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Autor Thema: Meine neue EGV - ich bitte um Vorschläge zur Änderung  (Gelesen 911 mal)
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Codeman


Beiträge: 1526


« Antworten #15 am: Juni 29, 2009, 15:57:56 »

Okay,

schwarzrot hat mich gebeten mich hierzu mal zu äussern.

Zitat
Es werden nur Bewerbungen entsprechend der vorhandenen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnissen akzeptiert. Unernstgemeinte und unrealistische Bewerbungen werden durch die Arbeitsvermittlung nicht berücksichtigt und können als Sanktionsgrund gemäß SGB II gewertet werden.

Grundsätzlich muss man zum Thema EGV wissen,dass die EGV eine neue Form hoheitlichen Handels ist,die ähnlich wie einen Verwaltungsakt greift und auch der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Beispiel Feststellungsklage. Ich habe früher mal gesagt,dass es sich bei der EGV um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt. Ich sehe das heute etwas anders.Denn muss bei einen öffentlich-rechtlichen Vertrag,wenn man ihn anzweifelt immer ein Nichtigkeitsgrund nach §58 SGB X gefunden werden,wird bei einen hoheitlichen Handeln die Nichtigkeit anders ermittelt.Bei hoheitlichen Handeln unterliegt die EGV gleich den Kriterien der Zumutbarkeit nach §10 SGB II. Das macht die Sache insofern leichter,weil §58 SGB X abschließend Voraussetzungen für eine Nichtigkeit angibt während §10 SGB II durch die Möglichkeit des "wichtigen Grundes" mehr Spielraum für das anzweifeln der EGV hergibt.

Okay das nur mal zur Theorie.

Ich finde diese genannte Passage zu schwammig. Was sind denn unernst und unrealistische gemeinte Bewerbungen ? Ist es unernst,wenn ich mich als Sachbearbeiter in der ARGE bewerbe auf Grund meiner Jahrelangen Erfahrung in einer Erwerbslosenini und der dadurch erworbenen Kenntnisse ? Laut diesen Textbaustein: Ja.Denn ich passe laut erlernten Beruf gar nicht in diese Sparte. Schon alleine daher schwebt über mich immer das Damoklesschwert Sanktionierung.

Desweiteren finde ich es höchst bedenktlich,wenn man in einer EGV nicht einmal den Bestimmtheitsgebot zur Sanktionierung folge leistet.Denn das SGB II kennt 2 mögliche Sanktions-§.Einmal den §31 und dann §32.

Anknüpfend an Onkel Tom´s Aussage,dass einzelne Passagen (4 bewerbungen im monat) mit oben genannter Aussage kollidieren möchte ich wie folgt ergänzen: Für die Festlegung der Eigenbemühungen gilt,da es sich um Dich mit deiner Biographie geht,dass diese sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls,insbesondere nach den individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten,deiner Vor - und Ausbildung und deinen bisherigen beruflichen Erfahrungen,deinen persönlichen und familiären Verhältnissen,dem Grad deiner (geistigen) Flexibilität sowie nach Lage auf den örtlichen bzw. regionalen Arbeitsmarkt richten muss ( Spellbrink im Eicher/Spellbrink SGB II,2 Auflage. 2008 §15 Randnummer 24).

Bist du sicher,dass du 4 Bewerbungen monatlich schaffst ?

Werden dir auch alle Kosten dafür erstattet ? So weit ich das sehe nicht,denn es wird ja selbst geschrieben,dass dies immernoch eine Ermessensleistung ist.

Die Festlegung der Eigenbemühungen insbesondere hinsichtlich der Zahl monatlich zu tätiger Bewerbungen muss auch die erträgliche finanzielle Belastung von dir berücksichtigen.Eine Sanktion nach §31 wird im Regelfall auszuscheiden haben,wenn die Kosten für die Bewerbungen nicht deckungsgleich übernommen werden.

Also,

um zum Ende zu kommen: Ich würde versuchen diesen Passus aus der EGV rauszubekommen.

MfG
Gespeichert

Ich bin der Rostfleck am Schwert des Sozialismus - Zitat frei nach Schraubenwelle
Snoopy


Beiträge: 99



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« Antworten #16 am: Juni 29, 2009, 17:15:29 »

Ich finde diese genannte Passage zu schwammig. Was sind denn unernst und unrealistische gemeinte Bewerbungen ? Ist es unernst,wenn ich mich als Sachbearbeiter in der ARGE bewerbe auf Grund meiner Jahrelangen Erfahrung in einer Erwerbslosenini und der dadurch erworbenen Kenntnisse ? Laut diesen Textbaustein: Ja.Denn ich passe laut erlernten Beruf gar nicht in diese Sparte. Schon alleine daher schwebt über mich immer das Damoklesschwert Sanktionierung.

So ist es, deswegen soll dieser Passus auch raus...


Zitat
... Bist du sicher,dass du 4 Bewerbungen monatlich schaffst ? Werden dir auch alle Kosten dafür erstattet ? So weit ich das sehe nicht,denn es wird ja selbst geschrieben,dass dies immernoch eine Ermessensleistung ist.

Die schaffe ich problemlos - die Form ist mir nämlich freigestellt. Niemand beharrt auf schriftlichen Bewerbungen. Meist frage ich telefonisch an - und so eine Anfrage ist eine Bewerbung/Eigenbemühung. Auf den Zetteln für die monatlichen Nachweise zu Eigenbemühungen stehen ja auch diverse Optionen, wie man sich bewerben kann / beworben hat: Schriftlich, persönlich, telefonisch, per Email ... das ist meine Sache.

Noch niemand hat mir aus meinen vielen Initiativ-Telefonanfragen bei "potentiellen Arbeitgebern" einen Strick drehen wollen - wie auch? Es steht ja nirgends, dass ich mich ausschließlich schriftlich zu bewerben habe. Auch nicht in dieser EGV.


> > >


@ all:

Ich bedanke mich bei Euch für die umfangreichen Antworten und Tipps.

Ich werde es morgen zum Abgabetermin so halten, dass ich doch erst einen Gegenvorschlag / "Eigenen Vorschlag" zur EGV einreichen werde. Gibt es Probleme und ist partout keine Änderung möglich, werde ich die unveränderte EGV "unter Vorbehalt" unterzeichnen - und sobald danach irgendeine EEJ- oder GANZIL-Maßnahme auf mich zurollt, kommt das Thema "Feststellungsklage" auf den Tisch - wie ich das gestern schon schrieb.

In meinem Gegenvorschlag habe ich folgende Stellen gestrichen / geändert:


Zitat
• Öffentlich geförderte Beschäftigung / Arbeitsgelegenheit § 16d SGB II
Angebot zur Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit gemäß § 16d SGB II; vorherige Antragstellung und
Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich (Ermessensleistung)

• Kommunale Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II
Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden: die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, die Schuldnerberatung, die psychosoziale Betreuung, die Suchtberatung.

Diese beiden Punkte habe ich gestrichen.

Weiter:


Zitat
Sie verpflichten sich zur Stellensuche/Erstellung von Bewerbungsunterlagen.

UND AB HIER GESTRICHEN:

nach folgenden Kriterien:
Es werden nur Bewerbungen entsprechend der vorhandenen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnissen akzeptiert.
Unernstgemeinte und unrealistische Bewerbungen werden durch die Arbeitsvermittlung nicht berücksichtigt und können als Sanktionsgrund gemäß SGB II gewertet werden.
Bei Vorstellungsgesprächen auf Jobbörsen oder bei Arbeitgebern wird ein bewerbungsgerechtes Verhalten und Auftreten erwartet.

Weiter:

Zitat
• Kontaktaufnahme zu früheren Arbeitgebern
• Kontaktaufnahme zu einem privaten Arbeitsvermittler

Die beiden Punkte habe ich gestrichen. Mit den Gelben Seiten habe ich kein Problem - Initiativbewerbungen "irgendwo in der Nähe" mache ich sowieso des öfteren und habe kein Problem damit - zumal meist telefonisch...

Weiter:

Zitat
Sollte aufgrund von wesentlichen Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen eine Anpassung der vereinbarten Maßnahmen und Pflichten erforderlich sein, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass eine Abänderung dieser Eingliederungsvereinbarung erfolgen wird. Das gleiche gilt, wenn sich herausstellt, dass das Ziel Ihrer Integration in den Arbeitsmarkt nur aufgrund von Anpassungen und Änderungen der Vereinbarung erreicht, bzw. beschleunigt werden kann.

Das habe ich gestrichen mit dem Vermerk, dass es keine Rechtsgrundlage dafür gibt, eine EGV während ihrer von beiden Seiten vereinbarten Laufzeit umzuändern. Das wäre es auch noch - übertragen auf einen Kaufvertrag nach BGB könnte der Verkäufer nachträglich den Preis erhöhen, wenn es ihm irgendwann einfällt. Und der Kunde soll das dann bitte zahlen. Humbug...


Mal sehen, wie diese Sache hier ausgeht, ich werde berichten.


Nochmals ein herzliches Dankeschön an Euch,

Snoopy  Smiley
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"Nur der Schwache wappnet sich mit Härte. Wahre Stärke kann sich Toleranz, Verständnis und Güte leisten."

Tilly Boesche-Zacharowski
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« Antworten #17 am: Juli 02, 2009, 10:36:17 »

Zitat
... In seinem Beschluss S 12 AS 820/07 ER vom 08.05.2007 definiert das Sozialgericht Hamburg Eingliederungsvereinbarungen als einen unechten Austauschvertrag i. S. v. § 55 SGB X (öffentlich-rechtlicher Vertrag). Weiter unten führt dieser Beschluss aus, dass gemeinsam ein Konzept zur Eingliederung erarbeitet werden soll, da erfahrungsgemäß die Motivation und Mitwirkungsbereitschaft wesentlich höher ist, wenn der Betroffene sich einbringen kann

Der von Ihnen angebotene unechte Austauschvertrag enthält lediglich Klauseln über Bestimmungen, zu denen ich sowieso gesetzlich verpflichtet bin. Diese werden lediglich zu meinem Nachteil entstellt wiedergegeben... 

http://www.chefduzen.de/index.php?topic=15980.75

Eine EGV darf nicht länger als 2 Seiten sein und muss allgemein Verständlich sein, also auch für Lieschen Müller aus m Kohlenpott. Dazu gibt es Gerichts-Urteile, ich weiß aber leider die Aktenzeichen nicht, falls jemand das weiß...  Smiley
Gespeichert

Das Ende Der Welt brach Anno Domini 1420 doch nicht herein. Obwohl vieles darauf hin deutete, das es käme... A. Sapkowski . <°)))o><
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