: Fahrtkostenerstattung  (Gelesen 3319 mal)
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sleepy5580


Beiträge: 335


« Antworten #15 am: Dezember 30, 2008, 19:00:31 »

@Alfred

ganz einfach Wink ab einer gewissen Kilometerzahl kann man dann wieder in ALG II-Bezug fallen (Aufstockung) und somit doch wieder etwas mehr Geld in der Tasche haben (und im Normalfall ohne die ganzen Nachteile von ALG II) die ganzen Sachen da angeben ist allerdings sehr aufwendig wenn man ständig wechselnde Arbeitsstellen hat (KFZ-Haftpflicht etc. kann man dann ja auch noch). Bei einigen ist das Jobcenter da zuständig bei anderen die ARGE und bei wieder anderen die Optionskommune. Hinzu kommt auch noch die Möglichkeit auf einmalige Förderung (z.B. Autokauf) zum Erhalt einer Arbeitsstelle, diese Möglichkeit müsste aber noch bis Morgen beantragt werden da sie ab 1.1.09 wegfällt
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dorfbube


Beiträge: 18


« Antworten #16 am: Dezember 30, 2008, 22:05:36 »

Für die ersten 10 km, die man zur Arbeit fährt erhält man 0,36 € ; für jeden weiteren km 0,40 € (in DM waren das 0,70 DM / 0,80 DM).

Vielleicht besorgst du dir mal eine etwas aktuellere Quelle. Die Entfernungspauschale beträgt schon seit Jahren nur noch 30 Cent pro Kilometer. Die von dir erwähnte Werbungskostenpauschale wurde auch auf 920 € pro Jahr abgesenkt.
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zaf-ausgebeuteter


Beiträge: 51



« Antworten #17 am: Dezember 31, 2008, 00:32:28 »

Es ist aber auch möglich nach § 53-54 SGB III Fahrtkostenhilfe beim AA oder Jobcenter zu beantragen, wurde mir ohne Probleme für 6. Monate bewilligt.

Allerdings sind diese dann bei der Seuererklärung anzugeben!

Tip:
Wer eh in unsicheren und wechselnden Arbeitsverhältnissen steht, es langt ein Tag Anspruch auf ALG I, dann bekommt man fast die gesamte Lohnsteuer zurück.

Der Threadersteller war die letzten Jahre in einem Arbeitsverhältniss mit einer ZAF, sonst hätte er diesen Thread nicht eröffnet. Was genau hat das Jobcenter damit zu tun?

Mir wurde bei der ZAF vor Randstad eben diese Beihilfe gewährt. Ich dachte es hilft vieleicht? Sorry wenn ich euch nerve damit.
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"Wie soll ein Sozialdemokrat es auch erklären, dass er einer Branche, die ohnehin durch fragwürdige Praktiken auffällt, einen Freibrief für ein Geschäftsmodell ausstellt, bei dem Gewinne privatisiert und Verluste sozialisiert werden?"
Codeman


Beiträge: 1526


« Antworten #18 am: Dezember 31, 2008, 10:25:29 »

Na ja wenn ihr hier schon mit solchen Sachen der Mobilitätshilfe nach dem SGB III um euch her werft,will ich auch mal meinen Senf dazu beitragen.

Die angesprochenen MOBI-Hilfen gibt es nur anlässlich einer Arbeitsaufnahme.Wenn ihr durch euren ZAF-Lohn in ALG II rutscht,dann habt ihr keinen Anspruch darauf,ebend weil ihr schon eine Arbeit ausübt.

Es ist aber auch möglich nach § 53-54 SGB III Fahrtkostenhilfe beim AA oder Jobcenter zu beantragen, wurde mir ohne Probleme für 6. Monate bewilligt.

Allerdings sind diese dann bei der Seuererklärung anzugeben!

Tip:
Wer eh in unsicheren und wechselnden Arbeitsverhältnissen steht, es langt ein Tag Anspruch auf ALG I, dann bekommt man fast die gesamte Lohnsteuer zurück.

Der Threadersteller war die letzten Jahre in einem Arbeitsverhältniss mit einer ZAF, sonst hätte er diesen Thread nicht eröffnet. Was genau hat das Jobcenter damit zu tun?

Mir wurde bei der ZAF vor Randstad eben diese Beihilfe gewährt. Ich dachte es hilft vieleicht? Sorry wenn ich euch nerve damit.

Das war dann ne freiwillige Sache dieser ZAF vor Randstad und hat nix mit dem SGB II bzw. SGB III zu tun.

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Ich bin der Rostfleck am Schwert des Sozialismus - Zitat frei nach Schraubenwelle
sleepy5580


Beiträge: 335


« Antworten #19 am: Dezember 31, 2008, 12:04:03 »

@ codeman
und was bekam ich dann? Wink das ist gedacht zur Arbeitsaufnahme und zum Arbeitserhalt, Wink wusste mein SB erst auch nicht von daher ^^
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Jürgen


Beiträge: 419


« Antworten #20 am: Dezember 31, 2008, 13:29:03 »

Hallo,

schade, das die 2 von mir genannten Urteile offensichtlich ignoriert werden, denn ich glaube nicht das euch eine ZAF jemals die Fahrtzeiten als Arbeitszeit vergütet hat, oder?

Ich verstehe nicht, warum ihr diese Rechtsansprüche nicht nach einer Beschäftigung in einer ZAF (evtl. innerhalb der Ausschlußfrist der Tarifverträge) schriftlich bei einer ZAF bzw. vor Gericht geltend macht, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Job dadurch nicht mehr gefährdet ist.

Was habt ihr denn dabei zu verlieren, wenn ihr dort nicht mehr beschäftigt seid oder euch in der Kündigungsfrist befindet?

Wenn ihr nichts reales gegen die Praxis von ZAF tut und hier nur virtuell diskutiert, wird sich gar nichts ändern.
Ich kann es leider nicht, da ich nicht als Leiharbeiter beschäftigt bin.

Es gibt zwar einige die klagen, aber dann läuft es auf Vergleiche hinaus, mit denen es dann nicht solche Urteile wie vom LAG Köln geben würde,
die für andere Leiharbeiter nützlich sein können.

Bitte habt doch etwas mehr Mut, denn wenn ihr eure Rechte vor Gericht geltend macht, kann für eine ZAF evtl. wesentlich mehr auf dem Spiel stehen, als nur eine Nachzahlung im Einzelfall, die eine ZAF aus der "Portokasse" zahlt (siehe § 3, Abs. 1, Nr. 1 AÜG, § 266a StGB oder § 370 AO).

Wenn ihr z.B. falsch eingruppiert wurdet (was ja vorkommen soll), dann können dabei auch Straftaten im Sinne des § 266a StGB und § 370 AO vorliegen, auf Grund dessen dann einer ZAF (§ 3, Abs. 1, Nr. 1 AÜG) die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung entzogen werden müsste, was gleichzeitig eine Schließung der ZAF bedeutet (ansonsten illegale Arbeitnehmerüberlassung bis zu einer neuen Erlaubnis).

Das ist nur 1 Beispiel, warum für ZAF mit Klagen vor Gerichten viel mehr auf dem Spiel stehen kann.

Bitte habt etwas mehr Mut im Jahr 2009!

Gruß

Juergen1




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alfred


Beiträge: 3162



« Antworten #21 am: Dezember 31, 2008, 15:37:40 »

Ich muss da jetzt mal Jürgen1 zustimmen. Gerade jetzt, wo massiv Kündigungen flattern, sollte es keine Ausreden und Ängste in Sachen Klagen mehr geben. Dabei kommen zwar ausschließlich Vergleiche heraus, aber jeder Euro den die Branche extra abdrücken muß trifft die Branche...
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To be is to do (Socrates), To do is to be (Sartre), Do be do be do (Sinatra)
zaf-ausgebeuteter


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« Antworten #22 am: Dezember 31, 2008, 16:47:55 »

Hallo Jürgen,

du hast Recht man sollte keine Angst vor einer Klage haben. Aber, es fängt schon beim Arbeitsvertrag an, dort lauern etliche Fallstricke die einen den Prozess versauen können.

Aber es besteht die Möglichkeit das die ZAFen vor Gericht ihre Verrechnungssätze offenlegen müssen, hängt aber vom Richter ab. Vergleiche sollte man eh nie machen, da so einem der Weg in die nächste Instanz versperrt bleibt - oft werden aber in der 2ten Instanz die besseren Urteile gesprochen.

Am besten ist es wenn man einen Workflow oder Einarbeitungsplan in die Hand bekommen kann wo genau die Tätigkeit beschrieben ist, und Zeugen, aber da wird es schon schwierger.

Ganz klar, wenn mehr ZAF Ausgebeutete klagen würden, wäre eine Änderung der Zustände in dem Sektor sicher.

« Letzte Änderung: Dezember 31, 2008, 16:52:21 von zaf-ausgebeuteter » Gespeichert

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sleepy5580


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« Antworten #23 am: Dezember 31, 2008, 18:33:05 »

@ jürgen mach ich jeden Monat Wink seit über einem halben Jahr und fahr damit sehr gut und bin nicht gekündigt ... und mit der Fahrzeit ist bei mir eine Sache der Weg zur üblichen Arbeitsstelle ist kürzer als zur Niederlassung sonst wäre ich da auch schon dran aber auch Fahrtzeiten zwischen zwei Entleihern gelten als Arbeitszeit ^^
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Schimmelreiter


Beiträge: 229


« Antworten #24 am: Januar 01, 2009, 21:19:52 »

Wozu klagen?
Mindestens ein Arbeitsrichter hier sitzt im Aufsichtsrat einer ZAF... meinem Arbeitgeber...

Justitia und blind?
Ja, schon... nur: Auf welchem Auge?
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alfred


Beiträge: 3162



« Antworten #25 am: Januar 01, 2009, 22:09:45 »

Mindestens ein Arbeitsrichter hier sitzt im Aufsichtsrat einer ZAF

Gibst Du uns noch etwas mehr Futter, oder sollen alle hier selbst recherchieren? Aus dem Stehgreif habe ich null Ahnung, welchen Arbeitsrichter Du meinen könntest.

Ein unahängig zu sein habender Arbeitsrichter, der nebenbei noch in einem Aufsichtrat sitzen sollte, wäre selbst für meine abgehärteten Synapsen ein echter Aufreger...
« Letzte Änderung: Januar 01, 2009, 22:22:42 von alfred » Gespeichert

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zaf-ausgebeuteter


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« Antworten #26 am: Januar 02, 2009, 15:49:52 »

@Codeman

Falsch! Die Leistung wurde vom Arbeitsamt bewilligt weil eben die ZAF Randstad kein Fahrgeld zahlt.  Wink
« Letzte Änderung: Januar 02, 2009, 15:52:00 von zaf-ausgebeuteter » Gespeichert

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Jürgen


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« Antworten #27 am: Januar 02, 2009, 16:54:00 »

Hallo ZAF-Ausgebeuteter,

Zitat
Die Leistung wurde vom Arbeitsamt bewilligt weil eben die ZAF Randstad kein Fahrgeld zahlt.


Das ist schon komisch, da diese Erstattung bereits im Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit steht:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/Merkblatt-fuer-Leiharbeitnehmer.pdf

Zitat: "3. Der Ersatz von Aufwendungen (§ 670 BGB) bei auswärtigem Einsatz (z.B. Fahrt- und Übernachtungskosten) richtet sich grundsätzlich nach den vertraglichen oder tariflichen Vereinbarungen. Ob und ggf. in welchem Umfang diese Aufwendungen auch steuerfrei ersetzt werden können, ist von den im jeweiligen Einzelfall zu beachtenden steuerlichen Regelungen abhängig."

Dazu kommt, das im Urteil des LAG Köln etwas anderes steht
http://www.lexrex.de/rechtsprechung/innovativ/ctg1086615672582/1861.html

Zitat: "...Zu den vertraglichen Verpflichtungen eines Leiharbeitnehmers gehört es, an den Orten zu arbeiten, an denen ihm der Verleiher Arbeiten zuweist. Deshalb stellt das Reisen für den Leiharbeitnehmer einen Teil seiner übernommenen Arbeitspflicht dar (vgl. insoweit BAG 03.09.1997 AP Nr. 1 zu § 611 BGB Dienstreise - zum Fall eines Außenprüfers -)
...
§ 670 BGB regelt einen Aufwendungsersatzanspruch. Das bedeutet, dass der Kläger lediglich Ersatz für die Aufwendungen beanspruchen kann, die er tatsächlich gehabt hat. .."

Gruß

Juergen1

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zaf-ausgebeuteter


Beiträge: 51



« Antworten #28 am: Januar 02, 2009, 18:34:57 »

Hallo Jürgen1,

nun ich habe ganz einfach am Schalter des AA nach einem Antrag auf -Fahrtkostenbeihilfe- gefragt und diesen auch ohne Probleme erhalten. Dann ausgefüllt und persönlich im Beisein eines Zeugen, pardon Beistands abgegeben.

Etwa drei Wochen später wurden mir ein Bewilligungsbescheid -Fahrtkostenbeihilfe- zugeschickt, Dauer 6. Monate.

Dort steht auch wörtlich drin:

"Aufgrund Ihres Antrags vom **.**.2008 bewillige ich Ihnen Fahrtkostenbeihilfe für die tägliche Hin- u. Rückfahrt zwischen Wohnung und auswärtiger Arbeitstätte bei Randstad ab dem **.**.2008 bis zum **.**.2009 in Höhe der berücksichtigungsfähigen Fahrtkosten." (Monatskarte 2. Klasse)

Am 31.12.08 war die Zahlung da.
« Letzte Änderung: Januar 02, 2009, 18:36:54 von zaf-ausgebeuteter » Gespeichert

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Jürgen


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« Antworten #29 am: Januar 03, 2009, 12:05:18 »

Hallo Ausgebeuteter,

1. generell müssen die Fahrtkosten zwischen dem Standort des Arbeitgebers und einem Kunden (-Unternehmen) vom Arbeitgeber gezahlt werden (siehe z.B. LAG Köln vom 15.11.2002 und 24.10.2006).

Zitat
... für die tägliche Hin- u. Rückfahrt zwischen Wohnung und auswärtiger Arbeitstätte bei Randstad...

2. die beantragten und genehmigten Fahrtkosten beziehen sich auf die Hin- und Rückfahrten zwischen der Wohnung und dem Arbeitgber (Randstad).
Die einfache Hinfahrt zwischen Wohnung und Arbeitgeber muss ein Arbeitgeber grundsätzlich nicht zahhlen (steht auch so im Urteil des LAG Köln vom 15.11.2002 und 24.10.2006).
Diese  Fahrtkosten kann ein Arbeitnehmer im Steuerausgleich geltend machen oder sie können (wie in Deinem Fall) von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt werden.
In der Regel  muss kein Arbeitgeber die Fahrtkosten für die einfache Strecke von der Wohnung zum Arbeitgeber zahlen, es sei denn, das z.B. ein Leiharbeiter im Auftrag der ZAF Kollegen abholt und zum Entleihunternehmen fährt.

Die von mir genannten Urteile des LAG Köln beziehen sich auf die Fahrtkosten und die Erstattung der Fahrtzeit als Arbeitszeit für die Dienstreisen von Leiharbeitern, sprich für die Fahrten zwischen dem Standort des Arbeitgebers (z.B. Filiale von Randstad) und den Entleihunternehmen.

Die Dir erstatten Fahrtkosten von der Bundesagentur und die von mir gemeinten Erstattungen für die Dienstreisen von Leiharbeitern, sind also 2 völlig verschiedene Dinge und dürfen nicht verwechselt werden!

Da Dir Randstad kein Fahrtgeld zahlt, gehe ich mal davon aus, das Du von Randstad auch keine Fahrtkostenerstattung für die Dienstreisen zwischen der Filiale von Randstad und den Kundenunternehmen bekommst.

Wie weit sind denn die einfachen Entfernungen zwischen
a. Wohnung und Filiale von Randstad
b. Filiale von Randstad und Entleihunternehmen?

Gruß

Juergen1



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