Sehe nicht, wieso das Urteil zwingend mehr Geld bedeutet, außer vielleicht für Kinder. Zitate aus der
Pressemitteilung des Gerichts:
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen
diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische
Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen,
kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Dieses Grundrecht
aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung
mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1
Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung.
Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf
aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den
Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen
Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen
auszurichten hat. Der Umfang des verfassungsrechtlichen
Leistungsanspruchs kann im Hinblick auf die Arten des Bedarfs und die
dafür erforderlichen Mittel nicht unmittelbar aus der Verfassung
abgeleitet werden. Die Konkretisierung obliegt dem Gesetzgeber, dem
hierbei ein Gestaltungsspielraum zukommt.
Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle
existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und
sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also
realitätsgerecht, zu bemessen.
Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des
Existenzminimums entspricht eine zurückhaltende Kontrolle der
einfachgesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht. Da das
Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs erlaubt,
beschränkt sich bezogen auf das Ergebnis die materielle Kontrolle
darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Innerhalb der
materiellen Bandbreite, welche diese Evidenzkontrolle belässt, kann das
Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
keine quantifizierbaren Vorgaben liefern. Es erfordert aber eine
Kontrolle der Grundlagen und der Methode der Leistungsbemessung
daraufhin, ob sie dem Ziel des Grundrechts gerecht werden. Um eine der
Bedeutung des Grundrechts angemessene Nachvollziehbarkeit des Umfangs
der gesetzlichen Hilfeleistungen sowie deren gerichtliche Kontrolle zu
gewährleisten, müssen die Festsetzungen der Leistungen auf der Grundlage
verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu
rechtfertigen sein.
...
Die in den Ausgangsverfahren geltenden Regelleistungen von 345, 311
und 207 Euro können zur Sicherstellung eines menschenwürdigen
Existenzminimums nicht als evident unzureichend angesehen werden. Für
den Betrag der Regelleistung von 345 Euro kann eine evidente
Unterschreitung nicht festgestellt werden, weil sie zur Sicherung der
physischen Seite des Existenzminimums zumindest ausreicht und der
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der sozialen Seite des
Existenzminimums besonders weit ist.
...
Die verfassungswidrigen Normen bleiben bis zu einer Neuregelung, die
der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiterhin
anwendbar.
Wegen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums ist das Bundesverfassungsgericht nicht befugt,
aufgrund eigener Einschätzungen und Wertungen gestaltend selbst einen
bestimmten Leistungsbetrag festzusetzen. Da nicht festgestellt werden
kann, dass die gesetzlich festgesetzten Regelleistungsbeträge evident
unzureichend sind, ist der Gesetzgeber nicht unmittelbar von Verfassungs
wegen verpflichtet, höhere Leistungen festzusetzen. Er muss vielmehr ein
Verfahren zur realitäts- und bedarfsgerechten Ermittlung der zur
Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen
entsprechend den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben
durchführen und dessen Ergebnis im Gesetz als Leistungsanspruch
verankern.
By the way - zum Mehrbedarf:
Dieser Anspruch entsteht allerdings
erst, wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem
Hilfebedürftigen gewährten Leistungen - einschließlich der Leistungen
Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des
Hilfebedürftigen - das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr
gewährleistet. Er dürfte angesichts seiner engen und strikten
Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen Fällen in Betracht kommen.
Also, Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe war nicht korrekt (dazu keine Zitate, weiß ja jeder). Damit kein tranparentes und realitätsgerechtes Verfahren. Eckregelsatz und alle daraus abgeleiteten Regelsätze verfassungswidrig. Es steht dem Gesetzger aber frei, etwa nicht die untersten 20, sonder 15 % der Einkommensbezieher der EVS der Regelsatzbemessung zu grunde zu legen, da das BVerfG die Höhe der Regelsatze ausdrücklich gebilligt hat.
Theorethisch könnte der Gestzgeber also auch niedrigere Regelssätze beschließen. Das wäre nur politisch kaum durchsetzbar.
Meine (politische) Prognose: es gibt 15 Euro mehr oder so.
Einzig bei den Regelsätzen für Kinder, die ja einen objektiv höheren Bedarf haben, dürfte eine nicht deutliche Erhöhung schwierig werden, da man, schätze cih mal, Posten aus der EVS für den Erhalt der aktuellen Regelsätze herausstreichen müsste, die das BVerfG vielleicht nicht billigen würde. Außerdem, politisch noch problematischer als die Leistung für Erwachsene (besonders für UvL wie CDU allgemein).
Außerdem, wir kennen doch die Spirale aus sinkenden Löhnen und Abstandsgebot. Durch das Urteil nicht im Mindesten angegriffen. Bei der Bemessung des Existenzminimums darf der Gesetzgeber auch künftig auf solche politischen Erwägungen zurückgreifen und wird es wegen der herschdenden neoliberalen Lehre auch tun! Von den Parteien kann man ncihts erwarten. Ds Gericht hat ihnen freie Hand gelassen.
Hoffnung besteht allenfalls, dass das Urteil großflächig falsch aufgenommen wird und unbegründete Hoffnungen weckt. Wenn dann die deutliche Erhöhung ausbleibt, wird es heißen, nicht mal auf das Bundesverfassungsgericht nehmen sie Rücksicht. Juristisch ändert das Urteil nichts. POlitisch, mal sehen.
Das Spiel ist wieder offen.