Krankengeld für Selbstständige
Der Gesetzgeber reagiert auf Proteste gegen die Neuregelung
Michael Schmatz
Seit 1. Januar 2009 gibt es für kurzfristig und nicht ständig Beschäftigte sowie freiwillig krankenversicherte Selbstständige keinen ermäßigten Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung mehr. Um Krankengeld zu bekommen, mussten Selbstständige und kurzfristig Beschäftigte seither bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse einen teuren Wahltarif buchen. Nach der Gesetzesänderung gab es heftige Proteste. Die Betroffenen sahen nicht ein, dass sie zur Absicherung ihres Krankengeldanspruches einen Zusatzbeitrag entrichten sollten. Zudem entstand bei den gesetzlichen Krankenkassen ein höherer Verwaltungsaufwand. Jetzt hat der Gesetzgeber überraschend schnell reagiert: Seit dem 1. August 2009 besteht auch für nicht ständig Beschäftigte und Selbstständige wieder ein Krankengeldanspruch.
Freiwillig krankenversicherte Selbstständige haben ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldanspruch, wenn sie den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach dem allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 14,9 Prozent entrichten. Sie müssen die Wahlerklärung bis zum 30. September 2009 mit Wirkung zum 1. August 2009 abgeben. Bei unständig und kurzfristig Beschäftigten muss der Arbeitnehmer 7,9 Prozent (einschließlich des Sonderbeitrages in Höhe von 0,9 Prozent, den der Beschäftigte alleine zahlen muss) und der Arbeitgeber 7 Prozent des Beitrages begleichen. Der höhere Beitragssatz kann sich lohnen, weil die Differenz zwischen dem ermäßigten und allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 0,6 Prozent oft niedriger ausfällt, als die Prämie aus dem Krankengeld-Wahltarif. Hat sich der Versicherte für den höheren allgemeinen Beitragssatz entschieden, ist er daran für mindestens drei Jahre gebunden. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass betroffene Personen nach Inanspruchnahme von Leistungen wieder wechseln.
http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2009/0909/rechtundfinanzen/0080/index.html