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Autor Thema: Kündigung von LAF.  (Gelesen 1194 mal)
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DeBär


Beiträge: 26



« am: August 30, 2010, 08:35:43 »

Hallo zusammen,



Bin seit Okt. 09 bei einer ZAF angestellt und seit dem immer bei ein und dem selben Entleiher gewesen,nun hat er aber gesagt er kann mich nicht mehr gebrauchen und das er mich abmelden müßte.

Heute bei meiner ZAF angerufen und die sagten mir ich solle da nochmals vorbei gehen und die halt praktisch anflehen das se mich wieder nehmen müßten,weill ich sonst von meiner ZAF die Kündigung bekommen würde da diese nichts anderes für mich im momment hat.

Ich mein der Betrieb wo ich war war ja echt klasse,gutes Arbeitsklima und so war alles ok,aber wenn die doch nichts mehr für mich zu tuen haben........

Nun meine Frage,

wie ist das jetzt mit der Kündigung,sind das jetzt die 4 Wochen oder die laut BAG 3 Monate,worauf kann ich mich da berufen......und natürlich Finger weg von meinem Zeitkonto.

Tarifpartner ist der BZA


danke im vorraus,

De Bär
« Letzte Änderung: August 30, 2010, 09:57:13 von DeBär » Gespeichert
DeBär


Beiträge: 26



« Antworten #1 am: August 30, 2010, 09:59:28 »

Kleiner Nachtrag,

Hab gerade wieder mit meiner Zeitfirma gesprochen,wollen mir jetzt ersteinmal meine AZK Stunden wegnehmen da sie im moment nichts für mich haben,also,so weit ich weiß dürfen die das dochj garnicht,weill es ist ja Einsatzfreie Zeit und sie sollten sich doch auch darum kümmern das ihre Angestellten wieder in Arbeit kommen,oder nicht....oder wi oder was?
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Frogsta


Beiträge: 317


« Antworten #2 am: August 30, 2010, 11:08:15 »

Zeitkonto ist TABU.
Jeden Morgen anrufen und nach Arbeit fragen. Damit kommen die in Annahmeverzug.
Hast Du die Kuendigung denn schon? Wenn ja, Kuendigungsschutzklage einreichen.
Das Unternehmerische Risiko liegt beim Verleiher - nicht bei Dir.


Wenn die keine Arbeit fuer Dich haben ist das erstmal nicht Dein Problem.

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DeBär


Beiträge: 26



« Antworten #3 am: August 30, 2010, 11:25:46 »

Mit dem Zeitkonto hab ich mir auch schon fast gedacht,werde eh nichts diesbezüglich unterschreiben.

Und Anrufen wollt ich da auch jeden Tag,sollen nachher nicht sagen können ich hätte mich nicht oft genug gemeldet um nach arbeit zu fragen........

und mit der Kündigung da tritt doch eh:

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 18.5.2006, 2 AZR 412/05

Betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmers nach Auftragsverlust des Verleihers

in Kraft oder nicht?
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DeBär


Beiträge: 26



« Antworten #4 am: August 30, 2010, 11:31:15 »

Achso,und nein Kündigung hab ich noch nicht
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Mumpitz


Beiträge: 181


« Antworten #5 am: August 30, 2010, 17:19:39 »

Zitat
und mit der Kündigung da tritt doch eh:

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 18.5.2006, 2 AZR 412/05

Betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmers nach Auftragsverlust des Verleihers

in Kraft oder nicht?

Nein, das Urteil tritt natürlich nicht automatisch in deinem Fall in Kraft. Es wird wohl auch Zeitverschwendung sein, deine Leihbude auf den Umstand dieses Urteils hinzuweisen. Die wissen vermutlich ganz genau, dass sie mit der betriebsbedingten Kündigung baden gehen, wenn du dagegen Kündigungsschutzklage einreichst.

Das kann also nur deine Reaktion sein, wenn die schriftliche Kündigung bei dir eingeht. Die Klage muss spätestens 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden und das geht auch erstmal ohne Anwalt. Der Rechtspfleger hilft dir bei der Formulierung der Kündigungsschutzklage.

Da selbst die meisten festangestellten AN kaum gegen eine Kündigung mit Hilfe der Kündigungsschutzklage vorgehen (lt. Erhebung gerade mal 12%) ist das Risiko für die Leihbuden sehr gering. Kurioserweise finden das mittlerweile auch schon enige LAN normal, wenn nach einer Abmeldung sofort die Kündigung kommt.
Und lass dich nicht einlullen mit dem übliche Hinweise der ZAF, man werde die Kündigung selbstverständlich sofort zurückziehen, wenn wieder ein Einsatz gefunden wird. Damit verhindern sie oftmals die Ksch-klage, weil die LAN sich an diese Aussage klammern.
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« Antworten #6 am: August 31, 2010, 06:24:35 »

Da du nun länger als 6 Monate versklavt bist, gilt für dich, wie auch für jeden anderen AN, das Kündigungsschutzgesetz! Lediglich in den ersten 6 Monaten gelten bei Leihsklaven andere Kündigungsfristen (siehe dazu nur mal in deinen Tarivvertrag, den dein Sklaventreiber dir ausgehändigt haben MUß!).
Zeitkonto ist, wie bereits erwähnt, absolut TABU!!! Das sind DEINE Überstunden, und nicht deren Überstunden!

Immer fleißig morgens bei denen melden, dann biste auffer sicheren Seite. Wie ebenfalls schon erwähnt, gerät dein Zuhälter dann in Annahmeverzug. (§615 BGB)

Für mehr Infos kannste auch mal hier schauen: http://www.hundertprozentich.de/
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Egal, was ich hier schreibe: Es handelt sich dabei niemals um eine Rechtsberatung, sondern Grundsätzlich nur um meine eigene Meinung ohne Anspruch auf Richtigkeit.
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DeBär


Beiträge: 26



« Antworten #7 am: August 31, 2010, 08:27:12 »

Alles klar.

Haben mich heute angerufen,

hätten einen neuen Einsatz für mich ab morgen,etwa 100 km entfernt,aber Fahrgeld würde ich keines bekommen.

Ja Hallo,wie soll ich das denn noch berappen........?


Man verdient ja soviel in ´ner Leihbude....... Evil
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Mumpitz


Beiträge: 181


« Antworten #8 am: August 31, 2010, 10:35:38 »

Zitat
hätten einen neuen Einsatz für mich ab morgen,etwa 100 km entfernt,aber Fahrgeld würde ich keines bekommen.

Und was machst du nun. Ist zum Fahrgeld etwas im AV vereinbart. Steht dort was zur max. Entfernung des Einsatzortes oder musst du bundesweit zu Einsätzen bereit sein?

Wie gross ist die Entfernung von dir bis zur Leihfirma? Sollte nichts über Fahrgeld im AV vereinbart sein, dann müsste m.E. die LAF dir die kompletten Kosten erstatten, die den Weg vom Wohnort zur Leihfirma übersteigen.
Zum thema Fahrgeld gibt es hier einige Threads. Ich glaube der §670BGB ist der passende Paragraph dazu und es gibt auch mind. 1 Gerichtsurteil dazu.
Beim Punkt Fahrzeit (=Arbeitszeit) müsste auch was im BZA-TV stehen.
Ansonsten schaum mal in das ig metall-zoom forum, da findest du auch einiges.

Und lass dir den Einsatz unbedingt schriftlich geben und auch die Weigerung Fahrkosten zu übernehmen.

Setz deine Leihbude unter Druck, sonst machen die das mit dir. Im Augenblick bist du in der Devensive, wenn ich das richtig einschätze.
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DeBär


Beiträge: 26



« Antworten #9 am: August 31, 2010, 11:33:13 »

Also bei mir steht im AV :


§ 10 Wegezeitvergütung / Aufwandsentschädigung

Der Mitarbeiter hat nur Anspruch auf Zahlung einer Aufwandserstattung und/oder die Vergütung von Wegezeiten,wenn und soweit dies in den §§ 8.3 - 8.7 MTV BZA zwingend vorgesehen oder für für den jeweiligen Einsatz ausdrücklich vereinbart ist. Soweit dies nicht der Fall ist,sind entsprechende Aufwendungen des Mitarbeiters mit der Vergütung abgegolten.

Soweit eine Aufwandserstattung für den Einsatz vereinbart wird,handelt es sich um eine einsatzbezogene und jederzeit wiederufliche Leistung des Arbeitgebers,aus deren - auch auch wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft erwächst.

also hat sich doch § 670 BGB für mich erledigt,oder nicht?

ach ja....mir ist gerade die Abmahnung deswegen in´s Haus geflattert (da waren´se aber schnell)

ist doch nicht zu fassen.

Ich schätze mal es läuft darauf hinaus das die mich so schnell wie möglich loswerden........

« Letzte Änderung: August 31, 2010, 16:34:10 von DeBär » Gespeichert
Mumpitz


Beiträge: 181


« Antworten #10 am: August 31, 2010, 16:38:11 »

Zitat
also hat sich doch § 670 BGBfür mich erledigt,oder nicht?

Du gibst ja schnell auf. So wird das wohl nix werden.

Zitat
oder für für den jeweiligen Einsatz ausdrücklich vereinbart ist

da steht es doch: vereinbart werden. Also suche dir die passenden Argumente und Urteile, damit es zu einer Vereinbarung in deinem Sinne kommt.

In welcher Gehaltsgruppe bist du den eingruppiert?

Zitat
Soweit dies nicht der Fall ist,sind entsprechende Aufwendungen des Mitarbeiters mit der Vergütung abgegolten.

Die Klausel dürfte nach meinem Verständnis unwirksam sein. Die Leihfirma kann dich doch beispielsweise schlecht 500km weit schicken und einfachen sagen: Fahrkosten übernehmen wir nicht, sind bereits im Helferlohn enthalten.
Nur im Augenblick sitzen die am längeren Hebel - du musst also aktiv werden und vermutlich wird es nicht ohne Anwalt gehen.

Die Frage was zum Arbeitsort vereinbart wurde hast du auch noch nicht beantwortet. Bundesweit?

Und die Abmahnung gab es wegen Arbeitsverweigerung? Das würde vor Gericht dann lustig werden: einerseits kommt die Abmahnung und andereseits werden dir sicherlich die Plusstunden im Zuge des Freizeitausgleiches vom AKZ abgezogen...
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DeBär


Beiträge: 26



« Antworten #11 am: August 31, 2010, 18:19:32 »

Das ich dieser Tage mal zum Anwalt gehe hab ich mir auch schon überlegt.

Also ich bin in der Hiwi Lohngruppe E1 und das witzige ist,für meinen alten Entleiher 3 km entfernung habe ich auch Fahrgeld bekommen.

Und wie gesagt,für den neuen Entleiher wollten se mir kein Fahrgeld geben.

Laut $ 1 1.3  AV steht folgendes:

Auf Anordnung des Arbeitgebers ist der Mitarbeiter verpflichtet, an verschiedenen Orten bei Kunden des Arbeitgebers und zwar im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und im Gebiet der unmittelbar angrenzenden Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland tätig zu sein.
Eine entsprechende Verpflichtung des Mitarbeiters besteht auch, wenn der Kunde, an den der Mitarbeiter überlassen wurde, diesen anweist, an einen Ort im gesamten Bundesgebiet oder im Gebiet des angrenzenden Auslandes tätig zu werden.

Die Möglichkeit, dem Mitarbeiter interne Arbeiten in einer Geschäftsstelle des Arbeitgebers anzuweisen bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Also Bundesweit.

Genau,die Abmahnung bekam ich wegen der Arbeitsverweigerung....obwohl ich durch meinen alten Entleiher diesen Monat eh auf 167 Stunden komme,naja und an die AZK Stunden wollen ´se ja auch noch ran.
« Letzte Änderung: August 31, 2010, 18:22:42 von DeBär » Gespeichert
Frogsta


Beiträge: 317


« Antworten #12 am: August 31, 2010, 18:34:38 »

Moin,


[quoteach ja....mir ist gerade die Abmahnung deswegen in´s Haus geflattert (da waren´se aber schnell)
][/quote]

Wofuer denn das? Wollen die Dich loswerden?
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DJ1980


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« Antworten #13 am: August 31, 2010, 18:44:40 »

Achtung: Sofort Widerspruch gegen die Abmahnung einlegen! Die ist nicht gerechtfertigt, wenn ich mich recht entsinne.
Und wieso sollte sich der § 670 BGB für dich erledigt haben???
Das BGB ist ein Bundesgesetz, während der TV lediglich ein Vertrag zwischen Arbeitgebervertretern und Arbeitnehmervertretern ist. Im neuen (und auch alten) TV der BZA sind einige Klauseln drin, durchaus fragwürdig sind und teilweise auch schon erfolgreich beklagt wurden. Unter anderem die Klausel mit den Fahrtkosten!
Allerdings ist es tatsächlich so: Du kannst ab dem ersten Km in voller Höhe bei der Lohnsteuer geltend machen. Siehe dazu:

BFH, Urteil v. 09.07.2009 - VI R 21/08

Als Leiharbeitnehmer/innen verfügen Sie über keine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Deshalb können Sie die Fahrten zu Ihrem Einsatzbetrieb wie eine Dienstreise abrechnen. Aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs geht hervor, dass dies auch bei einem langfristigen Einsatz in der gleichen Firma gilt.

Steuerlich absetzbar sind danach: Fahrtkosten mit der günstigeren Reisekostenpauschale oder den tatsächlichen Kosten, Verpflegungspauschalbeträge, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten.

Der Bundesfinanzhof hat mit dieser Entscheidung noch einmal das Senatsurteil vom 10.07.2008 mit dem Aktenzeichen VI R 21/07 bestätigt.


Quelle: NJW 2009, 3183-3184

Aber es geht auch anders:

LAG Köln, Beschluss v. 24.10.2006 – 13 Sa 881/06

Bestehen keine anderweitigen vertraglichen Regelungen, so hat der Leiharbeitnehmer einen Anspruch auf Erstattung der ihm tatsächlich entstandenen Fahrtkosten zum Entleihbetrieb.

Der Erstattungsanspruch gilt nur in der Höhe in der die Reisekosten zum Entleihbetrieb die Kosten für die Reise von der Wohnung des Leiharbeitnehmers zur Geschäftsstelle des Verleihers übersteigen. Die Fahrtkosten von seiner Privatwohnung zu seiner Arbeitsstätte (Geschäftstelle des Verleihers) hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer selbst zu tragen.

Der Leiharbeitnehmer kann nur Ersatz für die Kosten beanspruchen, die er tatsächlich gehabt hat. Eine Pauschalisierung von Fahrtkosten durch den Leiharbeitnehmer ist unzulässig. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung muss der Leiharbeitnehmer seine Fahrtaufwendungen im Einzelnen darlegen und beweisen können.

Im Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass die Erstattung von Fahrtkosten ausgeschlossen ist oder von einer Pauschale (Auslöse) abgegolten wird.

Quellen: MDR 2003, 755 – 756; AiB 2003, 513

Andere Urteile sind mir jetze leider nicht bekannt, aber vll hat hier noch jemand eines.......
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DeBär


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« Antworten #14 am: August 31, 2010, 18:55:12 »

Am liebsten würde ich der Leihfirma ja mal einen gesalzenen Brief schreiben,aber das bringt ja eh nichts.......ich schätze ich bin die Tage noch beim Anwalt zu Besuch, mal schauen was der zu der ganzen sache sagt.

Werd dem direkt alles vorlegen was ich so da habe, Arbeitsvertrag , Abmahnung und sonstigen Schriftverkehr.

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