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Autor Thema: Was sind unabweisbare,atypische immer wieder kehrende Bedarfe ?  (Gelesen 2278 mal)
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Codeman


Beiträge: 1526


« am: Februar 11, 2010, 07:39:07 »

Die Freunde bei tacheles sind in der Diskussion schon etwas weiter und da dort unter anderem auch ein Richter eines SG´s sitzt,hat dieser jemand mal eine kleine Tabelle eröffnet,was er persönlich,seit gestern zulassen würde:


http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1337568

Zitat

   Ich würde als einen Anspruch auf Art. 1 I GG gestützt zulassen:

1) Schülerfahrkarte für den ÖPNV
2) Sportverein für Kinder
3) Büchereiausweis/-gebühr
3) Leistungen für die Schule, wie die Anschaffung eines Dudens, Atlanten, fachspezifischer Lehrbücher etc.; obwohl nicht immer wiederkehrend
4) Internetanschlussgebühr (Monatsgebühr)
5) Brillen/Kontaktlinsen
6) kontinuirlich benötigte gesundheitserhaltende Medikamente, deren Anschaffung nicht über das SGB V abgedeckt werden
7) NACHHILFEUNTERRICHT!!!
Cool eine Theaterkarte, Kinokarte, Zooeintrittskare etc.



Was ich noch anmerken möchte,um der Liste wieder ein wenig mehr Spielraum zu geben

- Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts
- zusätzlicher Krankenkassenbeitrag
- Bedarfe für ärztlich verschriebene Heilmittel wie Salben/tee´s die nicht von der Krankenkasse übernommen werden

Edit: Ich würde vorschlagen wollen,weil ich diesen Thread für wichtig halte und sich hier wirklich mal eine fundierte Diskussion entwickeln kann,festzupinnen bzw. ins Untermenü zur Hartz-IV-Verfassungsklage zu verschieben.
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Ich bin der Rostfleck am Schwert des Sozialismus - Zitat frei nach Schraubenwelle
anti-hartz4


Beiträge: 948



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« Antworten #1 am: Februar 11, 2010, 09:27:19 »

Ich würde meinen,dass Tüv und Asu dazu kommen sollten,denn man soll schließlich mobil bleiben.  evil
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Widerstand dem Kapitalgesindel
marvin_gate-way


Beiträge: 293



« Antworten #2 am: Februar 11, 2010, 09:56:19 »

Ich würde meinen,dass Tüv und Asu dazu kommen sollten,denn man soll schließlich mobil bleiben.  evil

Sorry, aber seit wann benötigst du für ein Fahrrad TÜV und ASU?
Nach Auslegung des hiesigen Amtes genügt ein Fahrrad, um mobil zu sein. Damit kommst du zum nächsten Bahnhof oder zur nächsten Haltestelle des ÖPNV, die dann wegen einer Schneeflocke, die hochkant auf die Straße oder Schiene gefallen ist, nicht fahren!
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Das letzte Fahrzeug, das Du benutzt, ist immer ein Kombi!
anti-hartz4


Beiträge: 948



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« Antworten #3 am: Februar 11, 2010, 10:03:31 »

So ein Mist. Ich habe nicht mal ein Fahrrad. Aber du hast schon Recht. Dann kehren ebend die Fahrkosten immer wieder.
Ganz im Geheim Wink:Ich hab nur eine Simson S50b und die ist 34 Jahre alt.
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Widerstand dem Kapitalgesindel
marvin_gate-way


Beiträge: 293



« Antworten #4 am: Februar 11, 2010, 11:05:27 »

Schönes Fahrzeug, bei den derzeitigen Wetterbedingungen aber schlecht zu gebrauchen.
Aber da du so offen bist, werde ich mich hier auch mal outen: Ich benutze für alle weiteren Wege einen 19 Jahre alten "schwedischen Ziegelstein" mit mittlerweile an die 500.000 km auf der Uhr. Falls du fragst, warum, die Antwort gibts hier:
Volvo 940 commercial

 Grin Grin Grin Grin Grin Grin Grin Grin
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anti-hartz4


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« Antworten #5 am: Februar 11, 2010, 12:47:11 »

na wichtig ist das die Heizung funktioniert. Cheesy
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Widerstand dem Kapitalgesindel
Einherjer


Beiträge: 7



« Antworten #6 am: Februar 11, 2010, 12:54:19 »

Noch mal was zum Thema - auch von einer Juristin - auch auf Tacheles gefunden
Zitat
Bundesverfassungsgericht schafft Anspruchsgrundlage für laufende atypische Bedarfe

Die mit Spannung erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Regelsätzen (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) hat bei den Leistungsbeziehern allgemein Enttäuschung hervorgerufen. Die Hoffnung vieler, das Bundesverfassungsgericht werde die Regelsätze zumindest für Kinder als zu niedrig ansehen und eine sofortige oder rückwirkende Erhöhung anordnen, wurden enttäuscht. Dennoch ist das Urteil nicht ganz ohne unmittelbaren positiven Nutzen. Denn eine Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht nun doch getroffen.

Zumindest einige wenige Leistungsbezieher können unmittelbar von dem Urteil profitieren. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich nicht nur zu den Regelsätzen Stellung genommen, sondern auch zum laufenden Sonderbedarf.

Dieser war früher in § 22 Abs. 1 S. 2 BSHG geregelt und wurde in § 28 Abs. 1 S. 2 ins SGB XII übernommen, nicht jedoch ins SGB II.

Das Bundesverfassungsgericht hält aber eine dem § 22 Abs. 1 S. 1 BSHG entsprechende Regelung im SGB II offensichtlich für zwingend notwendig. Dies ergibt sich aus folgender Aussage in der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

„Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarfs für die nach § 7 SGB II leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach § 20 ff. SGB II erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist.”

Besonders interessant und für Betroffene äußerst hilfreich ist, dass das Bundesverfassungsgericht bezüglich dieses atypischen Bedarfs dem Gesetzgeber nicht nur aufgegeben hat, bis Ende 2010 eine Neuregelung zuschaffen, es hat – anders als bei den Regelsätzen – einen direkten Anspruch auf atypische Bedarfe aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG hergeleitet.

Hierzu heißt es in der Pressemitteilung: „Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Art. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann.”

Wer kann nun was geltend machen?

Geltend gemacht werden kann ein atypischer Bedarf (d.h. ein Bedarf, der nicht von der Regelleistung gedeckt ist, sofern dieser 1. unabweisbar und 2. laufend (also nicht nur einmalig) ist. (Für einmalige Überschreitungen kommt nach wie vor nur ein Darlehen gem. § 23 Abs. 1 SGB in Betracht.)

Damit fällt die neue Waschmaschine nicht unter atypische Bedarfe, da es sich nicht um einen laufenden Bedarf handelt.

Auch Reitstunden werden von der ARGE nicht bezahlt, da sie keinen unabweisbaren Bedarf darstellen.

An die abweichende Bemessung zugunsten des Hilfesuchenden werden allerdings hohe Anforderungen gestellt. Die pauschale Behauptung, es entstünden Mehrkosten reicht nach bisheriger Rechtsprechung zu § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII und der Vorgängerregelung § 22 BSHG nicht aus. (zum BSHG schon: OVG Münster, FEVS 43, 372; 376). Zunächst einmal muss der Leistungsberechtigte explizit darlegen, dass der von ihm geltend gemachte atypische Bedarf durch die Regelleistung nicht gedeckt ist. Dies ist am ehesten möglich, wenn der Bedarf nicht unter die Bedarfsgruppen der Regelsatzverordnung fällt. Der Hilfesuchende muss darlegen, dass der geltend gemachte zusätzliche Bedarf durch die Bedarfsgruppen nicht erfasst wird.

Geltend gemacht werden können jedoch aller Voraussicht nach folgende Kosten:

Da die Regelsätze keine Ausgaben für Bildung vorsehen, können Bildungsbedingte Kosten wohl am ehesten als atypischer Bedarf geltend gemacht werden.

Unter der Geltung des § 22 BSHG bzw. für § 28 SGB XII wurden folgende atypische Bedarfe anerkannt:

Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts des nicht mit den Kindern in einem Haushalt lebenden Elternteils (anders noch BSG 7.11.2006 BeckRS 2007 40592) oder für den Besuch des inhaftierten Ehemannes ( vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII,§ 28 Rn. 13), Kosten für Kleidung in Über- oder Untergrößen, (BT-Drs. 15/1514, 59). Ein besonders hoher Energieverbrauch für Haushaltsenergie (OVG Münster FEVS 51, 89), sofern die Energiekosten nicht gesenkt werden können bzw. die Besonderheiten des Einzelfalles den hohen Energieverbrauch notwendig machten.

Je nach Notwendigkeit könnten möglicherweise auch atypische Kosten für Körperpflegemittel (Hautcreme, Kontaktlinsenflüssigkeit) etc. übernommen werden, wenn der Leistungsberechtigte die Notwendigkeit nachweist.

Für alle die atypische Mehrbedarfe haben bedeutet dies, dass sie einen formlosen Antrag an die ARGEN bzw. kommunalen leistungsträger stellen und sich dabei auf das neuerliche Urteil des Bundesverfassungsgerichts berufen sollten. Es wird aber wohl einige Klageverfahren geben müssen, bevor die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts von den Leistungsträgern auch umgesetzt werden.

Dr. Alexandra Unkelbach
(Rechtsanwältin) Bonn

Quelle: www.tacheles-sozialhilfe.de
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Hajco


Beiträge: 53


« Antworten #7 am: Februar 13, 2010, 09:48:34 »

nur für die, wo sich auskennen:

Atemstillstände - Schlafapnoen werden elektrisch behandelt.
Ist der Stromverbrauch für diese Beatmungsgeräte ein solcher Mehrbedarf ?
Gruß
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Manche Leute meinen das Wichtigste im Leben sei Geld - die haben Recht.
Carpe Noctem


Beiträge: 1353



« Antworten #8 am: Februar 14, 2010, 01:37:19 »

Ist der Stromverbrauch für diese Beatmungsgeräte ein solcher Mehrbedarf ?

Das sind m.E. unabweisbare Gesundheitskosten, vgl. m. d. Cremes z.B. für Neurodermitis u.a. Hautkrankheiten. Für Psoriasis könnte man künftig u.a. Totes-Meer-Badesalz geltend machen. Warum dann nicht Stromkosten für ein Beatmungsgerät? Ich würde sogar versuchen, Fahrkosten zu einer Psychotherapie oder zur Suchtselbsthilfegruppe durchzukriegen. Entscheidend dürfte die ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung sein, ähnlich wie bei der Übernahme von Krankentransportkosten durch den jeweiligen Kostenträger.

Grüsse - CN
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Art. 1 GG: "Die Menschenwürde steht unter Finanzierungsvorbehalt"
StirbaneinemanderenTag


Beiträge: 13



« Antworten #9 am: Februar 16, 2010, 11:02:58 »


Wie schaut es damit aus? Ich habe eine freundliche Strom-Nachzahlung über € 170.-- erhalten.
Meine Abschläge betrugen € 30.-- und waren nicht ausreichend - hätten eher € 45.-- betragen müssen, also definitiv über das Doppelte als im Regelsatz vorgesehen...


Was haltet Ihr davon?

Zitat
hiermit bitte ich um Kostenübernahme der Stromabrechnung aus 2009.
Es ist mir nicht möglich, die Abrechnung aus eigenen Mitteln zu begleichen.
Da in der Regelleistung nur ein Pauschalbetrag von 15,10 € vorgesehen ist, der absolut gesehen, nicht ausreicht um die laufenden Stromkosten zu begleichen, stelle ich hiermit den

Antrag auf Kostenübernahme der tatsächlichen Stromkosten.

Begründung:
Ich habe keinen Einfluss auf den Strompreis der Infra Fürth, noch auf den Verbrauch, zumal meine Wohnung mit extrem stromsparenden Lampen und Geräten ausgestattet ist.

Das Bundesverwaltungsgericht
hat in seinem Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010  verbindlich festgestellt:

1.   Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

4.   Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen.

8.   Es ist mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zudem unvereinbar, dass im SGB II eine Regelung fehlt, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorsieht. Ein solcher ist für denjenigen Bedarf erforderlich, der deswegen nicht schon von den §§ 20 ff. SGB II abgedeckt wird, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der die Regelleistung beruht, allein den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen darüber hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen.

Mit seinem Urteilsspruch hat das Bundesverfassungsgericht deshalb solche Sonderbedarfsansprüche mit sofortiger Wirkung direkt aus Artikel 1 und Artikel 20 GG begründet, um so eine verfassungswidrige Regelungslücke zu schließen. Damit haben ab sofort die Betroffenen einen Anspruch bei einem länger bestehenden atypischen Sonderbedarf, denn laut den Ausführungen der Karlsruher Richter setzt sich das zu gewährende menschenwürdige Existenzminimum aus zwei Komponenten zusammen, die dem Gesetzgeber unterschiedliche Spielräume bei der Festlegung überlassen: das physische Existenzminimum einerseits und das soziokulturelle Existenzminimum andererseits. Das physische Existenzminimum bezieht sich auf die körperlich notwendigen Lebensbedürfnisse, also Nahrung, Strom etc.

Korrekt ist: Stromkosten sind im Regelsatz enthalten, allerdings nur in pauschalierter Form. Lt. Urteil des Bundessozialgerichtes ( Az. B 14/11b AS 15/07 R), beträgt die Höhe dieser Pauschale im Eckregelsatz von € 345.--  gerade mal € 14,52  (hochgerechnet auf den Satz von € 359.—wären es € 15,10), demzufolge der darüber hinausgehende Betrag den Kosten der Unterkunft zugeschlagen und übernommen werden muss.

Ich bitte Sie, um schriftliche Eingangsbestätigung, sowie meinen Antrag bis zum 15.03.2010 zu bescheiden.
« Letzte Änderung: Februar 16, 2010, 11:14:12 von StirbaneinemanderenTag » Gespeichert

Der, der immer nur sagt: "Der Klügere gibt nach" darf sich nicht wundern wenn bald die Dummen das sagen haben.
Cronos


Beiträge: 111



« Antworten #10 am: Februar 16, 2010, 11:18:25 »

Also beim Strom, der ja nicht komplett vom Regelsatz bestritten werden kann, bin ich auch dran.
Bei mir sieht das dann ungefähr so aus:

Zitat
Geltendmachung eines unabweisbaren laufenden Bedarfs gemäß Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG
Nummer BG: .................





Sehr geehrte Damen und Herren,


wie das BVerfG in öffentlicher Urteilsverkündung am 09.02.2010 ausführte, muss der Gesetzgeber bei der Neuregelung der SGB II Regelleistung auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § 7 SGB II  Leistungsberechtigten vorsehen.
Ein solcher müsse zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zwingend gedeckt sein, werde aber bisher von den Leistungen nach §§ 20 ff. SGB II  nicht erfasst.
Bis zur Neuregelung kann dieser Anspruch laut BVerfG nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden.

Die in der Regelsatzverordnung festgelegte Leistungshöhe wird aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) von 2003 abgeleitet. Für die Ermittlung des Regelsatzes werden die in der EVS ermittelten Ausgaben in zehn Abteilungen gruppiert und mit einem komplexen Schlüssel anteilig abgesenkt.

In Abteilung 3 sind 27,76 € festgesetzt für Wohnen(ohne Mietkosten) also Strom, Warmwasser-aufbereitung & Wohnungsinstandhaltung (Renovierung).

Die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 6,47 € wurde mir schon als Warmwasserpauschale von der Leistung für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II abgezogen. Es bleibt hier also nur noch ein Betrag von 21,29 € zur Verfügung.
                                                                                                                                                                                                
Daraus ergibt sich nun eine Differenz von 21,71 € zu meinen tatsächlichen monatlichen Strom-kosten von 43,00 €, wie Sie aus meiner beigefügten aktuellen Stromabrechnung entnehmen können.                                                                                                                                                                                              
Diese Differenz von 21,71 € möchte ich nun hiermit, in Berufung auf das  Urteil des BverfG vom
9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, als unabweisbaren laufenden Bedarf gemäß Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG geltend machen.
« Letzte Änderung: Februar 16, 2010, 11:20:33 von Cronos » Gespeichert
bohemian


Beiträge: 5


« Antworten #11 am: März 04, 2010, 13:32:01 »

Zitat

   Ich würde als einen Anspruch auf Art. 1 I GG gestützt zulassen:

1) Schülerfahrkarte für den ÖPNV
2) Sportverein für Kinder
3) Büchereiausweis/-gebühr
3) Leistungen für die Schule, wie die Anschaffung eines Dudens, Atlanten, fachspezifischer Lehrbücher etc.; obwohl nicht immer wiederkehrend
4) Internetanschlussgebühr (Monatsgebühr)
5) Brillen/Kontaktlinsen
6) kontinuirlich benötigte gesundheitserhaltende Medikamente, deren Anschaffung nicht über das SGB V abgedeckt werden
7) NACHHILFEUNTERRICHT!!!
Cool eine Theaterkarte, Kinokarte, Zooeintrittskare etc.


Also Brille/kontaklinsen sind definitv kein atypischer laufender Bedarf. Fallen unter den Regelsatzanteil für Gesundheitspflege (ansparen).
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