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Autor Thema: Erstaustattung  (Gelesen 1461 mal)
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Seelchen


Beiträge: 77


« am: Februar 12, 2010, 13:34:17 »

Ich wollte fragen ob jemand Infos zu dem Thema hat.
Hab im Forum schon gesucht aber nichts gefunden.

Ich hab seit 5 Jahren keine Eigene Wohnung, weil ich mit meinem damaligen Freuns zusammgezogen bin. danach bin ich zu meinem Burder gezogen und hab dann  Jahr bei einem Bekannte gewohnt und nun wieder bei meinem Bruder.

Ich habe keine Einrichtungsgegenstände mehr, weil ich eben Jahrelang keine eigene Wohnung hatte.
Steht mir eine Erstaustattung zu und wenn ja in welcher Form?? also als Darlehn oder als Sonderleistung?

Ausserdem was genau kann ich beantragen?

Ich bekomm ab März endlich meine erste eigene Wohung seit Jahren, bei nem ganz lieben Vermieter, dem es egal ist ob ich harze oder nicht. Ich freu mich so, wei die Wohunung is auch noch in einer netten gegend.

Gruß
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Kater


Beiträge: 7110


« Antworten #1 am: Februar 12, 2010, 14:01:55 »

@Seelchen

hier findest du eine unverbindliche Liste zur Erstaustattung:

http://www.chefduzen.de/index.php/topic,7386.0.html

und hier die Berliner Regelung:

http://www.berlin.de/imperia/md/content/sen-soziales/sicherung/umsetzung_sgb_ii/rundschreiben_einmalige_leistungen.pdf?start&ts=1247637579&file=rundschreiben_einmalige_leistungen.pdf

Gruß, Kater
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schwarzrot


Beiträge: 2458



« Antworten #2 am: Februar 12, 2010, 14:08:52 »

Yup, erstausstattung müssen die bezahlen:
Zitat

Das Bundessozialgericht – B 14 AS 45/08 R – hat entschieden, dass ein Grundsicherungsträger Leistungen für Erstausstattungen der Wohnung auch nach vorherigem Verzicht auf die Anschaffung einer voll Wohnungseinrichtung übernehmen muss. Ein Darlehn ist dafür nicht ausreichend.

Der im Jahre 1966 geborene Kläger bezog im Dezember 2003 eine 42 Quadratmeter große Wohnung in Berlin. Zu diesem Zeitpunkt und weiter bis zum 31. Dezember 2004 erhielt er Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III, ab dem 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Hartz IV). Erst im November 2005 beantragte er bei dem Grundsicherungsträger eine Erst­ausstattung für die Wohnung (Küchen- und Wohnzimmerschränke, ein Bett mit Lattenrost und neuer Matratze, Fußbodenbelag sowie ein Schuhschrank/Garderobe für den Flur). Er habe 2003 zunächst seine Schulden abbezahlt, weil er damit gerechnet habe, bald wieder Arbeit zu finden und auf eine Wohnungseinrichtung verzichtet. Er nächtige auf einer 15 Jahre alten Matratze auf dem Boden. Der beklagte Grundsicherungsträger lehnte den Anspruch auf eine Erstausstattung zunächst ab. Nach Klageerhebung und einer Wohnungsbesichtigung erkannte er den Bedarf für eine Matratze an und überwies dem Kläger zur Anschaffung 50 Euro. Hinsichtlich der weiteren Wohnungseinrichtung ge­währte er ein Darlehen in Höhe von 344 Euro wegen eines unabweisbaren Bedarfs nach § 23 Abs 1 Satz 1 SGB II. Leistungen für Teppichboden und Schuhschrank lehnte er ab.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. August 2009 im Verfahren B 14 AS 45/08 R nach mündlicher Verhandlung der Revision des Klägers stattgegeben. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte zuvor in der mündlichen Verhandlung Aufwendungen für einen Teppichboden nicht mehr beantragt. Der beklagte Grundsicherungsträger wurde verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erst­ausstattungen für seine Wohnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu ent­scheiden. Der Grundsicherungsträger ist jedoch in jedem Fall verpflichtet, die Leistungen für Erst­aus­stattungen für die Wohnung als Zuschuss (unter Umständen auch als Sachleistungen) und nicht nur als Darlehen zu gewähren. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Wohnung bereits im November 2003 bezogen und damals auf den Erwerb von Einrichtungsgegen­ständen verzichtet hat.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 23 Abs 1 Satz 1 SGB II und § 23 Abs 3 …
http://www.jurablogs.com/de/erstausstattung-wohnung-arbeitslosengeld-ii

Gilt auch wenn deine vorherige wohnungseinrichtung unverschuldet perdue ist (trennung, etc.).
« Letzte Änderung: Februar 12, 2010, 14:10:58 von schwarzrot » Gespeichert

"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

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Seelchen


Beiträge: 77


« Antworten #3 am: Februar 12, 2010, 15:05:24 »

Auf der Arge wurde mir gesagt, das das nur als darlehn gewärt wird. Stimmt das?ß

Gruß
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Kater


Beiträge: 7110


« Antworten #4 am: Februar 12, 2010, 15:13:27 »

les´ dir den link durch, den ich dir gepostet habe...
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schwarzrot


Beiträge: 2458



« Antworten #5 am: Februar 12, 2010, 15:16:14 »

Die leute hier im forum glauben nicht mehr an den weihnachtsmann, auch wenn der (diesmal) in der arge sitzt.
Lies dir bitte Katers und meinen text richtig durch, warum meinst du bescheiden richter am sozialgericht dann so, wie oben geschrieben, wenn die arge recht hätte?

Mir wurde auch schon viel 'gesagt' in der arge, irgendwann kam ich mal auf den trichter dieses 'gesagte' mit unterschrift vom SB schriftlich haben zu wollen.
Da sah das dann plötzlich ganz anders aus...  Roll Eyes
« Letzte Änderung: Februar 12, 2010, 15:24:58 von schwarzrot » Gespeichert

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Seelchen


Beiträge: 77


« Antworten #6 am: Februar 12, 2010, 15:44:04 »

Sorry hat ich grad überlesen...
Ok also Darlehn geht nicht, das heist ich muss vor das gericht.....
Werde dann mal schauen wie sich das entwickelt....

Gruß
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schwarzrot


Beiträge: 2458



« Antworten #7 am: Februar 12, 2010, 16:01:33 »

Hä? Quatsch mit sosse.

Hast du denn schon versucht, das ganze mal schriftlich zu beantragen/mit deinem SB zu klären?
Warst du schon mal in einer elo.ini hast dich da mal beraten lassen, ev. mit kompetenter begleitung zum amt (wenn du schon solche dinge in der arge mündlich machen willst)?
Sehr oft sehen die dinge dann, schwupps, ganz anders aus.
Gericht würd' ich erst einschalten, wenn ich überhaupt was in der hand habe: Dein SB wird u.u. behaupten, du hättest gar nicht gefragt.
Bei  'gesprächen' (ohne zeugen) hast du nichts in der hand.

Erst wenn der SB es wagt, das schritlich abzulehnen, wäre m.m.n. es zeit mal mit beratungsschein vor gericht zu ziehen.
Mit etwas mehr solcher taktik, kannst du  sehr oft dinge einfacher (und schneller) mit dem amt regeln, als wenn du für jede sache vors SG musst.

Wieso willst du ein darlehen nehmen, wenn dir die volle finanzierung zusteht?
« Letzte Änderung: Februar 12, 2010, 16:09:18 von schwarzrot » Gespeichert

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Seelchen


Beiträge: 77


« Antworten #8 am: Februar 12, 2010, 16:24:20 »

ok ich hab mich etwas zu kurz ausgedrückt.( Ich bin etwas neben der Kappe in letzte Zeit )
Es steht mir also zu, nur das mit dem Dahrlen geht nicht. Sprich ich muss es nicht zurückzahlen.
Ich geh am Dienstag zur Beratung bei den Linken und werde da nochmal schauen. Wenn die mir das nur als Darlehn geben werde ich wohl klagen müssen. Ich werde mir bei der Linken helfenlassen den schrieb aufzusetzen.

Gruß
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Carpe Noctem


Beiträge: 1353



« Antworten #9 am: Februar 13, 2010, 21:13:58 »

Hallo,

folgender Antragstext kann bei der ARGE (gegen korrekte Quittierung gem. § 71 Verwaltungsverfahrensgesetz!) eingereicht werden:

"Gem. § 23 SGB II beantrage ich eine Erstausstattung für meine Wohnung, da ich in den letzten 5 Jahren wohnungslos war und nun eine eigene Wohnung anmiete. Die Erstausstattung muss die gesamte Einrichtung umfassen, da ich auf Grund bisheriger Wohnungslosigkeit über keinerlei derartige Gebrauchsgüter verfüge. MfG, Unterschrift"

Grüsse - CN
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Art. 1 GG: "Die Menschenwürde steht unter Finanzierungsvorbehalt"
b.d.


Beiträge: 311


« Antworten #10 am: Februar 28, 2010, 13:42:35 »

Ganz exakt muß der Antrag lauten:
Antrag auf Wohnungserstausstattung gemäß § 23 Abs. 3 als Zuschuß!
"Zuschuß" deshalb, weil die ARGEn sonst immer n Darlehen bewilligen wollen...
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Seelchen


Beiträge: 77


« Antworten #11 am: März 09, 2010, 00:27:03 »

Soo
hab jetzt das Geld bekommen, nur leider die Waschmaschine soll als Gutschein kommen.
Das will ich aber nicht. Ich will notfalss auch mehr für eine Maschine bezahlen dafür aber eine mit einem STromverbrauch der sich in grenzen hält.
Was kann ich da machen??

Gruß
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Kalli1602


Beiträge: 31


« Antworten #12 am: März 09, 2010, 08:40:03 »

da wo du den Gutschein einlösen kannst, kannst meist auch mit den Leuten reden das du den Differenz Betrag selber zahlst!!
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Ich gebe keine Rechtsberatung, ich gebe lediglich meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder.
Seelchen


Beiträge: 77


« Antworten #13 am: März 09, 2010, 10:32:05 »

Ich will aber nicht diesen Gutschein
Ich will mir eine Waschmaschine in einem Laden meiner Wahl aussuchen und nicht so.
Ich hab auch keinen Bock das die Leute im laden wissen das ich Harze!
Meine Familie kauft ihre Elektro sachen in einem Bestimmten laden, und dort bekommen wir auch immer sonderpreis.

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vampyrella


Beiträge: 811



« Antworten #14 am: März 09, 2010, 16:16:18 »

Das Leben ist kein Wunschkonzert... ich sag dir mal was: ich musste mir alles selbst kaufen, vom Lehrlingsgeld. Bei mir hat das Amt nämlich nicht so entschieden. Hab 1 Jahr von 50 € im Monat gelebt, zeih dir das mal rein!
Und du kriegst was geschenkt und jammerst rum? mann, Mann, Mann
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