... Direkt eine neue Doppelkarte anfordern und Montagmorgen zum Strassenverkehrsamt ? Helps 
Es gibt Verbraucherzentralen, den
Bund der Versicherten (für Mitglieder), den ADAC-Rechtsdienst (für Mitglieder), wo man sich Rat und Hilfe holen kann.
Versicherungsunternehmen haben auch Ombudsleute, die für die kostenfreie Schlichtung von Streitfällen zuständig sind. An die kann man sich auch wenden. -->
http://www.versicherungsombudsmann.de/home.htmlDie Doppelkarte der Versicherungen ist auch Geschichte und wurde mittlerweile in einer anderen Form geregelt.
Die Deckungskarte (früher Doppelkarte, exakt: Versicherungsbestätigungskarte) war in Deutschland ein Nachweis der bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung bei KFZ-An- und Ummeldungen.
Bis zum 31. Dezember 2002 hieß die Versicherungsbestätigungskarte auch Doppelkarte, weil die Zulassungsstelle eine Durchschrift an den Versicherer weitergeleitet hat. Seit dem 1. Januar 2003 erfolgt die Datenübermittlung nur noch auf elektronischem Wege (siehe Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)). Deshalb entfällt das 'Doppel'.
Die Deckungskarte bestätigt die Absicht, einen Versicherungsvertrag mit einer konkreten Versicherung abzuschließen. Auch seitens der Versicherung wird die Bereitschaft bekundet einen Versicherungsvertrag abzuschließen. Der Versicherungsnehmer hat damit ab dem Tag der Zulassung im Rahmen der vorläufigen Deckung Haftpflichtversicherungsschutz (bei allen anderen Versicherungen beginnt der Versicherungsschutz erst nach Bezahlung der ersten Prämie).
Die Deckungskarte war zu folgenden Anlässen erforderlich:
- Neuzulassung eines Fahrzeugs
- Fahrzeugwechsel
- Versichererwechsel
- Umschreibung des Fahrzeugs auf einen anderen Halter
- Wiederzulassung eines stillgelegten Fahrzeugs
- Zuteilung eines neuen Kennzeichens bei einem Wohnortwechsel
Seit dem 1. März 2008 wird das Versicherungsbestätigungs-Verfahren elektronisch mit einer vom Versicherer mitgeteilten Versicherungsbestätigungsnummer (kurz „VB-Nummer“) durchgeführt.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Deckungskarte NachhaftungDie Nachhaftung tritt nach Beendigung des eigentlichen Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages ein. So sind – zumindest in Deutschland - alle Haftpflichtversicherer verpflichtet, im Falle einer Vertragsbeendigung bis zu einem Monat darüber hinaus im gesetzlichen Umfang zu haften (§ 3 PflVG in Verbindung mit § 117 Abs. 2 VVG).
Nach dieser Nachhaftung können Entschädigungsleistungen nur noch gegenüber dem Versicherungsnehmer bzw. Halter, unter bestimmten Voraussetzungen (zum Beispiel bei Fahrerflucht) jedoch auch über die Verkehrsopferhilfe, geltend gemacht werden.
Eine Ausfalldeckung, wie aus der Privat-Haftpflichtversicherung bekannt, gibt es für im Inland verursachte Schäden bislang nicht.