Härtefallregelung bringt höheres ALG I nach Lohnverzicht
Frankfurt/Main (ddp.djn). Viele Beschäftigte verzichten derzeit auf einen Teil ihres Arbeitslohns, um ihren Betrieb durch die Krise zu bringen. Muss das Unternehmen trotzdem Mitarbeiter entlassen, sind diese doppelt benachteiligt. Da sich die Höhe des Arbeitslosengeldes I (ALG I) nach dem Einkommen der zurückliegenden zwölf Monate richtet, bringt der Lohnverzicht nämlich Abstriche bei der Leistung der Arbeitsagentur.
Haben Unternehmen und Belegschaft hingegen einen Lohnverzicht durch Arbeitszeitverkürzung vereinbart, greift seit 2009 eine befristete Sonderregelung (Paragraf 421t SGB III), auf die der Ratgeber «111 Tipps für Arbeitslose» aus dem Frankfurter Bund-Verlag hinweist. Demnach muss die Arbeitsagentur bei der Berechnung des ALG I vom ungekürzten Gehaltsanspruch ausgehen, wenn Arbeitslose im Jahr vor ihrer Entlassung auf Grund einer Arbeitszeitverkürzung zur Beschäftigungssicherung weniger verdient haben. Das gilt allerdings nur, wenn die Vereinbarung nach dem 1. Januar 2008 wirksam geworden ist.
Arbeitnehmer, die nicht von dieser Sonderreglung profitieren, können die Einbußen beim ALG I zumindest begrenzen. Falls das Einkommen in den zwölf Monaten vor der Kündigung um mindestens zehn Prozent gesunken ist (beispielsweise durch Verzicht auf Weihnachtsgeld und die Streichung von Leistungszulagen), können sie verlangen, dass die Arbeitsagentur den Berechnungszeitraum für das Arbeitslosengeld auf 24 Monate erweitert. Damit steigt das durchschnittliche Bemessungsentgelt und damit auch das ALG I.
(«111 Tipps für Arbeitslose - Arbeitslosengeld I» von Rolf Winkel und Hans Nakielski, Bund-Verlag Frankfurt/Main, ISBN 978-3-7663-3918-8, 12,90 Euro)
http://de.news.yahoo.com/17/20090710/tde-haertefallregelung-bringt-hoeheres-a-6ca0ec8.html