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Autor Thema: Ob bei der Berechnung von Zumutbarkeitsgrenzen Einsatzbezogenen Zulagen berücksi  (Gelesen 375 mal)
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kiska1973


Beiträge: 506


« am: November 30, 2009, 20:56:10 »

Hallo an Alle!

nehmen wir an,einer ist seit 4 Monaten arbeitslos.Zumutbar wäre eine Stelle mit 30 % weniger als Bemessungsentgelt.Es wäre dann ca. 11 Eu pro Stunde.ZAF will ca. 9 Eu zahlen und die weiteren 2 Eu als Einsatzbezogene Zulage.Dass heisst,beim Urlaub oder wenn man krank ist oder keinen  Einsatz gibt bekommt man nur 9 Eu.Wäre die Stelle zumutbar?


ich habe  hier fiktive Zahlen eingegeben ,aber so was ähnliches wird nächste Woche auf mich zukommen.Als erstes werde ich wegen Nichtnachwirkung das Gleiches Geld verlangen,was ein Stammarbeiter erhält.Eventuell wird die ZAF mir so einen,wie oben geschrieben,Angebot machen und wenn ich den nicht akzeptieren werde-es AA mitteilen.Natürlich,die ZAF wird sagen,dass ich einfach faul bin.

Die ZAF kenne ich schon,hatte schon mal da einen Gespräch.

Zum Gespräch werde ich schon jemanden mitnehmen.Der Vertrag wird auch von IGM geprüft.(wenn es dazu kommt)
« Letzte Änderung: November 30, 2009, 21:01:15 von kiska1973 » Gespeichert
Workless


Beiträge: 859


« Antworten #1 am: Dezember 01, 2009, 09:54:53 »

Ich würde mal vermuten NEIN. Maßstab sollte hier der reguläre Lohn sein. Denn der stellt ja das  reguläre Einkommen dar.
Du darfst aber gerne schreiben, was die IGM dazu meint. Wink
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kiska1973


Beiträge: 506


« Antworten #2 am: Dezember 01, 2009, 11:28:09 »

http://www.sozialticker.com/weche-beschaeftigungen-sind-fuer-arbeitslose-zumutbar_20080222.html

Zitat:

Aus den benannten Einzelvorschriften des § 121 SGB III ergibt sich nach Ansicht des Gerichts, dass die Beklagte in jedem Fall die Höhe der erzielbaren Vergütung in die Prüfung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung mit einzubeziehen hat. Diese Zumutbarkeitsprüfung ist nach Ansicht des Gerichts nicht erst dann vorzunehmen, wenn über den Eintritt einer Sperrzeit zu entscheiden ist. Die Beklagte hat vielmehr schon im Vorfeld der Versendung eines Stellenangebots zu prüfen, ob die Beschäftigung für den Arbeitslosen zumutbar ist. Nur ein solches Vorgehen entspricht nach Ansicht des Gerichts den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung. Gemäß § 121 Abs. 3 SGB III ist die Zumutbarkeit einer Beschäftigung auch daran zu prüfen, welches Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung erzielbar ist.

Die Vorschrift des § 121 Abs. 3 SGB III ist auch als Schutzvorschrift für den Arbeitslosen zu sehen. Der Arbeitslose hat hieraus einen Anspruch, dass die

 Beklagte nur zumutbare Arbeitsangebote unterbreitet, also auch vor Übersendung eines Arbeitsangebotes die er-zielbare Vergütung abprüft. Überdies muss es auch dem Arbeitslosen selbst möglich sein, die Zumutbarkeit des Stellenangebotes anhand der Kriterien des § 121 Abs. 3 SGB III zu prüfen.


Der Vermittlungsvorschlag war ohne Rechtsfolgebelehrung,Bezahlung war "nach Vereinbarung"
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Workless


Beiträge: 859


« Antworten #3 am: Dezember 01, 2009, 15:04:28 »

Warum fragst du eigentlich hier nach, wenn du dir die Frage dann doch selber beantwortest? Wink

Tja - was ist denn nun rechtsverbindlich ein erzielbares Einkommen? Buchstabengetreu ausgelegt, wäre es wahrscheinlich das Einkommen mitsamt den Zulagen.
Ich würde aber trotzdem nach wie vor vom regulären Lohn ohne Zulagen ausgehen.
Denn im Gegensatz zum regulären Gehalt gibt es für die Zahlung von Zulagen ja keine Garantie auf Dauer.
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kiska1973


Beiträge: 506


« Antworten #4 am: Dezember 01, 2009, 16:14:26 »

Ich habe mich bei AA erkündigt.Die behaupten-alles zusammen.Dafür sind die auch aber AA.Aber es muss wirklich richtig geklärt werden,weil dass das Problem betrifft mehrere Leute.
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Ziggy


Beiträge: 4851



« Antworten #5 am: Dezember 01, 2009, 18:17:13 »

Ich denke, der Terminus "erzielbare Vergütung" ist eindeutig.

Umgekehrt wird dir im Falle der Arbeitslosmeldung auch nicht die Einsatzzulage herausgerechnet. Schließlich wird die Einsatzzulage auch zur Steuer und SozVers. herangezogen, also auch zur Arbeitslosenversicherung.
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Nicht dem Leben mehr Tage geben, sondern den Tagen mehr Leben!
kiska1973


Beiträge: 506


« Antworten #6 am: Dezember 01, 2009, 22:46:08 »

ich glaube,ich habe mich falsch geäussert.Unter Einsatzzulage,habe ich nach § 8.6 BZA gemeint.
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Ziggy


Beiträge: 4851



« Antworten #7 am: Dezember 02, 2009, 05:16:33 »

Dann wäre das wohl eine übertarifliche Zulage. Bedeutet: Grundlohn nach EG 03 (BZA?) 9,37 EUR ...

Dennoch: Beim "erzielbaren Einkommen" müsste das berücksichtigt werden. Würde mich doch sehr wundern.
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