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Autor Thema: Tausende Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf mehr Geld  (Gelesen 865 mal)
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Jürgen


Beiträge: 419


« am: Februar 14, 2009, 00:32:31 »

Pressemeldung der IG Metall:

"Bundesarbeitsgericht bestätigt IG Metall

Viele Leiharbeiter können Geld nachfordern

(13. Februar 2009). Zahlreiche Leiharbeiter können Anspruch auf ein höheres Entgelt entsprechend den Tarifbedingungen für die Stammarbeitskräfte erheben. Auch rückwirkend kann diese Forderung erhoben werden. Die Grundlage dafür findet sich im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Januar 2009 (2 AZR 641/09). Darauf macht die IG Metall-Bezirksleitung NRW aufmerksam.

Im konkreten Fall hat das Bundesarbeitsgericht geurteilt, dass die Änderungskündigung eines Arbeitsvertrags unwirksam ist, wenn der neue Arbeitsvertrag auf die Tarifverträge zweier verschiedener Gewerkschaften Bezug nimmt.
"Wir haben unsere Mitglieder mit Leiharbeitsverträgen aufgefordert, sich ihren Arbeitsvertrag sehr genau anzusehen", erklärt Christian Iwanowski, Leiharbeits-Experte der IG Metall NRW. "Viele Verleiharbeitgeber stellen nach unserer Kenntnis zweideutige Arbeitsverträge aus, die sowohl auf die Tarifverträge der christlichen Gewerkschaft (CGZP) als auch die der DGB-Tarifgemeinschaft Bezug nehmen. Diese doppelte Tarifbindung ist nichtig."
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sieht für diesen Fall den Rechtsanspruch auf dasselbe Entgelt vor, wie es den Beschäftigten des entleihenden Betriebes gezahlt wird. Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Anspruch jetzt höchstrichterlich bestätigt.

Allen Leihkräften empfiehlt die IG Metall NRW, sich von ihr beraten zu lassen. Die "Hotline Zeitarbeit" des Landes NRW (0180 3 100 218) nennt die Adressen der IG Metall vor Ort. Auch wer nicht mehr als Leiharbeiter tätig oder arbeitslos ist, sollte seinen alten Arbeitsvertrag unter die Lupe nehmen. Denn Entgeltansprüche können bis zu drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden..."

http://netkey40.igmetall.de/homepages/bezirksleitung-nrw/pressemitteilungen2009/pm07-09.html

(Fettdruck: von mir)

Link zum Flyer (Flugblatt) der IG Metall:
http://netkey40.igmetall.de/homepages/bezirksleitung-nrw/hochgeladenedateien/pdf/Leiharbeit2-ZAG_0901.pdf

Zitat aus dem Flugblatt:
"...Was ist passiert?

2005 hat eine Zeitarbeitsfirma einem Mitarbeiter gekündigt und ihm gleichzeitig einen neuen Arbeitsvertrag
angeboten (Änderungskündigung). Dieser Vertrag nahm Bezug auf einen bestimmten Tarifvertrag. Und weiter
hieß es im Arbeitsvertrag:
Falls dieser Tarifvertrag unwirksam wird, gilt ein anderer. Verwirrend!

Der betroffene Leiharbeiter klagte gegen die Änderungskündigung. Jetzt gab ihm das Bundesarbeitsgericht
recht: „Eine Änderungskündigung ist unwirksam, wenn das Angebot des kündigenden Arbeitgebers unbestimmt
ist. Der Arbeitnehmer muss dem Änderungsangebot sicher entnehmen können, welcher Vertragsinhalt zukünftig
maßgeblich sein soll.“ (BAG-Urteil vom 15.1.2009, Aktenzeichen 2 AZR 641/07)

Im Klartext: Arbeitsverträge, die auf mehrere Tarifverträge Bezug nehmen, sind nichtig!

Vor allem die Verleiher, die die Tarifverträge der sogenannten Christlichen Gewerkschaften anwenden, stellen
nach Kenntnis der IG Metall oft zweideutige Arbeitsverträge aus. So heißt es in den Verträgen der ZAG Zeitarbeits-
Gesellschaft, einer der größten Zeitarbeitsfirmen Deutschlands: Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge
mit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Anwendung. Und weiter: Sollten diese Tarifver-
träge unwirksam werden, gelten die Verträge, die zwischen den DGB-Gewerkschaften und dem Bundesverband
Zeitarbeit (BZA) abgeschlossen worden sind. Da weiß kein Leiharbeiter mehr, was wirklich Sache ist.

Was bedeutet das?

Wenn für einen Leiharbeiter kein Tarifvertrag gilt, dann hat er Anspruch auf „equal pay“, das heißt denselben
Lohn, den der Entleiher seinen Stammbeschäftigten zahlt. Das sieht das AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz)
so vor..."

Pressemeldungen zum BAG-Urteil vom 15.01.2009 (2 AZR 641/07):
http://www.kostenlose-urteile.de/newsview7283.htm
http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt/Rechtsprechung/2009/2009_01_22_unwirksamkeit_von_aenderungskuendigung_wegen_unklarheit.php
http://www.klemmpartner.de/veroeffentlichungen/asmussen/868/
http://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/aktuell/urteils-ticker/index.htm?id=17343
usw.

Das ist ein richtig gutes Urteil des BAG für betreffende Leiharbeiter und eine gute Aktion der IG Metall (danke!), damit
diese Leiharbeiter (auch rückwirkend!) ihren gerechten Lohn einklagen können, egal ob sie in derartigen Zeitarbeitsunternehmen (wie z.B. die ZAG) noch beschäftigt sind oder nicht!

Also, schaut auch noch einmal ganz genau eure jetzigen oder alten Arbeitsverträge an, den es könnte bares Geld sein!


Gruß

Juergen1


Gespeichert
Jürgen


Beiträge: 419


« Antworten #1 am: Februar 15, 2009, 18:55:51 »

Hier noch ein Nachtrag zum oberen Beitrag:

Das BAG-Urteil vom 15.01.2009 bwzieht sich laut Terminvorschau von juris direkt auf die ZAG Zeitarbeits-Gesellschaft GmbH .

Noch heute (15.02.2009) findet man dazu folgendes Ergebnis in der Google-Suche (Suchwöter: Terminvorschau 15.01.2009 ZAG GmbH ):
"Deutsches Anwaltportal
Verhandlungstermine des Zweiten Senats am 15.01.2009 ... Verhandlungstermin 10.30 Uhr - 2 AZR 641/07 - ZAG Zeitarbeits-Gesellschaft GmbH ./. Gönülal ...
https://www.juris.de/jportal/portal/page/fpanwalt.psml/js_peid/012122?id=jnachr-JUNA090100007&action... - 60k -  ..."

http://www.google.de/search?hl=de&q=Terminvorschau+15.01.2009+ZAG+GmbH&btnG=Suche&meta=cr%3DcountryDE

siehe dazu auch:
http://www.igmetall-zoom.de/Forum/viewtopic.php?t=2851
 
Hier noch der Link zum Urteil in der 2.Instanz:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Urteile_Aenderungskuendigung_LAG-Ba-Wue_21Sa62-06.html

Nach den zitierten Angaben unter
http://www.igmetall-zoom.de/Forum/viewtopic.php?t=2851
heißen die Prozessbeteiligten:
 
1. ZAG Zeitarbeits-Gesellschaft GmbH vertreten durch RAe. Neef, Schrader, Straube, Hannover
(der Hauptsitz der ZAG ist in Hannover)
 
2. Herr Gönülal vertreten durch RAe. Brett & Kollegen, Kirchheim

Das BAG-Urteil vom 15.01.2009 betrifft also keine kleine unbekannte Leiharbeitsklitsche, sondern eines
der größten Zeitarbeitsunternehmen in D. mit (laut Angabe der ZAG auf der Homepage) 30.000
Arbeitsplätze pro Jahr
!

Ehemalige und jetzige Leiharbeiter der ZAG Zeitarbeits-Gesellschaft GmbH sollten sich also ihren jetzigen oder
damaligen Arbeitsvertrag sehr genau anschauen, denn im Standard-Arbeitsvertrag "classic" der ZAG GmbH ist die vom
BAG genannte Klausel enthalten, die das BAG für nichtig beurteilt hat!

Ist das der Fall, dann kann der Rechtsanspruch auf das "equal treatment" in Bezug auf die Verjährungsfristen des BGB gerichtlich geltend gemacht werden!

Zitat der IG Metall:
"...."Viele Verleiharbeitgeber stellen nach unserer Kenntnis zweideutige Arbeitsverträge aus, die sowohl auf die Tarifverträge der christlichen Gewerkschaft (CGZP) als auch die der DGB-Tarifgemeinschaft Bezug nehmen. Diese doppelte Tarifbindung ist nichtig."
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sieht für diesen Fall den Rechtsanspruch auf dasselbe Entgelt vor, wie es den Beschäftigten des entleihenden Betriebes gezahlt wird. Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Anspruch jetzt höchstrichterlich bestätigt...."

Auf Grund der grundsätzlich kurzen Beschäftigungszeiten von Leiharbeitern und den Verjährungsfristen des BGB, ist dieses BAG-Urteil vom 15.01.2009 insbesondere für ehemalige Leiharbeiter der ZAG Zeitarbeits-Gesellschaft GmbH und anderer Zeitarbeitsunternehmen mit gleicher Arbeitsvertragsklausel sehr wichtig, die heute wohl meist arbeitslos sind, vom Entleihunternehmen übernommen wurden oder heute als Leiharbeiterin einem anderen Zeitarbeitsunternehmen arbeiten.

Nach den Verjährungsfristen des BGB: http://www.ra-kotz.de/verjaehrungsregelungen.htm
kommt das BAG-Urteil vom 15.01.2009 also auch noch evtl. für Leiharbeiter in Betracht, die vor einigen Jahren
in der ZAG Zeitarbeits-Gesellschaft GmbH beschäftigt waren, wenn für ihr Arbeitsverhältnis der Standard-Arbeitsvertrag
"classic" mit dieser Klausel verwendet wurde (was ich mal so annehme, da ich einen solchen Arbeitsvertrag mit der Klausel selbst gelesen habe, der im Jahr 2006 unterschrieben wurde).

Gruß

Juergen1







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Beiträge: 876



« Antworten #2 am: Februar 18, 2009, 14:06:45 »

danke Jürgen,
Die Information bzw. auch der Flyer soll seine Wirkung nicht verfehlen. Smiley
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