Ich finde diese genannte Passage zu schwammig. Was sind denn unernst und unrealistische gemeinte Bewerbungen ? Ist es unernst,wenn ich mich als Sachbearbeiter in der ARGE bewerbe auf Grund meiner Jahrelangen Erfahrung in einer Erwerbslosenini und der dadurch erworbenen Kenntnisse ? Laut diesen Textbaustein: Ja.Denn ich passe laut erlernten Beruf gar nicht in diese Sparte. Schon alleine daher schwebt über mich immer das Damoklesschwert Sanktionierung.
So ist es, deswegen soll dieser Passus auch raus...
... Bist du sicher,dass du 4 Bewerbungen monatlich schaffst ? Werden dir auch alle Kosten dafür erstattet ? So weit ich das sehe nicht,denn es wird ja selbst geschrieben,dass dies immernoch eine Ermessensleistung ist.
Die schaffe ich problemlos - die Form ist mir nämlich freigestellt. Niemand beharrt auf schriftlichen Bewerbungen. Meist frage ich telefonisch an - und so eine Anfrage ist eine Bewerbung/Eigenbemühung. Auf den Zetteln für die monatlichen Nachweise zu Eigenbemühungen stehen ja auch diverse Optionen, wie man sich bewerben kann / beworben hat: Schriftlich, persönlich, telefonisch, per Email ... das ist meine Sache.
Noch niemand hat mir aus meinen vielen Initiativ-Telefonanfragen bei "potentiellen Arbeitgebern" einen Strick drehen wollen - wie auch? Es steht ja nirgends, dass ich mich ausschließlich schriftlich zu bewerben habe. Auch nicht in dieser EGV.
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@ all:
Ich bedanke mich bei Euch für die umfangreichen Antworten und Tipps.
Ich werde es morgen zum Abgabetermin so halten, dass ich doch erst einen Gegenvorschlag / "Eigenen Vorschlag" zur EGV einreichen werde. Gibt es Probleme und ist partout keine Änderung möglich, werde ich die unveränderte EGV "unter Vorbehalt" unterzeichnen - und sobald danach irgendeine EEJ- oder GANZIL-Maßnahme auf mich zurollt, kommt das Thema "Feststellungsklage" auf den Tisch - wie ich das gestern schon schrieb.
In meinem Gegenvorschlag habe ich folgende Stellen gestrichen / geändert:
• Öffentlich geförderte Beschäftigung / Arbeitsgelegenheit § 16d SGB II
Angebot zur Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit gemäß § 16d SGB II; vorherige Antragstellung und
Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich (Ermessensleistung)
• Kommunale Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II
Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden: die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, die Schuldnerberatung, die psychosoziale Betreuung, die Suchtberatung.
Diese beiden Punkte habe ich gestrichen.
Weiter:Sie verpflichten sich zur Stellensuche/Erstellung von Bewerbungsunterlagen.
UND AB HIER GESTRICHEN:
nach folgenden Kriterien:
Es werden nur Bewerbungen entsprechend der vorhandenen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnissen akzeptiert.
Unernstgemeinte und unrealistische Bewerbungen werden durch die Arbeitsvermittlung nicht berücksichtigt und können als Sanktionsgrund gemäß SGB II gewertet werden.
Bei Vorstellungsgesprächen auf Jobbörsen oder bei Arbeitgebern wird ein bewerbungsgerechtes Verhalten und Auftreten erwartet.
Weiter:• Kontaktaufnahme zu früheren Arbeitgebern
• Kontaktaufnahme zu einem privaten Arbeitsvermittler
Die beiden Punkte habe ich gestrichen. Mit den Gelben Seiten habe ich kein Problem - Initiativbewerbungen "irgendwo in der Nähe" mache ich sowieso des öfteren und habe kein Problem damit - zumal meist telefonisch...
Weiter:Sollte aufgrund von wesentlichen Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen eine Anpassung der vereinbarten Maßnahmen und Pflichten erforderlich sein, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass eine Abänderung dieser Eingliederungsvereinbarung erfolgen wird. Das gleiche gilt, wenn sich herausstellt, dass das Ziel Ihrer Integration in den Arbeitsmarkt nur aufgrund von Anpassungen und Änderungen der Vereinbarung erreicht, bzw. beschleunigt werden kann.
Das habe ich gestrichen mit dem Vermerk, dass es keine Rechtsgrundlage dafür gibt, eine EGV während ihrer von beiden Seiten vereinbarten Laufzeit umzuändern. Das wäre es auch noch - übertragen auf einen Kaufvertrag nach BGB könnte der Verkäufer nachträglich den Preis erhöhen, wenn es ihm irgendwann einfällt. Und der Kunde soll das dann bitte zahlen. Humbug...
Mal sehen, wie diese Sache hier ausgeht, ich werde berichten.
Nochmals ein herzliches Dankeschön an Euch,
Snoopy
