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Autor Thema: Arge darf Hartz-IV-Empfänger nicht in «Sippenhaft» nehmen  (Gelesen 234 mal)
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Kater


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« am: 04. September 2009, 08:57:11 »

Zitat
Arge darf Hartz-IV-Empfänger nicht in «Sippenhaft» nehmen

Celle (ddp.djn). Eine Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaft mit einem minderjährigen Kind hat auch dann Anspruch auf Übernahme der vollen Wohnkosten, wenn einem volljährigen Familienmitglied das Arbeitslosengeld II (ALG II) wegen wiederholter Pflichtverletzung komplett gestrichen wurde. Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Eilverfahren (Beschluss vom 8. Juli 2009, AZ: L 6 AS 335/09 B ER).

Damit war der Antrag einer alleinerziehenden Mutter mit zwei Söhnen erfolgreich. Die von der zuständigen Arbeitsgemeinschaft gegen ihren älteren Sohn verhängte Sanktion hatte zur Folge, dass sie nur noch zwei Drittel der Unterkunftskosten erhielt. Während das Sozialgericht den Antrag auf Zahlung der vollen Unterkunftskosten noch abgelehnt hatte, gab das Landessozialgericht der Beschwerde der Antragsteller statt.

Zwar dürften Leistungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich pro Kopf der Bedarfsgemeinschaft bewilligt werden. Im entschiedenen Fall laufe aber ein Festhalten an diesem Prinzip auf eine «Sippenhaftung» hinaus, da Mutter und minderjähriger Sohn für das Fehlverhalten des volljährigen Sohnes bestraft würden. Die Mutter habe aber das Verhalten ihres älteren Kindes weder rechtlich noch tatsächlich beeinflussen können, betonten die Richter.


http://de.news.yahoo.com/17/20090904/tde-arge-darf-hartz-iv-empfaenger-nicht-6ca0ec8.html
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