Snoopy
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« am: Juni 26, 2009, 17:51:28 » |
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Hallo, ich möchte Euch hier meine neueste EGV vorstellen, die ich am Dienstag (30.06.) abgeben soll - entweder unterschrieben, oder mit von mir gewünschten Änderungen versehen. Vor dieser neuen EGV hatte ich eine im Wortlaut identische EGV, die ich so unterschrieben habe und die mir auch überraschenderweise in den letzten 6 Monaten nicht zum Nachteil gereichte (Grob fahrlässig - ich weiß. Aber Glück gehabt...  ). Da jetzt die "Androhung" eines 1-EUR-Jobs ganz konkret in der Luft liegt und ich stark vermute, dass nach meiner Unterschrift unter die neue EGV wenige Tage später eine Zuweisung in so einen Sklavenjob erfolgt, werde ich die neue EGV aushandeln. Aktuell bin ich seit 7 Monaten auf die ARGE angewiesen. Seit zwei Monaten arbeite ich auf ehrenamtlicher Basis 14 Stunden / Woche bei einer lokalen Sozialeinrichtung, getragen von der TAURIS-Stiftung und gefördert durch Mittel aus dem ESF-Sozialfonds, die mir eine monatliche, nicht anrechenbare Aufwandsentschädigung von ca. 75,- EUR bringt. Das nur der Vollständigkeit halber - ich bin nämlich grundsätzlich der Meinung, dass eine Überprüfung meiner "Arbeitsbereitschaft" durch einen schicken EEJ nicht nötig sein sollte, da ich offensichtlich freiwillig einen gesellschaftlichen Beitrag zu leisten bereit und imstande bin... Und so sieht die neue EGV jetzt noch aus - bitte schaut mal:Ziel(e)Integration in den 1. Arbeitsmarkt Ihr Träger für Grundsicherung SGBII ARGE unterstützt Sie mit folgenden Leistungen zur Eingliederung:Er unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen. Er nimmt Ihr Bewerberprofil in www.arbeitsagentur.de auf. LEISTUNGEN ZUR EINGLIEDERUNGLeistungen zur Unterstützung der berufl. Eingliederung gem.§16 Abs.1. SGBII i.V.m. §§45-46 Abs.1 S.1.NM SGBIII (Vermittlungsbudget) unter Beachtung des § 7 SGB III der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung können nur auf vorherige Antragstellung bei nachgewiesener Notwendigkeit in Absprache mit dem persönlichen Ansprechpartner/Fallmanager erbracht werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung durch den Träger der Grundsicherung besteht nicht. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung:* Förderung aus dem Vermittlungsbudget gem. § 16 Abs. 1 SGB II Gewährung von Reisekosten zum Vorstellungsgespräch und Bewerbungskosten nach § 16 SGB II i.V. mit § 45 SGB III auf vorherige Antragstellung (Ermessensleistung). Zur finanziellen Unterstützung der Bewerbungsbemühungen können Bewerbungskosten bei vorheriger Antragstellung übernommen werden (Ermessensleistung). Mit dem Betrag können Kosten für die Erstellung und/oder Versendung von Bewerbungsunterlagen abgegolten werden. Darin eingeschlossen sind z.B. Fotokopien, Beglaubigungen von Zeugnissen, Schnellhefter, Papier, Porto, Fotos und Briefumschläge. Sie sprechern bei Bedarf persönlich vor, um den Antrag VB für detaillierte Abrechnungsart Beweko zu stellen. Zudem ist das Anschreiben an den Arbeitgeber als Kopie mit entspr. Stellenangebot / Anzeige beizufügen. Gültigkeit hat der Antrag Bewerbungskosten bis zum Ende der Laufzeit der Eingliederungsvereinbarung. Der Antrag ist dann zur Abrechnung einzureichen. Fahrkosten für Vorstellungsgespräche können ab 15 km Entfernung vom Wohnort beantragt werden. Eine entsprechende Rückerstattung wird dann vereinbart. *Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und können aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 16 SGB II i.V. mit § 45 SGB III bei der Anbahnung oder Aufnahme einer Versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit um die bestmögliche Nutzung von Ressourcen zu bewirken. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird (z.B. Fahrkosten für Pendelfahrten, Kosten für Arbeitsmittel, Fahrtkosten zum Antritt einer Arbeitsstelle, Kosten für den Umzug, Kosten für getrennte Haushaltsführung). Die Eingliederungsleistungen können auf vorherige Antragstellung und bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen sowie Bestehens der Notwendigkeit der Förderung erbracht werden (Ermessensleistung). Verbesserung der EingliederungsaussichtenMaßnahmen zur Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen nach § 16 SGB II i.V. mit § 46 SBG IM auf vorherige Antragstellung sowie bei bestehender Notwendigkeit (Ermessensleistung); • Vermittlungsgutschein Zur zusätzlichen Inanspruchnahme der privaten Arbeitsvermittlung kann nach § 16 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit § 421g SGB III ein Vermittlungsgutschein ausgestellt werden, es handelt sich um eine Ermessensleistung; Erbringung auf vorherige Antragstellung bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen • Öffentlich geförderte Beschäftigung / Arbeitsgelegenheit § 16d SGB II
Angebot zur Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit gemäß § 16d SGB II; vorherige Antragstellung und Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich (Ermessensleistung)• Kommunale Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden: die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, die Schuldnerberatung, die psychosoziale Betreuung, die Suchtberatung. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Bemühungen von Herrn Snoopy zur Eingliederung in ArbeitSie unternehmen vom 25.06.09 - 24.12.09 mindestens 4 Bewerbungsbemühungen pro Monat um Sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und legen hierüber im Anschluss an den oben genannten Zeitraum folgende Nachweise vor: Liste Eigenbemühungen, Anschreiben an den AG, Antwortschreiben der AG oder E-Mail-Ausgangspost. Bei persönlichen und telefonischen Nachfragen bei Arbeitgebern um Beschäftigung sind nachvollziehbare Notizen vorzulegen, d.h. Firma, Ansprechpartner, Datum, angestrebte Position, Ergebnis sind anzugeben. Sie bewerben sich zeitnah, d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes, auf Vermittlungsvorschläge, die Sie von der Agentur für Arbeit/ARGE erhalten haben. Sie verpflichten sich zur Stellensuche/Erstellung von Bewerbungsunterlagen nach folgenden Kriterien: Es werden nur Bewerbungen entsprechend der vorhandenen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnissen akzeptiert. Unernstgemeinte und unrealistische Bewerbungen werden durch die Arbeitsvermittlung nicht berücksichtigt und können als Sanktionsgrund gemäß SGB II gewertet werden. Bei Vorstellungsgesprächen auf Jobbörsen oder bei Arbeitgebern wird ein bewerbungsgerechtes Verhalten und Auftreten erwartet.Auf Vermittlungsvorschläge und Arbeitsangebote auch ohne ausdrückliche Rechtsfolgebelehrung ( Stelleninformationen, Anfragen aus dem virtuellen Arbeitsmarkt, Initiativbewerbungen u.a.) erfolgt die Vorstellung bzw. Kontaktaufnahme innerhalb von 3 Tagen. Das Ergebnis wird innerhalb von 2 Wochen der ARGE gemeldet. • Regelmäßige Nutzung des Internets (Virtueller Arbeitsmarkt und fremde Web-Seiten) zur Stellensuche • Nutzung der Gelben Seiten und der aktuellen Presse/Stellenanzeiger zur aktiven Stellensuche • Kontaktaufnahme zu früheren Arbeitgebern • Kontaktaufnahme zu einem privaten Arbeitsvermittler Zu den Eigenbemühungen zählen keine Vermittlungsvorschläge der ARGE / Arbeitsagentur. Zu jedem Termin beim Arbeitsvermittler erfolgt die Vorlage der Gesamtübersicht der Bewerbungsaktivitäten. Bei Arbeitsunfähigkeit ist der aktuelle Krankenschein innerhalb von 3 Tagen bei der ARGE einzureichen. Bei einem stationären Aufenthalt ist eine telef. Information nötig und nach Entlassung eine unverzügliche Vorlage einer Entlassungsbestätigung. Nach jeder Beschäftigung ab 15 Wochenstunden ist eine Arbeitslosmeldung in der Arbeitsagentur erforderlich. Zeitnahe Mitteilung von Veränderungen im Bereich Vermittlung / Leistung. Halten Sie sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches auf, muss sichergestellt sein, dass Sie persönlich an jedem Werktag an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von Ihnen benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichbar sind. Sie sind verpflichtet, Änderungen (z.B. Krankheit, Arbeitsaufnahme, Umzug) unverzüglich mitzuteilen und bei einer Ortsabwesenheit vorab die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners einzuholen. Bei einer unangemeldeten oder unerlaubten Ortsabwesenheit entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld II, auch bei nachträglichem Bekanntwerden. Wird ein genehmigter auswärtiger Aufenthalt unerlaubt verlängert, besteht ab dem ersten Tag der unerlaubten Ortsabwesenheit kein Anspruch auf Leistungen mehr. Nähere Informationen finden Sie in Kapitel 13.3 des Merkblatts "Arbeitslosengeld II / Sozialgeld". Sollte aufgrund von wesentlichen Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen eine Anpassung der vereinbarten Maßnahmen und Pflichten erforderlich sein, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass eine Abänderung dieser Eingliederungsvereinbarung erfolgen wird. Das gleiche gilt, wenn sich herausstellt, dass das Ziel Ihrer Integration in den Arbeitsmarkt nur aufgrund von Anpassungen und Änderungen der Vereinbarung erreicht, bzw. beschleunigt werden kann.Rechtsfolgenbelehrung: ... Soweit das Pamphlet. Mir besonders fragwürdige / gefährliche Passagen habe ich schonmal rot zur Löschung durch meinen SB markiert...  Vielleicht habt ihr noch ein paar konkretere Vorschläge dazu. Und noch was: Ich soll mich verstärkt überregional bewerben - das habe ich nämlich in den vergangenen Monaten eher nicht so gemacht, sondern mich eher auf regionale Angebote konzentriert. Tue ich's nicht, gibt es beim nächsten Kontrolltermin bei der ARGE eine Sanktion - das wurde mir fest versprochen. Wo steht das doch gleich konkret im Gesetz, dass der zutiefst heimatverbundene Snoopy zu überregionalen Bewerbungen oder gar doppelter Haushaltführung oder Umzug verpflichtet ist? Oder ist das nicht eher Auslegungssache und Wunschdenken meines SB ohne konkret zu benennende Rechtsgrundlage?  Ratsuchende Grüße, Snoopy
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"Nur der Schwache wappnet sich mit Härte. Wahre Stärke kann sich Toleranz, Verständnis und Güte leisten."
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Carpe Noctem
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« Antworten #1 am: Juni 27, 2009, 16:56:59 » |
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Hi Snnopy,
nur kurz... sei froh dass die ARGE dir die angebliche Verpflichtung zur überregionalen Bewerbung nur mündlich mitgeteilt hat. So kann deine Weigerung nicht sanktioniert werden. Was sich davon schriftlich in deiner EinV spiegelt, ist der vermerk dass Reisekosten erst ab 15km Entfernung erstattet werden sollen. Den Passus würde ich auf jeden Fall streichen, denn er stellt eine Schlechterstellung nach dem Gesetz dar. Dein Argument sollte lauten, dass der künftige Job durchaus in der Nähe liegen kann, du also nicht bereit bist dir deine Chancen in der Region nehmen zu lassen, zumal in dem Fall auch keine Umzugskosten auf die ARGE zukämen.
Auf einer vollumfänglichen Kostenerstattung für Bewerbungen und Anreise zu Vorstellungsgesprächen im gesetzlichen Maximalrahmen würde ich auf jeden Fall bestehen. Arbeitsgelegenheiten mit 1 Euro "MAE" sind auf jeden Fall abzulehnen nach nur 7 Monaten Bezug des ALG II. Sowas ist für "Betreuungskunden" die nicht in den 1. Markt vermittelbar sind. Für dich kommen allerdings laut Gesetz sog. Bewerbertrainings in Frage, was lästig genug ist.
Grüsse - CN
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Art. 1 GG: "Die Menschenwürde steht unter Finanzierungsvorbehalt"
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Snoopy
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« Antworten #2 am: Juni 27, 2009, 23:52:49 » |
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Hallo Carpe Noctem, danke für Deine Tipps, die ich beim EGV-Umbau berücksichtigen werde. Von Bewerbungstraining war noch nicht die Rede - aber ich werde diesen Punkt sicherheitshalber herausnehmen: Maßnahmen zur Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen nach § 16 SGB II i.V. mit § 46 SBG IM auf vorherige Antragstellung sowie bei bestehender Notwendigkeit (Ermessensleistung) Nicht, dass der SB noch von seinem "Ermessen" gebrauch machen muss ... stattdessen werde ich ganz konkret einen Wirtschaftsenglisch-Auffrischungskurs vorschlagen. Was mich außerdem interessiert, wäre folgende Passage: Sie verpflichten sich zur Stellensuche/Erstellung von Bewerbungsunterlagen nach folgenden Kriterien: Es werden nur Bewerbungen entsprechend der vorhandenen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnissen akzeptiert. Unernstgemeinte und unrealistische Bewerbungen werden durch die Arbeitsvermittlung nicht berücksichtigt und können als Sanktionsgrund gemäß SGB II gewertet werden. Bei Vorstellungsgesprächen auf Jobbörsen oder bei Arbeitgebern wird ein bewerbungsgerechtes Verhalten und Auftreten erwartet. Das ist doch reines Wunschdenken von seiten der Arge - sowas steht nicht im Gesetz. Ich würde mich dem SGB gegenüber schlechterstellen, wenn ich diesen Schwall in der EGV lassen und mit unterschreiben würde - oder?!  MfG, Snoopy
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schwarzrot
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« Antworten #3 am: Juni 28, 2009, 07:14:26 » |
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Sie verpflichten sich zur Stellensuche/Erstellung von Bewerbungsunterlagen Punkt dann, das reicht. Unernstgemeinte und unrealistische Bewerbungen werden durch die Arbeitsvermittlung nicht berücksichtigt und können als Sanktionsgrund gemäß SGB II gewertet werden. Bei Vorstellungsgesprächen auf Jobbörsen oder bei Arbeitgebern wird ein bewerbungsgerechtes Verhalten und Auftreten erwartet. In jedem fall rausnehmen sowas. Nicht dass die vor gericht mit so einem mist bei einer 'sanktion' durchkommen (wie eine 'richtige' bewerbung auszusehen hat ist dort nicht genügend bestimmt und es gibt eh gerichtsurteile, dass eine 'sanktion' nur möglich ist, wenn dir direkt vor deinem 'fehlverhalten', vorher extra die konsequenzen dessen aufgezeigt wurden), aber die durchgeknallten SBs/die arge 'sanktionieren' immer erstmal gerne. Du hast dann die lauferei und den stress. Ist ja ne prozentrechnung, da sich nur vielleicht 10% der betroffenen wehren und gegen 'sanktionen' vor gericht ziehen, also in 90% der fälle spart die arge. Dem sachbearbeitergehirnchen vorzugaukeln, er/sie könne mal eben beurteilen, was eine 'unernstgemeinte' bewerbung, oder schlimmer 'bei Arbeitgebern ein bewerbungsgerechtes Verhalten und Auftreten' wäre, öffnet vollkommener willkür tür und tor.
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« Letzte Änderung: Juni 28, 2009, 07:17:28 von schwarzrot »
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KI-SH
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« Antworten #4 am: Juni 28, 2009, 07:28:01 » |
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Sie verpflichten sich zur Stellensuche/Erstellung von Bewerbungsunterlagen Punkt dann, das reicht. Unernstgemeinte und unrealistische Bewerbungen werden durch die Arbeitsvermittlung nicht berücksichtigt und können als Sanktionsgrund gemäß SGB II gewertet werden. Bei Vorstellungsgesprächen auf Jobbörsen oder bei Arbeitgebern wird ein bewerbungsgerechtes Verhalten und Auftreten erwartet. In jedem fall rausnehmen sowas. Nicht dass die vor gericht mit so einem mist bei einer 'sanktion' durchkommen (wie eine 'richtige' bewerbung auszusehen hat ist dort nicht genügend bestimmt und es gibt eh gerichtsurteile, dass eine 'sanktion' nur möglich ist, wenn dir direkt vor deinem 'fehlverhalten', vorher extra die konsequenzen dessen aufgezeigt wurden), aber die durchgeknallten SBs/die arge 'sanktionieren' immer erstmal gerne. Du hast dann die lauferei und den stress. Ist ja ne prozentrechnung, da sich nur vielleicht 10% der betroffenen wehren und gegen 'sanktionen' vor gericht ziehen, also in 90% der fälle spart die arge. Dem sachbearbeitergehirnchen vorzugaukeln, er/sie könne mal eben beurteilen, was eine 'unernstgemeinte' bewerbung, oder schlimmer 'bei Arbeitgebern ein bewerbungsgerechtes Verhalten und Auftreten' wäre, öffnet vollkommener willkür tür und tor. Das sehe ich auch so. Es scheint ein besonders krankes Gehirn hinter dieser EGV zu stecken. Es versucht mehr als ergiebig jede Ausweichmöglichkeit schon im Vorfeld zu unterdrücken. Es scheint ein Blockwart mit besonders großen Hass gegen Arbeitslose dahinter zu stecken.
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Snoopy
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« Antworten #5 am: Juni 28, 2009, 09:36:52 » |
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Ich danke Euch sehr - dann werde ich mich mal ans Umformulieren machen! Und: Es scheint ein besonders krankes Gehirn hinter dieser EGV zu stecken. Es versucht mehr als ergiebig jede Ausweichmöglichkeit schon im Vorfeld zu unterdrücken. Es scheint ein Blockwart mit besonders großen Hass gegen Arbeitslose dahinter zu stecken. Eingliederungsvereinbarungen wie meine sind hier der Standard. Diese Textbausteine habe ich so auch schon bei anderen gesehen. Mein SB ist nicht außergewöhnlich krank - er spiegelt erfahrungsgemäß den Durchschnitt des täglichen Wahnsinns wider, der dem unfreiwilligen ARGE-Kunden auf der anderen Schreibtischseite "vom System" gegenübergesetzt wurde...  Snoopy
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jobless0815
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« Antworten #6 am: Juni 28, 2009, 10:53:13 » |
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"Es werden nur Bewerbungen entsprechend der vorhandenen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnissen akzeptiert."
Verstehe ich nicht, was ihr gegen diesen Satz habt: ich würde den so auslegen, dass ich mic nicht auf jeden Sch... bewerben brauche. das ist es doch, was ich wil???
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Snoopy
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« Antworten #7 am: Juni 28, 2009, 19:38:05 » |
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"Es werden nur Bewerbungen entsprechend der vorhandenen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnissen akzeptiert."
Verstehe ich nicht, was ihr gegen diesen Satz habt: ich würde den so auslegen, dass ich mic nicht auf jeden Sch... bewerben brauche. das ist es doch, was ich wil???
Ja, das ist es, was Du willst und so legst Du ihn aus - aber gemeint ist damit was anderes: Je nach Laune Deines SB kriegst Du ne Sperre, weil Du (z.B. gelernter Industriekaufmann) dich bei einer Firma als Speditionskaufmann beworben hast. Du bist zwar der Meinung, die Jobanforderungen zu erfüllen - aber Dein SB vielleicht nicht. Wo und als was Du dich bewirbst, ist Deine Sache. Sofern es nicht etwas offensichtlich Utopisches ist (Bundeskanzler oder Amtsleiter Deiner ARGE  ), hast Du die freie Wahl. Dieser Satz, den die ARGE da so ganz harmlos aussehend eingefügt hat, ist ein Freifahrtschein zum Sanktionieren. Er muss raus - es gibt dafür keine Rechtsgrundlage. Und wieso sollte sich irgendwer schlechter stellen, als vom Gesetz gefordert? Ich tue es nicht - eine EGV mit diesem Inhalt (= rechtswidrig) kann und werde ich nicht unterschreiben...  Snoopy
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Snoopy
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« Antworten #8 am: Juni 29, 2009, 01:03:44 » |
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Nach neuesten Erkenntnissen sieht es jetzt so aus, dass ich wohl KEINEN Gegenvorschlag erstellen werde. Vielmehr werde ich so vorgehen, wie hier in diesem Nachbarthread beschrieben: http://www.chefduzen.de/index.php?topic=18974.msg172731#msg172731Bevor ich mich nämlich darauf verlasse, dass meine eigenen EGV-Vorschläge auf die Gegenliebe meines SB stoßen, verspreche ich mir von diesem Vorgehen einen dauerhafteren, tiefgreifenderen Erfolg. KEINE Eingliederungsvereinbarung ist allemal besser als EINE Eingliederungsvereinbarung... Wenn ihr anderer Meinung seid - ich bin ganz Ohr!  MfG, Snoopy
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jobless0815
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« Antworten #9 am: Juni 29, 2009, 07:26:44 » |
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"Es werden nur Bewerbungen entsprechend der vorhandenen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnissen akzeptiert."
Verstehe ich nicht, was ihr gegen diesen Satz habt: ich würde den so auslegen, dass ich mic nicht auf jeden Sch... bewerben brauche. das ist es doch, was ich wil???
Ja, das ist es, was Du willst und so legst Du ihn aus - aber gemeint ist damit was anderes: Je nach Laune Deines SB kriegst Du ne Sperre, weil Du (z.B. gelernter Industriekaufmann) dich bei einer Firma als Speditionskaufmann beworben hast. Du bist zwar der Meinung, die Jobanforderungen zu erfüllen - aber Dein SB vielleicht nicht. Wo und als was Du dich bewirbst, ist Deine Sache. Sofern es nicht etwas offensichtlich Utopisches ist (Bundeskanzler oder Amtsleiter Deiner ARGE  ), hast Du die freie Wahl. Dieser Satz, den die ARGE da so ganz harmlos aussehend eingefügt hat, ist ein Freifahrtschein zum Sanktionieren. Er muss raus - es gibt dafür keine Rechtsgrundlage. Und wieso sollte sich irgendwer schlechter stellen, als vom Gesetz gefordert? Ich tue es nicht - eine EGV mit diesem Inhalt (= rechtswidrig) kann und werde ich nicht unterschreiben...  Snoopy Um bei deinem Beispiel zu bleiben: Wenn du dich als Industriekaufmann auf eine Speditionskaumfmann bewerben würdest, täte es mich sehr wundern, dass dir ARGE dir DESWEGEN eine Sperre verhängt. Der Passus macht ja nur Sinn dergestalt, dass man aussichtslose Bewerbungen vornimmt, z.B. wen du dich als Indstriekaufmann für eine Krankenpflegerstelle bewirbts (um mal ein Bsp, zu bringen). Da sehe ich schon eher Sinn, eine Sanktion anzugreifen und möchte auch den Richter sehen. der der ARGE dann Recht gibt (auf dein Bsp. bezogen) . Die in dem Link beschriebene Vorgehesnweise (EGV unter Vorbehalt unerschreibe, gleichzeitig Klage erheben) wird für viele ALGII -Bezieher ohne Anwalt der schwierigere Weg sein, ggfs mit deutlich mehr Problemen verbunden. Für mich stelt sich grade das umgekerte Problem: sich auf zig Sachen bwerben zu müssen, die NICHT meiner Quaklifikation (Intersse entsperchen). Ich wünschte ich hätte den o.a. Passus in meinen EGV`s. Wäre die ARGEN und BA´s gezwungen diese Passus aufzunemhen, sehe es für viele Bewerber grade besser aus. Oder wie war das mit der Architektin, die sich auf die Putzstelle bewerben sollte... ? Ich halte die Streichung des Passus nach wie vor für ein Eigentor..
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schwarzrot
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« Antworten #10 am: Juni 29, 2009, 09:56:19 » |
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jobless0815 : Oder wie war das mit der Architektin, die sich auf die Putzstelle bewerben sollte... ?
Ich halte die Streichung des Passus nach wie vor für ein Eigentor..
Da sollte mensch mal richtig lesen: Sie verpflichten sich zur Stellensuche/Erstellung von Bewerbungsunterlagen nach folgenden Kriterien: Es werden nur Bewerbungen entsprechend der vorhandenen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnissen akzeptiert. Unernstgemeinte und unrealistische Bewerbungen werden durch die Arbeitsvermittlung nicht berücksichtigt und können als Sanktionsgrund gemäß SGB II gewertet werden. Bei Vorstellungsgesprächen auf Jobbörsen oder bei Arbeitgebern wird ein bewerbungsgerechtes Verhalten und Auftreten erwartet. Gemeint sind also nicht die blödsinns-zwangsbewerbungs-'vorschläge' der ARGE (da hättest du in der tat recht, da wird einem auch mal ein putzjob aufgedrückt, dafür braucht es auch keine 'EGV') sondern, nur bei dem betroffenen wird gesiebt, ob ev. unter den bewerbungen welche dabei sind, die der durchgeknallte SB nicht bei 'vorhandenen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnissen akzeptiert'. Hat Snoopy also schon richtig verstanden. Ich denke auch eher es geht hier mehr um die bewerbungskostenerstattung, nicht so sehr um sanktion. Aber es würde mich auch nicht wundern, wenn die arge mal wieder was neues versucht, um geld zu sparen. Nicht umsonst steht da 'können als Sanktionsgrund gemäß SGB II gewertet werden'. Dass das ganze wahrscheinlich nicht vor gericht bestand hat, hatte ich ja schon geschrieben. Im fokus sind hier die 90% betroffenen, die sich eh nicht trauen würden, gegen eine sanktion vor gericht zu ziehen. Wer lust hat, wegen der eigenen EGV eh vor gericht zu ziehen und einen schwierigen rechtskampf gegen diesen 'freiwillig' unterzeichneten vertrag zu führen, kann so einen passus natürlich locker unterschreiben. Wenn du hingegen dieses in deinem sinne haben willst, müsstest du den satz umbauen in richtung 'Die ARGE verpflichtet sich...' 'nur bewerbungen die der betroffene als angemessen akzeptiert...' Und dann denk dir gleich mal ne schöne 'sanktion' für den SB bei zuwiderhandlung aus  ('...gemäß SGB II' hilft dir dabei leider nicht, es sieht in keiner weise eine haftung von durchgeknallten SBs vor)
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« Letzte Änderung: Juni 29, 2009, 10:22:24 von schwarzrot »
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Onkel Tom
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« Antworten #11 am: Juni 29, 2009, 11:39:58 » |
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Zitat aus EGV.. ... Es werden nur Bewerbungen entsprechend der vorhandenen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnissen akzeptiert. ...
Dies wird wahrscheinlich mit der Mindestanforderung von 4 Bewerbungen im Monat kollidieren.
Wenn nun auch der Textbaustein "bei geringerer Bewerbungsanzahl gild die Eigenbemühungen als nicht erfüllt" drinstehen würde, sollte dies gestrichen werden, da der Arbeitsmarkt keinerlei Prognose darüber zulässt, ob die Möglichkeit gewährt ist, sich seinen Quallifikationen entsprechend zu bewerben.
Zudem hat der Satz in der EGV auch ein positiven Auslegungsspielraum für den Betroffenen. Sich da bewerben, wie es die SB vorschreibt und solange nicht drei Monate nur Nullrunden gelaufen sind, kann eine Sanktion abgewehrt werden.
Nicht zu vergessen, der Stellenmarkt hat ja auch ein Sommer und Winterloch. Regelmäßiges Recherchieren, darüber Buch führen und schon sieht sad im Streitfall mit SB oder vor dem SG schon viel besser aus.
Den anderen Mumpitz richtung 1EJ und Ganzil-Dreck rausverhandeln, da sie bei einem 1EJ bisherige Quallifikationen zerstören könnten und bei Ganzil bereits eine ausgereifte Bewerbungsmappe / Strategie nachweisbar ist und Ganzil-Träger auch nicht mehr Stellenangebote haben, wie bereits durch das Internet etc. auffindbar sind.
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Lass Dich nicht verhartzen ! Jeden Montag ELSE..
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jobless0815
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« Antworten #12 am: Juni 29, 2009, 13:49:44 » |
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... Ich denke auch eher es geht hier mehr um die bewerbungskostenerstattung, nicht so sehr um sanktion. ...
Das mag sein: für mich persönlich wäre das aber eine Einladung, völlig deplazierte Angebote der ARGE/BA abzulehnen: ich bewerb mich doch nicht auf das, was die mir sanktionsbewert untersagt haben. Punkt. Zumindest bis zur nächsten EGV hätt ich da meinen Spass. Und aus der Nummer ließ ich die auch nicht so schnell wieder raus. Für meinen Teil alles weniger stressig als Totalverweigerung der EGV: sowas kann man nicht ohne weiters jedem empfehlen (bezieht sich nicht auf dich). Ich bleibe dabei: den Passus hätte ich gerne.
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CaptainReha
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« Antworten #13 am: Juni 29, 2009, 14:07:28 » |
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Hallo zusammen,
Letztendlich hab ich folgende Erfahrung gemacht:
Je weniger in der EGV drinsteht, desto besser!
Jeder zusätzliche "schwammige" Vertragsbestandteil macht nur den SBs das Sanktionieren leichter, da diese unglücklicherweise die "Auslegungs- und Interpretationshoheit" übrt solche Formulierungen innehaben.
Es bleibt natürlich trotzdem deine Entscheidung und wenn du der Meinung bist, mit solch einem Passus leben zu können, geht das in Ordnung.
CaptainReha
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Onkel Tom
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« Antworten #14 am: Juni 29, 2009, 15:39:27 » |
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Solange in D Beton noch nicht brennt, finde ich es wichtig, das der Kontrahierungszwang einer EGV nicht so seltsame Blüten treibt, das Zeit und gegenwärtiger Arbeitsmarktpolitik- markt dafür Sorge trägt Erwerbslose um das ALG zu bringen. Gelbe Seiten  Möchtest Du Dir die gelben Seiten an die Wand nageln und darauf losdarten, wo bewerbe ich mich denn heute ?? Es widerspricht dem Passus Es werden nur Bewerbungen entsprechend der vorhandenen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnissen akzeptiert. Zudem ist keinerlei Abwägung auf die Erfolgsaussicht auf (initiative) Bewerbungen möglich. Deine SB war wohl noch etwas verschlafen und brauch "initiativ" nicht zu hören..  Im Prinzip widerspricht die EGV sich selbst, hebt dedoch andere Teilbereiche im ganzen nicht auf.. Die Fördergeschichten nach § 16 SGB - II können geleistet werden, müssen aber seit dem 01.01.09 nicht mehr.. § 16 mündet in alle Maßnahmen, die bestens bekannt sind.. Wär schön, wenn das Budget für § 16 d SGB-II zu allererst erschöpft ist  Zu guter letzt fällt mir ein, das der letzte rote Absatz komplett gestrichen werden sollte.
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« Letzte Änderung: Juni 29, 2009, 15:41:15 von Onkel Tom »
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