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Autor Thema: Hartz-IV-"Behörden" müssen gesetzliche Pfändungsfreigrenzen berücksichtigen!!!!  (Gelesen 1970 mal)
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Thomas_Kallay
Gast
« am: August 24, 2010, 19:22:27 »

Moinsen,

das Nachstehende sage ich schon jahrelang, und bin dafür von manchem Schlaumeier belächelt worden:

Zitat
Gegen Hartz-IV-Leistungen darf nicht aufgerechnet werden

Wiesbaden. Behörden dürfen zu hohe Auszahlungen an einen Hartz-IV-Empfänger nicht mit späteren Leistungen verrechnen, sondern müssen diese im normalen Verwaltungsweg zurückfordern. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden in einem heute veröffentlichten Urteil. Zudem sind die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen in jedem Fall zu beachten.

Stadt behielt einfach 30,- Euro von der Regelleistung ein

Die Landeshauptstadt Wiesbaden hatte einem Hartz-IV-Empfänger für einen sog. 1-Euro-Job vorab einen Vorschuss gezahlt. Aufgrund von Fehlzeiten des 46-jährigen Mannes kam es zu einer Überzahlung von 71, 47 Euro. Diese verrechnete die Behörde mit den regelmäßig auszuzahlenden Grundsicherungsleistungen, ohne dazu die Zustimmung des Hartz- IV- Empfängers einzuholen.

Pfändungsfreigrenzen gelten auch zwischen Behörde und Hartz- IV- Empfänger

Diese Vorgehensweise ist rechtswidrig, entschied die 23. Kammer des Sozialgerichts Wiesbaden. Den überzahlten Vorschuss muss der Hartz-IV-Empfänger zurückzahlen, da er die 71,47 € zu Unrecht erhalten hat.

Allerdings darf die Behörde nicht ihre Stellung ausnutzen und den überzahlten Betrag einfach ohne Zustimmung von seiner SGB II-Leistung einbehalten.

Denn auch zwischen der Behörde und einem Hartz- IVEmpfänger gelten die allgemeinen Pfändungsfreigrenzen.

Hartz- IV- Leistungen liegen aber regelmäßig - so auch im Fall des 46jährigen - unter diesen Grenzen, so dass eine Verrechnung nicht möglich ist.

Sozialgericht Wiesbaden, Az.: S 23 AS 799/08

Grüsse,
Thomas
Gespeichert
b.d.


Beiträge: 311


« Antworten #1 am: September 14, 2010, 09:50:09 »

Hallo Thomas,

schöner Erfolg, aber unsere Rechte in Sachen Hartz IV gehen halt immer nur so weit, wie man auch einen korrekten Richter findet.

In meinem Fall wurden sogar auf einmal 50€ abgezogen. Hab dem Richter dann ein Urteil zitiert (finde ich jetzt nicht), wo schon eine Bedarfsunterdeckung von 12,50€ eine eA begründete. Ergebnis: eA abgelehnt, Klage läuft noch.

Ich bin jetzt schon soweit, dass ich nen Befangenheitsantrag gegen den Richter laufen hab (der wollte wieder mal auf Gerichtsbescheid hinaus), und als eine Begründung halte ich dem LSG den Art. 100 vor, wonach der Richter eigentlich bei Klagen aufgrund Verfassungswidrigkeit das nächsthöhere Verfassungsgericht anrufen müßte. Ist eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gem. § 55 SGG Abs. 1 Nr. 4 gegen Meldeaufforderung/Verwaltungsakt, schon die Zweite. Die erste Klage würde mit so dubiosen Begründungen, und Umdeutung meiner Klage, per Gerichtsbescheid abgeschmettert, das ich dem LSG schon mal den Straftatbestand der Rechtsbeugung nahegelegt habe. Mein Eindruck ist aber schon, dass die sowieso alle unter einer Decke stecken, sich kennen, und gemeinschaftlichen Rechtsbruch begehen. Hierzulande scheint es für uns in Sachen Sozialrecht nur noch die europäische Hoffnung zu geben.
Gespeichert
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