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hoessi666
Beiträge: 311
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« am: Februar 06, 2010, 13:22:12 » |
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Hi!
Ich habe heute ein etwas seltsames Schreiben von meinem SB bekommen, dass mich zugegebenermassen etwas verwirrt. Ich habe seit Mitte September letzten Jahres keine EGV mehr und seitdem meine Bewerbungen trotzdem immer dem Amt vorgelegt zwecks Abrechnung. Arbeiten will man ja, aber die Bewerbungen sind schliesslich teuer (Eingangsbestätigungen der Berwerbungsnachweise liegen natürlich vor). Im Dezember hatte ich nichts abgegeben und habe die eine Bewerbung, die mir nur ernsthaft möglich war Ende Januar mit den Januar-Nachweisen eingereicht (insges. 5 Stück für beide Monate).
Dies scheint meinem SB zu wenig zu sein, auch bezweifelt er ob meine Bemühungen denn ernsthaft seien (schreibt er natürlich nicht direkt...) Er verlangt jetzt ab März acht Bewerbungen pro Monat mit Nachweis. Bewerbungen, für die ich nicht die entsprechende Qualifikation/Zusatzquali, Ausbildung, Berufserfahrung mitbringe, würden nicht anerkannt. Ebenso (Zitat:) "Rundumschläge" auf Adressen aus z.B. Telefonbüchern etc.
Somit werden Initiativbewerbungen schon mal rausgestrichen. Zudem meckert er an div . meiner geleisteten Bewerbungen rum, obwohl ich die Qualis bringe, aber vielleicht nur bisher nicht in der entsprechenden Branche gearbeitet habe (als Berufserfahrung gewertet?). Dies drückt in seiner Auslage der Situation natürlich auch meine Bemühungen (Ich als Kaufmann kann mich nach seiner Meinung nicht als Büroschlampe im Lebensmittelhandel bewerben, da ich mit dieser Branche keine Erfahrungen habe ;büro ist aber im Grunde Büro, gell?).
ISt natürlich alles quatsch nach gesundem Menschenverstand, aber nervt. Dass das den Zumutbarkeiten, die hier im Schreiben natürlich auch aufgeführt sind, widerspricht, merkt der nicht: Zumutbar, wenn nicht der früheren Tätigkeit entspricht, oder auch im Vergleich zur Ausbildung als minderwertig anzusehen ist....
Kann das sein, dass so versucht wird meine Auflagen so zu erhöhen, dass es sauschwer wird sie überhaupt zu erfüllen (=>Sanktion)? Ich denke, ja!
Wär es jetzt ein EGV per Verwaltungsakt würde ich erst mal Widerspruch einlegen...aber ich kann aus diesem Schrieb nicht erkennen, was das darstellen soll...?! Überschrift ist : "Eigenbemühungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitslose nach dem SGBII; Vorlage von Bewerbungen". Dann wird der falsche Paragraph angegeben ("Pflicht meine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhaltes einzusetzen...). Ist als §9 angegeben, der aber die Hilfebedürftigkeit spezifizert, er meint wohl §2... ISt schon lustisch... Dann wird angegeben in welcher Menge, wann und wie die NAchweise zu erbringen habe, eben auch mit obigen Einschränkungen, und abschliessend die Zumutbarkeitsregelungen, die Möglichekeit der Suche nach einer Arbeitsgelegenheit für mich und die Einladung zum persönliche Gesprächstermin (Mitte Februar, ich soll die oben aufgeführten Bewerbungsnachweise mitbringen, obwohl oben im Brief diese erst ab März gefordert sind)
Alles Quark, aber was macht man mit dem Teil...? Habe ich noch nie gehabt...ISt das jetzt eine EGV per VA? Der Begriff "Eingliederungsvereinbarung" oder "Verwaltungsakt" wird nirgendwo erwähnt... Ausserhalb einer EGV (ob nun VA oder "normal") kann man doch keine Bewerbungsnachweise fordern, oder? Kam weder als förmliche Zustellung noch als Einschreiben...
Erste Reaktion: Widerspruch (keine EGV; selbst wenns es ein VA ist, gabs keine Verhandlung vorher; zu hohe Anzahl Nachweise; keine Regelung für Kostenerstattung; keine Pflichten der ARGE ausser möglicherweise eine Maßnahme zu suchen...; falscher Paragraph angegeben; Widerspruch bezgl. Zeitpunkt des ersten Nachweises der "neuen" Bewerbungspflicht etc...Zusätzlich Statement bezgl. der angeblich nicht ernsten Bewerbungen meinerseits)
Richtige oder falsche Reaktion??? Selbst, wenn kein Widerspruch notwendig wäre, juckts mich schon in den Finger, oder würdfe ich mir damit selbst ein Loch buddeln...?
(Sorry, ist etwas mehr geworde, aber ich bin etwas irritiert und vor allem...STINKWÜTEND!!!)
(Rechtschreibfehler nicht beachten, hab das im Eiltempo reingehackt)
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« Letzte Änderung: Februar 06, 2010, 19:32:50 von hoessi666 »
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"Es ist gefährlich, Recht zu haben, wenn die Regierung Unrecht hat." (Voltaire)
"Ich befürchte, die Stellvertreter Gottes werden die Willfährigkeit der Menschen so lange missbrauchen, bis diese zuletzt doch noch klug werden." (Voltaire)
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inline
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« Antworten #1 am: Februar 06, 2010, 15:59:43 » |
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Richtige oder falsche Reaktion??? Selbst, wenn kein Widerspruch notwendig wäre, juckts mich schon in den Finger, oder würdfe ich mir damit selbst ein Loch buddeln...? weder falsch noch richtig sondern überflüssig nach meiner Meinung. Einen Widerspruch kann man ja nur gegen einen Verwaltungsakt einlegen. Das hier war ja keiner. Er verlangt jetzt ab März acht Bewerbungen pro Monat mit Nachweis. Bewerbungen, für die ich nicht die entsprechende Qualifikation/Zusatzquali, Ausbildung, Berufserfahrung mitbringe, würden nicht anerkannt. Ebenso (Zitat:) "Rundumschläge" auf Adressen aus z.B. Telefonbüchern etc. Dann soll der SB erst mal die passenden Stellen raussuchen, damit nichts falsch läuft.
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hoessi666
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« Antworten #2 am: Februar 06, 2010, 16:41:34 » |
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Richtige oder falsche Reaktion??? Selbst, wenn kein Widerspruch notwendig wäre, juckts mich schon in den Finger, oder würdfe ich mir damit selbst ein Loch buddeln...? weder falsch noch richtig sondern überflüssig nach meiner Meinung. Einen Widerspruch kann man ja nur gegen einen Verwaltungsakt einlegen. Das hier war ja keiner. Ohne Widerspruch würde aber nur die Meinung meines SBs in den Akten stehen, deshalb wär´s vielleicht ganz nett auch ohne Grund meine Stellungnahme dazu "aktenkundig" zu machen... Ach ja, eine Rechtsbelehrung, die mir aufzeigt, dass ich Widerspruch innerhal eines Monats bla... gibt es auch nicht. Insofern wäre es lt. Defintion etc eines VA letztlich entweder ein ungültiger (salopp formuliert) oder einer, dessen Widerspruchsfrist sich verlängert (ich glaub auf ein Jahr oder so war das mal) Trotzdem, ist´s ein VA, dem ich Folge zu leisten habe und Widerspruch einlege...? Wenn´s so ist wie inline schreibt, könnte ich ja auch meine Darstellung zu den angesprochenen Themen des Briefs schriftlich in deren Akten geben. Wäre dann zwar im Moment überflüssig, aber später könnte man mir vielleicht nicht aufgrund der einseitigen Darstellung der Arge in den Akten einen Strick drehen ("Sie haben sich ja nie ernsthaft um Arbeit bemüht"). Oder sehe ich das falsch? @inline: Sorry, im Grunde sehe ich das ähnlich, brauche aber doch noch ein wenig mehr Sicherheit...
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« Letzte Änderung: Februar 06, 2010, 19:36:24 von hoessi666 »
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inline
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« Antworten #3 am: Februar 07, 2010, 00:33:09 » |
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Kann das sein, dass so versucht wird meine Auflagen so zu erhöhen, dass es sauschwer wird sie überhaupt zu erfüllen (=>Sanktion)? Ich denke, ja! Der SB baut halt Druck auf um seine Kunden los zu werden- Gleiches machen ja auch einige Betriebe wenn sie ihre Mitarbeiter loswerden wollen, absichliche Überforderung (bzw. unmögliche unwage Forderungen stelllen) bzw. Verunsicherung. Im Prinzip ist es psychologischer Druck.. Fakt ist nun mal, wenn das Schreiben keine Rechtsbelehrung enthält und auch sonst genug Eigenitative gezeigt wird, kann deswegen nicht sanktioniert werden. Ich würde mich nur dort bewerben, wo ich es für richtig halte und auf die Vermittlungsvorschläge der ARGE (insbesondere die mit Rechstbelehrung) und gut ist. Mitte Februar, ich soll die oben aufgeführten Bewerbungsnachweise mitbringen, obwohl oben im Brief diese erst ab März gefordert sind) Einfach die Liste mitbringen, soweit wie man gekommen ist. Vorsichtig die Grenzen testen, das schafft Sicherheit.
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hoessi666
Beiträge: 311
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« Antworten #4 am: Februar 07, 2010, 11:41:56 » |
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@inline Ok, im Grunde sehe ich das genauso. Und mit einem Tag Abstand klärt sich dann auch ein wenig der blutrote Schleier vor den Augen...  Bleibt die Frage, ob ich eine "Eingabe" bezgl. des Schreibens machen soll, vor allem im Hinblick auf die angeblich "nicht vernünftigen" Bewerbungen. Wenn ich im Gespräch meine Position darstelle, landet davon nix in den Akten...Einfach die einseitige Arge-Darstellung so lassen und nur bei möglichem Sanktionsversuch gegen diese Falsch-Behauptungen argumentieren?
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« Letzte Änderung: Februar 07, 2010, 12:27:52 von hoessi666 »
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schwarzrot
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« Antworten #5 am: Februar 07, 2010, 12:31:50 » |
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Naja, musst du (sowieso) entscheiden, wie weit du deinem SB bei falschen entscheidungen, fehler in briefen milderne umstände zuerkennen willst: hoessi666: Dann wird der falsche Paragraph angegeben ("Pflicht meine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhaltes einzusetzen...). Ist als §9 angegeben, der aber die Hilfebedürftigkeit spezifizert, er meint wohl §2... ISt schon lustisch... Sowas würde ich jedenfalls denen schreiben und dass in einem nicht-ganz-so-nettem ton. Dass er dir mal erklären soll, wie er dazu kommt, hier falsche paragrafen zu zitieren. Schliesslich gibt es eine informationspflicht vom amt, du musst als betroffener dich auf die richtigkeit deren schreiben verlassen können. Und dass du nicht nachvollziehen kannst, wie er überhaupt auf so eine meinung/drohung kommt. Also, widersprechen in jedem fall und das ganze wenn möglich als frage abfassen, vielleicht hängt er sich ja mit weiteren schnitzern noch mehr aus dem fenster. Falls nicht, kapiert er mindestens, dass du kein leichtes opfer bist und sucht sich u.u. jemand anderes für seine statistik. Falls du nicht sicher bist, ob das ein VA ist (muss drüberstehen), nimm auch diese frage in dein schrieben auf. Bewerbungen, für die ich nicht die entsprechende Qualifikation/Zusatzquali, Ausbildung, Berufserfahrung mitbringe, würden nicht anerkannt. Solange du weder EGV oder VA hast, gibt es keine möglichkeit bei solchem 'weichen', vollkommenen willkürlichen beurteilungen zu sanktionieren. Und das gesetz, dass auf (willkürlichen) VAs sanktionen erfolgen dürfen, ist noch nicht fertig. Bei allem viel 'fragen', wenig sagen, aber klarmachen, dass du dir unterstellungen verbittest, er diese gerne klarer formulieren darf, damit es zu ner anzeige wegen beleidignung und nötigung reicht. 
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« Letzte Änderung: Februar 07, 2010, 12:51:38 von schwarzrot »
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"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto Wieder aktuell: Bertolt Brecht
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hoessi666
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« Antworten #6 am: Februar 07, 2010, 16:40:59 » |
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@schwarz-rot
Ah ja, das wollte ich hören/lesen! Das mit dem "nicht leichten Opfer" weiß er schon von der letzten EGV-Verhandlung, aber wir haben ein neues Jahr und die Quoten müssen wohl erfüllt werden. Also gibts erstmal eine schöne neue kreative Vorgehensweise...
Ich lebe übrigens in einer Optionskommune und wir hatten hier letztens netten hohen Besuch von Politikerseite. Die Herren zeigte sich schwer beeindruckt von unserer JobAgentur... Kurz danach kam die neue Gesetzesvorlage raus, die auch die mittlerweile berüchtigte "Verhinderung einer Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses" sanktioniert. So was haben wir hier schon länger in den EGVs (wenn mans nicht rauskriegt oder auf einen VA ankommen läßt..)
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Onkel Tom
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« Antworten #7 am: Februar 07, 2010, 19:03:15 » |
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Ich würde nur soviel Bewerbungen machen, wie es mir die Nachfrage des Arbeitsmarkt erlaubt.
Schließlich kann mann ja nix dafür, wenn auf dem Stellenmarkt nix los ist. Solange keine Nullrunden an Bewerbungen Monatlich da sind, schützt ein Urteil vor Sanktionen. Das Urteil ist ca. 1 Jahr alt und kann es leider nicht finden..
Ansonsten schließe ich mich an die Empfehlung von schwarzrot an.
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Lass Dich nicht verhartzen ! Jeden Montag ELSE..
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hoessi666
Beiträge: 311
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« Antworten #8 am: Februar 07, 2010, 19:52:49 » |
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Mal eine Grundsatzfrage:
Können Bewerbungsnachweise nur innnerhalb einer EGV verlangt werden, oder hat ein SB auch die Möglichkeit "einfach so" Nachweise zu fordern...? Ich dachte immer, dass §15 SGB II eben ersteres bestimmt und sonst nix gilt! Oder hat man diese Regelung nur für die Sanktionsmöglichkeit gebastelt!?
Früher konnte der SB, noch vor H4, Nachweise verlangen? Hat das noch Bestand? Wenn ja, wie sieht es da mit Sanktionsmöglichkeiten aus (z.B. fehlende Mitwirkung)? Wenn das möglich wäre, wären die EGVs aus Sicht der SBs eigentlich Zeitverschwendung, da man mit einer solchen Nachweisforderung ebenso "kürzen" könnte... Ich bin da jetzt wieder etwas verwirrt, denn warum verlangt der SB von mir in dem Schreiben Nachweise, wenn er letztendlich doch keine Handhabe bei Nichterfüllung hätte? Mein Widerspruch stützt sich jetzt auf den §15 SGB II. Wenn auch sonst Nachweispflicht gälte ohne EGV, müsste ich das umschreiben...
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« Letzte Änderung: Februar 07, 2010, 20:17:08 von hoessi666 »
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Eivisskat
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« Antworten #9 am: Februar 07, 2010, 19:59:04 » |
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Mir wurden immer Nachweise gefragt, egal ob ich nun eine EGV hatte oder nicht.
Allein schon wg. der Bewerbungskosten-Erstattung...
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hoessi666
Beiträge: 311
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« Antworten #10 am: Februar 08, 2010, 08:20:10 » |
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Ich versuch nochmal mein Problem auf den Punkt zu bringen - ist mir vielleicht vorher nicht so gut gelungen:
Ich lege Widerspruch gegen den Bescheid ein. Dabei frage ich nach auf welchen Grundlagen div Bewerbungen nicht anerkannt werden sollen (kann ich mich ja uaf die entsprechenden Bemerkungen des SBs beziehen, die auf den "Rückläufern" stehen) und warte mal ab, was er dazu schreibt. Ich weise darauf hin dass ein Paragraph falsch genannt wurde. Ich frage nach, was das überhaupt für ein Schreiben sein soll. Und hier habe ich jetzt folgendes Problem: Er macht mir Bewerbungsauflagen. Ich hatte so argumentiert, dass sowas nur im Rahmen einer EGV möglich ist (§15 SGB2). Kann man als SB auch ohne EGV NAchweise verlangen? Wenn ja, müßte ich das umschreiben und nur auf die fehlende Rechtshelfsbelehrung hinweisen ("Sie können innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen...").
Ich frage mich nur, wenn keine Sanktionsmöglichkeit bestünde, warum dann diese Aufforderung überhaupt aussprechen (der §31 stellt doch nur Verfehlungen gegen EGV-Inhalte und Verweigerung der Annahme zumutbarer Arbeit, Ausbildungen und Maßnahmen, nicht wahrgenommener Termine unter Strafe)? Wenn Sanktionierung doch möglich sein sollte, dann auf welcher Grundlage (auch die Mitwirkungspflichten strecken sich lt §§60-67 SGB I nicht auf den Nachweis von Bewerbungen, falls gewünscht)? Zudem wäre dann ja der aufwendige Abschluss einer EGV aus Sicht der Argen unsinnig, da ja einfacher aus der Aufforderung zum Bewerben sanktioniert werden könnte...
Also muss ich mich an die Bewerbungsauflagen halten? Und wenn ich sie nicht erfülle, kann ich dann mit Sanktionen rechnen? Oder ist das alles nur Geschreibsel und ich kann in meiner Gegenargumeargumentation darauf verweisen, dass lt. §15 SGB2 der Nachweis meiner Bemühungen um Arbeit NUR in einer EGV festgehalten werden kann (bzw in einer EGV per VA, die aber wohl keine Sanktion nach sich ziehen kann)?
Sorry, falls meine Nachfragerei etwas penetrant rüberkommt, aber im Moment bin ich eh´ nicht so gut drauf und jetzt auch noch dieser Blödsinn!
Eine zusätzliche Frage hätte ich aber noch ("Einen hab´ ich noch!"): Es gibt (so weit ich weiß) ein Gesetz, dass bestimmt, wenn man schriftlich sich an eine Behörde/Amt wendet, dass man auch ein Anrecht auf schriftliche Antwort hat. Wenn nicht, könnte man dass sogar anmahnen. Weiß jemand den Text bzw das Gesetzbuch mit Paragraphen (oder wo auch immer das bestimmt wird...)?
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« Letzte Änderung: Februar 08, 2010, 14:29:19 von hoessi666 »
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milly
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« Antworten #11 am: Februar 08, 2010, 17:15:59 » |
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§14 sgbII - beratungspflicht - wenn mich nicht alles täuscht... edit: ansonsten handhabe ich das grundsätzlich so, dass ich meine fragen erstmal für mich selbst schriftlich formuliere. anstatt andere damit zu bombardieren (sorry) forumuliere ich damit eine schriftliche fragebombe an die arge. sollen die ihre eigenen hausaufgaben doch bitteschön selbst machen 
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« Letzte Änderung: Februar 08, 2010, 17:21:28 von milly »
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hoessi666
Beiträge: 311
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« Antworten #12 am: Februar 08, 2010, 18:01:47 » |
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@milly §14 SGB II definiert den Grundsatz des Förderns; was Du meinst ist der selbe Paragraph im ersten SGB - knapp daneben  Der §14 SGB I erläutert aber nicht wie lange und auf welche Art das Amt Auskunft geben muss. Ich schätze, dass das irgendwas im Verwaltungsgesetzbereich sein muss... zum edit: wenn ich solche Beiträge von Dir nicht schon öfters gelesen hätte, wär ich ein wenig angepi...t. Sind halt nicht alle so schlau wie Dich  Ich nehm´s mal mit Humor...
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milly
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« Antworten #13 am: Februar 08, 2010, 18:32:21 » |
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hoessis zitat: "...Ich nehm´s mal mit Humor......" na schau, geht doch. und mit den paragrafen und gesetzbüchern kennst du dich ja anscheinend auch bestens aus  dass du nach wie vor den arge- und amts- ärsch/innen bei der "arbeit" helfen willst, ist mir allerdings noch nicht ganz klar...
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schwarzrot
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« Antworten #14 am: Februar 08, 2010, 18:46:25 » |
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hoessi666, Milly hat eigentlich recht: Du machst die arbeit der arge, wenn du nun für alles die entsprechenden paragrafen raussuchst, das solltest du immer vermeiden. (Auch die meissten richter am SG haben es nicht so gerne, wenn betroffene sich als anwälte aufspielen) Was du stattdessen machen solltest, deinen SB nach den grundlagen seines handels fragen (er muss dir die paragrafen zweifelsfrei nennen können), da als betroffener dies dir 'nicht klar ist und du keine entsprechenden hinweise in der (abgelaufenen) EGV gefunden hast'. Rechtlich sieht es so aus, er kann von dir 'eigenbemühungen' fordern, nur steht nirgends wie die aussehen sollen. Geschweige, dass du so einfach für seine 'meinung', dass die bewerbungen nicht 'in ordnung sind' sanktioniert werden kannst (so lange nicht auch dem dööfsten beim durchlesen klar ist, dass du den jeweils angeschriebenen job nicht willst). Es sei denn, die stehen in ihren einzelheiten, die du erfüllen sollst, in deiner EGV und haben deine unterschrift. Etwas ganz anderes ist, wenn du bewerbungskosten geltend machen willst, Kat. Die sind 'kann', es sei denn sie stehen auch wieder ausdrücklich in der EGV. hoessi666: Erste Reaktion: Widersprechen zu hohe Anzahl Nachweise; keine Regelung für Kostenerstattung; keine Pflichten der ARGE ausser möglicherweise eine Maßnahme zu suchen...; falscher Paragraph angegeben; Widerspruch bezgl. Zeitpunkt des ersten Nachweises der "neuen" Bewerbungspflicht etc...Zusätzlich Statement bezgl. der angeblich nicht ernsten Bewerbungen meinerseits)
Richtige oder falsche Reaktion??? richtig, genau so. 
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« Letzte Änderung: Februar 08, 2010, 19:13:38 von schwarzrot »
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