Arbeitsgericht - Rausschmiss nach 40 Jahren ist rechtens
Mehrere Jahrzehnte in einem Betrieb schützen nicht vor Kündigung: Ein 55-Jähriger hatte seine Stelle in einer kleinen Autowerkstatt verloren und geklagt, weil er auf dem Arbeitsmarkt keine Chance mehr sieht - das Gericht entschied gegen ihn.
Kiel - Sein ganzes Arbeitsleben hat ein 55-Jähriger in einer kleinen Kfz-Werkstatt gearbeitet, 40 Jahre. Dieses Jahr wurde ihm gekündigt. Der Arbeitnehmer zog deswegen vor Gericht - und erlitt eine Niederlage. Das Urteil: Eine Kündigung verstößt nicht allein deswegen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Paragraf 242 BGB), weil der gekündigte Arbeitnehmer bereits seit 40 Jahren im Betrieb beschäftigt ist und auf dem Arbeitsmarkt keine Vermittlungschancen mehr hat.
Anderenfalls würden Arbeitnehmer mit langer Beschäftigungsdauer unkündbar, was im Gesetz nicht vorgesehen und auch nicht gewollt sei, entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.
Der 55-jährige Kläger war seit 1969 in einer kleinen Autowerkstatt angestellt. Er hat keinen Ausbildungsberuf erlernt, hat keinen Führerschein und kann wegen einer Lese- und Rechtschreibschwäche auch keinen Computer oder elektronische Messgeräte bedienen. Der beklagte Werkstattbesitzer beschäftigt neben dem Kläger zwei ausgebildete Kfz-Mechaniker, davon einen als Werkstattleiter.
Obwohl das Kündigungsschutzgesetz für die Werkstatt wegen der zu niedrigen Beschäftigtenzahl nicht gilt, verlangte der Kläger die Rücknahme der Kündigung. Der Arbeitgeber habe das Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme nicht beachtet. So habe er, der Kläger, die längste Betriebszugehörigkeit, das höchste Lebensalter und sei der sozial schwächste Arbeitnehmer. Zudem habe der Beklagte im Rahmen seiner Fürsorgepflicht den Kläger auf die zunehmende Technisierung vorbereiten und entsprechend aus- und fortbilden oder zumindest dazu auffordern müssen. Insgesamt sei die Kündigung daher treuwidrig und damit unrechtmäßig.
Die Richter folgten dieser Auffassung nicht. Selbst wenn man die Maßstäbe des Kündigungsschutzgesetzes anlege, wäre die Kündigung gerechtfertigt. Denn der Kläger sei wegen seiner eindeutig nicht ausreichenden Qualifikation nicht mit den beiden anderen Beschäftigten vergleichbar. Zudem habe der Kläger seit langem erkennen können, dass der Einsatz komplizierter technischer Geräte zunehmend auch bei seinem Arbeitgeber erforderlich wurde. Dennoch habe er nie von seinem Arbeitgeber verlangt, entsprechend qualifiziert zu werden.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Aktenzeichen 3 Sa 153/09
http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,657279,00.html