Hallo alle miteinander,
ich hab mir noch mal die Postings hier durchgelesen und möchte mich auch noch mal zu @x-ray äussern, der ja konkret eine EGV am Hals hat.
in Antwort #24 beschreibt er ja, was so als seine "Pflichten" in seiner EGV vereinbart werden soll.
In den EGV die ich kenne, steht als Leistungsngebot der ArGe meist drin, dass man Vermittlungsvorschläge unterbreiten oder mit solchen unterstützen werde, soweit dem Träger "geeignete Angebote" vorliegen.
Natürlich kann man da "verhandeln" oder den Gegenvorschlag unterbreiten, dass nicht eine willkürliche, feste Zahl an Bewerbungen "vereinbart" wird, sondern @x-ray sich bewirbt, so weit er eben auch geeignete Stellenangebote findet.
Ja - man kann auch "vereinbaren", dass man sich nicht auf sittenwidrig bezahlte Angebote bewerben oder diese gar annehmen muss, usw.
Nun hab ich die Tunmörter "verhandeln", "vereinbaren" in Anführungstriche ("") gesetzt.
Aus zwei Gründen:
1. Die Eingliederungsvereinbarunng nach § 15 SGB II ist ein sogenannter "öffentlich-rechtlicher" und "subordinationsrechtlicher Vertrag". Bedeutet: Die ArGe muss nicht verhandeln und kann die Inhalte aus der EGV auch als einseitigen Verwaltungsakt erlassen. Weshalb u. a. ja die Weigerung zu unterschreiben nicht sanktioniert werden kann.
2. Im SGB I ist bereits festgelegt, dass man sich bewerben muss und alles tun soll, um seine Hilfebedürftigkeit zu beenden. Da ist auch schon die Ortsabwesenheit geregelt, die Mitwirkungspflichten und alles andere auch.
Würde ich alles streichen, was in den EGV steht und / oder ohnehin eine Rechtsgrundlage im SGB hat, es bliebe
Nichts übrig ausser den persönlichen Daten und der Rechtsfolgenbelehrung (= RFB). Letztere, die RFB, sind aber
nicht verhandelbar, weil eben geltendes (Un-) "Recht" und können also auch nicht "vereinbart" werden. Was sollen die in der EGV?
Mittlerweile sind durch argumentativ gut geführte Klagen die Anforderungen, die Richter an die (Un-) Rechtsfolgenbelehrung stellen, entsprechend konkret und streng. Und auch die Bedenken bei verfassungsorientierter Betrachtung nehmen zu.
Die im Sanktionsparagraphen § 31 SGB II festgelegten Bestimmungen zur EGV greifen nicht bei einer EGV als VA. Zu beidem schaut bitte unten bei
ANHANG.
Eine Eingliederungsvereinbarunng zu unterschreiben macht keinen Sinn bringt aber z. B. diesen Vorteil: Keine Sanktion bei Ablehnung einer Eingliederungsmaßnahme ohne Eingliederungsvereinbarung
Scheitert die "Verhandlungsphase" oder wird die Zustimmung, also die Unterschrift verweigert, kann die ArGe, das Jobcenter, der Träger die "Inhalte" aus Punkt 2. der EGV (Pflichten des Erwerbslosen) auch in einem Verwaltungsakt (= VA) bestimmen.
Der Vorteil für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (eHb) ist, dass dieser VA gerichtlich voll und ganz überprüfbar ist. Thomas hat schon mal darauf verlinkt, hier noch einmal der Text aus der Medieninfo des BSG vom 22.09.2009:
Kein Anspruch auf Abschluss einer EingliederungsvereinbarungDer Kläger hatte keinen Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit dem Grundsicherungsträger oder zumindest darauf, Verhandlungen über eine Eingliederungsvereinbarung zu führen sowie ihm einen persönlichen Ansprechpartner zu benennen. Dies hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts im Verfahren B 4 AS 13/09 R am 22. September 2009 entschieden.
Der Kläger bezieht seit Februar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Nachdem es Arbeitsgemeinschaft und Kläger nicht gelungen war, in ein Gespräch über die Eingliederung des Klägers zu kommen, übersandte die Beklagte dem Kläger einen Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung mit der Bitte, ein Exemplar unterschrieben zurückzusenden. Der Kläger unterschrieb die Eingliederungsvereinbarung nicht und machte geltend, er habe keine Gelegenheit gehabt, sich in die Eingliederungsvereinbarung einzubringen. Das Handeln der Beklagten sei rechtswidrig. Die Beklagte ersetzte daraufhin die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt.
Nach § 15 Abs 1 Satz 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. Kommt eine solche Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen, die Inhalt der Eingliederungsvereinbarung sein können, durch Verwaltungsalt erfolgen (§ 15 Abs 1 Satz 6 SGB II). Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei § 15 Abs 1 SGB II um eine reine Verfahrensvorschrift, die das Verhalten und Vorgehen der Grundsicherungsträger - Arbeitsagentur und kommunaler Träger - steuern soll. Der Grundsicherungsträger trifft daher eine nicht justiziable Opportunitätsentscheidung darüber, welchen Verfahrensweg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wählt.
Der erwerbsfähige Hilfebedürftige kann durch ein "Nichtverhandeln" keinen Rechtsverlust erleiden. Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftige wird die Möglichkeit eröffnet, das inhaltliche Ergebnis einer durch Verwaltungsakt abgelehnten oder bewilligten Eingliederungsleistung im Sinne von § 15 Abs 1 Satz 2 SGB II gerichtlich voll überprüfen lassen.Auch auf die vom Kläger geforderte Benennung eines persönlichen Ansprechpartners im Sinne des § 14 Abs 1 Satz 2 SGB II besteht nach Auffassung des 4. Senats des Bundessozialgerichts kein Rechtsanspruch. Ebenso wie bei den Regelungen über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung handelt es sich insoweit um eine an den Grundsicherungsträger adressierte verfahrensleitende Vorschrift auf dem Weg der Erreichung des Ziels der Eingliederung. Der Anspruch des Klägers auf Eingliederungsleistungen wird dadurch nicht berührt.
ANHANG4) Die Revision des Klägers hatte Erfolg.
Zwar war der Sanktionsbescheid hinreichend bestimmt. Es ist jedoch infolge der Nichtaufnahme der dem Kläger von der Beklagten angebotenen Arbeitsgelegenheit eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die die Beklagte zur Teilaufhebung der Bewilligungsbescheide berechtigen würde, nicht eingetreten. Als Rechtsgrundlage für eine Absenkung der Leistungen kommt hier allein § 31 Abs 1 Nr 1 Buchstabe d SGB II in Betracht.
Es fehlt bezogen auf die dem Kläger konkret angebotene Arbeitsgelegenheit
an einer hinreichenden Rechtsfolgenbelehrung. Eine derartige Rechtsfolgenbelehrung ist für alle Sanktionstatbestände des Abs 1 geboten. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 16.12.2008 ausgeführt, dass die Wirksamkeit einer solchen Rechtsfolgenbelehrung voraussetzt, dass sie konkret, richtig und vollständig ist, zeitnah im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot einer Arbeitsgelegenheit erfolgt, sowie dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in verständlicher Form erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Nichtteilnahme für ihn ergeben, wenn hierfür kein wichtiger Grund vorliegt. Diesen Anforderungen genügt die Rechtsfolgenbelehrung nicht. Insoweit gilt ein objektiver Maßstab. Es ist also nicht zu berücksichtigen, dass der Kläger möglicherweise über hinreichende Kenntnisse der einschlägigen Rechtsgrundlagen verfügte. Die Warnfunktion der Rechtsfolgenbelehrung geht verloren, wenn - wie im vorliegenden Fall - lediglich der Gesetzestext mit unterschiedlichen Alternativen formelhaft wiederholt und nicht deutlich wird, welches Verhalten dem Hilfebedürftigen obliegt. In besonderer Weise fällt hier ins Gewicht, dass in der Rechtsfolgenbelehrung hinsichtlich der für den Kläger einschlägigen Alternative lediglich auf eine gesetzliche Norm verwiesen wird, sodass sich der Inhalt der Obliegenheit erst durch eine Lektüre des Gesetzeswortlauts ergibt.
SG Regensburg - S 13 AS 454/06 -
Bayerisches LSG - L 7 AS 100/08 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 30/09 R -
5) Die Revision der Beklagten hatte im Ergebnis keinen Erfolg.
Es ist keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse iS von § 48 SGB X eingetreten, die die Beklagte zur Aufhebung der Bewilligungsentscheidung berechtigen würde. Denn es liegt kein Tatbestand des § 31 SGB II vor, der eine Absenkung des Alg II rechtfertigen könnte. Nicht erfüllt ist der Tatbestand des § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchstabe c SGB II.
Eine von der Vorschrift vorausgesetzte Eingliederungsvereinbarung wurde zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht geschlossen. In einem derartigen Fall unterbleibt eine Sanktion nach dieser Regelung. Die Fassung der Vorschrift unterstreicht nach Auffassung des Senats die Bedeutung der Eingliederungsvereinbarung und der darin zu fixierenden Rechte und Obliegenheiten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.
Auch § 31 Abs 4 Nr 3 Buchstabe b SGB II, auf den sich die Beklagte zum Schluss nur noch berufen hat, greift nicht ein. Zwar bezieht diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach sämtliche Sperrzeittatbestände des Arbeitslosenversicherungsrechts ein, jedoch findet der Sperrzeittatbestand im SGB II jedenfalls keine Anwendung, wenn dessen Tatbestände sinngemäß bereits von § 31 Abs 1 SGB II erfasst werden. Für diese restriktive Auslegung sprechen Gesetzessystematik und Sinn und Zweck der Regelung.
SG Freiburg - S 2 AS 6362/07 -
LSG Baden-Württemberg - L 3 AS 3530/08 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 20/09 R -
Quelle:
Punkt 4) und Punkt 5) BSG, 17. Dez. 2009Dora
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