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Autor Thema: ALG II: Keine Kürzung wegen Änderungswünschen an Eingliederungsvereinbarung,urte  (Gelesen 1764 mal)
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kiska1973


Beiträge: 506


« am: September 22, 2009, 10:04:30 »

http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt/Rechtsprechung/2006/0906/2006_09_27_11_01_12294824.php

Formulieren Hartz IV-Empfänger Änderungswünsche an ihrer Eingliederungsvereinbarung, so kann dies nicht als Verweigerung gewertet werden, die Vereinbarung zu unterzeichnen und zu akzeptieren. Entsprechend dürfen auch nicht automatisch Leistungskürzungen eintreten.

Im vorliegenden Fall hatte die klagende Journalistin eine Eingliederungsvereinbarung erhalten, die sie verpflichtete, alle 14 Tage bei der Arbeitsagentur vorzusprechen und mindestens 156 Bewerbungen im Jahr abzusenden. Dies hielt sie für unangemessen und legte daher den "Gegenentwurf einer ausgewogenen Eingliederungsvereinbarung" vor.

Daraufhin wurde ihr Arbeitslosengeld II um 30  Prozent gekürzt, weil sie sich weigerte, die Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen. Die Klägerin hat sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Leistungskürzung gewandt. Das LSG Hessen gab der Arbeitslosen jetzt Recht.

Die Eingliederungsvereinbarung, die jeder erwerbsfähige Arbeitslose mit der Arbeitsagentur abschließen muss, wenn er Leistungen erhalten will, entspricht einer Art Pflichtenheft für beide Parteien. Hier wird festgehalten,
• welche Leistungen der Arbeitslose zur Wiedereingliederung ins Arbeitsleben erhält
und
• welche eigenen Initiativen er bei der Jobsuche entwickeln muss.

Die von der Journalistin vorgebrachten Änderungswünsche können nicht einer Weigerung, die Vereinbarung abzuschließen, gleichgesetzt werden.

Im Übrigen sind die von ihr formulierten "Gegenvorschläge" nicht völlig aus der Luft gegriffen und zum Teil sogar von der Arbeitsagentur berücksichtigt worden. So sind ihre Pflichten, was die Häufigkeit der Vorsprache betrifft, in ihrem Sinne reduziert worden.

LSG Hessen, Beschl. v 05.09.2006 - L 7 AS 107/06 ER
PM des LSG Hessen Nr. 48/06 v. 26.09.2006
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schwarzrot


Beiträge: 2466



« Antworten #1 am: September 22, 2009, 11:15:15 »

Solche infos sind immer gut, allerdings hat der artikel einen kleinen fehler:
Zitat
Die Eingliederungsvereinbarung, die jeder erwerbsfähige Arbeitslose mit der Arbeitsagentur abschließen muss, wenn er Leistungen erhalten will

->eine 'EGV' ist keine bedingung für das ALGII, noch ALGI (bzw deren alimentierungen).
Im gesetz steht, dass eine EGV abgeschlossen werden 'soll' (nicht muss!).

http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/02/index.php?norm_ID=0201500
http://www.alg-2.info/hilfe/eingliederungsvereinbarung/moeglichkeiten/

Das sehen u.u. die arschämter/argen zwar etwas anders, allerdings bleibt, das niemensch zu einem unvorteilhaften 'vertrag' gezwungen werden darf.
Das wäre nötigung und eh unwirksam. Leider geben viele SBs erst nach, wenn betroffene bei schwachsinns-EGVs klarmachen, dass sie notfalls dagegen auch klagen würden. Da heisst es also standhaft bleiben.  Wink
« Letzte Änderung: September 22, 2009, 11:19:25 von schwarzrot » Gespeichert

"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

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Codeman


Beiträge: 1526


« Antworten #2 am: September 22, 2009, 16:18:29 »

Dieses Urteil ist schon ne Weile bekannt.
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Ich bin der Rostfleck am Schwert des Sozialismus - Zitat frei nach Schraubenwelle
Kater


Beiträge: 7110


« Antworten #3 am: September 22, 2009, 16:55:37 »

ich kannte es noch nicht, deshalb dank an @kiska1973

Gruß, Kater
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schwarzrot


Beiträge: 2466



« Antworten #4 am: September 22, 2009, 17:51:57 »

Hat Codeman recht, es gibt inzwischen sogar eine weisung aus nürnberg, dass sanktionen wegen weigerung/gegenvorschläge zur EGV zu unterlassen sind (und stattdessen der schmus dann mittels VA erlassen wird).
Insofern reagiert die arge-führung auf verheerende bilanz von ergangenen gerichtsurteilen gegen sie hierzu.

Leider lesen viele SBs nicht nur ihr SGB nicht, sondern nichtmal ihre internen dienstanweisungen.      Sad
Wird also wohl noch etwas dauern, bis sich das zur letzten SB 'fachkraft' rumgesprochen hat.
« Letzte Änderung: September 22, 2009, 17:55:12 von schwarzrot » Gespeichert

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Spätlese


Beiträge: 748


« Antworten #5 am: Oktober 01, 2009, 01:18:00 »

Zitat
es gibt inzwischen sogar eine weisung aus nürnberg, dass sanktionen wegen weigerung/gegenvorschläge zur EGV zu unterlassen sind

---> gibt es diese Dienstanweisung irgendwo gedruckt oder im Web? Mein SB wusste vor 3 Wochen wohl wie immer nichts davon und liess dezent seine Mahnung los ... "müssen sie ja, sonst 30% Sanktion" ...
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hoessi666


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« Antworten #6 am: Oktober 01, 2009, 18:05:45 »

Meiner Meinung widerspricht der Zwang zur Unterschrift durch Androhung von Sanktionen auch dem Grundsatz der Vertragsfreiheit in Deutschland ...

§ 123 BGB könnte zudem auch mal interessant sein: "(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten."

Ich hatte diese Anweisung auch mal in der Hand, finde sie im Moment bloss nicht...

Vielleicht ist jemand anderes hier ordentlicher... Cheesy


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« Antworten #7 am: Oktober 01, 2009, 18:52:29 »

Zitat
Meiner Meinung widerspricht der Zwang zur Unterschrift durch Androhung von Sanktionen auch dem Grundsatz der Vertragsfreiheit in Deutschland ...
Du kannst ja klagen. Wenn du so viel Geld hast, um die Zeit zwischen Sanktionsbeginn und (erfolgreichem??) Urteil zu überbrücken.
Und dass du das Geld vermutlich nicht hast, wissen die Herrschaften bei der ARGE.
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« Antworten #8 am: Oktober 02, 2009, 09:54:32 »

Zitat
Meiner Meinung widerspricht der Zwang zur Unterschrift durch Androhung von Sanktionen auch dem Grundsatz der Vertragsfreiheit in Deutschland ...
Du kannst ja klagen. Wenn du so viel Geld hast, um die Zeit zwischen Sanktionsbeginn und (erfolgreichem??) Urteil zu überbrücken.
Und dass du das Geld vermutlich nicht hast, wissen die Herrschaften bei der ARGE.

Das ist ja genau das, was  die wollen. Totale Einschüchterung: Aus Angst vor Repressalien macht man dann am besten gar nix mehr und unterschreibt sofort. Kann aber doch nicht der Sinn (aus Sicht von uns Erwerbslosen) sein.

Mein Beitrag sollte nicht zur sofortigen Unterschriftsverweigerung animieren, sondern sollte lediglich eine Richtung für Gegenargumentationen andeuten, falls man Sanktionen angedroht bekommt bei Verhandlungsversuchen....

Die Strategie mancher hier sofort zu verweigern und auf einen VA mit "möglicher" Sanktionsfreiheit (ist ja nicht sicher) zu spekulieren finde ich, gelinde gesagt, suizidal...aber irgendwas in der Hinterhand zu haben bei Verhandlungen kann doch nicht schaden, oder?
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« Antworten #9 am: Oktober 02, 2009, 18:06:48 »

Zitat
es gibt inzwischen sogar eine weisung aus nürnberg, dass sanktionen wegen weigerung/gegenvorschläge zur EGV zu unterlassen sind


---> gibt es diese Dienstanweisung irgendwo gedruckt oder im Web? Mein SB wusste vor 3 Wochen wohl wie immer nichts davon und liess dezent seine Mahnung los ... "müssen sie ja, sonst 30% Sanktion" ...


Die wissen nie was - deswegen sitzen die ja da^^

Dort http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-31---20.08.2009.pdf findest Du die bisher letzte DA zum SGB II - allerdings sind immer nur die neuesten Fassungen online... Schau Dir mal dort ruhig auch die DAs zu anderen §§ an, man lernt nie aus:)

Ältere Versionen kann man sich schicken lassen, in Deinem Fall steht ja in der aktuellen Fassung:
Fassung vom 20.12.2008

Rz. 31.6a: Eine Minderung des Arbeitslosengeldes II gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a (Weigerung zur Unterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung) tritt im Hinblick auf eine beabsichtig-te Gesetzesänderung nicht mehr

Du bräuchtest also wenn Du die Langfassung zu der Regelung willst die DA zum 31er vom 20.12.2008.

Oder Du verlässt Dich darauf daß ich copy/paste beherrsche^^:
Keine Sanktion bei Weigerung, eine EV abzuschließen
(31.6a)
(2) Bei Weigerung des Hilfebedürftigen, eine Eingliederungsver-einbarung abzuschließen, liegt – unabhängig vom Wortlaut des § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a - kein Sanktionstatbestand vor. Dadurch wird einer gesetzlichen Regelung vorgegriffen, die aufgrund verschiedener sozialgerichtlicher Entscheidungen vorgesehen ist. Bei Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung sind die zu bestimmenden Rechte und Pflichten in einem Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 verbindlich zu regeln.

direkt dahinter findet sich übrigens auch der Grund warum den ArGen EGVs viel lieber sind als (ersaztweise) VAs:
Verstöße gegen in VA nach § 15 festgelegte Pflichten
(31.6b)
(3) Von § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden auch Verstöße gegen eine Eingliederungsvereinbarung erfasst, deren Regelungen nach § 15 Abs. 1 Satz 6 durch Verwaltungsakt bekannt gegeben wurden. Da dies durch die bisherige Rechtsprechung teilweise anders gesehen wird (z. B. LSG Hessen mit Beschluss vom 9.2.2007 L 7 AS 288/06 ER) sollte bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bei Verstößen gegen im Verwaltungsakt festgelegte Pflichten – soweit möglich – nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b SGB II sanktioniert werden.

"Teilweise" ist übrigens eine interessante Formulierung - man hört so einiges daß das wohl recht häufig vorkommt... Das kann ich aber leider nicht belegen, diese Aussage ist daher mit Vorsicht zu geniessen...
Bei einem Vergleich von 31/4/3b mit 31/1/1b wird dann auch klar warum den Argen die Sanktionierungen nach 1b lieber wären^^
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hoessi666


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« Antworten #10 am: Oktober 03, 2009, 07:52:39 »

Hier mal die Langfassung vom 09. September 08: eine aktuellere habe ich nicht gefunden...

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Arbeitshilfe-zur-EinV-15.pdf
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« Antworten #11 am: Oktober 03, 2009, 14:10:19 »

Hmm, hat DAS schon mal jemand als umgesetzt erlebt?^^

Da die EinV auch Beweiszwecken dienen muss, ist im Vermerk konkret
anzuführen, welche unklaren Punkte (vgl. Ende der Vorlage
EinV) dem Kunden ggf. erläutert wurden. Die pauschale Behauptung,
solche seien erläutert worden, ist nicht ausreichend. Die einzelnen
Punkte sind zumindest knapp mit einem skizzierten Ergebnis anzuführen.
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hoessi666


Beiträge: 311


« Antworten #12 am: Oktober 03, 2009, 15:28:59 »

Hmm, hat DAS schon mal jemand als umgesetzt erlebt?^^

Da die EinV auch Beweiszwecken dienen muss, ist im Vermerk konkret
anzuführen, welche unklaren Punkte (vgl. Ende der Vorlage
EinV) dem Kunden ggf. erläutert wurden. Die pauschale Behauptung,
solche seien erläutert worden, ist nicht ausreichend. Die einzelnen
Punkte sind zumindest knapp mit einem skizzierten Ergebnis anzuführen.


Ist ein sehr wichtiger Punkt, da sonst die unklaren Punkte von der Arge nach Belieben ausgelegt werden können...Man kann ja nicht das Gegenteil beweisen.
Man sollte immer drauf bestehen, dass Unklarheiten im Vertragstext oder zumindest in einem dzugehörenden Anhang (Vermerk "siehe Extrablatt" o.ä.) geklärt werden.

Sind die natürlich überhaupt nicht scharf drauf, aber ein Vertrag sollte keine Unklarheiten/Lücken aufweisen.
Nachgeben sollte man da nicht!
Ebenso nicht bei der meist nur einseitigen Nachbesserungsmöglichkeit bei der Erfüllung der Pflichten aus der EG:  Die Arge schreibt sich in der Regel eine Nachbesserungsmöglichkeit "im angemessenen Zeitraum" zu, während der Kunde in der Regel bei Versäumnissen sofort sanktioniert wird.
Das stellt eine unverhältnismäßige Benachteiligung des einen Vertragspartners dar und widerspricht dem Grundsatz der Ausgewogenheit eines Vertrages...
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« Antworten #13 am: Oktober 07, 2009, 08:01:10 »

Also:

Also, "EGV nachverhandeln" ist ja eh nur schöne Theorie. Meine ARGE weigert sich konsequent meinen Nachbesserungswunsch:

"Vermittlung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatzes, damit (mein Name) seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren kann"

aufzunehmen. DAS WICHTIGSTE ÜBERHAUPT FEHLT!!!
Stattdessen steht da nur die schwammig gehaltene Formulierung:

"Erstellung von Vermittlungsvorschlägen falls geeignete Stellenangebote vorliegen."

und ihr könnt euch natürlich denken wie das in der Praxis aussieht: Im Regelfall alle 2 Jahre ca. kommt ein Vermittlungsvorschlag in Form einer staatlich subventionierten Niedriglohntätigkeit. Die ganzen Jahre über NICHT EIN EINZIGER regulärer Vermittlungsvorschlag für einen ordentlichen Arbeitsplatz. Somit sind quasi der ARGE keinerlei ernsthafte Bemühungen feststellbar.  (Während ich - wie allgemein bekannt - natürlich mindestens 5-6 Eigenbewerbungen vorlegen muss. Der Rest der EGV  besteht aus allgenmeinüblichen Wischiwaschi-Leistungen, die gemäß SGB sowieso gesetzlich vorgesehen sind.)

Ich habe allen bisherigen bzw. evtl. künftigen EGV widersprochen (Musterschreiben, dass es sich keinesfalls um einen beidseitigen Vertrag sondern um eine einseitige Verwaltungsmaßnahme handelt mittels derer meine Unterschrift ohne Möglichkeit der inhaltlichen Mitgestaltung unter dem Druck der Leistungskürzung erzwungen wird).
Eine Sanktion gab es dafür noch nicht - aber unterschreibe ich dieses EGV-Gesudel nicht (was ich eben unter Vorbehalt mit Hinweis auf dieses Schreiben dann doch tue) lächelt mich mein SB an und sagt: "... dann muss ich Ihnen 30% der Geldleistung kürzen ...".

Auch hier ignoriert man also locker-lässig Dienstanweisungen, wohl wissend, dass der Bedürftige mit Sanktionen jederzeit leicht erpressbar ist.
VOR ALLEM es heisst ja in § 66 SGB 1 "Folgen fehlender Mitwirkung "...kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlung die leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen ..." - 30% sind nur eine "Soll-Norm", quasi eine Richtwert-Empfehlung - ist doch ein herrliches Erpressungsinstrument, wenn man auch noch Panik hat, dass es von heute auf morgen gar nichts mehr gibt.
Jaja - natürlich ich weiß es - ich kann dann Widerspruch einlegen, klagen usw. blablabla, bloß bis dahin wäre ich dann wohl obdachlos usw.
So sieht das aus.







« Letzte Änderung: Oktober 07, 2009, 08:09:49 von Spätlese » Gespeichert

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Wilddieb Stuelpner


Beiträge: 8918


« Antworten #14 am: Oktober 07, 2009, 10:09:23 »

Das die Arbeitsagenturen, ARGEn, Jobcenter, Optionskommunen, privaten Arbeitsvermittler keine echten amtlichen Pflichten einer seriösen Jobakquise in eine tariflich bezahlte, sv-plichtversicherte Vollerwerwerbsarbeit eingehen wollen, das liegt wohl auf der Hand. Sie würden ihre exekutiven Büttelrolle für die Unternehmerparteien und AG-Verbände aufgeben und müssten dann endlich mal tatsächlich aktiv für und im Interesse ihrer echten "Kunden" Postion beziehen und handeln. Man kann nicht zur gleichen Zeit "Diener zweier Herren" sein - für AG und für Arbeitslosen. Es gibt nür ein Pro oder Kontra und diese Arbeitslosenverwaltung macht gegen jobsuchende Arbeitslose Front.

Zitat
Büttel, der; -s, -
[mhd. bütel, ahd. butil, zu bieten in der alten Bed. »bekannt machen, wissen lassen«]:
1. (veraltet) Gerichtsbote, Häscher.
2. (veraltend abwertend) Ordnungshüter; Polizist o. Ä.
3. (abwertend) jmd., der diensteifrig das ausführt, was eine Obrigkeit, ein Vorgesetzter [von ihm] verlangt: ich bin doch nicht dein B.!

Scherge, der; -n, -n
[mhd. scherge, scherje = Gerichtsdiener, ahd. scario = Scharführer, zu => Schar]
(abwertend): jmd., der unter Anwendung von Gewalt jmds. (bes. einer politischen Macht) Aufträge vollstreckt; Handlanger.
© Duden - Deutsches Universalwörterbuch 2001


Wenn die für Arbeitslose sich wirklich einsetzen würden, dann hieße dieses Rechtskonstrukt nicht in windiger Form Eingliederungsvereinbarung, sondern - Eiingliederungsvertrag und hätte durch beiderseitig Willensübereinkunft entstandene beiderseitige Pflichten und Rechte, hätte Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensersatzansprüche im Nichterfüllungsfall von Pflichten und Rechten und eine Kündigungsmöglichkeit. Das im Vertrag geregelte Kräfteverhältnis wäre gleichwertig und durch eine neutrale Kontrolle geregelt. Dann wäre das "Fördern" und "Fordern" nicht nur gegen den Arbeitslosen, sondern gegen alle anderen, mit später hinzukommenden und eingeschalteten Vertragsparteien, wie z.B. begutachtende Amtsärzte, Arbeitgebersuchdienst, Bildungsträger, private Arbeitsvermittler, Leih- und Zeitarbeitsbuden, Maßnahmeträger, AG etc. gerichtet, gegen die eben auch der Arbeitslose sein Recht des "Forderns" durchsetzen könnte.

Dann wäre die Arbeitslosenverwaltung zum ersten Mal in einer echten, neutralen Vermittlungsposition, aber auch mit wirksamer, gesetzlicher Machtausübung gegen AG. AG müssten endlich der Arbeitslosenverwaltung gegenüber ihre wirtschaftliche Lage und Belastungsfähigkeit offenbaren und beweisen, entprechend eben dieser nachgewiesenen Leistungsfähigkeit gesellschaftliche Pflichten im Sinne des Artikels 14 Grundgesetz erstmalig real erfüllen:

"... (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. ..."

Belastungs- und leistungsfähigen Unternehmen kann man so eine Einstellungspflicht und Arbeitsplatzerhaltungspflicht von tariflich zu bezahlenden, sv-pflichtversicherten Vollerwerbsarbeitsplätzen aufzwingen, notfalls auch mit spürbaren Sanktionen beim AG. Das ist eben nach einer Betriebstiefenprüfung auf Wirtschaftlichkeit und Rentabilität eine echte Eigentumsverpflichtung der Unternehmer zum Wohle der Allgemeinheit und ein echter Beitrag zum Erhalt des Allgemeinswohls und zur Senkung der Arbeitslosigkeit. So was geht aber nur bei Volks- und Genossenschaftseigentum der Betriebe und nicht bei Privateigentum an Produktionsmitteln.

Das alles gibt es eben nicht in einer kapitalistischen Privatwirtschaft. Da gibt es nur Pseudoverträge, einseitige ausgerichtete Rechte, Pflichten und Sanktionen. Ämter und AG müssen sich bestenfalls auf unverbindliche, jederzeit rücknehmbare Absichtserklärungen und Selbstverpflichtungen einlassen, die für sie keinerlei Konsequenzen in einer Schadenswiedergutmachung zum Vorteil des Arbeitslosen haben werden, wenn Ämter, beteiligte Dritte oder AG ihre Vertragspflichten nur unvollständig oder garnicht erfüllen.

Also liegt eine Despoten- und Willkürherrschaft des Kapitals vor. Beamte und Behörden sind gegen Arbeitslose Macht ausübende, unterdrückende, vollstreckende Büttel und stehen in anbiedernden, unterwürfigen Diensten des Kapitals. Das binnenmarktmäßige Wachstum der deutschen Wirtschaft beruht auf sich ausweitender Massen- und Langzeitarbeitslosigkeit, die eben diese Wirtschaft erzeugt und organisieren läßt, um aus untertariflichen oder tariflosen,  nichtsv-pflichtversicherten Schwarzarbeits- und Niedriglohnjobs stetig steigende Profite erzielen zu können. Langt die soziale Bedrohung mit dieses Armutsverhältnissen nicht, dann entzieht man den betroffenen Arbeitslosen völlig die Existenzgrundlage.

So sieht zum 60. Geburtstag des Bundesbabys praktisch Unternehmerfreiheit, Unternehmerdemokratie und Unternehmerrechtsstaat aus. Und das gilt für ca. 6,4 Mio. Menschen, wird mit Glanz und Gloria von machtmißbrauchenden Polithanseln, Bürokratiemaionetten und AG gefeiert.

Was wir alle wollen, ist eine sozial gerechte Volksfreiheit, Volksdemokratie und einen fürs Volk tätigen Rechtsstaat. Die sozial stärksten Klassen und Schichten sollten die politische, ökonomische und militärische Machtausübung in einem Land bestimmen und nicht eine sich Macht ergaunernde, raffgierige, in Minderheit befindliche soziale Klasse, die sich dieses Recht aufgrund bestehender privater Eigentumsverhältnisse nimmt. Eigentum, daß sich diese machtmißbrauchende, in Minderheit stehende Klasse über Generationen durch Lug und Betrug zu unrecht erschlichen hat.

Die sozial stärksten Klassen - auch rein von der Anzahl - sind die Klasse der Arbeiter und der Bauern. Zu der Arbeitern zählt man häufig auch die Angestellten hinzu. Im Charakter, in der sozialen Position und im Sozialverhalten ähnich und nahestehend sind die Schichten der Handwerker, Händler und der Intelligenz.

Die machtmißbrauchende, soziale  Minderheit, die Privateigentümer an Grund und Boden, an Produktionsmitteln ist die Bourgeoisie aus der Finanz- und Industriewirtschaft. Es sind auch die privaten Großagrarier, die man vor dem II. Weltkrieg Großgrundbesitzer oder Junker nannte. Ihnen dienen die Beamtenbüttel.

Wollen wir soziale Gerechtigkeit und Sicherheit müssen wir die Machtgrundage der Bourgeoisie ein für allemal brechen - das Privateigentum an Grund und Boden, an Produktionsmitteln in Volks- und Genossenschaftseigentum umwandeln. Dann ist der Bourgeoisie die Grundlage entzogen, sich Macht durch Kauf und Korruption verschaffen zu können. Wahlen und friedliche Demos können diesen Machtwandel nicht bewirken, bestenfalls eine antikapitalistische Stimmung im Volk anregen. Sie wirken nur wie ein umgehängtes Mäntelchen von Scheindemokratie, die echt keine Demokratie ist. Der Begriff Demokratie kommt aus dem Griechischen und heißt demos - Volk und kratia - Herrschaft. Und diese Volksherrschaft kommt im Kapitalismus einfach nicht vor. Kapitalismus ist eine Diktatur des Geldes und des Privateigentums an Produktionsmitteln.

Die Macht- und die soziale Frage regelt sich nur über die Eigentumsfrage an Produktionsmitteln. Und das muß der Bevölkerung bewußt gemacht werden. Das ist eben die Position der Linken, nur eben nicht offen geäußert, denn dann hätte der Verfassungsschutz eine Handhabe zum Parteienverbot wie seinerzeit bei der DKP. Die Linke hofft zunächst über den massenhaft wirkenden Sozialabbau zahlenmäßig die Stimmenmehrheiten über die Wahlen zu bekommen. Das kann dauern. Reden hilft beim Bundesbürger nicht. Die Unternehmerparteien und -verbände werden den Bundesbürger durch ihre kommenden Sozialabbaumaßnahmen überzeugen, daß sie fürs Volk die falschen Interessenvertreter sind. Erst wenn es den meisten sozial dreckig geht, veranlaßt durch Unternehmerparteien und -verbände, wird allmählich ein Stimmungswandel eintreten. Aber vor so einem Stimmungswandel hat Schäuble schon vorgesorgt - Schnüffeleien, Abhören, mit Videos beobachten, Inneneinsatz der Polizei, der Geheimdienste und der Bundeswehr gegen das eigene Volk. Wenn dieser Stimmungswandel unter dem Volk eintreten wird, dann geht es gar nicht friedlich und unblutig zu. Dann zeigt die Bourgeoisie ihr wahres, scon immer undemokratisch gewesenes Gesicht. 
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