Falsch
Der AG sollte ( und muß - steht in den meisten AV auch bei ZAF ) über eine Nebentätigkeit informiert werden .
Richtig...
Äääh - falsch...
Findet sich im Arbeitsvertrag oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag keine Regelung über Nebentätigkeiten, so sind Nebentätigkeiten erlaubt, und zwar auch ohne eine ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers. Das ergibt sich daraus, daß der Arbeitnehmer über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus grundsätzlich machen kann, was er möchte.
Es gibt aber Ausnahmen. In einigen Fällen sind Nebentätigkeiten unzulässig.
Im allgemeinen Arbeitsrecht gilt grundsätzlich die Anzeigeverpflichtung. Die Nebentätigkeit ist grundsätzlich zu genehmigen, wenn dadurch keine Kollision inhaltlicher oder zeitlicher Art mit der Haupttätigkeit eintritt.
Es besteht also anscheinend zwar eine Anzeigepflicht, wenn die Ausnahmebestände nicht gegeben sind, muss der Arbeitgeber die Nebentätigkeit aber genehmigen bzw. eine Nichtgenehmigung wäre unwirksam.