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Autor Thema: Grundsicherung wegen voller Erwerbsminderung  (Gelesen 1382 mal)
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namron


Beiträge: 100


« am: Juni 15, 2010, 10:55:51 »

Hallo,
ich hab da ein kleines Problem.
Und zwar wurde ich vor kurzem verrentet und muss zusätzlich Grundsicherung beantragen.
Die Rente war kein Problem vorher zur Kur und danach wurde ich regelrecht in die Rente gedrängt.
Nun aber bei der Grundsicherung darf man keinerlei Vermögen haben bis auf den Freibetrag, der ungefähr bei 2000,00 Euro liegt.
Ich habe ca. 1000,00 Euro auf meinem Konto und aber leider auch ein Auto. Auf dieses Auto bin ich aber medizinisch angewiesen.
Ich könnte ohne das Auto nichts mehr machen, wie einkaufen oder in die Stadt zu meinen Ärzten. Also habe ich mir von meinen Ärzten
die Notwendigkeit bescheinigen lassen. Ich bin also auf das Auto aus medizinischer Sicht angewiesen. Dennoch sagt man mir nun, dass das
Auto als Vermögensfreibetrag angerechnet wird. Der Wert des Autos liegt bei ca. 3000,00 Euro.
Das wiederrum bedeutet, ich soll erst mal meine Notreserve, also die 1000,00 Euro aufbrauchen bevor ich Anspruch auf Grundsicherung habe.
Nach meinem Gerechtigkeitsempfinden wird hier das Auto doppelt angerechnet. Einerseits ist es medizinisch Notwendig und andererseits wird es
als Vermögensfreibetrag berechnet. Also wenn ich nicht auf das Auto angewiesen wäre, könnte ich das ja noch verstehen, aber so.

Kennt sich zufällig hier jemand damit aus? Gibt es dazu schon Rechtsprechung oder ähnliche Fälle?
Schon mal vielen Dank im Voraus.

Ich habe einen Schwerbehindertenausweis mit GdB 60 % und Merkzeichen G
Einkommen ist keines vorhanden, außer natürlich die Rente.
« Letzte Änderung: Juni 15, 2010, 11:44:20 von namron » Gespeichert
ThePoor


Beiträge: 683


« Antworten #1 am: Juni 15, 2010, 13:26:58 »

so seh ich das als laie
widerspruch gegen die entscheidung rechzeitig einlegen
Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG)
http://www.berlin.de/imperia/md/content/buergeraemter/rechtsgrundlagen/gsig.pdf?start&ts=1227783926&file=gsig.pdf
Die Grundsicherung darf ferner nicht von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, dessen Verwertung für den Grundsicherungsberechtigten eine Härte darstellen würde. Dies trifft in der Regel auf ein privat genutztes Auto des Anspruchsberechtigten zu, wenn er auf die Benutzung eines Pkws dringend angewiesen ist.

mal in der nächsten VDK Beratungsstelle vorbeischauen zb, die haben anwälte, in deinem fall könnte sich die migliedschaft lohnen, auch wegen evtl mehrbedarf.
http://www.vdk.de/cgi-bin/cms.cgi?ID=de1
gutachten vom arzt, das benutzung öffentlicher verkehrsmittel in deinem fall nicht zumutbar ist,
zb kann nicht lange gehen oder stehen, ständig schmerzen etc

also ich seh da für das Amt null chancen, finde es eh ne Frechheit wegen 1400€, nen luxuswagen gegen kleinwagen wechseln hätte ich ja noch eingesehn

G
Bedeutung: Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr
Voraussetzung: Ein Mensch ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
erheblich beeinträchtigt, wenn er infolge einer Einschränkung des
Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen
oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne
erhebliche Schwierigkeiten oder ohne Gefahren für sich oder andere
Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen vermag, die üblicherweise
noch zu Fuß zurückgelegt werden (ca. 2 km in etwa ½ Stunde) .




 
« Letzte Änderung: Juni 16, 2010, 16:38:02 von ThePoor » Gespeichert
Vollhonk


Beiträge: 9


« Antworten #2 am: Juni 21, 2010, 16:17:47 »

Hallo,

erstmal ein link zur neueren Gesetzessammlung:

http://bundesrecht.juris.de/sgb_12/BJNR302300003.html#BJNR302300003BJNG000600000

Viertes Kapitel!

Das der Grundsicherungsträger erst einmal das "Vermögen" verwursten will ist mir schon klar!
Entscheidend ist, was im Ärztlichen Gutachten, welches zur vollen dauerhaften Erwerbsminderung geführt hat, drin steht. Ist doch zb. eine Gehbehinderung etc. vermerkt, sieht es gut für Dich aus. Alle Feststellungen im Ärztlichen Gutachten hat der Grundsicherungsträger ohne Wenn und aber zu beachten! Bescheinigungen von dich behandelnden Ärzten sind irrelevant. Sicherlich kannst Du in einem Verfahren vor Gericht diese anbringen, im Verwaltungsverfahren zählen sie jedoch nichts! Ausnahme: Ärztliche Begutachtung durch den Grundsicherungsträger veranlasst.
Auf jeden Fall solltest Du in Widerspruch gehen und auf jeden bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen.
Suche dir Hilfe bei im SGB Rechtskundigen, zb. wie der Vorposter hier bereits angedacht.

Gruß
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namron


Beiträge: 100


« Antworten #3 am: Juni 22, 2010, 09:27:20 »

Hallo,
zunächst einmal danke für die hilfreichen Antworten.

Gestern hatte ich meinen Termin beim VDK und möchte Euch natürlich das Ergebnis nicht vorenthalten.
Also der Mehrbedarf mit Behindertenausweis und einem GdB von 60 % sowie dem Merkzeichen G muss gewährt werden.
Bei der Notwendigkeit eines Fahrzeuges wegen meiner Behinderung, scheint es tatsächlich so zu sein, dass man das notwendige Auto als
Vermöngensfreibetrag ansetzen kann. Wohlgemerkt "kann". Eine genaue Definition gibt es dafür nicht.
Das ärztliche Attest bescheinigt mir lediglich, dass ich nicht gezwungen werden kann mein Auto zu verkaufen.
Ich für meinen Teil denke jedoch, dass es für mich als Behinderter eine besondere Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII wäre mein Auto verkaufen zu müssen.
Das brauche ich jetzt zwar auch nicht, aber dafür darf ich eben auch keinen Vermögensfreibetrag mehr behalten.
Und das wiederum denke ich ist eine unzulässige Benachteiligung Behinderter Menschen.
Während also nichtbehinderte Menschen mit ihrem Vermögensfreibetrag von 2.600,00 Euro tun und lassen können was sie wollen, bin ich auf Grund meiner Behinderung dazu gezwungen diesen Vermögensfreibetrag als Auto haben zu müssen.
Nach meinem dafürhalten sollte ein krankheitsbedingt notwendiges Fahrzeug aus der Beachtung der Grundsicherung aussen vor bleiben.
Da es sich hierbei wie gesagt um eine Kann-Bestimmung handelt habe ich mir überlegt, dass ich wohl den VDK beauftragen werde hier einfach mal ein Gerichtsurteil zu bekommen. Denn wenn ich ohnehin dazu gezwungen bin mein kleines bisschen Barvermögen aufzubrauchen, kann ich auch nen kleinen Pauschalbetrag zahlen um für diesen Fall eine richterliche Entscheidung zu bekommen. Da es sowieso nicht genehmigt ist habe ich keinen Verlust, wenn ich verliere aber einen Gewinn wenn ich gewinne. Und das natürlich auch für alle anderen.
Ntürlich werde ich mich dann wieder melden.
Gruß
Namron
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ThePoor


Beiträge: 683


« Antworten #4 am: Juni 22, 2010, 10:09:49 »

so sehe ich das nicht...
besondere Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII

meiner ansicht nach kommt das auto zusätzlich zu den 2600 dazu, wenn der Arzt es für nötig hält, normalerweise müßte der Bescheid vom Versorgungsamt schon reichen, Kennzeichen G
aber kann auch sein das nur der PKW dann nicht verwertbar ist, das bargled schon, der VDK müßte das ja wissen.

ansonstern bräuchtest doch gar nicht diskutieren, bei Dir geht es um 1400€ mehr Vermögen, das ist alles.
frag mich eh woher du weist wieviel der PKW wert ist, wert, und der Preis den man dafür bekommt, sind 2 verschiedene dinge,


lass dir vom VDK ein schreiben fürs AMT aufsetzen, als antrag, wenn die dann noch ablehnen, dann mußt halt weiter machen,


was ansonsten oben steht stimmt logo, ein attest von nem Hausarzt interessiert das AMT wenig.
die brauchen ein verwertbares gutachten.
« Letzte Änderung: Juni 24, 2010, 11:28:56 von ThePoor » Gespeichert
namron


Beiträge: 100


« Antworten #5 am: Juni 25, 2010, 13:43:41 »

So habe ich natürlich auch gedacht, dass das Auto quasi bei der Berechnung aussen vor bleibt. Natürlich nur ein normales Auto und kein Luxusauto. Aber ich habe ja auch nur ein ganz normales ohne viel Luxus, Baujahr 2003 und gemäß Aussage vom Amt, die wohl in ein Liste geguckt haben (Schwaggeliste, oder so ähnlich) noch 3.000,00 Euro wert.

Bei meinem ersten persönlichen Gespräch mit der Sachbearbeiterin habe ich auch genau so argumentiert, dass ich eben einen Behindertenausweis habe mit Merkzeichen G und einem GdB von 60 %. Ich sagte ihr also, das man daran erkennen kann das ich gehbehindert bin und eine Muskelschwäche habe auf Grund meines Krankheitsbildes. So einen Ausweis bekommt man ja schließlich auch nur vom Versorgungsamt und die geben einem den ja nicht umsonst, also schon von höchster staatlicher Stelle. Aber das reichte der Sachbearbeiterin nicht, sie verlangte ein ärztliches Attest. Da lach ich müde drüber, für mich gar kein Thema. Jeder Arzt mit dem ich zu tun habe, und das sind nicht wenig, würden mir sofort so was ausstellen. So natürlich auch meine Hausärztin. Also das Amt hat dieses ärztliche Attest verlangt! Ein verwertbares Gutachten wäre ja der Bescheid vom Versorgungsamt für meinen Behindertenausweis, der hat aber erstaunlicherweise nicht gereicht. Aber natürlich wär ich auch bereit mich von irgendeiner Amtsärztin untersuchen zu lassen. Ich brauche bloss vor ihr eine Treppe hoch zu gehen und die sieht was sache ist.
Naja der VDK kümmert sich jetzt drum und wie ich oben geschrieben habe, werde ich es wohl auch drauf ankommen lassen bzw. durch den VDK Klage einreichen lassen. Kostet ja eh nur 55,00 Euro pauschal und wenn ich mein Geld sowieso aufbrauchen muss ist es wumpe.  Grin
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namron


Beiträge: 100


« Antworten #6 am: Juli 17, 2010, 14:13:57 »

Nun hat die Sachbearbeiterin es doch noch geschafft, seit Antragstellung im April einen Bescheid zu versenden.
Wenn ich mir die darin gemachten Berechnungen anschaue ist für mich nicht nachvollziehbar wieso sowas nicht innerhalb einer Woche erledigt sein kann. rolleyes

Aber erst mal gibt es eine gute Nachricht. Das Vermögen welches ich auf meinem Konto hatte wurde nicht angerechnet. Es stellte sich heraus das es sich um den Nachzahlungsbetrag meines Rentenversicherungsträgers handelte und somit kein anrechenbares Vermögen darstellt. Somit bekomme ich Grundsicherung ab Antragstellung.

Auch gewähren sie mir den Grundbedarf zuzüglich des Mehrbedarfes wegen meiner Behinderung 60 GdB und Merkzeichen G.
Und sie gewähren auch die volle Miete mit den dazugehörigen Nebenkosten für die Wohnung.

Allerdings gibt es nur 15,00 Heizkosten ohne Warmwasseraufbereitung und keinerlei Stromkosten sowie Wasser und Schmutzwasser. Ist das richtig so? Kennt jemand zufällig die dazugehörigen Gesetze oder Rechtsprechung wo man sowas nachschlagen kann?

Des Weiteren wird mir eine Steuererstattung angerechnet. Ich habe letztes Jahr noch drei Monate gearbeitet und war dann krank geschrieben. Nach meiner Steuererklärung gab es ein Guthaben für das Jahr 2009 welches mir verständlicherweise in 2010 überwiesen worden ist. Obwohl dieses Guthaben im Abrechnungsjahr 2009 angefallen ist, wird mir das voll aufs Jahr 2010 angerechnet. Nach dieser Logik müsste man doch dann auch Nachzahlungen aus den Nebenkostenabrechnungen der Wohnung die in 2009 angefallen sind, aber erst in 2010 bezahlt wurden beim Amt geltend machen können. Oder funktioniert das nur in eine Richtung? Weiß jemand ob dieses Guthaben angerechnet werden darf? Es war zum Zeitpunkt der Antragsstellung auch gar nicht mehr vorahanden.

Für Antworten bedanke ich mich schon mal wieder im Voraus.

Namron
« Letzte Änderung: Juli 17, 2010, 14:19:10 von namron » Gespeichert
ThePoor


Beiträge: 683


« Antworten #7 am: Juli 17, 2010, 14:24:16 »

Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
http://www.ra-kotz.de/heizkosten.htm

ich gehe davon aus das die rückzahlung steuer dein einkom,men erhöht und dadurch verechnet wird, da das geld dir während dem Bezug zugeflossen ist, interessant sind die schulden die dir in der gleichen zeit entstanden sind.
ich würde da die zahlung beantragen, aber ka wie das da rechtlich ist,
bei ALG2 müßten sie die nachzahlung übernehmen, bei dir lag ja 2009 kein bezug vor, also ich weis das nicht.
habe letztens zb das für jemand verfasst...
anbei sende ich ihnen meine Heizkostenabrechnung.  
Bitte überweisen Sie den mir zustehenden Betrag.
Sollte der Betrag gekürzt werden, so ist das nur möglich wenn die Heizkosten unangemessen  wären, oder unwirtschaftliches Verhalten meinerseits vorläge,  beides trifft nicht zu.

Die Abrechnung enthält durchaus die realistischen und auch als angemessen zu betrachtenden Heizkosten.
Aus diesem Grunde beantrage ich die Heizkostenabrechnung vollständig zu übernehmen.
Es liegt kein unwirtschaftliches Verhalten von meiner Seite vor,
das Gegenteil ist der Fall.


*

BSG Entscheidung vom 2. Juli 2009 (B 14 AS 36/08 R)

Für die Prüfung der „Angemessenheit“ der Heizkosten gilt:
 „Die in § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II vorgesehene, am Einzelfall orientierte Angemessenheitsprüfung für die Heizkosten hat grundsätzlich getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen.“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 18] Für diese Vorgehensweise sprechen laut BSG sowohl der Wortlaut des § 22 SGB II, welche r ausdrücklich zwischen Unterkunftskosten und Heizkosten trennt,  als auch die Analogie zur alten Regelsatzverordnung des BSHG. Eine „Gesamtangemessenheit“ für Unterkunftskosten und Heizkosten sei nicht möglich, weil zur Beurteilung „angemessenen“ Heizverhaltens des Einzelnen klimatische Bedingungen (so auch: BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 70/08 R), wechselnde Energiepreise, der für das einfache Mietsegment „typische“ Gebäudestandard, der technische Stand einer „typischen“ Heizungsanlage zu berücksichtigen seien (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, Az.: B 14 AS 36/08 R, Rdnr. 19).
*
Warmwasser-Abzug
http://www.herbertmasslau.de/pageID_4689204.html

Das BSG hat nun entschieden, dass fürs warme Wasser von den Unterkunftskosten nur so viel abgezogen werden darf, wie hierfür in der Regelleistung enthalten ist - und das sind nach den Berechnungen des Gerichts für 2006 bei einem Alleinstehenden z.B. 6,22 Euro pro Monat, für Paare 11,20 Euro und bei einer Familie mit zwei Kindern unter 14 Jahren 18,53 Euro (jeweils etwa 1,8 Prozent der Regelleistungen).

Nur um diese Beträge darf die ARGE die angemessene Warmmiete kürzen - wenn hierin Kosten für die Warmwasserbereitung enthalten sind. In zwei Fällen, über die das Gericht entschieden hatte, wurden höhere Abzüge vorgenommen.

*
aber wie schon gesagt, ob das alles für grundsicherung gilt kann ich nicht sagen, müßte aber eigentlich... ab ka

abwasser, kanal etc, gehört für mich ganz klar zu kosten der KDU

was ich nicht kapier, wenn die steuerrückzahlung, vor dem zeitpunkt , beginn der Sozialleistung, einging, dann hat das doch nix mehr in der Berechnung zu suchen, dann ist es deinem vermögen zuzurechnen
« Letzte Änderung: Juli 17, 2010, 15:38:29 von ThePoor » Gespeichert
schwarzrot


Beiträge: 2465



« Antworten #8 am: Juli 17, 2010, 15:04:00 »

Zitat
ThePoor:
da das geld dir während dem Bezug zugeflossen ist, interessant sind die schulden die dir in der gleichen zeit entstanden sind.
ich würde da die zahlung beantragen, aber ka wie das da rechtlich ist,

Es gilt das 'zuflussprinzip'.
D.h. wenn du geld während des algII-bezugs erhälst, wird das so gut wie immer als 'einkommen' angerechnet. Was du dort nicht meldest gilt als sozialbetrug und ist strafbewehrt.
Das heisst auch, dass du z.b. wenn du geld aus heizung/etc. wieder bekommst, welches in der bezugszeit angefallen ist und du wieder in einem job bist, darfst du das behalten.

U.u. kannst du deinen vermieter bitten, guthaben aus nicht-algII-bezugszeiten für das nächste jahr zu verrechnen.
Bringt natürlich nur was, wenn du dann nicht langzeitarbeitslos bist.

Ist alles ungerecht, aber was ist beim algII schon 'gerecht'.  Sad
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"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht
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Beiträge: 683


« Antworten #9 am: Juli 17, 2010, 15:24:20 »

Zitat
ThePoor:
da das geld dir während dem Bezug zugeflossen ist, interessant sind die schulden die dir in der gleichen zeit entstanden sind.
ich würde da die zahlung beantragen, aber ka wie das da rechtlich ist,

Es gilt das 'zuflussprinzip'.

Bringt natürlich nur was, wenn du dann nicht langzeitarbeitslos bist.

Ist alles ungerecht, aber was ist beim algII schon 'gerecht'.  Sad


das ist klar, hier gehts aber noch um andere Sachen, er ist nicht in ALG2,
also könnter man eigentlich der Ansicht sein das die Steuerrückzahlung ja sein Verdienst vor Sozialbezug war....
insofern doppelt abgezogen würde wenns verechnet würde, hielte ich fürn Skandal.
ich würde da nen Anwalt hinzuziehen bei der angelegenheit, vorallem wegen KDU kosten die oft falsch berechnet sind.

er hat ja an Anrecht auf Beratungsschein für Anwalt, würde mir den schein beim amtsgericht holen, und anwalt(sozialrecht) prüfen lassen, und widerspruchsfrist nicht versäumen.
« Letzte Änderung: Juli 17, 2010, 15:34:08 von ThePoor » Gespeichert
namron


Beiträge: 100


« Antworten #10 am: Juli 17, 2010, 15:40:41 »

Ja richtig, ich bekomme Grundsicherung wegen voller Erwerbsminderung. Das ist noch mal ein Unterschied zu ALG II.
Das Guthaben aus der Steuererstattung ist am 31.03.2010 auf meinem Konto eingegangen und Bezugszeitraum beginnt am 01.04.2010. Der Betrag befand sich lediglich auf dem Kontoauszug der angefordert wurde. Wenn ich das Geld einen Kontoauszug vorher erhalten hätte, der nicht vom Amt angefordert wurde, denn die wollten erst am 01.04. dann wäre der Betrag nicht berücksichtigt worden. Auch wäre es nicht berücksichtigt worden, wenn ich mir einen Steuerfreibetrag hätte auf meiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen, da der größte Teil der Rückzahlung ja nur wegen meiner Behinderung erfolgte. Folglich kann man schon davon ausgehen, wie ThePoor richtig erwähnt, dass es sich um Verdienst vor Sozialbezug handelt. Ich werde es so einmal probieren.
Das eigenartige ist noch, dass ich für den Monat April 2010 den vollen Grundsicherungsbetrag erhalten habe, also ohne Abzug der aufgeteilten Steuerrückerstattung.
Danke für Eure Antworten!
Namron
« Letzte Änderung: Juli 17, 2010, 15:43:17 von namron » Gespeichert
ThePoor


Beiträge: 683


« Antworten #11 am: Juli 17, 2010, 15:43:34 »

evtl haben die nur gepennt, meiner ansicht nach gehört das da raus, lege widerspruch ein, schildere kurz den fall, und denke nochmal über deine kdu nach,
ka was die da an heizkosten berechnet haben, ich kenne jedenfalls keine wohnung in deutschland bei der du mit 15€ heizkosten im mon auskommst, nur mit holzsammelschein, womit wir schon wieder ne beschäftigung für sozialgeldempfänger hätten:)

bei grundsicherung sind normal die vollen heizkosten fällig, höchstens gekürzt umd die 6,xx € für warmwasser,wenn das in den heizkosten drin ist
 das ist was ich weis

das war ja eigentlich das beste an ganz alg2 und dem zeug

die rückzahlung war eindeutig vor bezug der sozialleistung
somit kein zufluss während des bezuges, also nur dem vermögen zuzurechen

die höhe der Haushaltsenergie von 22,xx ist eh verfassungswidrig berechnet, da würde jeder vor gericht vermutlich jetzt recht bekommen, der mehr zahlt

und wieder mal die bananerepublik
vor 4 jahren eingeführte winterreifenpflicht vom gericht in oldenburg als verfassungswidrig erklärt:)
http://www.rp-online.de/auto/ratgeber/urteile/Gericht-kippt-Winterreifen-Bestimmung_aid_881653.html
« Letzte Änderung: Juli 17, 2010, 16:28:21 von ThePoor » Gespeichert
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