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Autor Thema: Eingliederungsvereinbarung - AUSGEWOGEN !!!  (Gelesen 2415 mal)
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Rudolf Rocker


Beiträge: 3418



WWW
« Antworten #75 am: 12. Mai 2010, 22:46:02 »


Zitat
In heute noch 8 Tagen habn wir hoffentlich Grund zur Freude..

Ist das der Termin für die Revolution!! Warum sagt mir denn keiner was??? Ich will auch mitmachen!!!! Roll Eyes
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»Wir müssen die Welt nicht erobern. Es reicht sie neu zu schaffen.« (Subcomandante Marcos)
Thomas_Kallay
Gast
« Antworten #76 am: 12. Mai 2010, 23:23:12 »

Moinsen,

danke für die PNs und auch eMails wegen dem Streit.

Ich möcht mich auch nicht streiten, und sage daher mal sorry für das, was ich in meinem Zorn geschrieben habe.

Ein Zorn, der nur zu oft ein Ausdruck der Hilfslosigkeit ist, weil immer, wenn es wegen diesen dämlichen EGVs und anderem Hartz-IV-Kram unterschiedliche Auffassungen gibt (obwohl es ja Gesetze und Kommentierungen gibt), ich große Sorge, ja echte Angst habe, daß sich da Leute in etwas verrennen, mit dem sie sich schaden, anstelle sich (selbst) zu helfen.

Denn es ist immer ein großes Problem, jemand aus der Scheisse rauszuholen, in die er sich vorher reingesetzt hat...

Ganz ehrlich Leute, seit Jahren schlafe ich wegen der ehrenamtlichen Erwerbslosensozialarbeit, die ich mache, extrem schlecht, und die Sorgen und Nöte anderer drücken mir immer mehr auf der Seele, weil der kleine Thomas nu mal keiner ist, der die Arbeit im Büro lassen kann, sondern mit sich herumträgt, die Menschen und ihre Tränen stets vor sich hat, so daß die Wut, der Zorn und der Frust immer mehr werden trotz vieler Erfolge über die Jahre...

Ich habe das Gefühl, seit ewig und für ewig einen Fels den Berg hochrollen zu müssen, der mir stets kurz vorm Ziel wieder runterfällt, so daß ich immer und immer wieder von neuem anfangen kann. Sowas verbittert eben...

Ich kann die Wut gar nicht mit Worten beschreiben, die ich in mir hatte, als am 09.02. 2010 das anfangs gut klingende Hartz-IV-Urteil des BVerfG sich als Farce herausstellte. Diese Wut kommt zu der hinzu, die ich eh seit 20 Jahren in mir trage - und bei Gott im Himmel ist es gut, daß es Gesetze gibt und ich zivilisiert bin und Familie habe, denn sonst ....

Tut mir also leid, Leute, daß ich so bin, wie ich nunmal bin.

Grüsse,
Thomas
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Dora


Beiträge: 359


« Antworten #77 am: 12. Mai 2010, 23:53:41 »

Hallo alle miteinander,

ich hab mir noch mal die Postings hier durchgelesen und möchte mich auch noch mal zu @x-ray äussern, der ja konkret eine EGV am Hals hat.

in Antwort #24 beschreibt er ja, was so als seine "Pflichten" in seiner EGV vereinbart werden soll.
In den EGV die ich kenne, steht als Leistungsngebot der ArGe meist drin, dass man Vermittlungsvorschläge unterbreiten oder mit solchen unterstützen werde, soweit dem Träger "geeignete Angebote" vorliegen.

Natürlich kann man da "verhandeln" oder den Gegenvorschlag unterbreiten, dass nicht eine willkürliche, feste Zahl an Bewerbungen "vereinbart" wird, sondern @x-ray sich bewirbt, so weit er eben auch geeignete Stellenangebote findet.

Ja - man kann auch "vereinbaren", dass man sich nicht auf sittenwidrig bezahlte Angebote bewerben oder diese gar annehmen muss, usw.

Nun hab ich die Tunmörter "verhandeln", "vereinbaren" in Anführungstriche ("") gesetzt.
Aus zwei Gründen:

1. Die Eingliederungsvereinbarunng nach § 15 SGB II ist ein sogenannter "öffentlich-rechtlicher" und "subordinationsrechtlicher Vertrag". Bedeutet: Die ArGe muss nicht verhandeln und kann die Inhalte aus der EGV auch als einseitigen Verwaltungsakt erlassen. Weshalb u. a. ja die Weigerung zu unterschreiben nicht sanktioniert werden kann.
 
2.  Im SGB I ist bereits festgelegt, dass man sich bewerben muss und alles tun soll, um seine Hilfebedürftigkeit zu beenden. Da ist auch schon die Ortsabwesenheit geregelt, die Mitwirkungspflichten und alles andere auch.

Würde ich alles streichen, was in den EGV steht und / oder ohnehin eine Rechtsgrundlage im SGB hat, es bliebe Nichts übrig ausser den persönlichen Daten und der Rechtsfolgenbelehrung (= RFB). Letztere, die RFB, sind aber nicht verhandelbar, weil eben geltendes (Un-) "Recht" und können also auch nicht "vereinbart" werden. Was sollen die in der EGV?

Mittlerweile sind durch argumentativ gut geführte Klagen die Anforderungen, die Richter an die (Un-) Rechtsfolgenbelehrung stellen, entsprechend konkret und streng. Und auch die Bedenken bei verfassungsorientierter Betrachtung nehmen zu.
Die im Sanktionsparagraphen § 31 SGB II festgelegten Bestimmungen zur EGV greifen nicht bei einer EGV als VA. Zu beidem schaut bitte unten bei ANHANG.

Eine Eingliederungsvereinbarunng zu unterschreiben macht keinen Sinn bringt aber z. B. diesen Vorteil:
Keine Sanktion bei Ablehnung einer Eingliederungsmaßnahme ohne Eingliederungsvereinbarung


Scheitert die "Verhandlungsphase" oder wird die Zustimmung, also die Unterschrift verweigert, kann die ArGe, das Jobcenter, der Träger die "Inhalte" aus Punkt 2. der EGV (Pflichten des Erwerbslosen) auch in einem Verwaltungsakt (= VA) bestimmen.

Der Vorteil für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (eHb) ist, dass dieser VA gerichtlich voll und ganz überprüfbar ist.

Thomas hat schon mal darauf verlinkt, hier noch einmal der Text aus der Medieninfo des BSG vom 22.09.2009:

Kein Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung

Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungs­vereinbarung mit dem Grund­sicherungsträger oder zumindest darauf, Verhandlungen über eine Eingliederungsverein­barung zu führen sowie ihm einen persönlichen Ansprechpartner zu benennen. Dies hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts im Verfahren B 4 AS 13/09 R am 22. September 2009 entschieden.

Der Kläger bezieht seit Februar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Nachdem es Arbeitsgemeinschaft und Kläger nicht gelungen war, in ein Gespräch über die Eingliederung des Klägers zu kommen, übersandte die Beklagte dem Kläger einen Entwurf einer Eingliederungsverein­barung mit der Bitte, ein Exemplar unterschrieben zurückzusenden. Der Kläger unterschrieb die Eingliederungsvereinbarung nicht und machte geltend, er habe keine Gelegenheit gehabt, sich in die Ein­gliederungsvereinbarung einzubringen. Das Handeln der Beklagten sei rechtswidrig. Die Beklagte ersetzte daraufhin die Ein­gliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt.

Nach § 15 Abs 1 Satz 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. Kommt eine solche Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen, die Inhalt der Eingliederungsvereinbarung sein können, durch Verwaltungsalt erfolgen (§ 15 Abs 1 Satz 6 SGB II). Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei § 15 Abs 1 SGB II um eine reine Verfahrensvorschrift, die das Verhalten und Vorgehen der Grund­sicherungsträger - Arbeitsagentur und kommunaler Träger - steuern soll. Der Grundsicherungsträger trifft daher eine nicht justiziable Opportunitätsentscheidung darüber, welchen Verfahrensweg er zur Erfüllung des Ziels der Ein­gliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wählt. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige kann durch ein "Nichtverhandeln" keinen Rechtsverlust erleiden. Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftige wird die Möglichkeit eröffnet, das inhaltliche Ergebnis einer durch Verwaltungsakt ab­gelehnten oder bewilligten Eingliederungsleistung im Sinne von § 15 Abs 1 Satz 2 SGB II gerichtlich voll überprüfen lassen.

Auch auf die vom Kläger geforderte Benennung eines persönlichen Ansprechpartners im Sinne des § 14 Abs 1 Satz 2 SGB II besteht nach Auffassung des 4. Senats des Bundessozialgerichts kein Rechtsanspruch. Ebenso wie bei den Regelungen über den Abschluss einer Eingliederungsverein­barung handelt es sich insoweit um eine an den Grundsicherungsträger adressierte verfahrens­leitende Vorschrift auf dem Weg der Erreichung des Ziels der Eingliederung. Der Anspruch des Klägers auf Eingliederungsleistungen wird dadurch nicht berührt.

ANHANG

4) Die Revision des Klägers hatte Erfolg.

Zwar war der Sanktionsbescheid hinreichend bestimmt. Es ist jedoch infolge der Nichtaufnahme der dem Kläger von der Beklagten angebotenen Arbeitsgelegenheit eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die die Beklagte zur Teilaufhebung der Bewilligungsbescheide berechtigen würde, nicht eingetreten. Als Rechtsgrundlage für eine Absenkung der Leistungen kommt hier allein § 31 Abs 1 Nr 1 Buchstabe d SGB II in Betracht. Es fehlt bezogen auf die dem Kläger konkret angebotene Arbeitsgelegenheit an einer hinreichenden Rechtsfolgenbelehrung. Eine derartige Rechtsfolgenbelehrung ist für alle Sanktionstatbestände des Abs 1 geboten. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 16.12.2008 ausgeführt, dass die Wirksamkeit einer solchen Rechtsfolgenbelehrung voraussetzt, dass sie konkret, richtig und vollständig ist, zeitnah im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot einer Arbeitsgelegenheit erfolgt, sowie dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in verständlicher Form erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Nichtteilnahme für ihn ergeben, wenn hierfür kein wichtiger Grund vorliegt. Diesen Anforderungen genügt die Rechtsfolgenbelehrung nicht. Insoweit gilt ein objektiver Maßstab. Es ist also nicht zu berücksichtigen, dass der Kläger möglicherweise über hinreichende Kenntnisse der einschlägigen Rechtsgrundlagen verfügte. Die Warnfunktion der Rechtsfolgenbelehrung geht verloren, wenn - wie im vorliegenden Fall - lediglich der Gesetzestext mit unterschiedlichen Alternativen formelhaft wiederholt und nicht deutlich wird, welches Verhalten dem Hilfebedürftigen obliegt. In besonderer Weise fällt hier ins Gewicht, dass in der Rechtsfolgenbelehrung hinsichtlich der für den Kläger einschlägigen Alternative lediglich auf eine gesetzliche Norm verwiesen wird, sodass sich der Inhalt der Obliegenheit erst durch eine Lektüre des Gesetzeswortlauts ergibt.

SG Regensburg - S 13 AS 454/06 -
Bayerisches LSG - L 7 AS 100/08 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 30/09 R -

5) Die Revision der Beklagten hatte im Ergebnis keinen Erfolg.

Es ist keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse iS von § 48 SGB X eingetreten, die die Beklagte zur Aufhebung der Bewilligungsentscheidung berechtigen würde. Denn es liegt kein Tatbestand des § 31 SGB II vor, der eine Absenkung des Alg II rechtfertigen könnte. Nicht erfüllt ist der Tatbestand des § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchstabe c SGB II. Eine von der Vorschrift vorausgesetzte Eingliederungsvereinbarung wurde zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht geschlossen. In einem derartigen Fall unterbleibt eine Sanktion nach dieser Regelung. Die Fassung der Vorschrift unterstreicht nach Auffassung des Senats die Bedeutung der Eingliederungsvereinbarung und der darin zu fixierenden Rechte und Obliegenheiten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Auch § 31 Abs 4 Nr 3 Buchstabe b SGB II, auf den sich die Beklagte zum Schluss nur noch berufen hat, greift nicht ein. Zwar bezieht diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach sämtliche Sperrzeittatbestände des Arbeitslosenversicherungsrechts ein, jedoch findet der Sperrzeittatbestand im SGB II jedenfalls keine Anwendung, wenn dessen Tatbestände sinngemäß bereits von § 31 Abs 1 SGB II erfasst werden. Für diese restriktive Auslegung sprechen Gesetzessystematik und Sinn und Zweck der Regelung.

SG Freiburg - S 2 AS 6362/07 -
LSG Baden-Württemberg - L 3 AS 3530/08 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 20/09 R -
Quelle: Punkt 4) und Punkt 5) BSG, 17. Dez. 2009

Dora
.

« Letzte Änderung: 13. Mai 2010, 00:00:03 von Dora » Gespeichert
milly


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« Antworten #78 am: 13. Mai 2010, 00:30:05 »

Zitat
Tut mir also leid, Leute, daß ich so bin, wie ich nunmal bin.
auf diesen spruch wird dir hier keiner mit gutem gewissen eine antwort geben...

trotzdem ist es schön, dass du und wir alle wieder beisammen sind... das ist ehrlich gemeint Kiss
« Letzte Änderung: 13. Mai 2010, 00:32:45 von milly » Gespeichert
Rudolf Rocker


Beiträge: 3418



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« Antworten #79 am: 13. Mai 2010, 00:49:11 »

Ich freu mich auch das Thomas wieder da ist!!
Und denk dran: Wenn wir den Stein gemeinsam den Berg rauf rollen wird es einfacher!! Wink
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Onkel Tom


Beiträge: 2354



WWW
« Antworten #80 am: 13. Mai 2010, 00:51:43 »

Moinsen,

danke für die PNs und auch eMails wegen dem Streit.

Ich möcht mich auch nicht streiten, und sage daher mal sorry für das, was ich in meinem Zorn geschrieben habe.

Ein Zorn, der nur zu oft ein Ausdruck der Hilfslosigkeit ist, weil immer, wenn es wegen diesen dämlichen EGVs und anderem Hartz-IV-Kram unterschiedliche Auffassungen gibt (obwohl es ja Gesetze und Kommentierungen gibt), ich große Sorge, ja echte Angst habe, daß sich da Leute in etwas verrennen, mit dem sie sich schaden, anstelle sich (selbst) zu helfen.

Denn es ist immer ein großes Problem, jemand aus der Scheisse rauszuholen, in die er sich vorher reingesetzt hat...


Entschuldigung habe ich gern zu 100 % angenommen und ich verstehe Deine gegenwärtige leichte
Reizbarkeit.. Aber Du kannst nicht überall sein, um zu helfen !... So, wie ich Deine Entwicklung Deiner Postings
verfolge, bekomme ich Angst, das Dein im positiven Sinne "Helfersyndrom" Dich überwältigt haben könnte und
nun an Deine Substanz, die Gesundheit nagt.

Ich habe im Februar diesbezüglich derbe Erfahrungen machen müssen, die mich zu neuer Einsicht brachten.
Entweder reduziere ich meine Verantwortung, ELO-INI zu betreiben oder ich gehe hops und finde mich bald
da wieder, wo keiner hin will..

Zitat

Ganz ehrlich Leute, seit Jahren schlafe ich wegen der ehrenamtlichen Erwerbslosensozialarbeit, die ich mache, extrem schlecht, und die Sorgen und Nöte anderer drücken mir immer mehr auf der Seele, weil der kleine Thomas nu mal keiner ist, der die Arbeit im Büro lassen kann, sondern mit sich herumträgt, die Menschen und ihre Tränen stets vor sich hat, so daß die Wut, der Zorn und der Frust immer mehr werden trotz vieler Erfolge über die Jahre...


Ging mir ähnlich.. Mein außenstehendes Umfeld im Bezug H4 wollten schon nix mehr mit mir zu tun
haben, weil ich ständig über H4-Neuigkeiten lamentierte.

Echt ätzend, wie Verdrängungsmechanismen zum Thema H4 ausarten.. sogar bei erwerbslosen, nur
weil sie gleich die Krätze kriegen, wenn sie ARGE hören.

Zitat

Ich habe das Gefühl, seit ewig und für ewig einen Fels den Berg hochrollen zu müssen, der mir stets kurz vorm Ziel wieder runterfällt, so daß ich immer und immer wieder von neuem anfangen kann. Sowas verbittert eben...


Dann lass andere doch auch mal den fetten Stein Bergauf rollen.. es ist nicht Deiner allein und wenn
andere sehen, das er anfängt zurück zu kullern, kann es andere motiviren, auch mal an zu packen..
Merkst Du nicht, wie sich andere bequem auf Dich verlassen "Der macht das schon" ohne darüber Gedanken
darin zu verlieren, das auch mal Deine Kraft zu neige gehen könnte ?

Achtung !! Ich habe nicht gesagt, das alle erwerbslosen bequem oder faul sind.
Sich mit H4 Thematik zu befassen ist nicht angenehm aber jeder könnte mitwirken, gemeinsam das zu erledigen..
Zum Glück sind hier im Forum genügend User vertreten, die anpacken  Smiley

Zitat

Ich kann die Wut gar nicht mit Worten beschreiben, die ich in mir hatte, als am 09.02. 2010 das anfangs gut klingende Hartz-IV-Urteil des BVerfG sich als Farce herausstellte. Diese Wut kommt zu der hinzu, die ich eh seit 20 Jahren in mir trage - und bei Gott im Himmel ist es gut, daß es Gesetze gibt und ich zivilisiert bin und Familie habe, denn sonst ....

Tut mir also leid, Leute, daß ich so bin, wie ich nunmal bin.

Grüsse,
Thomas


Schalte infach mal vorübrgehend ab von H4.. Gönn Dir mal Erholung und unternimm mit Deinen Liebsten
was.. In ELO-INI findet sich schneller Ersatz(fach)kraft, wie Du glaubst.. So langsam dürften andere auch
von Dir gelernt haben. Ist nicht leicht, aber manchmal notendig, Pause zu machen..

L.G. Tom
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Lass Dich nicht verhartzen ! Jeden Montag ELSE ..
milly


Beiträge: 1407



« Antworten #81 am: 13. Mai 2010, 04:12:02 »

ich würde die weitere debatte gerne vertagen!

zumal ich dem ellenlangen text von dora auch irgendwann einmal evt. genüge tuen würde.

wäre das für euch alle OK? im grunde sind wir uns doch irgendwie einig, denke ich mal....

lg
milly
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Dora


Beiträge: 359


« Antworten #82 am: 13. Mai 2010, 13:36:16 »

Hallo milly,

stimmt schon - der Text ist ellenlang. Ich fass es mal zusammen:

1. Du darfst nicht sanktioniert werden, wenn du eine konkrete, dir vorgelegte EGV nicht unterschreibst. Unterschreibst du nicht, kann der Inhalt aus Punkt 2. der EGV (deine Pflichten) als Verwaltungsakt ergehen.

2. Die Bestimmungen im § 31 SGB II zur Absenkung der Leistung bei Verletzung der Pflichten aus der EGV sind nicht auf einen Verwaltungsakt anwendbar. Den Verwaltungsakt kannst du gerichtlich voll und ganz überprüfen lassen und  er muss die Anforderungen nach SGB X erfüllen.

Geschrieben habe ich das (mit ergänzenden Zitaten und Hinweis auf Quellen - dadurch so viel Text) in der Hoffnung, dass du mit diesen Infos im Hinterkopf ruhig und gelassen bleiben kannst.
Wer im Gespräch und Schriftverkehr souverän, ruhig, gelassen und sachlich bleiben kann schont seine Gesundheit und hält laaaange durch.

Persönliche, unsachliche Bemerkungen und Überschreitungen oder Anspielungen und Grenzüberschreitungen seitens der Mitarbeiter der Optionskommune im Gespräch mit dir weist du umgehend und ganz ruhig im Ton aber mit fester Stimme und direkten Blickkontakt zurück. Selbst verzichtest du ebenfalls auf dergleichen. Lass dich nicht aus der Ruhe bringen und wiederholt sich eine Grenzüberschreitung, dann breche den Termin mit dem Hinweis auf diese Wiederholung ab. Jeder hat einen Anspruch darauf, dass es sachlich und korrekt zugeht.

Mein Eindruck ist, das entspricht dir und deinen Vorstellungen ebenfalls bzw. kommt ihnen nahe / entgegen.

Du hast im Netz gelesen, dass es Positionen gibt, von "eine EGV grundsätzlich abzulehnen" bis hin zu eine "erträgliche EGV" doch zu  unterschreiben.

Selbst haben ich und viele andere noch nie eine EGV unterschrieben, andere anfangs noch und jetzt wegen negativer Erfahrungen nicht mehr.  

In einem Fall war in einem Monat eine Bewerbung weniger erfolgt als vereinbart und es wurde 30% gekürzt. Sonst war weiter nichts Wesentliches in der EGV, ausser halt die Rechtsfolgenbelehrung und die Schlußklausel. Der Betroffenen kam zu uns, wir verwiesen an einen uns bekannten Anwalt und (auch diese) die EGV wurde vom SG (u. a. wegen verweigerter Verhandlungsphase) für nichtig befunden und die ArGe zur Rückzahlung der Sanktion verpflichtet.
 
Die meisten fühlen sich ohne die EGV-Praxis "ihrer" ArGe wohler. Und da im SGB ohnehin so gut wie alles eigenständig geregelt ist, stellt sich zu recht die Frage nach der eigentlichen Absicht der Regelverpflichtung aus § 15 SGB II und der Obliegenheit in § 2 Abs. 1 Satz 2.

Denn Sinn macht die EGV nach ihrer Eigenlogik nur bei Freiwilligkeit. Der Freiwilligkeit widerspricht aber schon die Sanktionsandrohung.
Das ist jetzt aber nicht vordringlich für dich und darüber kann auch später mal sich ausgetauscht werden.

Ich wünsche dir Gesundheit, viel Kraft und Gelassenheit und damit kommt sicher auch der Erfolg!

LG
Dora
.




  



« Letzte Änderung: 13. Mai 2010, 13:42:51 von Dora » Gespeichert
Rudolf Rocker


Beiträge: 3418



WWW
« Antworten #83 am: 13. Mai 2010, 13:47:10 »

Hallo Dora!
Vielen Dank für die vielen Infos hier!
Wenn ich also eine EGV ablehne, diese dann als VA an mich ergeht, kann ich diese auf dem Klageweg angehen!

Was wird denn vom SG entschieden? Das die EGVs generell ungültig sind oder nur punktuell?

Also ich werde die nächste EGV definitiv nicht mehr unterschreiben!!
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»Wir müssen die Welt nicht erobern. Es reicht sie neu zu schaffen.« (Subcomandante Marcos)
x-ray


Beiträge: 493



« Antworten #84 am: 13. Mai 2010, 14:23:12 »

Du hast im Netz gelesen, dass es Positionen gibt, von "eine EGV grundsätzlich abzulehnen" bis hin zu eine "erträgliche EGV" doch zu  unterschreiben.

Das war ich mit den Positionen. Ich habe mir jetzt auch mal die Zeit genommen, den "Sinn" und "Zweck" meiner EGV zu verstehen und komme zu einem eindeutigen Schluss : Alles, was da sonst so drinsteht, ist sowieso durch das SGB II geregelt, ich habe keinerlei Vorteil davon, das Ding so zu unterschreiben.Auf alles, was mir an "Förderung" angeboten wird, habe ich auch ohne EGV Anspruch. Das Festnageln auf unklar geregelte Pflichten, die er teilweise auch in seinem Ermessen auslegen will, stellt für mich einfach nur bessere Sanktionsmöglichkeiten dar. Deswegen wahrscheinlich die  Aufforderung zur sofortigen Unterschrift und der saudumm süffisante Verweis auf die RFB in der Hoffnung und , mir das Ganze weder genauer durchzulesen noch überprüfen lassen zu können.

Danke, dass du es alles so umfassend und deutlich erklärt hast. Hat mir sehr geholfen.
« Letzte Änderung: 13. Mai 2010, 14:29:56 von x-ray » Gespeichert

Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null. Und das nennen sie dann ihren Standpunkt Albert Einstein
Dora


Beiträge: 359


« Antworten #85 am: 13. Mai 2010, 15:45:43 »

...
Was wird denn vom SG entschieden? Das die EGVs generell ungültig sind oder nur punktuell?

Also ich werde die nächste EGV definitiv nicht mehr unterschreiben!!

Hallo Rudi Rocker,

zu deiner Frage:

Wenn deine EGV als Verwaltungsakt ergeht kannst du die üblichen Rechtsmittel (Widerspruch und  Klage einlegen und ggf. letztere im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes z. B.  Antrag auf Herstellung  der aufschiebenden Wirkung) einlegen.

Das SG kann und wird nicht entscheiden, dass Eingliederungsvereinbarunngen generell ungültig sind.
 
Vielleicht hast du es überlesen: Der "atypische" Fall ist immer ein Einzelfall und du kannst nur eine "bestimmte",  also eine dir konkret von der ArGe  bzw. ihren Arbeitsvermittler angetragene EGV ablehnen. Eine pauschale, generelle Ablehnung zum Abschluß von Eingliederungsvereinbarunngen würde ich dir deshalb jetzt nicht empfehlen wollen.

Das SG wird sich in aller Regel auch nur mit dem konkreten  Verwaltungsakt befassen und es kann durchaus sein, dass das SG nur punktuell Mängel beanstandet.

Wer mehr erreichen will, braucht fundierte Sachkunde und muß verfassungsorientiert und umfassend (auch Rechtsprechung insbesondere des BVerfG) betrachten.  Das Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010 hat dazu geführt, dass nun Zweifel am § 31 SGB II weitere Kreise auch in die Justiz hinein ziehen, wie auch erste Urteile erkennen lassen.

Das Existenzminimum darf eben nicht unterschritten werden.
Minimum bedeutet ja: Darunter geht nichts mehr!
Absenkung und Wegfall des als existenzsichernd definierten Alg II tangieren eben nicht nur das Sozialstaatsprinzip sondern - durch den möglichen Zwang (subordinationsrechtlicher "Vertrag", Erlass als Verwaltungsakt) - auch das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und weitere Grundrechte, insbesondere bei Sanktionierung und völliger Absenkung auf längere Zeit.

Zu deiner Absicht die nächste EGV nicht mehr zu unterschreiben:
Auch da geht es um Grundrechte aus den GG. Als aufrechter Demokrat stelle ich mich schützend vor die Grund- und Menschenrechte. Wer diese nicht für sich in Anspruch nimmt, wird sie verlieren.

Ich setz noch mal rein, was ich schon am 11. Mai um 17:04:15 hier im Thread geschrieben habe:

Sicher ist uns allen klar, dass in einem demokratischen Rechtstaat niemand zu etwas gezwungen werden darf und dieses den Straftatbestand der Nötigung und Erpressung erfüllen würde. Folgerichtig ist auch im LPK zum SGB II auf Seite 568 (zu § 31; Rn 14) zu lesen:
"Mit der grundgesetzlich geschützten Vertragsautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) unvereinbar sind Kürzung und Wegfall des Alg II in Fällen, in denen der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, zumal die bereits in § 2 normierte Mitwirkungsobliegenheit, eine solche Vereinbarung abzuschließen, verfassungsrechtlich bedenklich ist (SG Berlin 31.08.2005 - S 377807/05 ER - NDV-RD 2005, 104; a.A. VG Bremen 17.5.2005 - S1 V 725/05)."

Also Rudi: Willkommen im Club!

Dora
.




 
« Letzte Änderung: 13. Mai 2010, 16:14:07 von Dora » Gespeichert
Rudolf Rocker


Beiträge: 3418



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« Antworten #86 am: 13. Mai 2010, 16:29:14 »

Hallo Dora,

Du sagst:
Zitat
Eine pauschale, generelle Ablehnung zum Abschluß von Eingliederungsvereinbarunngen würde ich dir deshalb jetzt nicht empfehlen wollen.

Ich hätte jetzt beim nächsten mal, wenn eine EGV unterschrieben werden soll, einfach gesagt: "Tut mir leid, dass Unterschreibe ich nicht!"

Aber so wie ich es jetzt verstanden habe, sollte es ein "Tut mir leid das Unterschreibe ich nicht weil..." sein!

Und dann eben die Hinweise auf die Unverträglichkeit mit Art. 2 Abs. 1 GG und andere!
Des weiteren gibt es ja in meiner EGV noch jede Menge andere Merkwürdigkeiten, die so sicher zu beanstanden währen!

Da die EGV so nicht gerichtlich anfechtbar ist braucht es also den Verwaltungsakt um die EGV überhaupt erst vor das SG zu bringen, wenn ich das richtig verstanden habe?

Was ich immer noch nicht ganz kapiert habe ist, warum eine EGV nicht generell verweigert werden kann! Unterliegen nicht alle EGVs im Grunde genommen den gleichen Grundsätzen?
Bzw. ist es nicht generell so, das ich die verfassungsrechtliche Freiheit genieße, einen Vetrag nicht unterschreiben zu müssen, wenn ich dies nicht will ohne das mir dadurch Nachteile (in diesem Fall: Sanktionen) entstehen?
Und meiner Auffassung nach liegt doch ein Straftatbestand vor, wenn der SB mich durch die Androhung von Sanktionen dazu zwingt einen Vertrag zu unterschreiben. Mindestens Nötigung im Amt und Amtsmissbrauch.

Bisher habe ich eine EGV immer "unter Vorbehalt" Unterschrieben. Bringt das tatsächlich etwas? Und wenn ich eine EGV nicht unterschreibe und der SB mir mit Sanktion droht kann ich ihn dann auf seine eigene Dienstanweisung hinweisen?

Das sind allerding auch nur Dinge die ich im Notfall anwenden würde, wenn mein SB es darauf anlegt!
Ich muss dazu sagen das ich bisher immer fair von meinem SB behandelt wurde. Und somit wird er auch fair von mir behandelt!

Ich hatte vorher eine absolute Hexe als SB die es wirklich darauf angelegt hat, die Leute in den Wahnsinn zu treiben. (sorry will hier keine Hexen diffamieren. Die meistenHexen die ich kenne sin eigentlich sehr nett!! Roll Eyes)
Eine von der Sorte wo man rausgeht und vor schäumender Wut Tränen in den Augen hat! (viele von Euch kennen das bestimmt)! Da bin ich auch nur noch mit Zeugen hingegangen!
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»Wir müssen die Welt nicht erobern. Es reicht sie neu zu schaffen.« (Subcomandante Marcos)
Dora


Beiträge: 359


« Antworten #87 am: 13. Mai 2010, 19:12:45 »

Hallo Rudi,

es genügt durchaus wenn du sagst:

...."Tut mir leid, dass Unterschreibe ich nicht!"

Es muss also nicht ein "Tut mir leid das Unterschreibe ich nicht weil..." sein!

Prof. Dr. Berlit im Münder und andere machen den atypischen Fall nicht von vorgetragenen Begründungen abhängig, sondern sehen den schon bei der bloßen Weigerung eine angebotene EGV zu unterschreiben.

...
Und dann eben die Hinweise auf die Unverträglichkeit mit Art. 2 Abs. 1 GG und andere!
Des weiteren gibt es ja in meiner EGV noch jede Menge andere Merkwürdigkeiten, die so sicher zu beanstanden währen!
Du darfst so viel beanstanden an deiner EGV wie du findest. Du musst dich da nicht zurückhalten! Habe ich selbst auch nicht getan. Und zudem habe ich neben den verfassungsrechtlichen, schwerwiegenden Bedenken von Experten im Rang von Professoren und / oder Doktoren der Rechtslehre etc. noch jede Menge anderer Aspekte und Argumente angeführt und vorsorglich auch Schritte meinerseits angekündigt. Bis heute wurde mir nie wieder eine EGV angetragen.

Aber ich bin ich, habe einen gewissen Status und jeder Mensch ist anders.

Zitat
Da die EGV so nicht gerichtlich anfechtbar ist braucht es also den Verwaltungsakt um die EGV überhaupt erst vor das SG zu bringen, wenn ich das richtig verstanden habe?
Hast du richtig verstanden. Unterschreibst du nicht, kannst du juristisch gegen die EGV nicht vorgehen. Sollte die ArGe die Inhalte der EGV als Verwaltungsakt (VA) erlassen, ist dieser VA den Anforderungen des SGB X unterworfen und dir stehen alle Rechtsmittel zur Verfügung bis hin zur Klage.

Zitat
Was ich immer noch nicht ganz kapiert habe ist, warum eine EGV nicht generell verweigert werden kann! Unterliegen nicht alle EGVs im Grunde genommen den gleichen Grundsätzen?
Bzw. ist es nicht generell so, das ich die verfassungsrechtliche Freiheit genieße, einen Vetrag nicht unterschreiben zu müssen, wenn ich dies nicht will ohne das mir dadurch Nachteile (in diesem Fall: Sanktionen) entstehen?
So steht es sinngemäß ja auch in der Kommentierung von Berlit (und bei Hauck,Noftz...und Gagel) und ich habe ja - wenn auch nur wenig - zitiert. Du musst nicht unterschreiben und darfst deshalb, weil du die Unterschrift verweigerst, nicht sanktioniert werden.

Die EGV kann deswegen nicht generell verweigert werden, weil sie individuell auf deinen "individuellen Einzefall" zugeschnitten sein soll bzw. so gesehen wird. Dazu sind mit dir zusammen im Vorfeld in drei Schritten (Profiling, Chancen-Risiko-Analyse und berufliche Standortbestimmung - die Bezeichnungen für diese Schritte haben sich ggf. geändert, das Prinzip jedoch nicht) die für eine erfolgreiche Integration notwendigen Daten, persönliche Umstände usw. usw. zu erarbeiten (konzeptionell  in etwa analog zum "Hilfeplan", "Hilfekonzept" und "Gesamtplan" - § 36 Abs. 2 SGB VII u. § 58 SGB XII). Jede EGV ist demnach (ob tatsächlich, daran habe auch ich erhebliche Zweifel) individuell. Die tägliche Handhabung der EGV als "zentrales Planungs- Steuerungs- und Evaluationsinstrument" durch die meist völlig unzureichend oder gar nicht qualifizierten Mitarbeiter (pAp) in den ArGen widerspricht dem auch nach meiner Meinung allerdings völlig.

Um Missverständnisse zu vermeiden: Gegen den z. B. Kontrahierungszwang und andere, verfassungsrechtliche Elemente des SGB kann man als Betroffener  den Rechtsweg versuchen. Dazu bedarf es einer entsprechenden Klagebegründung die auf die ungeklärten, verfassungsrechtlichen Fragen abstellt. Das Gericht kann dann nach
Art. 100 GG das Verfahren aussetzen und die ungeklärten, verfassungsrechtlichen Fragen dem BVerfG zur Entscheidung vorlegen.

Zitat
Und meiner Auffassung nach liegt doch ein Straftatbestand vor, wenn der SB mich durch die Androhung von Sanktionen dazu zwingt einen Vertrag zu unterschreiben. Mindestens Nötigung im Amt und Amtsmissbrauch.
Strafrechtlich betrachtet richtig - du hast aber die Beweislast.

Zitat
Bisher habe ich eine EGV immer "unter Vorbehalt" Unterschrieben. Bringt das tatsächlich etwas? Und wenn ich eine EGV nicht unterschreibe und der SB mir mit Sanktion droht kann ich ihn dann auf seine eigene Dienstanweisung hinweisen?
Unter Vorbehalt gestellt ist eine Unterschrift nach allgemeiner Auffassung nichts wert. Eine EGV ist streng genommen kein Vertrag, schon gar nicht im Sinne des BGB und kann ja ausdrücklich als Verwaltungsakt erlassen werden. Wozu also eine Unterschrift?

Dein SB (=Sachbearbeiter = "Leiste" bzw. Leistungsabteilung) wird dir keine EGV vorlegen. Das macht der pAp (= persönliche Ansprechpartner = Arbeitsvermittlung bzw. "Arbeitsmarkt und Integration") und den kannst du klar auf die Dienstanweisung hinweisen und sie ihm sogar vorlegen. Manche nehmen sogar ausgedruckte Urteile, den Leitfaden oder den LPK zum SGB II mit.

Wir gehen grundsätzlich nicht allein in die ArGe. Und wir sind immer höflich und bleiben sachlich und können das auch umgekehrt erwarten und werden respektiert.

Dora
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« Letzte Änderung: 13. Mai 2010, 20:13:02 von Dora » Gespeichert
Rudolf Rocker


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« Antworten #88 am: 13. Mai 2010, 20:17:02 »

Hallo Dora,

vielen Dank! Jetzt blicke ich da so langsam durch!!
Ja, mit ausgedruckten Gesetzestexten habe ich auch schon sehr gute Erfahrungen gemacht!
Ich behandele die Leute dort immer so, wie sie mich behandeln!

Werde ich beleidigt oder kommen mir MitarbeiterInnen dumm, verlange ich ein Gespräch mit deren Vorgesetzen. Da hat manchmal sehr beschleunigende Wirkung.
Plötzlich sind sie dann, wie durch ein Wunder, doch da, die fehlenden Unterlagen ohne die die Bewilligung angeblich nicht bearbeitet werden konnte.

Ein Hinweis auf eine einstweillige Anordnung geht auch ganz gut.

Aber um noch mal auf die EGV zurückzukommen:

Du sagst, das sie nicht den Status eines Vertrages hat.  Aber nichts desto trotz wird ja hier eine Unterschrift quasi erzwungen. Und alleine das halte ich schon für Verfassungsrechtlich bedenklich!
Also auch unabhängig von den bestehenden Tatsachen, das man sie nicht unterschreiben muss! Jeder Pap tut ja so als währe man dazu gezwungen!

Das halte ich für vergleichbar mit einem Richter der jemanden gegenüber behauptet, er dürfe als Beschuldigter die Aussage nicht verweigern!

Ich werde auf jeden Fall meine Unterschrift verweigern!!

Vielen Dank für die hilfreichen Tipps nochmal, Dora!

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« Antworten #89 am: 14. Mai 2010, 13:44:54 »

Ich habe die EGV  erst mal nicht unterschrieben. Hab mal sämtliche unklaren Punkte aufgelistet und deshalb "ist es mir leider nicht möglich" , die mal eben so zu unterschreiben.
Auf die Rechtswidrigkeit des Verhängens einer Sanktion habe ich auch ausdrücklich und belegt (nochmal ganz dickes Dankeschön an Dora) hingewiesen und alle weiteren Überprüfungen  behalte ich mir vor.
Gesetzestexte und Gerichtsurteile sind bei meinem Widerspruch schon gut gekommen, wie sie sonst so ticken, kann ich jetzt schlecht einschätzen, aber ich denke mittlerweile auch, sich einfach mal einschüchtern zu lassen, um vermeintlich Ruhe zu haben, ist ein ziemlich fauler Kompromiss.

Und sollte das Ganze als VA an mich gehen oder sonstige Spässe kommen, weiss ich jetzt, was zu tun ist und habe dann bestimmt noch die eine oder andere Frage dazu  Wink
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Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null. Und das nennen sie dann ihren Standpunkt Albert Einstein
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