Übersicht   Hilfe Suche Einloggen Registrieren  
Seiten: [1]   Nach unten
Drucken
Autor Thema: Eigenkündigung: Sperre ALG1 - Anspruch auf Hartz 4 ?  (Gelesen 732 mal)
0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.
HansDampf


Beiträge: 19


« am: Februar 24, 2010, 19:47:58 »

Guten Abend,
angenommen der Fall:
jemand kündigt selber seinen Arbeitsplatz (Anspruch auf ALG1 ist vorhanden) - derjenige bekommt eine 12-wöchige Sperre - und beantragt ALG2 (weil nicht vermögend bzw. Vermögen liegt unter dem gesetzlich geschützten Betrag).

Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf ALG2 (30% gekürzt) oder kann die ARGE die Zahlungen einfach verweigern und die betreffende Person steht 3 Monate mittellos da?

Danke schonmal im vorraus für die Antworten.
Viele Grüße,
HansDampf
Gespeichert
schwarzrot


Beiträge: 2465



« Antworten #1 am: Februar 24, 2010, 19:52:48 »

Sobald du alle erfordernisse von ALGII erfüllst, hast du anrecht darauf, wenn du dein leben nicht anders bestreiten kannst und mind. 3std. tgl. arbeitfähig bist.

« Letzte Änderung: Februar 24, 2010, 19:58:25 von schwarzrot » Gespeichert

"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht
HansDampf


Beiträge: 19


« Antworten #2 am: Februar 24, 2010, 20:15:50 »

Besten Dank für die Antwort.
Gibt es da vielleicht einen § aus dem man direkt einen Rechtsanspruch auf ALG2 bei einer Sperre vom ALG1 ableiten kann ?
Gespeichert
schwarzrot


Beiträge: 2465



« Antworten #3 am: Februar 24, 2010, 21:09:32 »

Zitat
Gibt es da vielleicht einen § aus dem man direkt einen Rechtsanspruch auf ALG2 bei einer Sperre vom ALG1 ableiten kann ?
Nein (nicht direkt), das ergibt sich aus den paragraphen, rechtsanspruch für das ALGII.
Aber für einen nur 'angenommen Fall' such ich das jetzt nicht wort für wort raus! (schau bitte mal selbst: im SGBII unter voraussetzungen)  Wink Grin Grin

Übrigens, das ganze hat noch einen haken: Du rettest deine sperre als '30% sanktion' im ALGII. Solltest du ALGII innerhalb eines jahres brauchen, bekommst du beim nächsten 'verstoss' dann schon eine 60% sanktion.  Angry
« Letzte Änderung: Februar 24, 2010, 21:16:33 von schwarzrot » Gespeichert

"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht
Rednaxela


Beiträge: 1


« Antworten #4 am: Februar 26, 2010, 10:52:51 »

Hallo zusammen,

ich möchte keine Panik verbreiten, aber gibt es nicht auch Bestimmungen, nach denen man sich nicht selbst in die Bedürftigkeit bringen darf?

Soll heißen Person A kündigt ohne besonderen Grund seinen Job. Amt erteilt ALG1 Sperre. Daraus schließe ich ja, dass es keinen akzeptablen Grund für die Kündigung gibt.

Ich weiß es nicht mit Gewißheit, aber kann dies dann nicht auch zu Problemen bei der ALG2 Gewährung führen?

Red
Gespeichert
schwarzrot


Beiträge: 2465



« Antworten #5 am: Februar 26, 2010, 11:51:03 »

Zitat
Rednaxela:
ich möchte keine Panik verbreiten, aber... kann dies dann nicht auch zu Problemen bei der ALG2 Gewährung führen?

Hmm, du bekommst ja deshalb auch nicht das 'volle' gigantische AlgII, sondern gleich eine 30% kürzung reingesemmelt. Vergleichbar, wie wenn du unter AlgII einen bewerbungstermin/arbeitsangebot nicht wahrnimmst.

Du darfst beim verständnis von ALGII nicht vergessen, dass das eigentlich die (pauschalisierte und damit schlechter gestellte) 'sozialhilfe' ist (art.1 GG in verbindung mit art. 20 (1) GG ), an die du als arbeitsfähige(r) seit hartzIV nicht mehr ran kommst.
Die 'neue' sozialhilfe (sogenannte 'grundsicherung', oder besser 'GruSi', weil noch mehr zum gruseln) ist ja nur noch für leute, die nicht mal mehr 3 std pro tag arbeiten können.

Und natürlich findet bei AlgII die übliche bedürftigkeitsprüfung statt. Also hosen runter mit bücken, kontoauszüge et al. Ganz wie früher auch bei der 'sozialhilfe'.
Sollte sich dabei ergeben, dass du z.b. vermögen verschwiegen hast, oder die leistung erschleichen willst (z.b. vermögen kurz vorher 'verschenkt'), wäre das betrugsversuch und dann wäre das glimpflichste, wenn die dir dann nur einfach die leistung verweigern.  Roll Eyes

Also keine angst, liebe teletubbies, die 'panik' kommt schon von ganz allein: Beim bezug von AlgII!  Angry
« Letzte Änderung: Februar 26, 2010, 12:12:22 von schwarzrot » Gespeichert

"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht
Seiten: [1]   Nach oben
Drucken
Gehe zu: