Anspruch auf rückwirkende Zahlungen - Keine Folgeanträge bei Sozialhilfe für Rentner und Erwerbsunfähige
Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts
Kassel – Rentner und dauerhaft Erwerbsunfähige müssen bei der Soziahilfe keine Folgeanträge stellen, um weiter Leistungen erhalten zu können. Dies geht aus einem am Montag bekanntgewordenen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hervor. Erhalten bedürftige Menschen diese sogenannten Grundsicherungsleistungen wegen Alters und Erwerbsunfähigkeit, muss die Behörde davon ausgehen, dass sich nichts an den Voraussetzungen des Sozialhilfebezuges geändert hat.
Ein Folgeantrag für Sozialhilfeleistungen sei daher nicht notwendig, urteilten die obersten Sozialrichter in der Entscheidung vom 29. September. Dies gelte auch nach Inkrafttreten der Hartz-IV-Reform.
In dem Rechtsstreit hatte der dauerhaft erwerbsunfähige Kläger aus dem Raum Stuttgart von Januar bis Ende Juni 2003 Sozialhilfeleistungen bezogen. Für den Zeitraum danach stellte die Stadt Stuttgart bis Ende 2004 die Zahlungen ein, da dieser keinen Folgeantrag für den weiteren Sozialhilfebezug gestellt hatte.
Keine Änderung an Anspruchsvoraussetzungen
Der achte Senat des BSG verwies den Fall zwar an das Landessozialgericht wieder zurück, da noch weitere Feststellungen über die Bedürftigkeit des Klägers getroffen werden müssen. Die Kasseler Richter stellten jedoch fest, dass nach dem Gesetz kein Folgeantrag für den weiteren Bezug von Sozialhilfeleistungen vorgesehen ist. Bei Rentnern und dauerhaft Erwerbsunfähigen wie beispielsweise Behinderten ändere sich in der Regel nichts mehr an den Anspruchsvoraussetzungen.
Die Behörde müsse zudem den sogenannten Kenntnisgrundsatz befolgen: Danach ist sie verpflichtet, bei Kenntnis eines Armutsfalles einzuschreiten. Wird bei dem Kläger die Bedürftigkeit vom Landessozialgericht festgestellt, hat er auch Anspruch auf rückwirkende Zahlungen. Dies gebiete der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, entschied das BSG. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes haben 2007 fast 733.000 Bedürftige Grundsicherungsleistungen wegen Alters und Erwerbsminderung erhalten.
(Aktenzeichen: Bundessozialgericht B 8 SO 13/08) (AP)
http://www.epochtimes.de/articles/2009/10/05/498952.html