Moinsen,
das Nachstehende sage ich schon jahrelang, und bin dafür von manchem Schlaumeier belächelt worden:
Gegen Hartz-IV-Leistungen darf nicht aufgerechnet werden
Wiesbaden. Behörden dürfen zu hohe Auszahlungen an einen Hartz-IV-Empfänger nicht mit späteren Leistungen verrechnen, sondern müssen diese im normalen Verwaltungsweg zurückfordern. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden in einem heute veröffentlichten Urteil. Zudem sind die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen in jedem Fall zu beachten.
Stadt behielt einfach 30,- Euro von der Regelleistung ein
Die Landeshauptstadt Wiesbaden hatte einem Hartz-IV-Empfänger für einen sog. 1-Euro-Job vorab einen Vorschuss gezahlt. Aufgrund von Fehlzeiten des 46-jährigen Mannes kam es zu einer Überzahlung von 71, 47 Euro. Diese verrechnete die Behörde mit den regelmäßig auszuzahlenden Grundsicherungsleistungen, ohne dazu die Zustimmung des Hartz- IV- Empfängers einzuholen.
Pfändungsfreigrenzen gelten auch zwischen Behörde und Hartz- IV- Empfänger
Diese Vorgehensweise ist rechtswidrig, entschied die 23. Kammer des Sozialgerichts Wiesbaden. Den überzahlten Vorschuss muss der Hartz-IV-Empfänger zurückzahlen, da er die 71,47 € zu Unrecht erhalten hat.
Allerdings darf die Behörde nicht ihre Stellung ausnutzen und den überzahlten Betrag einfach ohne Zustimmung von seiner SGB II-Leistung einbehalten.
Denn auch zwischen der Behörde und einem Hartz- IVEmpfänger gelten die allgemeinen Pfändungsfreigrenzen.
Hartz- IV- Leistungen liegen aber regelmäßig - so auch im Fall des 46jährigen - unter diesen Grenzen, so dass eine Verrechnung nicht möglich ist.
Sozialgericht Wiesbaden, Az.: S 23 AS 799/08
Grüsse,
Thomas