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Autor Thema: steht mir als leiharbeiter eine abfindung zu?  (Gelesen 1240 mal)
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Ziggy


Beiträge: 4851



« Antworten #15 am: Januar 18, 2009, 16:41:37 »

Bevor der Thread noch in Streit ausartet ...

@leibeigener
Ich hoffe , du hast alle Infos, die du zur Entscheidungsfindung und genauer Vorgehensweise benötigst, hier gefunden.

Melde gelegentlich mal, wie's lief. Erfahrungswerte sind Waffen für andere Betroffene.

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Schimmelreiter


Beiträge: 229


« Antworten #16 am: Januar 20, 2009, 11:34:06 »

@schimmelreiter. hab leider meinen fitting im büro. bin mir aber nicht sicher ob im betriebsratslosen betrieb eine sozialauswahl stattfinden muß? und wenn wer soll in einem betriebsratslosen betrieb überprüfen ob sie durchgeführt wurde oder fehlerhaft ist?
Arbeitsgerichte?

Du hast echt eine Logik am Leib. Wenn Du behauptest, daß alles, was in den Aufgabenbereich eines Betriebsrates fällt nur in Firmen stattfinden kann, die einen haben, gäbe es außer ein paar GbRs gar keine Firmen, denn dann könnte eine betriebsratslose Firma auch nicht einstellen.
Denn wer prüft dann in betriebsratslosen Betrieben Einstellungen?
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Abraxas


Beiträge: 436



« Antworten #17 am: Januar 20, 2009, 13:37:56 »

natürlich können sie einstellen aber keiner kann der einstellung wiedersprechen. nach meiner kentniss gillt das BetrVG eben nur in  betrieben mit betriebsrat.
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Schimmelreiter


Beiträge: 229


« Antworten #18 am: Januar 20, 2009, 15:36:16 »

natürlich können sie einstellen aber keiner kann der einstellung wiedersprechen. nach meiner kentniss gillt das BetrVG eben nur in  betrieben mit betriebsrat.
1. Daß eine Sozialauswahl stattzufinden hat steht aber nicht im BetrVG sondern im KSchG
§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) 1Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.


Erst danach kommt:
Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn ... Betriebsrat-Blabla

Weiter im Text:
(3) 1Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. 2In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. 3Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
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Abraxas


Beiträge: 436



« Antworten #19 am: Januar 20, 2009, 17:20:19 »

ja richtig. wie will ein normaler arbeiter ohne die rechte des betriebsrates, aber die mangelnde sozialauswahl beweisen? da tun sich betriebsräte offt schwer. ich bin ja der meinung man sollte auf jedenfall eine kündigungsschutzklage einreichen. da kommt oft im vergleich eine kleine abfindung raus. Dazu kann man als begründung ja die mangelnde sozialauswahl angeben. ist der kapitalist aber stur und zahlt lieber den anwalt statt einer abfindung dürfte es schlecht aussehen.
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