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Autor Thema: Kann man in die Erwerbsunfähigkeitsrente gezwungen werden?  (Gelesen 964 mal)
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kapitalgesteuert


Beiträge: 15


« am: März 11, 2010, 12:46:31 »

Ich habe gehört, dass man in die Erwerbsunfähigkeitsrente gezwungen werden kann - d. h., man muss das Angebot der Deutschen Rentenversicherung akzeptieren... Stimmt das?

Das wäre für mich fatal, da meine Rente zu niedrig ausfallen würde und ich dann bis Ende der Tage auf die Grundsicherung engewiesen wäre ... was wirklich nicht sehr viel ist...

Danke für eure Antworten.
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Alan Smithee


Beiträge: 1249



« Antworten #1 am: März 11, 2010, 14:49:23 »

Also, Erwerbsunfähigkeitsrente gibt es heute nicht mehr so schnell.

Es geht darum, dass die Rentenversicherung nicht sehr begeistert ist, einen weiteren Rentner zu finanzieren. Wenn du auf Hartz IV bist, kommt das Geld aus einer anderen Kasse. Es gibt Leute, die kämpfen seit Jahren um die Erwerbsunfähigkeitsrente, und die werden immer wieder abgewiesen, obwohl sie gesundheitlich wirklich nicht mehr können und null Chancen haben, jeweils wieder eine Arbeitsstelle zu bekommen.

"Zwingen" können die einen tatsächlich zur Rente; wenn der medizinische Dienst ein entsprechendes Gutachten verfasst, dass du dauerhaft und unwiderruflich nicht mehr erwerbsfähig bist. Allerdings kann man Gutachten auch anfechten.
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...still dreaming of electric sheep...
kapitalgesteuert


Beiträge: 15


« Antworten #2 am: März 11, 2010, 15:22:04 »

Tatsächlich hat mein Sachbearbeiter angedeutet, dass mir Rente bevorsteht, falls meine Arbeitsrehamassnahme nicht gelingen sollte.

Ich weiss nicht, ob ich mich darüber freuen oder darvor fürchten sollte. Tatsächlich bin ich nur noch sporadisch arbeitsfähig, dann verdiene ich aber etwas; wenn ich in die Grundsicherung gehe, dann habe ich zwar meine Ruhe, habe aber kaum genung zum Leben...
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Alan Smithee


Beiträge: 1249



« Antworten #3 am: März 11, 2010, 16:09:15 »

Viele gäben was darum, wenn man sie in Ruhe lassen würde.. Wink

Aber so viel ich weiss, kann man doch auch mit Rente bzw. Grusi was dazuverdienen. Weiß hier jemand näheres darüber? Würde mich auch interessieren. (Ich bin auf dem Stand, dass man ungefähr genausoviel dazuverdienen darf wie bei Hartz, bin mir da aber nicht sicher.)
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kapitalgesteuert


Beiträge: 15


« Antworten #4 am: März 11, 2010, 16:45:11 »

ich glaube, man darf noch weniger als bei hartz IV verdienen, nämlich gar nichts - genauer gesagt, du darfst hinzuverdienen, aber davon wird immer 1/3 oder so abgezogen, also es lohnt sich nicht... (man darf auch weniger ersparnisse behalten - nur 2.600 €. )

na ja, man könnte was schwarz hinzuverdienen, wenn man es kann...
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Troll


Beiträge: 2414



« Antworten #5 am: März 11, 2010, 18:14:29 »

Ich bin Bezieher einer Erwerbsminderungsrente. Was darf ich rentenunschädlich hinzuverdienen?

Seit 1.1.2008 gilt eine monatliche Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro brutto. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob das Einkommen in den alten Bundesländern oder im Beitrittsgebiet erzielt wird. Wird das Einkommen im Rahmen einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden und mehr erzielt, wird vom Rentenversicherungsträger geprüft, ob die festgestellte Erwerbsminderung weiterhin vorliegt.

FAQ-Deutsche Rentenversicherung Bund

Zitat
(man darf auch weniger ersparnisse behalten - nur 2.600 €. )


NEIN, bei der reinen Rente spielen die Ersparnisse keine Rolle, nur wenn zusätzlich Leistungen, z.B. Grundsicherung oder Sozialhilfe, beantragt werden wird angerechnet.
« Letzte Änderung: März 11, 2010, 18:23:03 von Troll » Gespeichert

Politik ist der Spielraum, den die Wirtschaft ihr lässt.
Dieter Hildebrandt
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Troll


Beiträge: 2414



« Antworten #6 am: März 11, 2010, 19:35:08 »

Erwerbsminderungsrenten und Hinzuverdienst

Bei den Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrenten muss zwischen den verschiedenen Formen unterschieden werden. Seit 2001 werden Erwerbsminderungsrenten grundsätzlich nur noch als Renten "wegen voller Erwerbsminderung" oder "wegen teilweiser Erwerbsminderung" geleistet. Für beide Formen der Erwerbsminderungsrente gelten unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen. Rentner, die noch eine Erwerbsminderungsrente nach dem vor 2001 geltenden Recht - also eine Erwerbsunfähigkeits- oder Berufsunfähigkeitsrente - erhalten, müssen bei den Hinzuverdienstgrenzen Besonderheiten beachten.

Hinzuverdienstgrenzen bei Rente wegen voller Erwerbsminderung

Je nach Hinzuverdienst wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe ("Vollrente"), in Höhe von drei Vierteln ("3/4-Teilrente"), in Höhe der Hälfte ("1/2 Teilrente") oder in Höhe von einem Viertel ("1/4-Teilrente") geleistet. Für die volle Erwerbsminderungsrente in voller Höhe gilt seit Anfang 2008 eine generelle Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro. Vorher war auch hier - wie bei den Altersrenten als Vollrenten (siehe oben) - eine Hinzuverdienstgrenze von 350 Euro (= 2007) zu beachten. Mit der Angleichung der generellen Hinzuverdienstgrenze an die Minijobgrenze wurde eine Forderung des SoVD erfüllt.

Für volle Erwerbsminderungsrenten als 3/4-, 1/2- oder 1/4-Teilrenten gelten - wie bei den Altersrenten als Teilrenten - individuelle Hinzuverdienstgrenzen. Entscheidend für die Höhe der individuellen Hinzuverdienstgrenze ist unter anderem die Höhe des versicherungspflichtigen Verdienstes in den letzten drei Kalenderjahren vor Rentenbeginn. Daher können hier nur die Mindesthinzuverdienstgrenzen genannt werden.

Bei Einzelfragen wenden Sie sich bitte an Ihre SoVD-Beratungsstelle.

Die monatliche Mindesthinzuverdienstgrenze beträgt bei der vollen Erwerbsminderungsrente

als 3/4-Teilrente mindestens 633,68 Euro (West) bzw. 556,97 Euro (Ost),
als 1/2-Teilrente mindestens 857,33 Euro (West) bzw. 753,55 Euro (Ost),
als 1/4-Teilrente mindestens 1.043,70 Euro (West) bzw. 917,36 Euro (Ost).

Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung

Die teilweisen Erwerbsminderungsrenten werden je nach Hinzuverdienst in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte ("1/2 Teilrente") geleistet.

Es gelten individuelle Hinzuverdienstgrenzen, die auch in jedem Einzelfall ausgerechnet werden müssen. Deshalb können hier ebenfalls nur die Mindesthinzuverdienstgrenzen angegeben werden.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre SoVD-Beratungsstelle.

Die monatliche Mindesthinzuverdienstgrenze beträgt bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente

als "Vollrente" mindestens 857,33 Euro (West) bzw. 753,55 Euro (Ost),
als 1/2-Teilrente mindestens 1.043,70 Euro (West) bzw. 917,36 Euro (Ost).

Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsunfähigkeitsrenten ("altes Recht")


Auch für die Erwerbsunfähigkeitsrenten nach dem bis 2000 geltenden Recht gilt - wie bei den vollen Erwerbsminderungsrenten nach neuem Recht - seit Anfang 2008 eine generelle Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro.

Allerdings müssen Rentner mit einer Erwerbsunfähigkeitsrente ("nach altem Recht") eine wichtige Besonderheit beachten: Sie dürfen keine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, da sonst der Rentenanspruch entfällt! Für volle Erwerbsminderungsrentner ("neues Recht") gilt diese Einschränkung nicht.

Erwerbsunfähigkeitsrentner, die mit ihrem Hinzuverdienst die zulässige Grenze von 400 Euro überschreiten, bekommen - vorausgesetzt sie sind noch "erwerbsunfähig" - nur noch eine Rente in Höhe der (niedrigeren) Berufsunfähigkeitsrente (siehe folgende Ausführungen).

Hinzuverdienstgrenzen bei Berufsunfähigkeitsrenten ("altes Recht")


Die Berufsunfähigkeitsrente wird je nach Hinzuverdienst in voller Höhe (" als Vollrente"), in Höhe von zwei Dritteln ("als 2/3 Teilrente") oder in Höhe von einem Drittel ("als 1/3 Teilrente") geleistet. Die entsprechenden Hinzuverdienstgrenzen müssen ebenfalls in jedem Einzelfall individuell ausgerechnet werden. Daher können auch hier nur die Mindesthinzuverdienstgrenzen angegeben werden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre SoVD-Beratungsstelle.

Die monatliche Mindesthinzuverdienstgrenze beträgt bei der Berufsunfähigkeitsrente

in voller Höhe ("als Vollrente") mindestens 708,23 Euro (West) bzw. 622,49 Euro (Ost),
als 2/3 Teilrente mindestens 944,30 Euro (West) bzw. 829,99 Euro (Ost),
als 1/3 Teilrente mindestens 1.167,95 Euro (West) bzw. 1.026,57 Euro (Ost).

Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten


Die jeweils geltenden Hinzuverdienstgrenzen dürfen bei den Erwerbsminderungsrenten in zwei Monaten eines Kalenderjahres überschritten werden, allerdings nur bis zum doppelten Wert der Hinzuverdienstgrenze.

Wird diese zulässige Grenze überschritten, zahlt die Rentenversicherung - je nach Höhe des Hinzuverdienstes - nur noch die entsprechende Teilrente. Wird der Hinzuverdienst später geringer, zahlt die Rentenversicherung wieder die entsprechend höhere Rente. Anders als bei den vorzeitigen Altersrenten wird die höhere Rente wegen des geringeren Hinzuverdienstes auch ohne Antrag geleistet, vorausgesetzt natürlich die Rentenversicherung ist über die Änderung des Verdienstes informiert.

Dies gilt nicht nur für die Erwerbsminderungsrenten "nach neuem Recht", sondern auch für die Erwerbsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitsrenten.

Quelle: SOVD
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« Antworten #7 am: März 11, 2010, 21:47:31 »

das gilt für die rente; bei grundsicherung - weil die rente zu niedrig ist - gelten andere regeln
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Troll


Beiträge: 2414



« Antworten #8 am: März 12, 2010, 10:18:00 »

das gilt für die rente; bei grundsicherung - weil die rente zu niedrig ist - gelten andere regeln

So wie es geschrieben steht.

NEIN, bei der reinen Rente spielen die Ersparnisse keine Rolle, nur wenn zusätzlich Leistungen, z.B. Grundsicherung oder Sozialhilfe, beantragt werden wird angerechnet.
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