Übersicht   Hilfe Suche Einloggen Registrieren  
Seiten: [1]   Nach unten
Drucken
Autor Thema: Bitte um Rat. unzumutbare Arbeitsbedingungen  (Gelesen 1466 mal)
0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.
stefan80


Beiträge: 10


« am: Dezember 19, 2008, 23:06:30 »

guten abend @ all Smiley

ich brauche zu mehreren Fragen einen rat. ich versuch mich kurz zu fassen Smiley würde mich sehr über rat freuen!

Person X steht in einem unbefristeten arbeitsverhältnis. Geöffnet hat die verkaufsstelle wo Er arbeitet JEDEN tag, auch feiertags etc.! schichtdienst.

Es herrscht ein sehr angespanntes verhältnis zum chef! selbst wenn man mal krank war bekommt man als dank freie tage gestrichen und muss sich anhören was einem denn einfällt krank zu machen. wobei man natürlich wirklich richtig krank war!

Zustand:
-Person X geht teilweise 10-12 Tage am Stück arbeiten ohne einen freien tag -> ist dies rechtens?
-Person X hat planmäßig (z.B.!) am kommenden samstag frei. wie so oft, wird freitag dann ganz kurzfristig gesagt, samstag doch nicht frei.
die passierte nun schon 6 mal innerhalb 4 wochen.  kann man sich dagegen wehren?? EIn gespärch mit chef verläuft ins leere, ihm ist es völlig egal!
-Person X arbeitet im schichtdienst. nicht selten kommt es vor das heute spätschicht angesagt ist (22uhr) und es morgen früh wieder um 7 losgeht. das kann doch nicht rechtens sein? habe mal etwas von 11 std. freizeit gehört.

Es ist offentsichtlich das Person X nur ausgenutzt wird.
Wie kann man sich gegen diese sachen wehren? Arbeitsgericht?

Selbst wenn der chef dann aus irgendwelchen gründen eine kündigung bauen sollte weil er Person X nun loswerden möchte und Person X klagt und recht bekommt, wielange muss er Person X dann weiterbeschäftigen?

Letzte frage: kann man während man krankgeschrieben ist gekündigt werden?

VIELEN VIELEN Dank euch schon mal!
« Letzte Änderung: Dezember 19, 2008, 23:10:26 von stefan80 » Gespeichert
Irrlichtprojektor


Beiträge: 876



« Antworten #1 am: Dezember 20, 2008, 00:00:15 »

hallo stefan,
ich fürchte auf all deine Fragen wird man nur bedingt eingehen können.

Bis auf die 11h "Ruhezeit" welche gesetzlich gewährt werden müssen (verkürzt auf 9h in Ausnahmefällen) , sind die anderen Punkte nicht ganz eindeutig zu beantworten.
Dazu bräuchte man dann schon grundlegend die Verträge und müsste sich das alles in Ruhe mal anschauen. Was der Chef da abzieht klingt natürlich nach totaler Willkür und diese brauch/sollte man sich auch nicht gefallen lassen. Sein "Direktionsrecht" geht nicht so weit das er meinen könnte, sein "Eigentum" beinhaltet ebenso das "Humankapital" (Angestellte) womit er anstellen kann was er will.
Ansatzpunkte diese Missstände anzugehen gibt es sicherlich mehrere, werden allerdings maßgeblich von "Person X" bestimmt bzw. wozu "Peson X" bereit ist. Um möglichst erfolgreich diese Missstände anzugehen bedarf es Gespräche und evtl. im sehr günstigen Fall die der Kollegen mit. Schlagkräftig wird die Truppe erst richtig gemeinsam, dann kann man gegenüber dem Chef ordentlich druck aufbauen.

folgend nach meiner Kenntnis:
"-Person X geht teilweise 10-12 Tage am Stück arbeiten ohne einen freien tag -> ist dies rechtens?"
Nein! Allgemein sind max. 10 Tage zulässig und selbst dann muß nachfolgend "Freizeitausgleich" gewährt werden.
-Wieviel Stunden sind im AV vereinbart?
-Auf wieviel Wochenstunden kommt "Person X" ?
-Existieren Tarifverträge bzw. wie viel Beschäftigte hat der "Laden" ?
-Lebensmittel/Gastro haben eine ganze Reihe an Sonder- und Ausnahmeregelungen, da müsste man unbedingt nachschauen.

"-Person X hat planmäßig (z.B.!) am kommenden samstag frei. wie so oft, wird freitag dann ganz kurzfristig gesagt, samstag doch nicht frei."
Grundsätzlich sind Überstunden freiwillige übervertragliche Leistungen mit der Ausnahme das der Chef (Direktionsrecht) Überstunden auch anordnen kann wenn zb. die Auftragslage es kurzfristig erfordert.  Keinesfalls darf lt. Gesetz dies zum "Normalzustand" übergehen. (die Praxis hebt sich da oftmals stark ab)
Man kann sich also gegen das Anordnen von Überstunden durchaus wehren, zumal wenn auf Grund dieser Überstunden gegen Arbeitsrecht und Arbeitsschutzbestimmungen eklatant verstoßen wird.

"EIn gespärch mit chef verläuft ins leere, ihm ist es völlig egal!"
Dann ist es vermutlich nicht der richtige Weg. Wenn er eine andere Sprache, oftmals die des Geldes, besser versteht... vielleicht sollte man da ansetzen.

"Es ist offentsichtlich das Person X nur ausgenutzt wird.
Wie kann man sich gegen diese sachen wehren? Arbeitsgericht?"
-Sie wird ausgebeutet! Das Arbeitsgericht kümmert sich um die gesetzlichen Rahmenbedingungen bzw. dort kann man sich auf sein Recht berufen. Grundlage dafür sind beispielsweise die Verträge wie AV/TV/BGB
Sich nicht ausbeuten lassen ist über den gesetzlichen Weg nicht möglich, sondern nur das einfordern des minimal zugestehendem Recht. Bei "Person X" wäre das allerdings schon ein guter Anfang, erstmal diesen minimal Standard zu ersteiten und da sollte man m.E. auch ansetzen.

"Selbst wenn der chef dann aus irgendwelchen gründen eine kündigung bauen sollte weil er Person X nun loswerden möchte und Person X klagt und recht bekommt, wie lange muss er Person X dann weiterbeschäftigen?"
Dies ist grundlegend abhängig von der Beschäftigungszeit. Ohne TV oder gesonderter Regelung zb. gelten dann die allg. gesetzlichen Kündigungsfristen des BGB.

"Letzte frage: kann man während man krankgeschrieben ist gekündigt werden?"
Ja! Ein weit verbreiteter Irrglaube das während einer Krankheit so etwas wie Kündigungsschutz bestehen würde. Natürlich muß der AG seine Kündigung (außerhalb der Probezeit) begründen, da könnte und sollte man wiederum etwas genauer hinschauen.

Ich hoffe es ist nichts generell Falsch von dem geschriebenen. Ich würde der Person X empfehlen sich an eine Gewerkschaft zu wenden bzw. wenn die Situation vor Ort es erlaubt, mit Kollegen zusammen die Sache angehen.

gruß irrlicht
Gespeichert

BakuRock


Beiträge: 1637



WWW
« Antworten #2 am: Dezember 20, 2008, 00:12:41 »

Hallo stefan80,

du hast einen unbefristeten Arbeitsvertrag - was steht da drin ueber Arbeitszeit, Urlaub und Kuendigungsfrist?

Seit wann ist der AV unbefristet?

Wieviel Mitarbeiter sind im Betrieb?

Krank ist krank - Es gilt, bei regulaerem Arbeitsvertrag - Lohnfortzahlung im Krankheitsfall - das ist kein Urlaub!

Diese Antworten braucht es, um deine Fragen zu beantworten.

Haha, @irrlicht ist zuvor gekommen Wink Dennoch, beantworte die Fragen und dir kann evtl. geholfen werden Smiley
Gespeichert

---
Wenn eine Idee am Anfang nicht absurd klingt, gibt es für sie keine Hoffnung. .... A. Einstein

Wer sind wir FAUistas?
Wilddieb Stuelpner


Beiträge: 8918


« Antworten #3 am: Dezember 20, 2008, 01:16:11 »

Es gibt zum einem das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Hier wird die Länge der Arbeitszeit, die arbeitstägliche, arbeitswöchentliche und arbeitsmonatliche Verteilung der Arbeitszeit, die Behandlung von Mehrarbeit und Überstunden und die nötigen Ausgleiche - zumeist in Freizeitgewährung, geregelt.

Einen dezenten Hinweis gibt es auch im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG) auf die speziellen Formen der Arbeitsbereitschaft (ist auch weiter unten verlinkt) --> siehe auch


Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten

Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt acht Stunden, sie kann auf zehn Stunden ausgeweitet werden, wenn sie im Durchschnitt acht Stunden nicht überschreitet (§ 3 AZG).

Wird Bereitschaftsdienst angeordnet, kann die Höchstarbeitszeit über zehn Stunden hinaus ausgeweitet werden. Die maximal zulässige Gesamtarbeitszeit ist dabei gesetzlich nicht geregelt, sie muss jedoch in einem Tarifvertrag begrenzt sein (§ 7 Abs. 1 Pkt. 1 ArbZG). Hierbei dürfen allerdings maximal zehn Stunden Vollarbeitszeit sein, dies ergibt sich aus § 3 ArbZG. Es ist zu beachten, dass es sich bei der gesamten Arbeitszeit am Stück um einen individuellen Arbeitstag handelt, auch dann, wenn sich die Arbeitszeit über zwei Kalendertage erstreckt. Beispiel: Vollarbeit von 12 - 20 Uhr (= 7,5 Stunden plus 30 Minuten Pause), danach Bereitschaft von 20 bis 8 Uhr, danach wieder Vollarbeit von 8 bis 12 Uhr. Diese Arbeitszeit wäre unzulässig, da an diesem Arbeitstag die Vollarbeit 11,5 Stunden betragen würde.

Die maximal zulässige Wochenarbeitszeit beträgt 48 Stunden im Durchschnitt eines 52-Wochen-Zeitraums (= 2496 Stunden in 52 Wochen). Bereitschaftsdienst ist hierbei zu 100 % zu berücksichtigen, egal wie hoch er bewertet ist und wieviel in Freizeit abgegolten bzw. ausbezahlt wird (§ 7 Abs. 8 ArbZG).

Die tägliche Mindestruhezeit beträgt elf Stunden (§ 5 Abs. 1 ArbZG), sie kann in bestimmten Fällen auf zehn Stunden verkürzt werden, wenn eine andere Ruhezeit auf zwölf Stunden verlängert wird (§ 5 Abs. 2 ArbZG). Aufgrund eines Tarifvertrages kann die Ruhezeit bis auf neun Stunden verkürzt werden, wenn ein entsprechender Ausgleich gewährt ist (§ 7 Abs. 1 Pkt. 3 ArbZG).

Wird die Arbeitszeit durch Bereitschaftsdienst über zwölf Stunden hinaus verlängert, darf die Mindestruhezeit von elf Stunden nicht verkürzt werden (§ 7 Abs. 9 ArbZG).

Von diesen gesetzlichen Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten kann außerdem noch abgewichen werden, wenn der Arbeitnehmer sich schriftlich damit einverstanden erklärt hat (§ 7 Abs. 2a i.V.m. § 7 Abs. 7 ArbZG). In diesem Falle müssen die dann geltenden Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten in einem Tarifvertrag geregelt sein.

Europäische Rahmenbedingungen

Basierend auf der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung[11] hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in den genannten Urteilen Simap[12] und Dr. Norbert Jaeger[13] festgestellt, dass sowohl aktive als auch nicht aktive Bereitschaftszeit als Arbeitszeit zu rechnen ist, dass also ein die Anwesenheit am Arbeitsort erfordernder Bereitschaftsdienst nicht zur Ruhezeit, sondern zur Arbeitszeit zählt.

2006 waren Bemühungen um einen Kompromiss zu einer Änderung der Arbeitszeitrichtlinie, die vor allem bezülich der Opt-out-Regelungen diskutiert worden war, gescheitert.[14][15] In diesem Zusammenhang hatte Wirtschaftsminister und EU-Ratsvorsitzender Martin Bartenstein darauf hingewiesen, dass (Stand: 2006) drei Viertel der EU-Mitgliedsstaaten, inklusive Österreich, die bestehende Arbeitszeitrichtlinie laut EuGH-Rechtsprechung verletzten.[15] Am 9. Juni 2008 einigte sich der europäische Ministerrat auf eine Änderung der Richtlinie. Sie tritt nur dann in Kraft, wenn das europäische Parlament ihr zustimmt.[16] Es bestünde dann auf europäischer Ebene eine Basis dafür, zwischen aktiven und inaktiven Phasen zu unterscheiden, so dass Bereitschaftsdienste nicht mehr notwendig voll als Arbeitszeit gewertet werden müssten. Die Wochenarbeitszeit soll zwar grundsätzlich auf 48 Stunden beschränkt sein, aber es sollen Ausnahmen vorgesehen werden. So soll für den einzelnen Arbeitnehmer eine Obergrenze von 60 Stunden vorgesehen werden, aber Wochenarbeitszeiten bis zu 65 Stunden sollen möglich sein, sofern ein Teil davon als Bereitschaftsdienst in Form „aktiver Bereitschaftszeit“ geleistet wird.[16][17]

Europäische Richtlinien haben allerdings nur mittelbar, über eine Umsetzung in nationales Recht, eine Wirkung auf die Rechtslage in den Mitgliedsstaaten. Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt erklärte, für deutsche Ärzte und andere Beschäftigte ändere sich unmittelbar nichts. Der Marburger Bund kündigte Widerstand gegen die neue Richtlinie an.[18]

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG)

Im deutschen Arbeitsrecht regelt inzwischen der § 12 TzBfG des Teilzeit- und Befristungsgesetz die Abrufarbeit (nach der Legaldefinition Arbeit auf Abruf). Danach ist Abrufarbeit zulässig, wenn arbeitsvertraglich eine bestimmte wöchentliche und tägliche Arbeitszeit festgelegt wird. Wird dies unterlassen, so gilt eine Wochenstundenzahl von zehn Stunden als vereinbart. Fehlt es an einer vertraglichen Festlegung der täglich zu leistenden Arbeitszeit, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen. Der Arbeitnehmer hat das Recht, die Arbeit zu verweigern, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeiten nicht wenigstens vier Tage im Voraus konkretisiert.- § 12 Arbeit auf Abruf, Abs. 2 TzBfG

Dem ganzen Unfug mit einer Unternehmensführung nach "Gutsherrenart" und Drangsalierung der Belegschaft kann man entgehen, wenn man solche Dinge vor Beginn des Arbeitsverhältnis haarklein in einem schriftlichem Arbeitsvertrag regelt. Und binnen eines Monats nach Arbeitsaufnahme hat der AG diesen Arbeitsvertrag in Schriftform nach § 126 Bürgerlichen Gesetzbuches spätestens dem AN zur Unterschriftsleistung auszuhändigen. Das Origianal erhält der AN, die Kopie oder den Durchschlag der AG.

Was in einen schriftlichen Arbeitsvertrag mindestens gehört, findest Du in diesem Posting im chefduzen-Forum: MDR, Sendung "Ein Fall für Escher": Was muss im Arbeitsvertrag geregelt sein?

Sendung vom 19. Mai 2005

Zitat
"Der schriftlich fixierte Arbeitsvertrag:

Grundsätzlich ist auch ein mündlich abgeschlossener Arbeitsvertrag wirksam, auch wenn er gegen die Vorschriften des Arbeitsgesetzes verstößt. Für den Arbeitnehmer besteht jedoch bei einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber die Schwierigkeit, bestimmte Inhalte seines Arbeitsvertrages nachzuweisen. Anhaltspunkt für einen möglichen Nachweis der regelmäßigen Entlohnung ist in einem solchen Streitfall beispielsweise die Lohn- oder Gehaltsabrechnung.

Grundsätzlich verhält es sich so, dass der Arbeitgeber spätestens einem Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen hat. Diese Niederschrift ist zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. ..."


Es schließt sich in den Escher-Artikel noch eine detaillierte Auflistung der Mindestvertragbedingungen an. Hat man das schriftlich und detailliert geregelt, kann ein AG nicht auf solche mittelalterlichen Gutsherrenmanieren, Leibeigenschaftsbedingen und Fronarbeiten kommen.

Der AG ist nicht berechtigt, dem AN bei arztlichen diagnostizierten Erkrankungen, Unfällen und Berufskrankheiten wegen der ausgefallenen Arbeitszeit irgendwelche Vorhaltungen zu machen und dafür Lohnansprüche oder was anderes zu kürzen. Für diese Ausfallzeiten hat er Krankengeld nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) zu zahlen, wenn der AN seinen diesbezüglichen AN-Pflichten nachgekommen ist.

Lese dazu dieses Posting mit der Frage und Antwortsammlung übernommen von Recht kompakt zum Thema krank und Urlaub von der Internetseite http://www.arbeitsrecht.de: Krank vor Urlaub

Sehe am besten Dir gleich den gesamten Thread Krank vor Urlaub

Zu der Frage, ob man wegen einer Erkrankung aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen vom AG gekündigt werden kann.

Das stellt sich ein AG sehr einfach vor. Ist der AN innerhalb von 2 Jahren mehrfach wegen verschiedener Diagnosen oder wegen einer Erkrankung durchgängig und längerfristig erkrankt, so geht in dieser Fristspanne gar nichts, wenn der Facharzt oder der Medizinische Dienst der Krankenkassen eine gute Genesungsprognose bescheinigt. Für die Dauer, ist es dem AG zuzumuten eine Krankheitsvertretung befristet ersatzweise zu beschäftigen. Erst wenn die Genesung länger als 2 Jahre dauert oder man ein Invaliden- bzw. Reha-Fall wird, dann ist eine AG-Kündigung aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen zulässig. In dem Thread Krank vor Urlaub habe ich an einer Stelle auch auf konkrete Rechtsurteile Bezug genommen, die man als Musterentscheidung nehmen kann.

Zur Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden:

Da gilt die Mindestankündigungsfrist von den 4 Tagen aus dem § 12 Arbeit auf Abruf, Abs. 2 TzBfG. Alles, was darunter als Ankündigung vorliegt, kann der AN ablehnen, weil er ja auch seine familiären Pflichten in der Zeit zu den beruflichen Einsatzbedingungen abstimmen muß. Gibt es eine gewerkschaftliche Interessenivertretung wie Betriebs- oder Personalrat, so hat der AG von dieser Seite sich auch die Genehmigung für Mehrarbeit und Überstunden vorher einzuholen. Hat er die nicht, hat sich das mit der Mehrarbeit oder Überstunden erledigt. Wo eine Regel gibt, da sind auch Ausnahmen da:

Ein AN hat Mehrarbeit und Überstunden im Betrieb nach Weisungsrecht des Vorgesetzten ausnahmsweise zu erfüllen:

- bei kurzfristig eingegangenen, leicht verderblichen Waren und Gütern, wo die Anlieferung ausnahmsweise nicht vorhersehbar war oder
- bei Katastrophen- und Havariesituationen, de das Unternehmen ausgesetzt ist.

Hat der Vorgesetzte die Abstimmung von Lieferzeiten vertrieft, so gilt das nicht als Ausnahme. Er hat die schlechte Arbeits-, Produktions- und Versorgungssituation dann auf seine Kappe zu nehmen. Er kann bestenfalls ans gute Gewissen seiner Mitarbeiter appellieren und mit guter Ausgleichszahlung (Überstundenlohn- und zuschläge oder Einsatzprämien) winken. Wenn ein gutes Arbeits- oder Betriebsklima vorliegt, dann gibt's auch keine Probleme. Es ist eine Frage des Fingerspitzengefühls, des unternehmerischen Geschicks die Arbeitsmotivation zu fördern, eine Frage der Menschenführung nach Maßstäben der sozialen Marktwirtschaft und nicht nach Bedingungen des Frühfeudalismus.

Macht der AG noch Späne wegen der Gewährung von Erholungsurlaub, was zu erwarten ist bei so einem AG-Despoten, dann gilt mindestens das Bundesurlaubsgesetz (BurlG).

Für den Fall, dass dieser AG nie Ruhe geben wird, empfiehlt es sich Mitglied einer der Branchengewerkschaften des DGB zu werden. Nach 3 Monaten Mitgliedschlaft und für diese Zeit eingezahlte Beiträge hat man für danach neu entstehende Rechtsstreitigkeiten mit dem AG Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz im Arbeits- und Sozialrecht lt. Gewerkschaftsstatut. Andernfalls erhält man auch Hilfe über einen Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht, zu finden im Internet unter dem Stichwort Anwaltssuche. Man kann sich auch an die jeweilige Anwaltskammer des Bundeslandes wenden, die einem bei der Suche nach seriösen Fachanwälten weiterhilft. Eine andere Möglichkeit ist das bundesweite Adressverzeichnis von der Arbeitsloseninitiative Tacheles e.V. Wuppertal - siehe den Link auf der Internetseite von Tacheles links oben - http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
« Letzte Änderung: Dezember 20, 2008, 01:52:07 von joachimkuehnel » Gespeichert
stefan80


Beiträge: 10


« Antworten #4 am: Dezember 20, 2008, 16:05:23 »

Grüß euch.
Vorweg einen großen Dank an Irrlichtprojektor, ebenso an BakuRock und joachimkuehnel!

Ich ergänze noch einige Angaben:

-es handelt sich um ein Einzelhandelsunternehmen. Ein bekanntes Modegeschäftsunternehmen. Also keine Gastronomie etc.
-im AV sind 40 Std. vereinbart. (=160 / monatl.). Jedoch sind es manchmal 130 Std. im Monat, manchmal aber auch 190.
Zählt man alle 12 Monate des Jahres zusammen und teilt Sie durch die Anzahl kommt jedoch genau 160 raus.
Dies gleicht sich also übers Jahr aus
-Urlaubstage sind die mindest gestzlichen verinbart. also 24.

-Durch den Schichtdienst beläuft sich die Belegschaft auf 14 Leute, die jedoch durch die Bank weg, es mit sich machen lassen wie der Chef gerade lustig ist.
Das Thema sich zusammenschließen und gegen Chef vorgehen erledigt sich damit.

Eine Tarifvertrag/Betriebsrat/Gewerkschaft besteht alles nicht.

Der Zustand "Heute Spätschicht und am nächsten Tag gleich Frühschicht" oder von heute auf morgen Freie Tage streichen ist ein Dauerzustand. Im Arbeitsvertrag ist jedoch vereinbart: Schichtplan wird vom AG rechtzeitig dem AN mitgeteilt
Wenn jedoch der AN mal etwas auf dem Herzen hat (Termin), muss er dies schriftlich einen Monat zuvor bei der Geschäftsleitung anmelden. Die Geschäftsleitung lehnt dies aber sowieso meistens ab.

@Irrlicht, du hast geschrieben:

Man kann sich also gegen das Anordnen von Überstunden durchaus wehren, zumal wenn auf Grund dieser Überstunden gegen Arbeitsrecht und Arbeitsschutzbestimmungen eklatant verstoßen wird.
Wie kann man sich wehren? Nur mit dem angesprochenen Rahmenbediengungen über das Arbeitsgericht?

@joachim, du hast zur arbeitszeit geschrieben:
Da gilt die Mindestankündigungsfrist von den 4 Tagen aus dem § 12 Arbeit auf Abruf, Abs. 2 TzBfG. Alles, was darunter als Ankündigung vorliegt, kann der AN ablehnen, weil er ja auch seine familiären Pflichten in der Zeit zu den beruflichen Einsatzbedingungen abstimmen muß
Dies gilt aber nur für befristet arbeitsverträge wenn ich das richtig lese. Person X hat einen Unbefristeten Smiley

Die Hoffnung war halt noch in Krankheit zu verfallen und somit erstmal nicht gekündigt werden zu können und ins Hartz4 zu fallen. Denn was da los ist steckt nicht jeder psychisch einfach so weg.

Die Arbeitsmarktsituation wird schamlos ausgenutzt. Habe ich schon erwähnt das sehr oft leute neu eingestellt und andere wieder entlassen werden oder Arbeitnehmer weinend aus dem Büro kommen weil der Chef sie mal wieder rund gemacht hat?

Ich muss ehrlich sagen, da ich ja für Person X schreibe, ich könnte es auf so einer Stelle nicht aushalten und wäre wahrscheinlich schon lange lieber H4-Bezieher als dort arbeitnehmer.

Normalerweise müsste man solche, im wahrsten Sinne des Wortes, LÄDEN durch die blöd-zeitung ziehen und mal offenlegen was für zustände herrschen.

Ich werde mir jetzt die Threadlinks von joachimkuehnel zu Gemüte führen :-)
Danke! gruß stefan
« Letzte Änderung: Dezember 20, 2008, 16:26:52 von stefan80 » Gespeichert
Wilddieb Stuelpner


Beiträge: 8918


« Antworten #5 am: Dezember 20, 2008, 18:24:49 »

Wenn ein AG sich gagfrech über geltende Arbeitsrechtsregelungen hinwegsetzt, dann sollte es ein AN doch auch so machen mit den 4 Tagen Vorlaufzeit beim § 12 Abs. 2 TzBfG.

Da behaupten wir eben mal, daß diese Regelung auch für Vollbeschäftigte gilt oder anders herum?

Andernfalls sollte ein AN so eine Vorlaufszeit für Arbeitsbereitschaften, Mehrarbeit, Überstunden, operative Änderung der Schichtplanung in den Arbeitsvertrag zwingend aufnehmen.

Auf welche Rechtsgrundlage hat der AG seine rechtliche Bevorteilung von 1 Monat Voranmeldung von AN-Anliegen her? Wenn man jetzt unter akuten Schmerzen notfallmäßig sofort einen Arzt oder Klinik aufsuchen muß, dann sollte man das wohl auch schon einen Monat im voraus wissen und planen können und ist auf die Gnade des AG angewiesen, sich behandeln zu dürfen oder abzukratzen ?

Der Chef muß doch was an der Waffel haben!

Wenn so ein prima Arbeitsklima in dieser Firma herrscht, dann war mir das von vornherein klar, daß es dort zugeht wie in einem Bienenkorb oder Taubenschlag - eine starke Arbeitskräftefluktuation ist vorhanden - die Einen kommen und die Anderen gehen. Und Jeder ist sich selbst der Nächste.

Dringende Empfehlung: Die Bude den Gewerkschaften, dem Gewerbeaufsichtamt, den Medien, den Arbeitsloseninitiativen melden wegen Verletzungen des ArbZG, BGB, BUrlG, EFZG, TzBfG. Man muß Jobbewerber vor der Bude in abschreckender Weise warnen. Das wäre nicht mal Rufschädigung, da die Arbeitsbedingungen tatsächlich so bescheiden sind.

Kein einziger Mitarbeiter sollte mehr für so ein Unternehmen arbeiten, sondern es boykottieren. Wo keiner arbeiten will, da kann auch der Betrieb nicht aufrecht erhalten werden. Dann kann er dicht machen und das ist richtig so. So einen AG braucht kein Mensch!!!
« Letzte Änderung: Dezember 20, 2008, 18:29:36 von joachimkuehnel » Gespeichert
Irrlichtprojektor


Beiträge: 876



« Antworten #6 am: Dezember 20, 2008, 21:03:35 »


@Irrlicht, du hast geschrieben:[/b]
Man kann sich also gegen das Anordnen von Überstunden durchaus wehren, zumal wenn auf Grund dieser Überstunden gegen Arbeitsrecht und Arbeitsschutzbestimmungen eklatant verstoßen wird.
Wie kann man sich wehren? Nur mit dem angesprochenen Rahmenbediengungen über das Arbeitsgericht?


Hallo stefan,
So pauschal fällt mir etwas schwer. Verschiedene Faktoren spielen dabei eine Rolle welche das entsprechende Mittel bestimmen.
Es gilt abzuwägen wozu man selbst bereit ist und welche Konsequenzen entstehen können. Möchtest du anonym vorerst agieren oder spielt es weniger eine Rolle, soll er doch wissen woher es kommt. (..oder, kündigt er mich eben)
joachimkuehnel erwähnte schon das Gewerbeaufsichtsamt. Wäre eine anonyme Möglichkeit wobei meine persönliche Erfahrung damit nicht so gut war. Du kannst auch direkt "Nein" sagen. (der Arbeiter-Königsweg schlechthin) Deinen Schilderungen entnommen scheint der Typ ein leicht Cholerischer zu sein. Wenn er dir blöd kommt, lass ihn stehen und geh! So ne Typen verlangen förmlich das man ihnen die Grenzen konkret aufzeigt und bedeutet längst nicht automatisch daraufhin die Kündigung zu kassieren. Möglich das er die erste Aktion nicht Ernst nimmt und dir beispielsweise Stunden streicht oder willkürlich am Lohn rum dreht. Dann heißt es Widerspruch gegen die Lohnabrechnung und für den Chef erkenntlich, klarer zukunftsweisender Weg vor`s Gericht.

Die Fälle werden sich leicht unterscheiden mit denen du konfrontierst wirst. Nicht jedes mal kannst du die rechtliche Lage genau abschätzen. Chef`s spielen tagtäglich mit dieser Option ganz praktisch. Viele haben aufgegeben, murren, kotzen aber beugen sich letztendlich und fühlen sich nach Jahren der Unterwerfung nur noch Scheiße. Die Strategie kann man daraufhin ausrichten. Keine Angst vor Fehlern oder Niederlagen ! Ein rechtliches Grundgerüst reicht aus um allg. durch zu kommen. Wenn dein Chef meint er kann dir kurz vor Feierabend den folgenden freien Tag versauen, dann hilft dir der AV, indem wie du schreibst steht: "Schichtplan wird vom AG rechtzeitig dem AN mitgeteilt." Wichtige Zeit für andere knifflige Sachen.

Öffentliche Bloßstellung ist ein Arbeitskampfmittel ! Grundfeste: Kapital kennt keine Moral und hat kein Gewissen!  Dir nützt ein an den Pranger stellen nichts, wenn damit keine konkreten Forderungen verbunden sind und zwar für den Chef klar erkennbar. Es muß für ihn nachvollziehbar sein das dieser öffentlich gemachte Misstand, das beschädigte Image sich auf den Umsatz auswirken könnte. Das Geld! ...versteht er! Dadurch lenkt er ein und erste Verbesserungen sind nach erfolgreicher Kampagne durchgebracht. Alles andere mag deinen Gefühlen kurzfristig helfen, langfristig betrachtet ziehen sie dich noch weiter runter. Die Blöd bedient tagtäglich den Leser mit "Ein Glück, mir gehts da besser!" , Konkurrenzkampf Olè ! Es ist nicht die Plattform welche dazu taugt, das Arbeiter sich verbinden um Dinge gemeinsam anzugehen. Konsequent für Verbesserungen eintreten.

Suche dir Verbündete z.B. für kleine Teilziele. Wenn du bereit bist die ganze Palette anzugehen, so bedeutet dies nicht das dein Kollege dies ebenso teilt. Aus was für Gründen auch immer! Die kleinen Erfolge lassen erst so etwas zu wie einen Zusammenhalt unter Kollegen, den es gilt wieder zu erlernen. Diese Strukturen, sozialen Bindungen müssen erst entstehen, brauchen ihre Zeit und finden sich nur, indem man versucht kleine Schritte nicht allein gehen zu müssen.

Die Zeit dazu ist nie zu spät oder jetzt noch rechtzeitig, denn Meldungen zur Finanzkrise lassen den Schluß nahe das der Einzelhandel nächstes Jahr seinen Gau erlebt bzw. massiv einbricht. Eurer Chef wäre nicht der Erste der euren Einsatz mit dem Fußtritt honoriert, so wie derzeit tausende Leiharbeiter. Man muß sich diese Erniedrigung nicht auch noch abholen!

@stefan, viel blumiges Gerede, ich weiß. Für mich ist es wichtig, weil es meine Säulen bildet worauf ich mich berufe wenn`s mal nicht so gut läuft oder woraus ich neue Kräfte entwickle.

gruß irrlicht
« Letzte Änderung: Dezember 20, 2008, 21:10:27 von Irrlichtprojektor » Gespeichert

Arwing


Beiträge: 1473


« Antworten #7 am: Dezember 24, 2008, 09:56:45 »

Hallo Stefan,

drucke wichtige Passagen der von Joachim-Kuehnel vorgestellten Links aus und lasse sie von Kollege X im Pausenraum auslegen. So können sich die Kollegen selber auch informieren, wenn es sie interessiert. Aber man wenigstens etwas getan.

Nach schichtende wieder kurz danach mit der nächsten Schicht beginnen, ohne dass es ein Ausnahmezustand ist, ist gesetzeswidrig und darf abgelehnt werden und man sollte dem Chef auch direkt mit arbeitsrechtlichen Konsquenzen drohen, wenn er nicht mit sich reden lässt und mit den Verstössen gegen verschieden geltendes Recht aufhört. Natürlich nur unter vier Augen. Kombinieren kann man dies auch gut mit einem Krankenschein von 1-2 Wochen aufgrund eines Burn-out-Syndroms. Einfach dem Hausarzt Arbeitsumstände- und Zumutungen schildern und dass man mit den Nerven am Ende ist.

Was übrigens wichtig ist: Wie wird euer Stundenkonto geführt? Stempelkarten? Exeltabelle? Sehr sinnvoll ist es, über Monate hinweg bei diesen Arbeitszuständen die eigenen arbeitszeiten genau protokollieren und damit nachweisen zu können.

Ein weiteer Weg zu behörden, Gewerkschaften, Anwalt, Gricht und Medien sollte definitiv eingeschlagen werden. Solche Arbeitgeber verstehen nur die Sprache des Stärkeren. Zumal Hartz-4 kein sehr schönes Leben ist, aber es ist auch nicht eine Hölle wie in dem von dir beschriebenem Arbeitsbetrieb. Dort geht man psychologisch definitiv früher oder später zugrunde und wird dann entlassen. Mit 12 Monaten Alg1 und später möglicherweise Hartz-4 kann man sich viel entspannter einen anderen Arbeitsplatz mit einem besseren betriebsklima und Einhaltung bestehender Gesetze suchen. Das ist zugegeben nicht immer ganz einfach.
Gespeichert

Das aktuelle Geldsystem ist auf die Gewinnmaximierung einer kleinen Elite ausgerichtet, die von der Gemeinschaft der Bürger Europas erbracht werden soll und die politische Elite fungiert als Handlanger.
Seiten: [1]   Nach oben
Drucken
Gehe zu: