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Autor Thema: EGV per VA: Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge zählen nicht?  (Gelesen 2212 mal)
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Cronos


Beiträge: 111



« am: Januar 29, 2010, 08:25:11 »

Hallo,
ich hatte eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt bekommen.
Laut diesem VA werde ich dazu verpflichtet min. 4 Bewerbungsbemühungen pro Monat zu unternehmen.
Doch dann kommt der Satz:
Zitat
"Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit oder des JobCenters zählen nicht zu den von Ihnen monatlich zu erbringenden Bewerbungsbemühungen"
Gegen diesen VA hatte ich nach erfolglosem Widerspruch Klage eingereicht und gleich noch die aufschiebende Wirkung beantragt, da der VA meiner Meinung nach zu unbestimmt ist.
Denn wenn Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge nicht zu den zu erbringenden Bewerbungsbemühungen zählen muss ich ja mehr als 4 Bewerbungen schreiben! Wieviele Vermittlungsvorschläge auf mich zu kommen kann ich ja aus dem VA nicht entnehmen. Dort steht nur:
Zitat
"Er unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen."
Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde aber vom SG abgelehnt!
Auszug aus der Begründung des SG´s:
Zitat
"Auch die Anzahl der vom Antragsteller zu unternehmenden Bewerbungen ist ausreichend bestimmt. Der Antragsteller ist unabhängig von den ihm gegebenenfalls zusätzlich zu unterbreiteten Vermittlungsvorschläge verpflichtet, monatlich vier Bewerbungen aufgrund eigener Initiative vorzunehmen. Solche Bewerbungen in einer Anzahl von durchnittlich einer pro Woche sind auch zumutbar"

Nun habe ich Angst, das ich eine Sanktion bekomme!
Denn im Monat Dezember habe ich 4 Bewerbungen geschrieben, aber 2 davon waren aufgrund von Vermittlungsvorschlägen der ARGE!

Was kann ich jetzt tun?
Die Klage ist ja noch anhängig, aber im Beschluss der die aufschiebende Wirkung ablehnt steht ja:
Zitat
"Die Klage in der Hauptsache hat nach derzeitigen Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom soundsonten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom soundsonten ist nicht ersichtlich"

Weiss jetzt echt nicht mehr was ich machen soll! Es ist zwar die Beschwerde möglich, doch wüsste ich nicht wie ich das begründen sollte und ob ich damit überhaupt durchkomme!


Ob ich eine Sanktion abschmettern kann, da sie aus einem VA erfolgt, ist ja auch nicht sicher.
Zwar gibt es Urteile die besagen das Sanktionen aus dem VA heraus rechtswidrig sind, aber ob das mein SG so sieht weiss ich eben noch nicht.


Weiss jemand Rat?
« Letzte Änderung: Januar 29, 2010, 10:11:45 von Cronos » Gespeichert
Eivisskat


Beiträge: 123


« Antworten #1 am: Januar 29, 2010, 08:56:30 »

Heute ist erst der 29. Januar.

Du wirst doch in den verbleibenden 2 Tagen noch 2 Bewerbungen hinkriegen, oder?

Es steht ja nicht geschrieben, ob die in Papier, per Mail, per Telefon oder persönlich sein müssen.

Und es steht auch nicht geschrieben, ob die Eigeninitiative an regionale Betriebe, an Betriebe bundesweit, in Australien oder auf dem Mond gerichtet sein sollen.

Alles Gute  Wink

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http://www.sein.de/gesellschaft/neue-wirtschaft/2009/das-ende-der-arbeit.html

 „Wir müssen der Wandel sein, den wir in der Welt sehen wollen." (Mahatma Gandhi)
Cronos


Beiträge: 111



« Antworten #2 am: Januar 29, 2010, 10:11:01 »

Heute ist erst der 29. Januar.

Du wirst doch in den verbleibenden 2 Tagen noch 2 Bewerbungen hinkriegen, oder?

Es steht ja nicht geschrieben, ob die in Papier, per Mail, per Telefon oder persönlich sein müssen.

Und es steht auch nicht geschrieben, ob die Eigeninitiative an regionale Betriebe, an Betriebe bundesweit, in Australien oder auf dem Mond gerichtet sein sollen.

Alles Gute  Wink



Sry, ich hatte mich verschrieben! Und habe es jetzt nachträglich geändert.
Ich meinte nicht Januar sondern Dezember.
Das ich ab Januar jetzt 4 eigene Bewerbungen zusätzlich zu den Vermittlungsvorschlägen unternehmen muss ist mir klar!
« Letzte Änderung: Januar 29, 2010, 10:12:57 von Cronos » Gespeichert
Eivisskat


Beiträge: 123


« Antworten #3 am: Januar 29, 2010, 10:24:29 »

Musst du die Kopien der Anschreiben bzw. die Mails & die entsprechenden Daten und Monate vorlegen oder wie werden die 4 "eigenen" Bewerbungen überprüft?
« Letzte Änderung: Januar 29, 2010, 10:27:41 von Eivisskat » Gespeichert

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Beiträge: 111



« Antworten #4 am: Januar 29, 2010, 10:54:32 »

Musst du die Kopien der Anschreiben bzw. die Mails & die entsprechenden Daten und Monate vorlegen oder wie werden die 4 "eigenen" Bewerbungen überprüft?

jeden Monat, spätestens zum 10. muss ich die Nachweise erbringen.
Für Dez. habe ich 4 Nachweise erbracht, aber wie gesagt waren 2 Bewerbungen aufgrund von Vermittlungsvorschlägen dabei.
Nachträglich kann ich da jetzt wohl nix ändern, bin halt fest davon ausgegangen das mein Antrag auf aufschiebende Wirkung durchgeht.
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schwarzrot


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« Antworten #5 am: Januar 29, 2010, 11:00:59 »

Zitat
Nun habe ich Angst, das ich eine Sanktion bekomme!

Sanktionen sind bisher, in diesem bereich laut gesetz, nur für nichteinhalten von EGVs vorgesehen (die neue 'koalition' der willigen bereitet gerade ein neues gesetz vor, welches diesen handwerklichen fehler fixt).
Bei VAs gibt es (bisher) keine sanktionen, ausserdem hast du gegen den VA ja zusätzlich widerspruch eingelegt.

Nur auf stellenanzeigen, die dir das amt zuschickt musst du dich bei VA noch bewerben (allerdings auch nur wenn ein rechtsbehelf dabei ist).

Zitat
§ 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlages
(1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn

1.
    der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,

    a)
        eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,
(wurde inzwischen fallengelassen, da ein VA dann erlassen werden kann)
Zitat
   b)
       in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
    c)
        eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen, oder
    d)
        zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen,

2.
    der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat.

Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.

http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/BJNR295500003.html#BJNR295500003BJNG000800000

Ausserdem gibt es inzwischen gerichtsurteile, die verpflichtungen von von mehr als eine bewerbung pro monat, als nichtig ansehen, da nicht sichergestellt werden kann, dass betroffene auch so viel entsprechende stellen finden.
Natürlich wenn mensch so blöd war eine EGV zu unterzeichenen, sieht die sache anders aus.
Dazu gehörst du aber nicht.
« Letzte Änderung: Januar 29, 2010, 11:11:29 von schwarzrot » Gespeichert

"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht
Cronos


Beiträge: 111



« Antworten #6 am: Januar 29, 2010, 11:28:28 »

Im Moment kann ich also nur abwarten, und bei einer Sanktion Klage und EA wegen nicht gesetzesmäßiger Sanktion einreichen.
Werde dann auch wohl einbringen, das ein Gesetz das Sanktionen wegen Verstoss gegen einen VA vorsieht erst in Verhandlung bzw. erst zum 01.01.2011 vorgesehen ist. Grin
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schwarzrot


Beiträge: 2462



« Antworten #7 am: Januar 29, 2010, 11:36:27 »

Ich würd ganz normal bewerbungen machen, wenn du welche findest (so wie damals, als es diesen blödsinn mit 'nachweisen' noch nicht gab) und immer, wenn sie dir tatsächlich mal was zuschicken und mich ansonsten von deren VA-mist nicht verrückt machen lassen.  Wink

Das eigentliche gerichtsurteil, von dem ich oben geschrieben habe, find ich grad nicht (kannst ja auch mal mit der suchfunktion im forum suchen), dafür aber z.b. dies:
Zitat
Sozialgericht Berlin
Aktenzeichen:   S 37 AS 11713/05
Datum der Entscheidung: 12.05.06

...

Der Kläger wehrt sich nicht pauschal gegen die festgelegte Anzahl von 10 Bewerbungen pro Monat, sondern gegen die Vorgabe einer starren Mindestzahl von monatlichen Bewerbungen. Zu Recht fürchtet er dabei, bei Nichterfüllung dieses Mindestsolls mit einer Sanktion belegt werden zu können, die er nur bei Nachweis eines wichtigen Grundes für die Verfehlung abwenden kann. Weil es leider auch zum Umfang der Nachweispflicht noch keine gefestigte Rechtsprechung gibt, setzt die vorgegebene Mindestbewerbungszahl den Kläger unter massiven Druck. Die Kammer hält es für nicht zumutbar, einem ernsthaft um Eingliederung bemühten Arbeitsuchenden, woran hier keine Zweifel bestehen, die Verpflichtung aufzubürden, sein Monatspensum mit aussichtslosen Blindbewerbungen aufzufüllen.

Eine konkret auf die individuelle Vermittlungschance abgestimmte Zahl seriöser Bewerbungsbemühungen (vgl. dazu VG Hannover, Urteil vom 18.1.1999, info also 1999, S. 80 f) lässt sich der EV schon mangels einer Vorbereitungsphase zur Ermittlung der Berufsbiographie, Arbeitsmarktchancen und Vermittlungs-Handicaps des Klägers nicht entnehmen. In einem solchen Fall ist es daher zumindest geboten, die Verpflichtung zu einer bestimmten Anzahl von Bewerbungen als Durchschnittswert vorzugeben, womit klargestellt ist, dass bei Nachweis von 8 oder 9 Bewerbungen keine Pflichtverletzung vorliegt bzw. den Kläger keine Verpflichtung zum Nachweis eines wichtigen Grundes für die Unterschreitung des Durchschnittswertes trifft. Nichts spricht derzeit dafür, dass der Kläger eine flexiblere Festlegung seiner Bewerbungsbemühungen ausnutzen wird. Es gibt auch keinen erkennbaren Grund, seine Arbeitsbereitschaft auf den Prüfstand zu stellen.

...

http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=0,100&Freigabe==1&cmd=all&Id=998
« Letzte Änderung: Januar 29, 2010, 11:40:02 von schwarzrot » Gespeichert

"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

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Cronos


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« Antworten #8 am: Januar 29, 2010, 11:51:17 »

Das eigentliche gerichtsurteil, von dem ich oben geschrieben habe, find ich grad nicht (kannst ja auch mal mit der suchfunktion im forum suchen), dafür aber z.b. dies:
Zitat
Sozialgericht Berlin
Aktenzeichen:   S 37 AS 11713/05
Datum der Entscheidung: 12.05.06

...

Der Kläger wehrt sich nicht pauschal gegen die festgelegte Anzahl von 10 Bewerbungen pro Monat, sondern gegen die Vorgabe einer starren Mindestzahl von monatlichen Bewerbungen. Zu Recht fürchtet er dabei, bei Nichterfüllung dieses Mindestsolls mit einer Sanktion belegt werden zu können, die er nur bei Nachweis eines wichtigen Grundes für die Verfehlung abwenden kann. Weil es leider auch zum Umfang der Nachweispflicht noch keine gefestigte Rechtsprechung gibt, setzt die vorgegebene Mindestbewerbungszahl den Kläger unter massiven Druck. Die Kammer hält es für nicht zumutbar, einem ernsthaft um Eingliederung bemühten Arbeitsuchenden, woran hier keine Zweifel bestehen, die Verpflichtung aufzubürden, sein Monatspensum mit aussichtslosen Blindbewerbungen aufzufüllen.

Eine konkret auf die individuelle Vermittlungschance abgestimmte Zahl seriöser Bewerbungsbemühungen (vgl. dazu VG Hannover, Urteil vom 18.1.1999, info also 1999, S. 80 f) lässt sich der EV schon mangels einer Vorbereitungsphase zur Ermittlung der Berufsbiographie, Arbeitsmarktchancen und Vermittlungs-Handicaps des Klägers nicht entnehmen. In einem solchen Fall ist es daher zumindest geboten, die Verpflichtung zu einer bestimmten Anzahl von Bewerbungen als Durchschnittswert vorzugeben, womit klargestellt ist, dass bei Nachweis von 8 oder 9 Bewerbungen keine Pflichtverletzung vorliegt bzw. den Kläger keine Verpflichtung zum Nachweis eines wichtigen Grundes für die Unterschreitung des Durchschnittswertes trifft. Nichts spricht derzeit dafür, dass der Kläger eine flexiblere Festlegung seiner Bewerbungsbemühungen ausnutzen wird. Es gibt auch keinen erkennbaren Grund, seine Arbeitsbereitschaft auf den Prüfstand zu stellen.

...

http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=0,100&Freigabe==1&cmd=all&Id=998


Das bringt mir aber wohl nix, wenn ich hier einen Beschluss von meinem SG liegen habe, der besagt:
Zitat
"Auch die Anzahl der vom Antragsteller zu unternehmenden Bewerbungen ist ausreichend bestimmt. Der Antragsteller ist unabhängig von den ihm gegebenenfalls zusätzlich zu unterbreiteten Vermittlungsvorschläge verpflichtet, monatlich vier Bewerbungen aufgrund eigener Initiative vorzunehmen. Solche Bewerbungen in einer Anzahl von durchnittlich einer pro Woche sind auch zumutbar"


bleibt nur noch, die nicht gesetztesmäßigkeit einer eventuellen Sanktion anzugehen...

Die 4 Bewerbungen pro Monat(ob sinnvoll oder nicht) werde ich aber trotzdem unternehmen!
1. um meiner SB Arbeit zu geben und
2. um 5€ pauschal pro Bewerbung abzurechnen(Bewerbunskostenantrag läuft ja) Wink

« Letzte Änderung: Januar 29, 2010, 11:55:34 von Cronos » Gespeichert
schwarzrot


Beiträge: 2462



« Antworten #9 am: Januar 29, 2010, 11:58:38 »

Joh vier würd' ich auch machen, damals hab' ich beim bewerbungsschreiben ab einem gewissen punkt immer an die 5 eus gedacht, dann ärgert mensch sich nicht mehr so sehr wegen der sinnlosigkeit.
Ok, sieht so aus, als ob dein SG voll ziemlicher A.....cher ist.
Ich drück dir dann jedenfalls mal die daumen, riecht sehr nach risiko bei deinem SG:
Halt uns in jedem fall bitte auf dem laufenden!

Nachtrag: Der hebel ist nicht die 'zumutbarkeit' (die wird leider von gericht inzwischen negativ ausgelegt, pressekampagnen zum dank  Angry), sondern, ob sichergestellt werden kann, dass mensch jeden monat mehr als eine finden kann, was dann eine sanktionsmöglichkeit eröffnen würde, 'weil du (angeblich) nicht willst'.
« Letzte Änderung: Januar 29, 2010, 12:25:28 von schwarzrot » Gespeichert

"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

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Cronos


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« Antworten #10 am: Januar 29, 2010, 12:13:35 »

Joh vier würd' ich auch machen, damals hab' ich beim bewerbungsschreiben ab einem gewissen punkt immer an die 5 eus gedacht, dann ärgert mensch sich nicht mehr so sehr wegen der sinnlosigkeit.
genau, ein kleiner Gewinn von 1,5-2€ pro Bewerbung ist immer drinne wenn man kostengünstig arbeitet Wink

Ok, sieht so aus, als ob dein SG voll ziemlicher A.....cher ist.
kann schon sein, kann ich aber anhand eines Beschlusses jetzt nicht beurteilen...

Ich drück dir dann jedenfalls mal die daumen, riecht sehr nach risiko bei deinem SG:
danke fürs daumendrücken Smiley das Risiko kann ich auch riechen, hoffe aber das ich da unbeschadet durch komme...

Halt uns in jedem fall bitte auf dem laufenden!
werde ich aufjedenfall tun...
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Hellraiser1603


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« Antworten #11 am: Februar 02, 2010, 12:22:49 »

Zitat
genau, ein kleiner Gewinn von 1,5-2€ pro Bewerbung ist immer drinne wenn man kostengünstig arbeitet Wink

Ein Gewinn von 5 Euro ist jedesmal machbar.
90% der Unternehmen wollen die Bewerbungen schriftlich per E-Mail als PDF-File.

Ist ca. 2,5 minuten Arbeit wenn man die Vorlagen auf dem PC ordenlich erstellt.
Also für 10 Bewerbungen in der Woche brauchst du dann einen maximalen Zeitaufwand von 25 Minuten.
Rechne dir mal den Stundenlohn aus.
Sollte man keine Stellen finden einfach die Leihbuden x-mal zubomben mit dem Chefduzen-Fragebogen.

Habe von Mitte Dezember bis Ende Januar so ca. 310 Euro nur an Bewerbungskosten (Gewinn) eingereicht.

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Cronos


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« Antworten #12 am: Februar 02, 2010, 13:48:25 »

Ein Gewinn von 5 Euro ist jedesmal machbar.
90% der Unternehmen wollen die Bewerbungen schriftlich per E-Mail als PDF-File.

Ist ca. 2,5 minuten Arbeit wenn man die Vorlagen auf dem PC ordenlich erstellt.
Also für 10 Bewerbungen in der Woche brauchst du dann einen maximalen Zeitaufwand von 25 Minuten.
Rechne dir mal den Stundenlohn aus.
Sollte man keine Stellen finden einfach die Leihbuden x-mal zubomben mit dem Chefduzen-Fragebogen.

Habe von Mitte Dezember bis Ende Januar so ca. 310 Euro nur an Bewerbungskosten (Gewinn) eingereicht.


tja, nur dumm wenn im VA steht:
Zitat
Der Leistungsträger unterstützt Ihre Bewerbungen durch Übernahme von Kosten für schriftliche, postalisch versendete, form- und rechtschreibfehlerfreie Bewerbungen...
und dazu schreibt das Gericht:
Zitat
Die vom Antragsteller beanstandene Regelung zur Übernahme von Kosten bei Bewerbungen stellt eine rechtmäßige Ausformung der gesetzlich vorgesehenen Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB II dar

Und nu? Huh?
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Hellraiser1603


Beiträge: 44


« Antworten #13 am: Februar 02, 2010, 14:42:58 »

Sind die in der Beweispflicht ob post oder E-Mail

zum weiteren wenn du Bewerbungskostenantrag gestellt hast und die Formulare bekommen hast, müssen die die Kosten übernehmen.

Hatte bis dato noch keine Probleme und die haben selbst im Dezember die 650 Euro ohne murren und knurren überwiesen die seit
September angefallen sind.

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b.d.


Beiträge: 311


« Antworten #14 am: Februar 11, 2010, 11:53:43 »

@all

schaut euch mal diese site an: http://savaran.wordpress.com/2007/09/04/eingliederungsvereinbarungen-mit-hilfe-von-%c2%a7-55-abs-1-nr-sgg-feststellungsklage-atomisieren/

das ist die perfekte anleitung dafür, alles was von der ARE kommt, platt zu machen.

da gibts zum einfacheren verständnis unter a) gleich n flußdiagramm...der hammer...
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