Hier finde ich die Frage interessant, ob mit "Arbeitgeber sind in einem solchen Fall auch ohne beiderseitige Tarifbindung verpflichtet, den einschlägigen tariflichen Stundenlohn zu zahlen." argumentiert werden könnte, dass man z.B. als ein über eine ZAF angestellter Bankmitarbeiter, nach Banktarif und eben nicht nach ZAF-Tarif gezahlt werden müßte. Womit wir wieder bei dem Thema
Equal Pay wären.
Hier ist natürlich zu Vorderst die Spannung zu sehen, dass man mit Unterschrift bei einer ZAF deren Tarif anerkennt. Insofern ist es eine spannende Frage, wie eine derartige richterliche Argumentation vor oder bei Weigerung einer Unterschrift bei der ZAF der Unterschrift rechtlich zu bewerten ist (in Hinblick auf Sanktionen durch die ARGE und die Pflicht alles zu tun, um aus der Hilfsbedürftigkeit zu kommen)
In dem Moment wo der Tarifvertrag der ZAF rechtsverbindlich unterschrieben wurde, wird das Equal Pay ausgehebelt. Das ist auch gestützt durch das AÜG
http://bundesrecht.juris.de/a_g/__9.htmlIch hatte vor einigen Jahren mal alle Gewerkschaften angeschrieben, wie sie die Unterwanderung des Equal Pay durch ihre Tarife rechtfertigen wollen. Die feigen H** antworteten nicht!!
Der Lohnwucher ist so eine Sache, da das BAG da bisher keine eindeutigen Aussagen machte und immer Einzelfallentscheidungen trifft. Als Faustregel kann man annehmen, dass Lohnwucher vorliegt, wenn der Lohn 2/3 unter dem ortsüblichen Lohn leigt. Es wird also nicht grundsätzlich auf den Tariflohn abgestellt. Regionale Löhne in Erfahrung zu bringen ist nicht einfach, zumal auf den Einsatz in der jeweiligen Branche abgestellt wird. Es hilft evtl. ein Blick auf die Seite des jeweiligen statistischen Landesamtes, oder eine Anfrage bei der BA im Sinne der Informationspflicht einholen.
Neueste Entscheidungen
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=0928cb16eb09a36511d6d549103de4ed&nr=13430&linked=pmhttp://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=0928cb16eb09a36511d6d549103de4ed&nr=10985&linked=pmwobei dem Lehrer bereits bei 75% des Lohnes recht gegeben wurde. Daran sieht man, dass es quasi noch keine zuverlässige Entscheidung und Richtlinie gibt. Aber bei 2/3 des Lohnes würde ich die Aussichten als gut bezeichenen
Auch wenn das ArbG Berlin bereits 2004 ein revolutionäres Urteil sprach und sich ganz offiziell gegen die geltende Rechtsprechung des BAG stellte, so ist es eben leider nur ein erstinstanzliches-Urteil ohne große rechtliche Relevanz, welches bis heute auch noch nicht höschstrichterlich bestätigt wurde
www.igmetall-zoom.de/06/03/3-3/16-03-06_SozG.pdfSofern der Tarifvertrag der ZAF allerdings auf dem Tarifvertrag der CGZP/AMP beruht, auf jeden Fall Klage erheben. Die Chancen stehen ganz gut.
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Urteile_Arbeitnehmerueberlassung_ArbG-Berlin_35BV17008-08.htmlhttp://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Die_CGZP_ist_nicht_tariffaehig_ArbG_Berlin_35BV17008-08.htmlhttp://www.ig-zeitarbeit.de/node/2950