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Autor Thema: EGV nur für eine Maßnahme unterschreiben ?????  (Gelesen 4120 mal)
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Staunender


Beiträge: 22


« Antworten #15 am: Dezember 08, 2009, 19:52:32 »

Danke für deine Ausführliche Antwort.
Habe jetzt mal in anderen Foren noch rungelesen. Dort stand das man aus einer EGV per VA nicht sanktionieren kann, weil dazu die Rechtsgrundlage fehlt.
Ob die Argen jetzt sanktionieren oder nicht ist eine andere Sache.   tongue

Ich habe heute jedenfalls mein Anhörungsbescheid bekommen.  Grin
Ob ich das da reinschreiben sollte das die nicht sanktionieren können wegen fehlender Rechtsgrundlage Huh??
Weil was sollte ich dort reinschreiben. Im Prinzip ist denen das doch völlig egal ob oder was dort steht. Die Sanktion wird doch eh kommen.

Achso die Maßnahme war ein Bewerbungstraining um in den ersten Arbeitsmarkt zu kommen. Quasi mit Coaching und 8 Stunden Bewerbungen schreiben laut SB.
Nunja habe ja erst so ca 110 Bewerbungen an potenzielle Arbeitgeber geschrieben.  Grin  Waren übrigens auch ausgelöst von einem tollen Bewerungstraining.
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Onkel Tom


Beiträge: 2268



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« Antworten #16 am: Dezember 08, 2009, 20:40:30 »

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« Letzte Änderung: Dezember 09, 2009, 05:16:35 von Onkel Tom » Gespeichert

Lass Dich nicht verhartzen ! Jeden Montag ELSE..
Staunender


Beiträge: 22


« Antworten #17 am: Dezember 08, 2009, 21:13:51 »

In dieser EGV per VA steht abba nix von nichtantreten der Maßnahme und Sanktion.
§ 39 SGB - II sagt doch nix über meine eigentliche Frage aus.
Es geht doch hier um etwas anderes.
Natürlich weiß ich das es keine aufschiebende Wirkung mehr gibt. Aber ich komme auch so noch klar.

Es geht darum sich nicht wie ein kleines Mädchen dort absauen zu lassen und zu allen ja und Amen sagen zu müssen.

Meine Frage war doch recht einfach gestellt Onkel Tom.

Sollte ich diesen Satz in den Anhörungsbogen schreiben oder nicht. Sollte ich überhaupt etwas schreiben oder soll ich warten bis die Sanktion kommt und dann klagen.
Denn wie schon geschrieben fehlt die gesetzliche Grundlage um aus einen Verwaltungsakt heraus zu sanktionieren.
Alles was Sanktionenen betrifft bezieht sich immer auf eine unterschriebene EGV.

Dazu gibts sogar Gerichturteile. Eines sogar von einem Sozialgericht bei mir um die Ecke.

LG den Staunenden seine Frau


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Onkel Tom


Beiträge: 2268



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« Antworten #18 am: Dezember 09, 2009, 05:39:42 »

Irgendwie schon ganz schön verfranzt..

Im Anhörungsschreiben nur kurz fassen, das Ziele der EGV nur einseitig bestimmt
sind, nicht der Intregration in Arbeit nicht dienlich sind, sowie mit Dein
400 Euro-Job kollidieren.

Weiter ein Widerspruch gegen den EGV-VA einreichen, weil keine Verhandlungsphase
vorausgegangen ist und anhand Pflichtinhalte Dein bisherigen Erwerb zerstören würde.

Ich glaube, Du solltest besser ne Ini aufsuchen.

Anwalt ist dann angesagt, falls Du tatsächlich in Sanktion reingezogen wirst.
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Staunender


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« Antworten #19 am: Dezember 09, 2009, 19:37:20 »

Danke Onkel Tom für deine Antwort.
Ich habe den Anhörungsbescheid jetzt mal fertig geschrieben und schick den morgen per Einschreiben ab. Ich weiss ist immer besser selbst abzugeben aber ich bin Arbeiten um meine Bedürftigkeit zu verringern  Wink
Bin mal gespannt was als nächstes kommt. Schätze mal das ich einen Anwalt aufsuchen muß.
Aber ich werde jetzt das komplette Programm durchziehen.  Cool

LG den Staunenden seine Frau
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b.d.


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« Antworten #20 am: Februar 11, 2010, 12:01:57 »

@all

Probleme mit EGV etc???

Hier nachschauen, und alles wegbügeln: http://savaran.wordpress.com/2007/09/04/eingliederungsvereinbarungen-mit-hilfe-von-%c2%a7-55-abs-1-nr-sgg-feststellungsklage-atomisieren/

Das Flußdiagramm unter a) ist die perfekte Anleitung gegen alle ARGEn Probleme...
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Onkel Tom


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« Antworten #21 am: Februar 11, 2010, 19:52:31 »

Kleine Anmerkung habe ich noch..

Auf Seite 2 im 2. Kasten steht der erste Absatz, Das ihr Euch darüber einig seid,
die EGV neu ab zu schließen, falls dies erforderlich sei..

Gut getarnt unter Rechtsfolgenbelehrung und doch individuell aufgesetzt ist.

Würdest Du ein Händyvertrag abschließen und weist aber erst nach der
Unterschrift, was Dich das kostet ?

Dieser Passus ist sittenwidrig und unbedingt nichtig zu machen, da Du Dich
"selber wieder melden würdest, falls Du Änderungen erforderlich hälst" und
darüber verhandeln möchtest..

Zudem habe ich noch keine Kinderbetreuung gesehen, die pro Tag 4,33
Euronen kostet..

Wat ein Beschi..  Roll Eyes
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Staunender


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« Antworten #22 am: Februar 12, 2010, 16:11:21 »

Hallo Onkel Tom und alle anderen.

Wir habens jetzt ganz einfach durchgezogen.
Anhörungsbogen zurückgeschickt. Selbstverständlich ignoriert worden.
Sanktion bekommen. Selbstverständlich Anwalt genommen.
Wiederspruch mit Fristsetzung. Selbstverständlich keine Antwort bekommen.
Antrag beim Sozialgericht. Binnen kürzester Zeit Änderungsbescheid und Nachzahlung bekommen.  Grin

War eigentlich ganz einfach.
Deshalb gilt für uns jetzt. Keine EGV wird für eine Maßnahme unterschrieben. EGV per VA wird ignoriert eventuell wiedersprochen. Bei Problemem gleich zum Anwalt und eventuelle Sanktionen werden wegen fehlender Rechtsgrundlage hier in NRW einkassiert.

LG Staunender

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schwarzrot


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« Antworten #23 am: Februar 12, 2010, 16:16:50 »

Hey, cool! Herzlichen glückwunsch!
Und danke, dass du hier berichtet hast, sowas bräuchten wir öfters.
Besonders erfolgreicher widerstand ist prima ansteckend!  Wink
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"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht
Onkel Tom


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« Antworten #24 am: Februar 12, 2010, 19:10:21 »

Jo, das finde ich auch Wink

Berichte uns bitte, wie es weiter geht.

Daumendrück Tom
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hoessi666


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« Antworten #25 am: Februar 12, 2010, 19:36:04 »

War eigentlich ganz einfach.
Deshalb gilt für uns jetzt. Keine EGV wird für eine Maßnahme unterschrieben. EGV per VA wird ignoriert eventuell wiedersprochen. Bei Problemem gleich zum Anwalt und eventuelle Sanktionen werden wegen fehlender Rechtsgrundlage hier in NRW einkassiert.

Dass mit der fehlenden Rechtsgrundlage zwecks Sanktionierung aus einem VA wird wohl nächstes Jahr leider nicht mehr fluppen. Die Lücke wird in einem neuen Entwurf des § 31 "dichtgemacht"... cry
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"Es ist gefährlich, Recht zu haben, wenn die Regierung Unrecht hat." (Voltaire)

"Ich befürchte, die Stellvertreter Gottes werden die Willfährigkeit der Menschen so lange missbrauchen, bis diese zuletzt doch noch klug werden." (Voltaire)
Onkel Tom


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« Antworten #26 am: Februar 12, 2010, 19:51:44 »

@hoessi

Kannst Du mir ne Quelle zu Deinem letzten Posting nennen ?

Ich gehe noch davon aus, das die derzeitige Regierung über künftige Menschen-
verachtende Pläne dicht halten  Roll Eyes
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hoessi666


Beiträge: 311


« Antworten #27 am: Februar 12, 2010, 22:15:48 »

@hoessi

Kannst Du mir ne Quelle zu Deinem letzten Posting nennen ?

Ich gehe noch davon aus, das die derzeitige Regierung über künftige Menschen-
verachtende Pläne dicht halten  Roll Eyes


Ungläubiger!!!  cheesy
Wurde in der Taz und Berliner Zeitung berichtet und kursierte hier vor einiger auch schon im Forum (zu faul zum Suchen - bin ja schliesslich arbeitslos...) angel.
Hier der Link zum Entwurf des Ministeriums:

http://www.bmas.de/portal/41716/property=pdf/2010__01__26__arbeitsentwurf__jobcenter.pdf

Zitat
§ 31 wird wie folgt geändert:
...
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„ (1) Das Arbeitslosengeld II mindert sich unter Wegfall des Zuschlages nach
§ 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
nach § 20 maßgebenden Regelleistung, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige
1. sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, in der Eingliederungsvereinbarung
oder in dem Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1
Satz 7 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang
Eigenbemühungen nachzuweisen,

2. sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare
Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder eine mit einem
Beschäftigungszuschuss nach § 16e geförderte Arbeit aufzunehmen, fortzuführen
oder deren Anbahnung durch sein Verhalten verhindert,
3. trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme
zur Eingliederung in Arbeit nicht angetreten, abgebrochen oder Anlass
für den Abbruch gegeben hat.
Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für
sein Verhalten nachweist.“...


Steht ne ganze Menge zum Ändern an.
§31 steht ab Seite 7.
Viel Spaß beim Lesen!   rolleyes

Interessant vor allem in Bezug auf ein Urteil des BSG zu Verwaltungsakten, dass hier erwähnt wird:

http://corni.de/2010/02/das-ende-der-eingliederungsvereinbarung-paragraph-15-sgb-ii/#more-4458

Hab mir das Urteil noch nicht durchegelesen, aber wenn das stimmt, was im Artikel steht, hagelts ab nächstes Jahr VAs...
« Letzte Änderung: Februar 12, 2010, 22:20:42 von hoessi666 » Gespeichert

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Onkel Tom


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« Antworten #28 am: Februar 13, 2010, 10:54:44 »

hoessi, vielen Dank  Smiley

Muss das auch erstmal reinziehen und dann abwarten, was daraus gemacht
wird..  Wenn es tatsächlich so kommt, das erwrbslosen die Mitsprachemöglichkeit
total entzogen wird, frage ich mich, wofür gibt es das BGB und das GG..

Naja, nicht wundern, in D ist so vieles möglich.
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Beiträge: 497


« Antworten #29 am: Februar 22, 2010, 15:26:05 »

Zitat von: hoessi666
1. sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, in der Eingliederungsvereinbarung
oder in dem Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1
Satz 7 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang
Eigenbemühungen nachzuweisen,

insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
Diese Pflicht besteht auch ohne EGV bzw. VA verankert durch das SGB II.

Was aber darüber hinausgeht, kann nur durch 2 Seiten beschlossen werden - also einer EGV, nicht durch einem einseiten VA,
Alles andere würde nach meiner Meinung dem Vertragsrecht widersprechen.

« Letzte Änderung: Februar 22, 2010, 15:28:18 von inline » Gespeichert
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