Erwerbsminderungsrenten und HinzuverdienstBei den Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrenten muss zwischen den verschiedenen Formen unterschieden werden. Seit 2001 werden Erwerbsminderungsrenten grundsätzlich nur noch als Renten "wegen voller Erwerbsminderung" oder "wegen teilweiser Erwerbsminderung" geleistet. Für beide Formen der Erwerbsminderungsrente gelten unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen. Rentner, die noch eine Erwerbsminderungsrente nach dem vor 2001 geltenden Recht - also eine Erwerbsunfähigkeits- oder Berufsunfähigkeitsrente - erhalten, müssen bei den Hinzuverdienstgrenzen Besonderheiten beachten.
Hinzuverdienstgrenzen bei Rente wegen voller ErwerbsminderungJe nach Hinzuverdienst wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe ("Vollrente"), in Höhe von drei Vierteln ("3/4-Teilrente"), in Höhe der Hälfte ("1/2 Teilrente") oder in Höhe von einem Viertel ("1/4-Teilrente") geleistet. Für die volle Erwerbsminderungsrente in voller Höhe gilt seit Anfang 2008 eine generelle Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro. Vorher war auch hier - wie bei den Altersrenten als Vollrenten (siehe oben) - eine Hinzuverdienstgrenze von 350 Euro (= 2007) zu beachten. Mit der Angleichung der generellen Hinzuverdienstgrenze an die Minijobgrenze wurde eine Forderung des SoVD erfüllt.
Für volle Erwerbsminderungsrenten als 3/4-, 1/2- oder 1/4-Teilrenten gelten - wie bei den Altersrenten als Teilrenten - individuelle Hinzuverdienstgrenzen. Entscheidend für die Höhe der individuellen Hinzuverdienstgrenze ist unter anderem die Höhe des versicherungspflichtigen Verdienstes in den letzten drei Kalenderjahren vor Rentenbeginn. Daher können hier nur die Mindesthinzuverdienstgrenzen genannt werden.
Bei Einzelfragen wenden Sie sich bitte an Ihre SoVD-Beratungsstelle.
Die monatliche Mindesthinzuverdienstgrenze beträgt bei der vollen Erwerbsminderungsrente
als 3/4-Teilrente mindestens 633,68 Euro (West) bzw. 556,97 Euro (Ost),
als 1/2-Teilrente mindestens 857,33 Euro (West) bzw. 753,55 Euro (Ost),
als 1/4-Teilrente mindestens 1.043,70 Euro (West) bzw. 917,36 Euro (Ost).
Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung
Die teilweisen Erwerbsminderungsrenten werden je nach Hinzuverdienst in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte ("1/2 Teilrente") geleistet.
Es gelten individuelle Hinzuverdienstgrenzen, die auch in jedem Einzelfall ausgerechnet werden müssen. Deshalb können hier ebenfalls nur die Mindesthinzuverdienstgrenzen angegeben werden.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre SoVD-Beratungsstelle.
Die monatliche Mindesthinzuverdienstgrenze beträgt bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente
als "Vollrente" mindestens 857,33 Euro (West) bzw. 753,55 Euro (Ost),
als 1/2-Teilrente mindestens 1.043,70 Euro (West) bzw. 917,36 Euro (Ost).
Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsunfähigkeitsrenten ("altes Recht")Auch für die Erwerbsunfähigkeitsrenten nach dem bis 2000 geltenden Recht gilt - wie bei den vollen Erwerbsminderungsrenten nach neuem Recht - seit Anfang 2008 eine generelle Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro.
Allerdings müssen Rentner mit einer Erwerbsunfähigkeitsrente ("nach altem Recht") eine wichtige Besonderheit beachten: Sie dürfen keine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, da sonst der Rentenanspruch entfällt! Für volle Erwerbsminderungsrentner ("neues Recht") gilt diese Einschränkung nicht.
Erwerbsunfähigkeitsrentner, die mit ihrem Hinzuverdienst die zulässige Grenze von 400 Euro überschreiten, bekommen - vorausgesetzt sie sind noch "erwerbsunfähig" - nur noch eine Rente in Höhe der (niedrigeren) Berufsunfähigkeitsrente (siehe folgende Ausführungen).
Hinzuverdienstgrenzen bei Berufsunfähigkeitsrenten ("altes Recht")Die Berufsunfähigkeitsrente wird je nach Hinzuverdienst in voller Höhe (" als Vollrente"), in Höhe von zwei Dritteln ("als 2/3 Teilrente") oder in Höhe von einem Drittel ("als 1/3 Teilrente") geleistet. Die entsprechenden Hinzuverdienstgrenzen müssen ebenfalls in jedem Einzelfall individuell ausgerechnet werden. Daher können auch hier nur die Mindesthinzuverdienstgrenzen angegeben werden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre SoVD-Beratungsstelle.
Die monatliche Mindesthinzuverdienstgrenze beträgt bei der Berufsunfähigkeitsrente
in voller Höhe ("als Vollrente") mindestens 708,23 Euro (West) bzw. 622,49 Euro (Ost),
als 2/3 Teilrente mindestens 944,30 Euro (West) bzw. 829,99 Euro (Ost),
als 1/3 Teilrente mindestens 1.167,95 Euro (West) bzw. 1.026,57 Euro (Ost).
Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen bei ErwerbsminderungsrentenDie jeweils geltenden Hinzuverdienstgrenzen dürfen bei den Erwerbsminderungsrenten in zwei Monaten eines Kalenderjahres überschritten werden, allerdings nur bis zum doppelten Wert der Hinzuverdienstgrenze.
Wird diese zulässige Grenze überschritten, zahlt die Rentenversicherung - je nach Höhe des Hinzuverdienstes - nur noch die entsprechende Teilrente. Wird der Hinzuverdienst später geringer, zahlt die Rentenversicherung wieder die entsprechend höhere Rente. Anders als bei den vorzeitigen Altersrenten wird die höhere Rente wegen des geringeren Hinzuverdienstes auch ohne Antrag geleistet, vorausgesetzt natürlich die Rentenversicherung ist über die Änderung des Verdienstes informiert.
Dies gilt nicht nur für die Erwerbsminderungsrenten "nach neuem Recht", sondern auch für die Erwerbsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitsrenten.
Quelle:
SOVD