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twin5
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« Antworten #3 am: Januar 23, 2010, 16:01:18 » |
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Es gibt da dieses schon etwas ältere Urteil. Wer kann zu dessen Aktualität auch in Bezug auf Leiharbeit etwas sagen?
Fehlzeiten wegen Krankheit Die Anwesenheitsprämie ist Teil des fortzuzahlenden Entgelts, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte. Nach 4, Abs. 1 EfzG muß daher die Anwesenheitsprämie als Teil des fortzuzahlenden Entgelts weitergezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank ist. Der Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall umfasst grundsätzlich auch die Anwesenheitsprämie (BAG, 04.10.1978, DB 1979, 797). Dies bedeutet andererseits, daß dem krankheitsbedingt abwesenden Arbeitnehmer die Anwesenheitsprämie nur insoweit gezahlt werden muß, als er überhaupt einen Entgeltfortzahlungsanspruch hat. Besteht ein solcher nicht, etwa wegen groben Eigenverschuldens an der Krankheit oder endet er etwa wegen Überschreitung des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums, entfällt bzw. endet damit auch der Anspruch auf die Anwesenheitsprämie (BAG, 23.05.1984, DB 1984, 2410). Berechtigte Abwesenheit mit Entgeldanspruch Die Anwesenheitsprämie muß ferner einem abwesenden Abnehmer bezahlt werden, wenn dieser während der Abwesenheit einen zwingend vorgeschriebenen Entgeltanspruch hat. Dies trifft insbesondere auf die Mutterschutzfristen, in der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt, zu, §3, Abs. 2 und §6, Abs. 1 Mutterschutzgesetz, sowie auf die Urlaubsabwesenheit, §11 Bundesurlaubsgesetz.
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