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Ligon
Beiträge: 1
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« am: August 31, 2010, 15:14:17 » |
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Gruß an die Community,
Anfang des Jahres befand ich mich in einem Beschäfftigungsverhältniss und wurde aufgrund ''Mangelnder aufträe'' von meinem Arbeitgeber nicht bezahlt. Folge dessen wurde ich dann gekündigt und musste mich Arbeitslos melden und unterstützung beim Jobcenter beantragen. Zu vermerken ist das ich gut drei monate nicht genügend geld hatte um mir in irgend einer form nahrungsmittel zu kaufen oder laufende kosten zu bezahlen Ich beantragte beim Jobcenter eine übernahme meiner Mietschulden, welche mir auch gestattet wurde. Mit vermerkt das mein ausstehender lohn noch eingeklagt wird. Wie erwähnt habe ich über einen anwalt ein Klageverfahren eingeleitet und dieses auch gewonnen. Die 800 Euro Mietschulden sollten laut dem beschluss an das Arbeitsamtdirekt überwiesen werden und ein satz von einmal 700 Euro und ein satz von 400 Euro sollte an mich gehen. Inzwischen trudelte eine nebenkosten erhöhung von 60 Euro ein und dazu eine nachzahlungsaufforderung von mehr als 400 Euro. ich kontaktierte meine sachbearbeiterin welche mich informierte, dass ich die leistungsabteilung von meinem konto eingang unterrichten muss. Dies tat ich heute und musste mit schrecken vernehmen das mir meine Kontoeingäng die rückwirkend auf meine bereits geleistete arbeitszeit wärend meiner beschäfftigung eingeklagt wurden mit meinem derzeitigen hartz 4 gegen gerechnet würde und das ich die nebenkosten nachzahlung hüchstwarscheinlich selbst bezahlen darf. Meine frage ist daher schlicht und einfach was ich da machen kann und ob das rechtens ist.
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SirTurbo
Beiträge: 187
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« Antworten #1 am: September 04, 2010, 18:32:26 » |
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Nebenkostennachzahlung kann ich Dir nichts zu sagen, hab keinen Schimmer wie das ist da Du ja nur den grössten Teil des abgerechneten Zeitraumes noch nicht im Bezug warst... Wärst Du dann schon die ganze Zeit H4 gewesen müsste das wohl übernommen werden. Hab ich mich aber noch nicht gross mit beschäftigt - ich zahle meine Nebenkosten und Heizung hier zum Glück pauschal...
Mit dem Anrechnen des Gehaltes hat aber wohl seine Richtigkeit - Stichwort "Zuflussprinzip"... sprich, alles was kommt wird in dem Monat in dem es kommt angerechnet... Ist jetzt natürlich zu spät, aber sinniger wäre gewesen sich wenn, dann die ganze Zahlung in einem Monat geben zu lassen... Dann würden zumindest die 1100 eus imho auf einen Schlag angerechnet... für den Monat wärest Du raus aus dem Bezug, würdest aber den nächsten Monat wieder den vollen Satz bekommen... So werden Dir wohl 2* die kleineren Beträge angerechnet und insgesamt mehr abgezogen...
Ich bin mir allerdings nicht sicher, inwieweit "Altbeträge" die nicht aus dem jeweils letzten Lohn stammen als Vermögen gelten wenn sie bei Eintritt in H4 schon bekannt sind... Denke mal da kommst Du uU um eine Beratung beim FachAnwalt nicht herum. Es sei denn es findet sich hier doch noch wer, der den Fall schon mal live und in Farbe durch hat...
Was Du auf alle Fälle machen solltest ist die Erhöhung der NK sofort beim Amt einreichen zwecks Erhöhung der KdU-Zahlungen...
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kiska1973
Beiträge: 506
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« Antworten #2 am: September 05, 2010, 09:26:17 » |
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Such nach solchen Urteilen. Im Moment läuft wegen ähnlichem Fall eine Klage von mir bei Soz.Gericht. Ich bekomme mein Recht. Az: L 7 AS 5695/06
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« Letzte Änderung: September 05, 2010, 12:10:14 von kiska1973 »
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milly
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« Antworten #3 am: September 05, 2010, 10:13:09 » |
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dazu sollten erstmal einige fragen geklärt werden: arbeitgeber kündigt "aufgrund mangelnder aufträge" .heisst das insolvenz? .wenn nicht, insolvenzverschleppung? .für wie lange? ."Zu vermerken ist das ich gut drei monate nicht genügend geld hatte um mir in irgend einer form .nahrungsmittel zu kaufen" was heisst das? 3 monate kein gehalt? ."mietschulden" seit wann werden die übernommen? (hör ich zum erstem mal) ."habe ich über einen anwalt ein Klageverfahren eingeleitet" was sagt der denn dazu? sorry bevor die obigen fragen nicht beantwortet sind möchte ich mich nicht mit "deinem fall" beschäftigen. gib mit ein paar glaubwürdige ansagen und dann fällt mir vllt was ein. ansonsten ist derzeit eine klage gegen anrechnung von insolvenzgeld am laufen, das ist das, was ich zumindest DEFINITIV weiss 
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mousekiller
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« Antworten #4 am: September 05, 2010, 11:21:36 » |
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Wenn ich mal für dn Ligon antworten darf - er ist mein Ziehkind sozusagen.
Also: der AG hat wegen "mangelnder Aufträge" gekündigt, nachdem Ligon über drei Monate hinweg kaum bis gar keinen Lohn bekommen hat. Ich hatte Ligon damals geraten, sich einen gelben zu holen, sicherheitshalber. Die Firma existiert nach wie vor, wir vermuten, sein Arbeitgeber hats auf eine Lohnklage ankommen lassen in der Hoffnung, dass er sie nicht einreicht, um um die Lohnzahlung drumrum zu kommen.
Wie daraus ersichtlich, hatte er drei Monate lang kaum genügend finanzielle Mittel, um sich selbst zu ernähren, geschweige denn, sonstige Ausgaben zu finanzieren. Unterstützt wurde er durch Sachspenden von seiner Familie und der Freundin.
Auf mein Raten hin ist er noch vor der offiziellen Kündigung zur ARGE und hat beantragt, dass die Mietschulden übernommen werden, die im Laufe der drei Monate logischerweise angefallen sind. Gleichzeitig hat er über einen Anwalt ein Klageverfahren gegen seinen Arbeitgeber eingeleitet, das inzwischen für ihn positiv beschieden wurde. Gezahlt wurde auch schon. Nun ist es wohl so dass die Arge einen Teil des Geldes - zu Recht - zurückfordert, nämlich den Betrag den sie für die Begleichung der Mietschulden ausgelegt hat.
Da er sich jedoch nicht nur in der Miete, sondern auch bei den Stadtwerken etc. wegen der verschleppten Lohnzahlung verschuldet hat, ist nun die Frage, inwiefern die ARGE berechtigt ist, ihm die erfolgreich eingeklagten Beträge, die jetzt eingegangen sind, aus den drei Monaten anzurechnen?
Hinzuzufügen wäre noch, dass er bei der Antragstellung das Klageverfahren angegeben hat. Außerdem hat er lediglich etwa ein halbes Jahr gearbeitet und vorher ALG 2 bezogen.
Die Nebenkostenabrechnung resultiert meines Wissens größtenteils aus der Zeit, als er noch im ALG-2 Bezug war. Abgesehen davon, dass die Ursachen für die hohen Kosten wohl in der miesen Bausubstanz seiner Wohnung liegen, gehe ich davon aus, dass er seitens der ARGE jetzt wohl eine Aufforderung zur Mietminderung/Umzugsaufforderung erhalten wird, da die derzeitige Wohnung zu teuer wird. Da er sich jedoch in nächster Zeit räumlich verändern will, wäre das mit dem Schinken nach der Bratwurst geworfen, da er ja, wenn er am neuen Wohnort eine versicherungspflichtige Tätigkeit findet, ebenfalls Umzugsbeihilfe beantragen kann.
Ich hatte ihn gebeten seinen Fall hier selbst zu schildern, da ich jetzt die Hände heben musste. Leider ist Ligon auf Grund einer leichten Schreibschwäche und unangenehmen Erfahrungen in der Vergangenheit deswegen ein wenig gehemmt, was größere Texte in der Öffentlichkeit zu formulieren angeht.
So ich hoffe, das war jetzt ausführlich genug. Ich werd Ligon noch mal kontaktieren, dass er hier reinsieht und meine Wall of Text gegenliest und mich gegebenenfalls berichtigt.
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« Letzte Änderung: September 05, 2010, 16:28:46 von mousekiller »
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Wer alles gesagt hat, sollte den Mund halten und zuhören.
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milly
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« Antworten #5 am: September 05, 2010, 12:04:11 » |
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das gibt doch anscheinend schon besseren eindruck. - mousi: hast du was dagegen, zumindest mirzuliebe deinen text nochmal zu ändern? also, " TE" liest sich für mich schlimmer als 5, i , oi, oder wu0. so " TE" lässt sich sowohl inhaltlich als auch fachlich mit menschlichen zügen schwer verbinden, falls du weisst was ich meine  thx im voraus.
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milly
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« Antworten #6 am: September 05, 2010, 12:35:49 » |
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du willst dein "ziehkind" nicht personalisieren, traurig aber so ists halt. - bitte verschone mich/uns hier aber zukünftig mit der abkürzung TE, ich glaube nicht, dass DU so heissen willst, egal, was du "verbrochen" hast  also was ich weiss: schulden interessieren die arge/afa nicht, es sei denn, der schuldenanspruch gilt seit VOR alg2-antragstellung (schriftlich belegt). alles andere unterlieg dem "zuflussprinzip" und wird einkassiert. härtefallregel nach §11 wurde kürzlich abgeschafft. alles weitere ist in klage.
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« Letzte Änderung: September 05, 2010, 12:39:46 von milly »
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dejavu
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« Antworten #7 am: September 09, 2010, 19:44:12 » |
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Schaut euch das mal an, vielleicht passt das auf mehr als nur eingklagte Arbeitslosenhilfe... Link: http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/nachzahlung-von-arbeitslosenhilfe-ist-zweckbestimmte-einnahme-und-darf-nicht-auf-hartz-4-angerechnet-werden/ Auszug: Die 35. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Sie sah die Nachzahlung der Arbeitslosenhilfe zunächst als Einkommen an und stützte sich dabei auf den Grundsatz, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Die Nachzahlung sei aber eine zweckbestimmte Einnahme, die nach dem Gesetz nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden dürfe. Der Zweck bestehe darin, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Ab dem Monat, der auf den Zuflussmonat folge, handele es sich bei der Nachzahlung um Vermögen. Dieses sei aber ebenfalls gesetzlich geschützt, denn seine Verwertung bedeute eine besondere Härte.
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Doppelausbeutung durch Leiharbeit? Nein Danke!!!
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