Und die ARGE dann, Jahre später, einen Sanktionsbescheid aufgrund §7 SGBII erlässt.
Eine Sanktion muss immer zeitnah sein, so das ein direkter didaktischer Zusammenhang zwischen Vergehen und Strafe besteht.
Ist wie bei einer Muschi, die drückst Du auch sofort in ihren Haufen auf dem Teppich und nicht 2 Stunden später, weil sie es dann nimmer versteht.

Geht zwar um den 31´er aber das ändert nix am begrenzten Zeitraum in der die Sanktion ausgesprochen werden muss:
§ 31 SGB II regelt keine Frist, innerhalb derer der Sanktionsbescheid erfolgen muss. § 31 Abs. 6 SGB II statuiert lediglich, dass Absenkung und Wegfall mit dem Kalendermonat eintreten, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder einen Wegfall der Leistung feststellt, folgt. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass es im Belieben der Behörde steht, wann sie den Sanktionsbescheid erlässt. Ungeschriebene Voraussetzung für den Erlass einer Sanktion ist, dass sie in engem zeitlichen Zusammenhang zum zu sanktionierenden Verhalten erfolgen muss. In der Literatur werden für den Zeitraum, innerhalb dessen der Sanktionsbescheid nach erfolgtem Fehlverhalten ergehen muss, Fristen von 3 Monaten (Sonnhoff in: jurisPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 31 Rn. 247; Winkler in: Gagel SGB-III Kommentar, § 31 SGB II Rn. 189, Stand Dezember 2006; Berlit in: LPK-SGB II, § 31 Rn. 145) bzw. maximal 6 Monaten (Rixen in: Eicher-Spellbrink, SGB II-Kommentar 2005, § 31 Rn. 58) diskutiert. Das SG Berlin hat in seinem Beschluss vom 07.03.2006, Az. 103 AS 68/06 ER ausgeführt, dass jedenfalls bei einem Meldeverstoß eine Frist von 6 Monaten bis zum Erlass des Sanktionsbescheids deutlich zu lang sei. Eine Frist von 2 Monaten wurde noch als angemessen angesehen.
http://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/forum/alg-ii-allgemein/45791-l-8-as-6053-07-sanktionen-muessen-zeitnah-erfolgen.html