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Autor Thema: Verjährungsfrist / Umdeutung Sanktion  (Gelesen 537 mal)
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blacks2k3


Beiträge: 93


« am: März 09, 2010, 11:53:43 »

Hallo!
Der Titel ist vielleicht etwas unrichtig gewählt.

Im Jahre 2007 bekam ich eine Sanktion wegen unerlaubter Ortsabwesenheit.

Nun steht in der Wissensdatenbank, dass in der EGV Sanktionen wegen Ortsabwesenheit nicht zu suchen haben, weil bei Ortsabwesenheit der Anspruch auf ALG2 komplett entfällt. Was ja im Ergebnis schlimmer wäre, als eine 30% Kürzung.

Da ist bis jetzt der ARGE noch nicht aufgefallen. Das ganze befindet sich seit 2 Jahren vorm SG.

Frage: Innerhalb welcher Frist nach Bekanntwerden des Sanktionsgrundes kann die ARGE den Sanktionsbescheid neu erlassen? Also den Bescheid über die 30% Kürzung zurücknehmen und einen neue erlassen.
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Alan Smithee


Beiträge: 1249



« Antworten #1 am: März 09, 2010, 14:10:33 »

Ich glaube, solange das Teil vor dem SG liegt, kann es gar nicht "verjähren". Sollte es sowas für Sanktionen überhaupt geben, hätte eine Verjährung meines Erachtens noch gar nicht begonnen...aber vielleicht weiß jemand anderes mehr?

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...still dreaming of electric sheep...
Gehtsnoch


Beiträge: 262


« Antworten #2 am: März 09, 2010, 14:51:51 »

Da wuerde ich mir mal keine Sorgen machen...zumal ich bei einer greifenden Sanktion klagen wuerde bis zum BVG...den gerade die Ortsabwesenheit ist eine ganz heikle Sache wenn nicht komplett illegal...den du darfst von Geburt aus dort hin wo du willst, ohne zu fragen und ohne bestraft zu werden!
Ein weiteres trauriges Kapitel von neudeutscher Diktatur.
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Zeitarbeit ist scheisse!
blacks2k3


Beiträge: 93


« Antworten #3 am: März 09, 2010, 18:02:21 »

Ich formuliere es mal anders.

Falls ich vor Gericht gewinnen sollte, weiss ich ja nicht, ob das Gericht die ARGE evtl. in den Urteilsgründen darauf hinweist, dass die Sanktionierung i. V. m. §31 SGBII rechtwidrig ist aber gemäß §7 SGBII rechtmäßig wäre.
Und die ARGE dann, Jahre später, einen Sanktionsbescheid aufgrund §7 SGBII erlässt.

Und eben diese "Jahre" interessieren mich. Kenntnis von der Ortsabwesenheit haben die seit 2007. Nur eben für die Sanktion den falschen § gewählt.
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Galenit


Beiträge: 900


« Antworten #4 am: März 12, 2010, 12:48:57 »

Und die ARGE dann, Jahre später, einen Sanktionsbescheid aufgrund §7 SGBII erlässt.


Eine Sanktion muss immer zeitnah sein, so das ein direkter didaktischer Zusammenhang zwischen Vergehen und Strafe besteht.
Ist wie bei einer Muschi, die drückst Du auch sofort in ihren Haufen auf dem Teppich und nicht 2 Stunden später, weil sie es dann nimmer versteht. Wink

Geht zwar um den 31´er aber das ändert nix am begrenzten Zeitraum in der die Sanktion ausgesprochen werden muss:
Zitat
§ 31 SGB II regelt keine Frist, innerhalb derer der Sanktionsbescheid erfolgen muss. § 31 Abs. 6 SGB II statuiert lediglich, dass Absenkung und Wegfall mit dem Kalendermonat eintreten, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder einen Wegfall der Leistung feststellt, folgt. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass es im Belieben der Behörde steht, wann sie den Sanktionsbescheid erlässt. Ungeschriebene Voraussetzung für den Erlass einer Sanktion ist, dass sie in engem zeitlichen Zusammenhang zum zu sanktionierenden Verhalten erfolgen muss. In der Literatur werden für den Zeitraum, innerhalb dessen der Sanktionsbescheid nach erfolgtem Fehlverhalten ergehen muss, Fristen von 3 Monaten (Sonnhoff in: jurisPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 31 Rn. 247; Winkler in: Gagel SGB-III Kommentar, § 31 SGB II Rn. 189, Stand Dezember 2006; Berlit in: LPK-SGB II, § 31 Rn. 145) bzw. maximal 6 Monaten (Rixen in: Eicher-Spellbrink, SGB II-Kommentar 2005, § 31 Rn. 58) diskutiert. Das SG Berlin hat in seinem Beschluss vom 07.03.2006, Az. 103 AS 68/06 ER ausgeführt, dass jedenfalls bei einem Meldeverstoß eine Frist von 6 Monaten bis zum Erlass des Sanktionsbescheids deutlich zu lang sei. Eine Frist von 2 Monaten wurde noch als angemessen angesehen.

http://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/forum/alg-ii-allgemein/45791-l-8-as-6053-07-sanktionen-muessen-zeitnah-erfolgen.html
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G.S. ehemaliger Bundeskanzler der B(ananen) R(epublik) D(eutschland):
"Was wir machen ist gut, die Menschen verstehen es nur nicht!"
Sir Vival


Beiträge: 1491



« Antworten #5 am: März 12, 2010, 12:52:54 »

Hallo,
wo kann ich nachlesen, was die genaue Definition von "unerlaubter Ortsabwesenheit" bedeutet?

Ich bekomme noch ALG1 und hoffentlich muss es nicht zu ALG2 kommen. Trotzdem interessiert mich das natürlich.
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"Der Tod stellte seine Sense in die Ecke und stieg auf den Mähdrescher, denn es war Krieg!"
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Der eine ist tot, der andere hat auch nimmer lang´
Carpe Noctem


Beiträge: 1353



« Antworten #6 am: März 13, 2010, 01:05:56 »

wo kann ich nachlesen, was die genaue Definition von "unerlaubter Ortsabwesenheit" bedeutet?


Die EAO findet sich => HIER!

Grüsse - CN
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Carpe Noctem


Beiträge: 1353



« Antworten #7 am: März 13, 2010, 01:10:28 »

Eine Sanktion muss immer zeitnah sein, so das ein direkter didaktischer Zusammenhang zwischen Vergehen und Strafe besteht.
Ist wie bei einer Muschi, die drückst Du auch sofort in ihren Haufen auf dem Teppich und nicht 2 Stunden später, weil sie es dann nimmer versteht. Wink

Bei Katzen ist das eine Frage des Gedächtnisses, denn gerade Katzen die viel Mist bauen, haben das nächste Chaos angekocht bevor man den Haufen nur riecht, und dabei vergessen die ihren eigenen Arsch Grin

M.E. ist die Zeitnähe der Sanktion zum Verstoss eine Frage der Verhältnismässigkeit (Verhältnismässigkeitsgrundsatz im deutschen Recht). Die Fristigkeiten für amtliche Bescheide liegen regelmässig bei 6 Monaten (Antrag) und 3 Monaten (Widerspruch, Überprüfungsantrag). Ein längerer Zeitraum darf daher für Sanktionsbescheide nicht anberaumt werden.

Grüsse - CN
Gespeichert

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