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leibeigener
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« am: Januar 16, 2009, 16:43:00 » |
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hallo zusamen wollte mal fragen ob mir nach knap 4jahren in einer leihfirma eine abfindung zusteht?wurde betriebsbedingt gekündigt.danke
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Schimmelreiter
Beiträge: 229
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« Antworten #1 am: Januar 17, 2009, 00:57:06 » |
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hallo zusamen wollte mal fragen ob mir nach knap 4jahren in einer leihfirma eine abfindung zusteht?wurde betriebsbedingt gekündigt.danke
Ja. Wurde denn die Sozialauswahl korrekt vorgenommen? Selbst wenn Du nur Single bist, müssten die ja erst die anderen 95% Deiner Kollegen gekündigt haben, die auch Single sind (Basierend auf den durchschnittlichen Beschäftigungszeiten in der Zeitarbeit sind eben besagte 95% Deiner Kollegen kürzer bei der Firma beschäftigt).
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Ziggy
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« Antworten #2 am: Januar 17, 2009, 09:03:07 » |
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@leibeigener Nein. @Schimmelreiter Scheiß-Antwort. http://www.dr-hildebrandt.de/abfindung/abfindung.htmNoch einmal für die etwas Langsameren unter uns und weil es derzeit ja wirklich viele zu betreffen bzw. interessieren scheint: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung. Eine Abfindung ist meist das Ergebnis eines Vergleichs, um einen Rechtsstreit zu beenden / zu verkürzen. Dazu bedarf es einer Kündigungsschutzklage. Kein Arbeitgeber wird dir freiwillig eine Abfindung zahlen, das tut er nur, wenn man ihn zwingt.
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« Letzte Änderung: Januar 17, 2009, 09:59:18 von Ziggy »
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Nicht dem Leben mehr Tage geben, sondern den Tagen mehr Leben!
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unkraut
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« Antworten #3 am: Januar 17, 2009, 10:26:28 » |
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Kein Arbeitgeber wird dir freiwillig eine Abfindung zahlen, das tut er nur, wenn man ihn zwingt. richtigIst zwar schon 12 Jahre her aber als ich noch bei OPEL war und ich als Service - Leiter nicht mehr bereit war blanko zu unterschreiben bekam ich die Kündigung . Schreibtisch geräumt und 3 Monate bezahlt zu hause . Meine Frage nach Abfindung wurde lachend abglehnt . Ich habe dann die Geschäftsleitung gefragt ob wir " dreckige Wäsche " waschen wollen . Außerdem sollte ich hier und da noch was gegenzeichnen . Habe ich dann lachend abgelehnt . Das Ende war : ich bekam meinen Dienstwagen als Abfindung .
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Noch Fragen Hauser ? Ja Kienzle , wer ist eigentlich Unkraut ?
Wir wagen es nicht weil es schwierig ist sondern es ist schwierig weil wir es nicht wagen .
Mein Buchtip als Gastautor : Fleißig , billig , schutzlos - Leiharbeiter in Deutschland > ISBN-10: 3771643945
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Krokos
Beiträge: 1993
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« Antworten #4 am: Januar 17, 2009, 10:37:49 » |
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Wenn du eine Kündigungsschutzklage erhebst und der Vertrag noch nicht kurz vor dem Auslaufen ist, kannst du dir eine kleine Abfindung einklagen. Meistens wird soetwas im Vergleich abgeschlossen. Manchmal kommt es aber auch als Folge der Kündigungsschutzklage zu einer Wiedereinstellung und zu Schikanen, ich selbst habe soetwas aber noch nicht erlebt. Hast du Rechtschutz ?
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leibeigener
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« Antworten #5 am: Januar 17, 2009, 17:53:45 » |
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ja ich habe rechtschutz.danke für die antworten 
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Schimmelreiter
Beiträge: 229
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« Antworten #6 am: Januar 18, 2009, 00:03:51 » |
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@Schimmelreiter Scheiß-Antwort. Sehr gehaltvolles Statement von Dir, wie immer. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung. Eine Abfindung ist meist das Ergebnis eines Vergleichs, um einen Rechtsstreit zu beenden / zu verkürzen. Dazu bedarf es einer Kündigungsschutzklage. Und die bedarf irgendwelcher Gründe, warum die Kündigung ungerechtfertigt war. Da leibeigener keinerlei Aussage zu den Umständen gemacht hat, kann man jetzt nach solchen Gründen suchen. In Frage kommt, mangels Infos, alles und nichts. Falsche Sozialauswahl (ZAF entlassen am ehesten die, die grad abgemeldet sind, auch wenn sie sie im Prinzip austauschen und jemand anderen entlassen müssten) ist einer der möglichen Gründe. Einen Mangel an Einsatzmöglichkeiten kann man auch erstmal pauschal in Frage stellen, wird aber im Moment eher leicht nachzuweisen sein.
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Ziggy
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« Antworten #7 am: Januar 18, 2009, 08:20:47 » |
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Sehr gehaltvolles Statement von Dir, wie immer. Wie immer? Lesen kannst du also auch nicht ... Zur Erinnerung, die Frage lautete: hallo zusamen wollte mal fragen ob mir nach knap 4jahren in einer leihfirma eine abfindung zusteht?wurde betriebsbedingt gekündigt.danke Und da ist deine Antwort schlicht falsch. Es steht keine Abfindung zu. Aber du weißt das natürlich besser. Bist ja bei der ARAG. Noch ein Link für den Fragesteller: http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigungsschutzklage.html
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« Letzte Änderung: Januar 18, 2009, 08:40:15 von Ziggy »
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alfred
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« Antworten #8 am: Januar 18, 2009, 10:29:03 » |
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Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung. Eine Abfindung ist meist das Ergebnis eines Vergleichs, um einen Rechtsstreit zu beenden / zu verkürzen. Dazu bedarf es einer Kündigungsschutzklage. Und die bedarf irgendwelcher Gründe, warum die Kündigung ungerechtfertigt war.@leibeigener, reiche bitte sofort (fristgerecht!) eine Kündigungsschutzklage ein - der/die RechtspflegerIn am Arbeitsgericht hilft Dir beim Ausfüllen des Formulars. 'Gründe' interessieren dort niemanden und auch Deine ZAF läßt sich schon in der Güteverhandlung auf einen Vergleich (also Abfindung oder Wiedereinstellung) ein. @Schimmelreiter, ich denke Du bist igm-Mitglied. Warum ärgerst Du Dich dann mit einer ARAG herum? Machst Du es Dir immer komplizierter als nötig?
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« Letzte Änderung: Januar 18, 2009, 10:34:00 von alfred »
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To be is to do (Socrates), To do is to be (Sartre), Do be do be do (Sinatra)
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Ziggy
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« Antworten #9 am: Januar 18, 2009, 14:11:45 » |
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@Schimmelreiter, ich denke Du bist igm-Mitglied. Warum ärgerst Du Dich dann mit einer ARAG herum? Machst Du es Dir immer komplizierter als nötig? Nun, er wird wohl einen Rechtsschutz haben wollen, der über das Arbeitsrechtliche hinausgeht. Sowas hab ich ja auch.
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Abraxas
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« Antworten #10 am: Januar 18, 2009, 14:50:23 » |
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Eine abfindung steht dir nicht zu. du solltest aber eine kündigungsschutzklage beim arbeitsgericht einreichen. wichtig termine beachten. es kommt dan zu einem 1. verhandlungstermin in dem der richter einen vergleich vorschlägt. der anwalt der gegenseite hat auch interesse an einem vergleich ( er verdient dan mehr) der vergleich ist in der regel 1/2 monatsgehalt pro jahr. meist geht der boss darauf ein weil der nächste termin ihn nur noch mehr kostet. die frage nach erfolgter sozialauswahl erübrigt sich da in den verleifirmen in der regel kein betriebsrat besteht. also auf zum arbeitsgericht. falls du nicht rechsschutzversichert bist macht nix. ein gerischtshelfer ist dir bei der klage kostenlos behilflich. du braucht beim gütetermin auch keinen anwalt. behaupte einfach das die gründe die zur kündigung führen nicht zutreffen. das ist keine rechtsauskunft sondern meine persönliche meinung. willst du es genau wissen befrage einen anwalt
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"es ist eine dumme idee menschen schlecht zu behandeln, die mit deinem essen alleine sind"
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Schimmelreiter
Beiträge: 229
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« Antworten #11 am: Januar 18, 2009, 15:08:32 » |
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@Schimmelreiter, ich denke Du bist igm-Mitglied. Warum ärgerst Du Dich dann mit einer ARAG herum? Machst Du es Dir immer komplizierter als nötig?
Warum sollte ich mich mit der ARAG ärgern? Die hat alle meine bisherigen Rechtsstreitigkeiten bezahlt und Traditionen sollte man nicht brechen.  Außerdem: Wenn Du Dich daran erinnerst, wann ich mein mit CGZP-Konkurrenzbriefdienstleister verschicktes Begrüssungsschreiben erhalten habe, dann weißt Du auch, daß ich noch keine 3 Monate Mit-Glied bin. Daneben hätte ich bei der IGM mit genau dem Menschen zu tun, der die Nachwirkung auch der Entgelttarifverträge bejaht, also den iGZ-Standpunkt vertritt. Mag sogar sein, daß er am Ende Recht behält, aber wenn der offizielle IGM-Standpunkt eigentlich ein anderer ist, komme ich mir bei der IGM eher nicht so gut aufgehoben vor wie bei einem Volljuristen. Klärt das Deine Frage zur Zufriedenheit?
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Schimmelreiter
Beiträge: 229
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« Antworten #12 am: Januar 18, 2009, 15:21:32 » |
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Und da ist deine Antwort schlicht falsch. Blödfug. Es steht keine Abfindung zu. Aber du weißt das natürlich besser. Bist ja bei der ARAG. Das hat jetzt mit ARAG nix zu tun. Natürlich können wir gerne klugscheißen. Dann steht im Prinzip erstmal (fast¹) niemandem einfach mal so eine Abfindung zu. Die Abfindung ist aber die Regelkonsequenz aus einer Kündigungsschutzklage (Sofern es für den Kläger Erfolgsaussichten gibt), Weiterbeschäftigung ist eigentlich die Ausnahme. Daher läuft die Frage, ob ihm eine Abfindung zusteht, zwangsläufig darauf hinaus, ob bei der Kündigung alles richtig lief oder eben nicht. ¹Sie kann vorab vereinbart worden sein, dann steht sie aus natürlich auch zu, da vertraglich vereinbart. Daneben gibt es noch ein paar andere Gegebenheiten, unter denen eine Abfindung zustehen könnte, aber das ist alles nicht die Regel.
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Schimmelreiter
Beiträge: 229
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« Antworten #13 am: Januar 18, 2009, 15:24:54 » |
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die frage nach erfolgter sozialauswahl erübrigt sich da in den verleifirmen in der regel kein betriebsrat besteht. Und wo siehst Du da einen Zusammenhang? Eine Sozialauswahl ist kein Wünsch-Dir-was für den Arbeitgeber, sie hat immer stattzufinden. Im Gegenteil, gibt es einen Betriebsrat, wird es eher sogar noch schwieriger, mit fehlerhafter Sozialauswahl anzukommen: In Betrieben, in denen ein Betriebsrat gewählt ist und die Betriebsparteien sog. Auswahlrichtlinien (vgl. § 95 BetrVG) vereinbart haben, sind dabei die Regelungen solcher Richtlinien zu berücksichtigen. In diesem Fall kann im Kündigungsschutzprozess die Sozialauswahl nur noch auf „grobe Fehlerhaftigkeit“ überprüft werden. Grob Fehlerhaft ist die soziale Auswahl erst dann, wenn die gesetzlichen Auswahlkriterien überhaupt nicht zu Grunde gelegt wurden oder die einzelnen Gesichtspunkte in einem auffälligen Missverhältnis zueinander gewichtet wurden.
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Abraxas
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« Antworten #14 am: Januar 18, 2009, 16:00:57 » |
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@schimmelreiter. hab leider meinen fitting im büro. bin mir aber nicht sicher ob im betriebsratslosen betrieb eine sozialauswahl stattfinden muß? und wenn wer soll in einem betriebsratslosen betrieb überprüfen ob sie durchgeführt wurde oder fehlerhaft ist?
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"es ist eine dumme idee menschen schlecht zu behandeln, die mit deinem essen alleine sind"
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