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Autor Thema: EGV nur für eine Maßnahme unterschreiben ?????  (Gelesen 4121 mal)
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schwarzrot


Beiträge: 2462



« Antworten #30 am: Februar 22, 2010, 15:39:50 »

Zitat
hoessi666:
aber wenn das stimmt, was im Artikel steht, hagelts ab nächstes Jahr VAs...
Würde mich nicht wundern, wenn so ein gesetz wieder verfassungsbruch wäre.
Es stellt ja erwerbslose mit knasties gleich, einfach schlucken zu müssen, was die 'schliesser' möchten.
Gerade seit dem letzten urteil vom BVfG, ist für mich schon überhaupt der 'sanktions'paragraph fragwürdig.
Ich hoffe, das sehe nicht nur ich so und gegen sowas würde ich (und nicht nur ich?) notfalls klagen.
« Letzte Änderung: Februar 22, 2010, 15:41:33 von schwarzrot » Gespeichert

"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht
Sanlibong


Beiträge: 8


« Antworten #31 am: Juli 04, 2010, 12:53:31 »

Ich habe eine EGV unterschrieben, die noch gültig ist. Jetzt soll ich noch an einer Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen. Muss die Quali, per EGV oder per VA erfolgen oder hat diese auch als normaler Brief mit Rechtsmittelbelehrung seine Gültigkeit. EGV sind ja nach aktueller Recht nicht sanktionierbar und per VA  aufgrund aktueller Rechtsprechung nicht sanktionierbar sondern erst ab 2011 (rechtskräftig ? )  Muss ich 2 EGV unterschreiben. Wie soll ich weiter vorgehen damit ich nicht zur Quali, muss und mir keine Sanktionierung droht?
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b.d.


Beiträge: 311


« Antworten #32 am: Juli 04, 2010, 13:57:39 »


Dein Vorgehen hängt davon ab, was in deiner EGV steht, wenn du die nicht wegklagen willst!

Erster Fehler war schon ne EGV überhaupt zu unterschreiben!
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Sanlibong


Beiträge: 8


« Antworten #33 am: Juli 05, 2010, 09:48:47 »

In der EGV steht nur drin, dass ich 5 Bewerbungen im Monat mache, sonst nichts, ist kein Problem für mich. Deshalb habe ich es auch unterschrieben.
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Dora


Beiträge: 359


« Antworten #34 am: Juli 05, 2010, 10:54:32 »

Ich habe eine EGV unterschrieben, die noch gültig ist. Jetzt soll ich noch an einer Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen. Muss die Quali, per EGV oder per VA erfolgen oder hat diese auch als normaler Brief mit Rechtsmittelbelehrung seine Gültigkeit. EGV sind ja nach aktueller Recht nicht sanktionierbar und per VA  aufgrund aktueller Rechtsprechung nicht sanktionierbar sondern erst ab 2011 (rechtskräftig ? )  Muss ich 2 EGV unterschreiben. Wie soll ich weiter vorgehen damit ich nicht zur Quali, muss und mir keine Sanktionierung droht?
Eine Quali kann auch ohne EGV "vereinbart" werden.

Der Abschluß von Eingliederungsvereinbarungen im SGB II ist eine Regelverpflichtung von der in atypischen Fällen abgewichen werden kann. Ein atypischer Fall liegt schon dann vor, wenn du dich weigerst, eine dir angetragene EGV zu unterschreiben (Münder, Berlit im LPK zum SGB II; Hauck; Gagel). Niemand muss eine EGV unterschreiben. Auch du nicht.

Du hast eine "harmlose", "milde", für dich "hinnehmbare" EGV mit der "bloßen" Verpflichtung zu 5 Bewerbungen im Monat unterschrieben? Warum? Dazu hättest du dich auch ohne EGV verpflichten dürfen.
Was steht denn noch in dieser EGV?
Die 5 Bewerbungen waren sicher nicht alles!
Les bitte mal genau nach, was da alles drin steht.

Wenn du die Quali nicht machen willst solltest du diese neue EGV auf gar keinen Fall unterschreiben. Verweise auf den LPK zum SGB II und die anderen zwei Kommentierungen.

Ist eine Schadensersatzregelung für den Fall vorgesehen, dass du die Maßnahme aus eigenem Verschulden / Mutwilligkeit abbrichst, könnte das schon ein zusätzlicher Ablehnungsgrund sein, wenn du ehrlicher Weise einen Schadensersatz nicht vortäuschend zusagen (keinen Eingehungsbetrug begehen) willst, weil du nicht weißt, wovon du den Schadensersatz bezahlen sollst, weil du z. B. kein Schonvermögen hast und als Bezieher eines Existenzminimums auch keine Kreditraten zahlen könntest. Ob da dann ein VA nachkommt bleibt abzuwarten. Der ist jedoch gerichtlich voll überprüfbar.

Für konkretere Hinweise fehlt es mir an Infos.

Schon die erste EGV sollte man so ablehnen, dass weder ein VA noch weitere EGV nachkommen.  Denn die ganze EGV- und Sanktionspraxis ist nur zum Nachteil für die Erwerbslosen und verfassungsrechtlich höchst bedenklich. Und sämtliche Leistungen zur Eingliederung können auch ohne EGV erbracht werden bzw. sind im SGB eigenständig geregelt.

« Letzte Änderung: Juli 05, 2010, 11:04:19 von Dora » Gespeichert
Sanlibong


Beiträge: 8


« Antworten #35 am: Juli 05, 2010, 15:19:17 »

Ich lese immer genau  Grin
in der EGV steht nur drin 5 Bewerbungen in Monat, Entsprechende Nachweise im Folgemonat, Bewerbungen innerhalb 3 Tagen auf Vermittlungsvorschläge der ARGE,  Meldung bei Ortsabwesenheit. Krankmeldung, Änderung Persönlicher Verhältnisse und Rechtsmittelbelehrung.  mit 30% Kürzung etc.  7 EGV haben ich vorher schon erfolgreich abgelehnt, Jetzt versuchen sie es auf die harte Tour. Neuer Sachbearbeiter lässt mich jede Woche antanzen. Der will die Quali nächsten Monat per EGV mit mir vereinbaren. Solange soll ich mir das überlegen.  Tongue
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Dora


Beiträge: 359


« Antworten #36 am: Juli 05, 2010, 22:19:25 »

Jouh, auch bemühe mich stets genau zu lesen.

Eine EGV mit Rechtsmittelbelehrung ?

Du meinst sicher Rechtsfolgenbelehrung, oder?

Und die Rechtsfolgenbelehrung würde ich nie unterschreiben oder akzeptieren. Schließlich stehe ich treu zu unserer Verfassung!  Grin

Und "Meldung bei Ortsabwesenheit. Krankmeldung, Änderung Persönlicher Verhältnisse" sind ja auch keine zu vereinbarenden Eingliederungsleistungen und ohnehin im SGB bereits geregelt. Da gibt es NICHTS zu vereinbaren und wir sollten uns das auch nicht anmaßen...  Wink
.

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Tante Maria


Beiträge: 376



« Antworten #37 am: Juli 06, 2010, 01:19:08 »

Jouh, auch bemühe mich stets genau zu lesen.

Eine EGV mit Rechtsmittelbelehrung ?

Du meinst sicher Rechtsfolgenbelehrung, oder?

Und die Rechtsfolgenbelehrung würde ich nie unterschreiben oder akzeptieren. Schließlich stehe ich treu zu unserer Verfassung!  Grin

Und "Meldung bei Ortsabwesenheit. Krankmeldung, Änderung Persönlicher Verhältnisse" sind ja auch keine zu vereinbarenden Eingliederungsleistungen und ohnehin im SGB bereits geregelt. Da gibt es NICHTS zu vereinbaren und wir sollten uns das auch nicht anmaßen.

Egal,wie
oft der SB druckt macht.EGV nie unterschreiben.Das was der SB macht ist schon Nötigung . Angry

Tip .Lass dich krankschreiben.Es gib immer möglichkeiten.aber .bitte lass dir nicht einreden ,das du eine EGV unterschreiben mußt.Und es steht sogar in der BA Anweisungen das die Unterschrift bei einer EVG nicht sanktionbar ist.

Lass dich nicht verarschen ,und einschüchtern.Und geh nie alleine ,immer mit Begleitung zum Arschamt. Wink
.


« Letzte Änderung: Juli 06, 2010, 20:20:13 von Tante Maria » Gespeichert
b.d.


Beiträge: 311


« Antworten #38 am: Juli 06, 2010, 19:45:50 »

Ganz einfach:

Wenn von Quali o.ä. nix in der EGV drin steht, kannste drauf scheißen, was dein Heinzel sagt.

Keine EGV unterschreiben, oder besser noch, die EGV nur mit Zusatz "Unter Vorbehalt" unterschreiben, und dann mittels Feststellungsklage abschießen (muß man sich aber vorher schlau machen). Wenn die dann auch noch so blöd sind und nen die EGV ersetzenden VA erlassen ham se echt schon verschissen SmileySmileySmiley. Aber du mußt klagen!!!

Ohne EGV keine Sanktionen!!!

Wenn du allerdings auf Unfreiheiten stehst, dann mach mal alles, was die dir sagen.

Ich schreibe nicht eine Bewerbung für die Arschlöcher!
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Tante Maria


Beiträge: 376



« Antworten #39 am: Juli 06, 2010, 20:21:32 »

Egal,wie
oft der SB druckt macht.EGV nie unterschreiben.Das was der SB macht ist schon Nötigung . Angry

Tip .Lass dich krankschreiben.Es gib immer möglichkeiten.Aber.bitte lass dir nicht einreden ,das du eine EGV unterschreiben mußt.Und es steht sogar in der BA Anweisungen das die Unterschrift bei einer EVG nicht sanktionbar ist.

Lass dich nicht verarschen ,und einschüchtern.Und geh nie alleine ,immer mit Begleitung zum Arschamt. Wink
.

« Letzte Änderung: Juli 06, 2010, 20:25:59 von Tante Maria » Gespeichert
b.d.


Beiträge: 311


« Antworten #40 am: Juli 16, 2010, 14:01:05 »

Also, gar nicht unterschreiben heißt, das man dann mit ziemlicher Sicherheit nen Verwaltungsakt in Form einer EGV bekommt, oder?

Das ist aber nicht so toll, weil man dann dagegen Widerspruch und Antrag auf aufschiebende Wirkung des Widerspruchs stellen müßte. Gerät man damit aber an den falschen, ungnädigen Richter, wird das nix, oder?

Besser ist es, mit dem Zusatz "unter Vorbehalt" zu unterschreiben und dann die EGV gerade mit Hilfe dieses Zusatzes, der ja einen Einigungsmangel dokumentiert, per Nichtigkeits-Feststellungsklage gem. § 55 SGG zu vernichten!

Das klappt fast immer, und wenn nicht muß, kann man eben bis Straßburg klagen!
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Sanlibong


Beiträge: 8


« Antworten #41 am: Juli 21, 2010, 12:27:01 »

Also bin beim Amt gewesen wegen der Quäli. Der Sachbearbeiter meinte grinsend," wir haben leider momentan nichts frei und das kommt ihnen ja nicht ungelegen". Der hat anscheinend gemerkt das ich schon eine EV unterschrieben habe.

Jetzt will er aber das ich monatlich persönlich meine 5 Bewerbungen vorlege. Hmmm. Aus meinem nächsten längeren Urlaub wird dann nichts. Und ab 2011 soll ja der VA sanktionierbar sein. Ende des Jahres läuft meine EV aus. Was mache ich dann?  Eine EV mit Quäli unter Vorbehalt, und die Q. nicht antreten ?
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ThePoor


Beiträge: 683


« Antworten #42 am: Juli 21, 2010, 12:42:16 »

keine Quali frei

ortsabwesenheit beantragen in urlaub fahren, 3 wochen, in der zeit brauchst keine bewerbungen, notfalls im nächsten monat nachholen

um die 5 bewerbungen kommst schwer rum sonst, höchstens wenn ein gericht die starre bewerbungsanzahl als nicht richtig beurteilt, was bei langzeitarbeitslosen theoretisch drin ist.

und qualimaßnahmen, vernüftige, fördern die eh normal nicht, es sei denn die führen sicher in arbeit
« Letzte Änderung: Juli 21, 2010, 12:51:24 von ThePoor » Gespeichert
Sanlibong


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« Antworten #43 am: Dezember 04, 2010, 17:28:47 »

ich habe die EV nicht unterschrieben.
Habe dann die EV per Verwaltungsakt erhalten. ( habe aber hier keine Widerspruch eingelegt !!! )
Dann Kürzungsbescheid 30% erhalten.
Widerspruch gegen Kürzungsbescheid eingelegt.
Bei Gericht ER beantragt wegen Herstellung Aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gegen VA und Nichtigkeitsfestellungsklage.

Problem: die Gegenseite trägt vor das kein Widerspruch gegen den Verwaltungsakt eingelegt wurde..

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b.d.


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« Antworten #44 am: Dezember 04, 2010, 18:12:40 »

Na, dann teile du doch der Gegenseite und dem hohen Gericht mal mit, dass selbst nach Urteilen des BSG und Anweisungen der BA wegen Verstößen gegen eine EGV als VA nach derzeitiger Gesetzeslage nicht sanktioniert werden kann!

Warum hättest du also Widerspruch gegen die EGV-VA einlegen sollen, wenn du nicht beschwert warst?

Das die ARGEN derlei logische Schlussfolgerungen nicht nachvollziehen können ist bekannt und paßt zu deren ewiger Unkenntnis der Gesetzeslage! Roll Eyes
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