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Autor Thema: Befürchtung: Ein-Euro-Job, Bürger- oder Zeitarbeit als letzte Instanz der ARGE  (Gelesen 487 mal)
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Fantomas


Beiträge: 311



« am: August 25, 2010, 10:59:27 »

Servus allerseits,

ich habe die Befürchtung, dass meine ARGE plant mir entweder einen Ein-Euro-Job oder Bürger/Zeitarbeit angedeihen zu lassen. In meinem Fall wurde bereits alles unternommen, d.h.:

- Umschulung
- Integrationsfachdienst
- Vermittlung (im geringen Umfang)
- PAV
- Eigenbemühungen durch Bewerbung

Mein SB hat bei manchen Besuchen immer sowas durchblicken lassen, daher habe ich den begründeten Verdacht, dass man auf Grund der o. g. Argumentation (Langzeitarbeitslos, behindert usw.), mir solcherlei anbieten wird, weil ich als schwer integrierbar gelte. Allerdings stellen alle drei "Alternativen" für mich keine wirkliche Perspektive dar. Um vorzusorgen wollte ich anfragen, ob sich die Profis hier der Sache annehmen könnten und mir zu diesen "Integrationsinstrumenten" Gegenwehrtips geben könnten.

Eine EinV habe ich nicht unterschrieben und werde es auch in Zukunft nicht tun. Die einzige wirkliche Alternative ist für mich ein "echtes" sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, von dessen Einkommen ein unabhängiges Leben möglich ist.

Danke!

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Meine Aussagen basieren auf persönlichen Erfahrungswerten vom Kampf gegen die ARGE meines Grauens und stellen keine Rechtsberatung dar.

http://joblessingermany.blogspot.com/
Poor


Beiträge: 108


« Antworten #1 am: August 25, 2010, 11:54:08 »

Na, dann bleibt ja nur abwarten....

ohne EGV haben die eh ein problem, da überlegen die genauer, wenn se hirn haben.
wenn ein 1€ Job kommt, mußt den halt auf rechtliche Haltbarkeit prüfen, der muss genau definiert sein, arbeitstätigkeit zeit etc, zumutbarkeit

wenn du sowas nicht brauchst, morgens aufstehen zu lernen, etc, dann kannst das sagen,kannst auch klar machen das du von den jobs nicht überzeugt bist, und das eine Beschwerde betreffs 1€ Jobs beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte! anhängig ist.
soviele "legale 1€ jobs" haben die nicht.
ich scheine keinen mehr zu bekommen, derzeit keine rede davon, die wissen das ich sofort dagen vorgehe,sobald ich da nur die geringste chance seh, hab ich ja schon mal,
also ist es für die scheinbar sinnlos, womit se recht haben.
Ich habe den klipp und klar gesagt, wenn son job, dann vernünftige Bezahlung und Anrechnung auf ALG2, ansonsten halte ich davon nichts.


eine chance besteht auch noch in der anhängende Beschwerde vor dem eu gericht für menschenrechte
die Beschwerde liegt denen seit juli vor.
Wird halt noch dauern bis klar ist wies da weiter geht

CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
(2010/C 83/02)
Artikel 5
Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(3) Menschenhandel ist verboten.

Es geht also darum den 1€ jobs das scheinsoziale Mäntelchen Arbeitsangelegenheit auszuziehen, und das als das zu bezeichnen, was es vermutlich in 90% aller fälle ist, Zwangsarbeit.
Erst wenn das als Arbeit definiert wird, greifen auch andere deutsche Gesetze zb
« Letzte Änderung: August 25, 2010, 12:21:15 von Poor » Gespeichert
MizuNoOto


Beiträge: 1204



« Antworten #2 am: August 25, 2010, 22:43:06 »

Zuweisung  ohne EGV über Zuweisungsbescheid. Sanktion dann nach § 31 Absatz 4 Nr. 3 b) SGB II, 144 Absatz 1 Nr. 4 und 5 SGB III ?
Angeblich keine Maßnahme ohne EGV laut DA, aber wenns der SB nicht weiß?
Keine Ahnung.

Zitat
4.
    der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme nach § 46 oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
5.
    der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
« Letzte Änderung: August 25, 2010, 22:51:06 von MizuNoOto » Gespeichert
Fantomas


Beiträge: 311



« Antworten #3 am: August 26, 2010, 11:45:47 »

@ Poor

Wie gesagt, so einen drecks Ein-Euro-Job brauche ich nicht. Und schon gar garnicht, wenn es darum geht mir eine Tagesstruktur anzugewöhnen. Die habe ich auch ohne diesen komischen Job. Das kaum ein Ein-Euro-Job legal ist habe ich auch schon gelesen. Mich würde interessieren, ob es hier im Forum vielleicht einen Leitfaden zu diesem Thema gibt, damit man sich ansehen kann an welche Kriterien (über die Zusätzlichkeit hinaus) sich so eine Vergabe richten muss. Wichtig in diesem Zusammenhang wäre auch zu wissen, wie man eine Zusätzlichkeit eines Ein-Euro-Jobs feststellen lassen kann.

@ MizuNoOto

Ja, davon habe ich auch gelesen. Soweit ich weiß soll es dazu ein Urteil geben. Zu finden hier. Meinst du das? In diesem Urteil geht es zwar um sog. Trainingsmaßnahmen aber ich denke, dass das auch auf Ein-Euro-Jobs anwendbar wäre, oder?
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Meine Aussagen basieren auf persönlichen Erfahrungswerten vom Kampf gegen die ARGE meines Grauens und stellen keine Rechtsberatung dar.

http://joblessingermany.blogspot.com/
Poor


Beiträge: 108


« Antworten #4 am: August 26, 2010, 12:21:22 »

zb
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?t=1967

*
http://ratgeber-ungesicherte-jobs.dgb.de/fragen-und-antworten/1_euro-jobs
Das Kriterium der Zusätzlichkeit wird in § 261 Absatz 2 SGB III definiert: "Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfange oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung (z.B. im öffentlichen Dienst) durchzuführen sind, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt werden."
-
Jede Form der Wiederbesetzung von vorübergehend oder dauerhaft frei werdenden Arbeitsplätzen durch Zusatzjob-Kräfte ist unzulässig. Dies gilt auch für Vertretungen aller
*
zb arbeitsbeschreibung: Hilfetätigkeit geht nicht, ist eine unbestimmte tätigkeit
« Letzte Änderung: August 26, 2010, 12:24:22 von Poor » Gespeichert
MizuNoOto


Beiträge: 1204



« Antworten #5 am: August 26, 2010, 13:27:56 »

@ Fanotmas

Sieht so aus, oder?

Und mit EGV-VA keine Sanktion über § 144 SGB III, da Absatz IV des § 31 SGB SGB II lex specialis zu Absatz I ist. Also über § 144 nur ohne EGV.

Puh. HartzIV- wie für uns gemacht.
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MizuNoOto


Beiträge: 1204



« Antworten #6 am: August 26, 2010, 13:43:05 »

Habe das Urteil gerade im Volltext überflogen. Scheint sogar noch besser zu sein als bloßes lex specialis.§ 144 auch nicht ohne EGV. Wenn ich beim Überfliegen keinen Fehler gemacht habe, dann gilt Absatz IV Nr. 3b nur für Personen, die aus dem ALG1 Bezug wechseln. Werde heute abend nochmal ausführlich lesen.

Zitat
b) Die Vorinstanzen haben zu Recht die Voraussetzungen des § 31  Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst c SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. 7. 2006 (BGBl I, 1706) und § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II als nicht erfüllt angesehen. Nach § 31  Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst c SGB II in der genannten Fassung wird das Alg II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vH der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen. Die Vorschrift setzt damit voraus, dass sämtliche in ihr aufgeführten Maßnahmen Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung sind. Eine solche wurde zwischen der Klägerin und der Beklagten jedoch nicht geschlossen. Auch einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt (vgl § 15 Abs 1 Satz 5 SGB II) hat die Beklagte nicht erteilt. Die genannten Rechtsfolgen treten nach § 31  Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II auch ein, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat. Wird eine Maßnahme erst gar nicht angetreten, liegt schon begrifflich kein Abbruch vor.
18
   

c) Der zwischen den Beteiligten zuletzt nur noch streitige § 31 Abs 4 Nr 3 Buchst b SGB II ist hier nicht anwendbar. Danach gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der die in dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Alg begründen. In Bezug genommen ist damit zwar auch § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB III, wonach ein sperrzeitrelevantes versicherungswidriges Verhalten vorliegt, wenn der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme nach § 46 SGB III oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme). § 31 Abs 4 Nr 3 SGB II und damit auch dessen Buchst b ist jedoch nicht anwendbar, wenn das dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen abverlangte Verhalten bereits in § 31 Abs 1 SGB II geregelt ist und eine Beziehung des Hilfebedürftigen zum Rechtskreis des SGB III nicht vorliegt. Hierfür sprechen die Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der Regelung unter Berücksichtigung der Rechtsentwicklung.
19
   

aa) Der Wortlaut des § 31 SGB II lässt offen, ob die in Abs 1 und in Abs 4 Nr 3 geregelten Tatbestände nebeneinander Anwendung finden sollen. Die Bezugnahme auf die Abs 1 bis 3 in Abs 4 ist eine Rechtsfolgenverweisung (vgl BT-Drucks 15/ 1516 S 61 zu Abs 3) und trifft folglich keine Aussage dazu, ob Abs 1 und Abs 4 Nr 3 Buchst b nebeneinander anwendbar sind (so aber Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 31 RdNr 228).
20
   

bb) Hinweise auf die systematischen Zusammenhänge ergeben sich jedoch aus der Entstehungsgeschichte der Norm. § 31 Abs 4 Nr 3 Buchst b SGB II entspricht dem bis 31. 12. 2004 geltenden § 25 Abs 2 Nr 3 Buchst b BSHG, zuletzt idF des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. 12. 2003 (BGBl I 2848). Nach der Gesetzesbegründung soll die Regelung klarstellen, dass auch bei diesen Obliegenheitsverletzungen Sanktionen eintreten (vgl BT-Drucks 15/ 1516, S 61 zu Abs 3). Die Anwendungsbereiche der einzelnen Tatbestandsalternativen des § 25 BSHG waren jedoch in dieser gesetzlichen Regelung nicht klar abgegrenzt, wie der Blick auf dessen Entstehungsgeschichte verdeutlicht.
21
   

Zunächst war der Normtext der Vorläuferregelung eingliedrig ausgestaltet. § 25 Abs 2 BSHG war durch das Zweite Gesetz zur Änderung des BSHG vom 14. 8. 1969 (BGBl I 1153) neu gefasst worden. Aufgegeben wurde der Hinweis auf das in der Zwischenzeit durch das AFG aufgehobene AVAVG. Die damit erfassten Tatbestände waren fortan in einer Nr 3 des Abs 2 im Einzelnen umschrieben: "Die Hilfe kann bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt werden bei einem Hilfesuchenden, der sein Arbeitsverhältnis gelöst oder durch ein vertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung des Arbeitgebers gegeben hat oder der sich weigert, an einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung teilzunehmen, oder der die Teilnahme an einer der genannten Maßnahmen abgebrochen hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben." Der Gesetzgeber des BSHG übernahm demzufolge die in § 119 Abs 1 Nr 1, 3 und 4 AFG umschriebenen Obliegenheitsverletzungen wörtlich mit Ausnahme derjenigen, die an die ebenfalls von § 119 Abs 1 Nr 3 und 4 AFG erfassten Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten und zur beruflichen Rehabilitation anknüpften. Rechtsfolge dieser Norm war die Einschränkung der Leistung auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche. Im Unterschied dazu sah § 25 Abs 1 BSHG von Anfang an als weitergehende Rechtsfolge den Wegfall des Anspruchs auf Leistungen vor. Hierin übernahm der Gesetzgeber den Wortlaut aus § 119 Abs 1 Nr 2 AFG ("eine … unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten") allerdings nicht, sondern umschrieb die Obliegenheitsverletzung mit "sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten". Soweit schon damals Überschneidungen zwischen § 25 Abs 1 BSHG und dessen Abs 2 Nr 3 gesehen wurden, wurde Abs 1 wegen der weitergehenden Rechtsfolge als vorrangige Regelung behandelt (Giese in Gottschick/ Giese, BSHG, 9. Aufl 1985, § 25 Anm 8. 1).
22
   

Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. 6. 1993 (BGBl I 944) wurde § 25 Abs 2 Nr 3 BSHG schließlich zweigliedrig in Buchst a und b ausgestaltet. Der Gesetzgeber bediente sich fortan der Verweisungstechnik auf das gesamte Sperrzeitrecht des § 119 AFG. § 25 Abs 1 BSHG wurde hingegen unabhängig davon und nur insoweit geändert, dass er wegen der Änderungen in §§ 18, 19 BSHG auch auf "zumutbare Arbeitsgelegenheiten" erstreckt wurde. In dem Gesetzentwurf zum FKPG wurde dazu nur ausgeführt, dass § 25 Abs 2 Nr 3 BSHG nunmehr Hilfeempfänger erfassen sollte, bei denen das Arbeitsamt den Eintritt einer Sperrzeit nach § 119 AFG festgestellt hat und der Anspruch auf Leistungen nach dem AFG ruht oder erloschen ist. Ihnen gleichgestellt wurden die Hilfeempfänger, die ihre Arbeit aufgegeben und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AFG hatten (BR-Drucks 121/ 93, S 215). In der Literatur wurde Abs 2 Nr 3 Buchst b bei gleichzeitig erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen als lex specialis angesehen (Wenzel in Fichtner, BSHG, 1999, § 25 RdNr 20).
23
   

c) Für einen eigenständigen Anwendungsbereich von § 31 Abs 1 SGB II einerseits und dessen Abs 4 Nr 3 mit seinen Unterfällen andererseits sprechen schließlich entscheidend die Gesetzessystematik sowie der Sinn und Zweck der Regelung. Dem Grundsatz des Förderns und Forderns entsprechend soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige dazu veranlasst werden, konkrete Schritte zur Behebung seiner Hilfebedürftigkeit zu unternehmen. § 31 SGB II konkretisiert den in § 2 SGB II verankerten Grundsatz des Forderns, demzufolge der erwerbsfähige Hilfebedürftige alle Möglichkeiten zur Verringerung auch seiner Hilfebedürftigkeit durch Einsatz der Arbeitskraft auszuschöpfen hat (vgl BT-Drucks 15/ 1516 S 60). Vor diesem Hintergrund erklärt sich der gegenüber § 25 Abs 1 BSHG differenzierter ausgestaltete § 31 Abs 1 SGB II. Dieser sanktioniert dem Gesetzeszweck entsprechend verschiedene Verhaltensweisen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erkennen lassen, dass er seine Möglichkeiten zur Selbsthilfe nicht ausschöpft. Die Absätze 2 und 4 flankieren diese Vorschrift für weitere Obliegenheitsverletzungen. Abs 2 regelt Fälle fehlender Mitwirkung im Vorfeld des Einsatzes der Arbeitskraft. Abs 4 hat Obliegenheitsverletzungen zum Gegenstand, die nicht im direkten Bezug zum Einsatz der Arbeitskraft stehen (Nr 1 und 2) oder die Bezüge zum SGB III aufweisen (Nr 3). Für § 31 Abs 4 Nr 1 SGB II ergibt sich ein Hinweis auf den zu Abs 1 abzugrenzenden Anwendungsbereich aus den Gesetzesmaterialien. Dort wird klargestellt, dass hinsichtlich der Minderung des Einkommens oder Vermögens nur eine unmittelbar zur Vermögensverminderung führende Handlung in Betracht kommt. Ausgeschlossen wird etwa eine Minderung durch das Unterlassen beruflicher Umschulungsmaßnahmen, mithin des fehlenden Einsatzes von Arbeitskraft, als Beispiel für eine indirekte Handlung (vgl BT-Drucks 15/ 1516 S 61 zu Abs 3). Aus dem fehlenden entsprechenden Hinweis kann für die Nr 3 hingegen nicht der Umkehrschluss gezogen werden. Vielmehr wäre dann zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber die Regelung nicht in Abs 4 bloß angefügt, sondern einen eigenen Absatz dafür vorgesehen hätte.
24
   

Bei diesem Verständnis ergibt sich in § 31 Abs 4 Nr 3 SGB II folgendes Zusammenspiel der Tatbestandsvarianten: Der Buchst a erfasst die Fälle, in denen eine Sperrzeit nach dem Arbeitsförderungsrecht tatsächlich verhängt worden ist, wohingegen in Buchst b die Konstellationen geregelt sind, in denen eine Sperrzeit von der Bundesagentur für Arbeit nur deshalb nicht hatte festgestellt werden können, weil bei dem Betroffenen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg nicht gegeben sind, weil er die Anwartschaftszeit (noch) nicht erfüllt. Von einer bereits im Zusammenhang mit dem FKPG angesprochenen Gleichstellung von Buchst b mit Buchst a (BR-Drucks 121/ 93 S 215) kann aber nur dann gesprochen werden, wenn das (an sich) sperrzeitrelevante Ereignis bei beiden Alternativen zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem der Betroffene in einem Sozialversicherungsrechtsverhältnis zur BA als SGB III-Träger steht, insbesondere weil er eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt. § 31 Abs 4 Nr 3 Buchst a SGB II will, wie zuvor § 25 Abs 2 Nr 3 Buchst a BSHG, sicherstellen, dass der Ruhens- oder Erlöschenstatbestand wegen einer im Geltungsbereich des SGB III eingetretenen Sperrzeit nicht folgenlos bleibt, wenn zwischenzeitlich ein Anspruch auf Alg II dem Grunde nach entstanden ist (Valgolio in Hauck/ Noftz, SGB II, § 31 RdNr 128, Stand Juli 2007). Ergänzend hierzu ordnet § 31 Abs 4 Nr 3 Buchst b SGB II die entsprechende Geltung des § 144 SGB III für Personen an, die die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg noch nicht erworben haben. Die übereinstimmende Rechtfertigung für die Einbeziehung beider Personengruppen liegt darin, dass sie aufgrund der zurückgelegten Versicherungszeiten in einem Rechtsverhältnis zur (Arbeitslosen-) Versichertengemeinschaft stehen, die sich ihrerseits typisierend gegen den Risikofall der Arbeitslosigkeit zur Wehr setzt, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten oder an deren Behebung er nicht in der gebotenen Weise mitwirkt (BSG, Urteil vom 9. 12. 1982 - 7 RAr 31/ 82 = SozR 4100 § 119 Nr 21 S 104; BSG, Urteil vom 25. 4. 1990 - 7 RAr 106/ 89, BSGE 67, 26, 29 = SozR 3-4100 § 119 Nr 3; BVerfG, Beschluss vom 13. 6. 1983 - 1 BvR 1239/ 82 = SozR 4100 § 119 Nr 22 S 107). Für den in § 31 Abs 4 Nr 3 Buchst b SGB II genannten Personenkreis kommt folglich in erster Linie die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe in Betracht (zutreffend Valgolio in Hauck/ Noftz, SGB II, § 31 RdNr 131).
25
   

Einem derartigen Regelungsregime sind Personen, die keine Versicherungszeiten nach dem SGB III zurückgelegt haben, hingegen nicht unterworfen. Für sie finden ausschließlich die in § 31 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 Nr 1 und 2 SGB II geregelten Tatbestände Anwendung. Deren Voraussetzungen liegen - wie bereits dargelegt wurde - nicht vor.
« Letzte Änderung: August 26, 2010, 13:45:06 von MizuNoOto » Gespeichert
Poor


Beiträge: 108


« Antworten #7 am: August 26, 2010, 14:16:54 »

und eine Beziehung des Hilfebedürftigen zum Rechtskreis des SGB III nicht vorliegt.
__________________________________________________________________

deshalb schreibt  die BA ja auch in ihren anweisungen zu sanktionen bei VA
Falls möglich
und möglich wäre das nur bei übergang ALG1 in ALG2
so seh ich das, das gericht wies aussieht ja auch:)

die wissen das da ne Lücke besteht , und die werden sie , bzw wollen sie schließen, das kann aber nur der Gesetzgeber...
« Letzte Änderung: August 26, 2010, 14:19:21 von Poor » Gespeichert
Marco*


Beiträge: 166


« Antworten #8 am: August 27, 2010, 14:07:29 »

Weiß denn jemand etwas über einen konkreten "Freispruch" in solchen Fällen? Oder ist dieses BSG-Urteil das einzige (kann doch nicht sein?).
Haben die Gerichte Spielraum oder müsste eine Sanktion im Falle von fehlender EGV im Hinblick auf das Urteil zurückgenommen werden?
Gespeichert
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