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Autor Thema: Zumutbare Wegezeit  (Gelesen 657 mal)
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Kermit


Beiträge: 22


« am: August 31, 2010, 16:53:16 »

Hallo,
gibt es eigentlich eine bundesweit einheitliche Regelung zur täglichen Wegezeit?

Meine Ausbildung endet bald und ich bekomme wohl nur ein Übernahmeangebot für eine andere, über 100km entfernte Großstadt. Das ganze ist eine 40h 5-Tage-Woche ggf. sogar mit Schichtarbeit (1Woche Nacht im Monat, sonst Früh- und Spätschichten. WE weiß ich nicht), sprich rund 9h tägliche Arbeitszeit (inkl. Pausen). Mit öffentlichen Verkehrmitteln hätte ich eine Fahrzeit von knapp 2Stunden für den einfachen Weg, sprich knapp 3,5-4h täglich (Zugverspätungen bei der Rückfahrt kommen ggf. noch dazu)! 9+4 macht 13h Abwesenheit von der Wohnung. Das kann doch nicht zumutbar sein?
Das würde ich körperlich vielleicht ein Jahr erdulden, nur mal ehrlich/menschlich: Das ist doch kein Leben! Zudem werde ich als gelernter Elektro-Facharbeiter mit 3,5Jahren Ausbildung dann noch relativ schlecht bezahlt (keine 1200EUR netto ohne Zulagen). Ich bin verheiratet, meine Frau arbeitet hier vor Ort (Teilzeit 32h mit knapp 1000EUR netto), meine Eltern/Angehörige leben alle hier! Sprich: Ich bin nicht bereit umzuziehen!

Wie sind nun die Zumutbarkeiten geregelt? Vor einigen Jahren war es laut Internetrecherche so:
ALG1: innerhalb der ersten 6Monate: 2h Fahrzeit
ALG1: Monat 7-12: 3h Fahrzeit zumutbar
ALG2: Umzug zumutbar.

Ist das heute immer noch so? Ist bei ALGII der Umzug auch zumutbar bei Verheirateten? Ich möchte meine Frau nicht nur am Wochenende sehen, dafür ist mir meine Ehe zu wichtig! Kinder haben wir auch in Planung, was so oder so ohne ALGII-Aufstockung nicht möglich sein wird!

Was ist, wenn ich das Übernahmeangebot ablehne wegen den Fahrzeiten: Bekomme ich dann 3Monate ALG1 Sperre? Das ALG1 wird auf Grund der geringen Ausbildungsvergütung im letzten Lehrjahr  (800EUR brutto), eh sehr gering ausfallen. Verschärft sich die Zumutbarkeit, wenn ich zum ALG1 noch mit ALG2 aufstocke (falls das auf Grund des Einkommens meiner Frau (1300EUR brutto) überhaupt möglich ist).

Danke im voraus,
Kermit








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Beiträge: 40


« Antworten #1 am: September 01, 2010, 09:17:48 »

Hallo,

also ich habe eben gelesen, dass selbst bei ALGI Beziehern ein Zwangsumzug ab dem 4. Monat der Arbeitslosigkeit zumutbar ist, sofern nicht gewisse familiäre Bindungen dagegen sprechen. Da du verheiratet bist, könnte dies ein Grund sein den Umzug abzulehnen. Dies gilt aber nur für ALG1 Bezieher!! Wie es bei ALGII aussieht, habe ich nirgends gefunden. Das würde mich aber auch mal brennend interessieren. ich glaube bei ALGII ist grundsätzlich ein Zwangsumzug zumutbar. Vielleicht weiss jemand wie oft so etwas veranlasst wird?

(Rechtsgrundlage für ALG1 Empfänger: http://www.bundesrecht.juris.de/sgb_3/__121.html )
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« Antworten #2 am: September 01, 2010, 09:55:08 »

Hm, ich will mich jetzt nicht festnageln, aber ich meine irgendwo gehört zu haben, das tatsächlich bis zu 2 std fahrt zumutbar sind. Im ALG 1 Bezug sind die Regelungen jedoch lockerer, dort gilt ja z.B. die Aufnahme eines Leihsklavenverhältnisses als nicht unbedingt zumutbar (Eine Vermittlung dorthin ist zumindest nicht Sanktionsfähig)! Kommt halt drauf an, was man vorher verdient und gemacht hat)
Ein Zwangsumzug kommt m.E. nach in deinem Fall nicht in Frage! Du bist verheiratet, und deine Frau hat dort, wo ihr jetze seid, auch ne feste Anstellung, noch dazu eine, wo sie nach Abzug der notwendigen Fahrtkosten zur Maloche unterm Strich sogar mehr hat, als du es in der neuen Firma haben wirst!!!
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Egal, was ich hier schreibe: Es handelt sich dabei niemals um eine Rechtsberatung, sondern Grundsätzlich nur um meine eigene Meinung ohne Anspruch auf Richtigkeit.
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Kermit


Beiträge: 22


« Antworten #3 am: September 01, 2010, 10:26:00 »

Hallo,
erst mal danke für die Antworten.
Ist mit den Fahrzeiten denn eigentlich die gesamte tägliche Fahrzeit (=Hin- und Rückfahrt) gemeint oder nur die einfache Fahrt? Bei 2h einfache Fahrt, wäre ich auf jedenfall noch in der Zumutbarkeit drin. Bei 2h gesamte tägliche Fahrzeit wäre ich weit darüber.
Ich hoffe ja, dass ich nicht länger als 1 Jahr arbeitslos bin und etwas anderes finde. Ich lebe schließlich auch in einer Millionenstadt, und da müsste ich eigentlich sogar eine ungelernte/anlernbare Tätigkeit finden, wo ich ähnlich wenig raus bekomme! Aber das ist in den heutigen Zeiten, insbesonere dank wachsender Zeitarbeitsbranche, nicht so einfach.
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andi


Beiträge: 44


« Antworten #4 am: September 01, 2010, 10:38:52 »

Also ich glaube Hin und Rückfahrtzeit = 2 1/2 Std.

Aber selbst das finde ich persönlich nicht zumutbar,man möchte ja auch noch leben können
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nightliner


Beiträge: 367


« Antworten #5 am: September 01, 2010, 10:51:40 »

Hm, ich will mich jetzt nicht festnageln, aber ich meine irgendwo gehört zu haben, das tatsächlich bis zu 2 std fahrt zumutbar sind. Im ALG 1 Bezug sind die Regelungen jedoch lockerer, dort gilt ja z.B. die Aufnahme eines Leihsklavenverhältnisses als nicht unbedingt zumutbar (Eine Vermittlung dorthin ist zumindest nicht Sanktionsfähig)! Kommt halt drauf an, was man vorher verdient und gemacht hat)
Ein Zwangsumzug kommt m.E. nach in deinem Fall nicht in Frage! Du bist verheiratet, und deine Frau hat dort, wo ihr jetze seid, auch ne feste Anstellung, noch dazu eine, wo sie nach Abzug der notwendigen Fahrtkosten zur Maloche unterm Strich sogar mehr hat, als du es in der neuen Firma haben wirst!!!

Zeitarbeit scheidet bei ALG 1 meistens auch schon dadurch aus, dass man dort so wenig verdient, dass man dann kaum mehr, oder u.U. sogar weniger bekommen würde, als ALG 1.
In den ersten 3 Monaten braucht man sich nur mit 20 % weniger als dem was man vorher Netto hatte, zufrieden zu geben, nach weiteren 3 Monaten dann mit 30 % was man vorher Netto hatte.
Ab dem 6 Monat, sind Stellen uzumtbar, wenn man dort nach Abzug seiner Aufwendgen für die Arbeitsstelle, weniger als ALG 1 erhalten würde.
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Beiträge: 947



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« Antworten #6 am: September 01, 2010, 11:19:59 »

Zitat
Ist das heute immer noch so? Ist bei ALGII der Umzug auch zumutbar bei Verheirateten?

Auch hier gilt der Schutz der Familie! Das heißt,arbeit max.im Tagespendelbereich.
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bodenlos


Beiträge: 898


« Antworten #7 am: September 01, 2010, 11:45:05 »

Hm, ich will mich jetzt nicht festnageln, aber ich meine irgendwo gehört zu haben, das tatsächlich bis zu 2 std fahrt zumutbar sind. Im ALG 1 Bezug sind die Regelungen jedoch lockerer, dort gilt ja z.B. die Aufnahme eines Leihsklavenverhältnisses als nicht unbedingt zumutbar (Eine Vermittlung dorthin ist zumindest nicht Sanktionsfähig)! Kommt halt drauf an, was man vorher verdient und gemacht hat)
Ein Zwangsumzug kommt m.E. nach in deinem Fall nicht in Frage! Du bist verheiratet, und deine Frau hat dort, wo ihr jetze seid, auch ne feste Anstellung, noch dazu eine, wo sie nach Abzug der notwendigen Fahrtkosten zur Maloche unterm Strich sogar mehr hat, als du es in der neuen Firma haben wirst!!!

Zeitarbeit scheidet bei ALG 1 meistens auch schon dadurch aus, dass man dort so wenig verdient, dass man dann kaum mehr, oder u.U. sogar weniger bekommen würde, als ALG 1.
In den ersten 3 Monaten braucht man sich nur mit 20 % weniger als dem was man vorher Netto hatte, zufrieden zu geben, nach weiteren 3 Monaten dann mit 30 % was man vorher Netto hatte.
Ab dem 6 Monat, sind Stellen uzumtbar, wenn man dort nach Abzug seiner Aufwendgen für die Arbeitsstelle, weniger als ALG 1 erhalten würde.


Auch wenn die Rgelegungen oben richtig wiedergegebe wurden: Ich wundere mich was hier für Vorstellungen über ALG-I Bezüge und angebliche nicht-Verpflichtungen für ZAF rumgeistern.... Roll Eyes

Habt ihr schon jemals ALG I bezogen?

Es gibt 60 % vom letzten Netto (65 % f. Verheiratete).  Anders als bei ALG II wird de Miete NICHT vorab abgegolten:
die wird eben aus dem ALG I voll bezahlt. Ist derALG I Bezug so gering, das man weniger als die ALG II Regelleistung bekommt,
darf man natürlich ggf über Wohngeld )da bi ic nicht sicher) oder/und ALG II "auftstocken".

nach meine Informationen unterliegt man dann netterweise auch gleich volle Kanne den Regelungen und Vorgaben desi SGB II Gesetzeskreises drinnen (obwohl ja ein ALG I  Anspruch besteht).

Nu ist es so, dass die Löhne heutzutage nicht gade prickelnd sind grade auch bei den befristet Beschäftigten, die von einem
Arbeitgeber zum anderen und einem Vertrag zum anderen rumgurken. Das bedeutet, das für viele  die ALG- I Höhe eben nicht so
hoch ist, das per se niedrige Löhne / ZAF erst mal einige Zeit locker ignoriert werden (von der Behördenseite, aber damit auch nicht vom
Arbeitslosen ALG I-Empfänger) können.

Nehem wir mal an jemand hat zuvor 1500 Netto verdient, bekommt er, ca. 900 Euro ALG I.
Davon machen die wenigsten in DE große Sprünge, das dürfte wohl klar sein.

Selbstverständlch ist eine (vom Arbeitslosen "schuldhaft")  gescheiterte Vermittlung zur ZAF sanktionsfähig, wer was anders sagt, soll
das mal belegen, ist nämlich Quatsch sowas zu behaupten.

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bodenlos


Beiträge: 898


« Antworten #8 am: September 01, 2010, 11:57:12 »

Aus dem SGB III (für ALG I-Empfänger):



Zitat
§ 121
Zumutbare Beschäftigungen

(1) Einem Arbeitslosen sind alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einem Arbeitslosen eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einem Arbeitslosen zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Arbeitslose innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einem Arbeitslosen ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt hat.


Quelle:

http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/03/index.php?norm_ID=0312100
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bodenlos


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« Antworten #9 am: September 01, 2010, 12:08:29 »

Die angegebene Pendelzeit müsste sich auf die Gesamtzeit beziehen, sonst macht die
Regelung keine Sinn.

Es heißt ja auch im Gesetz:  

           "...Pendelzeiten von INSGESAMT ..."

Bei 2 bis 2,5 Std. legt sich der Arbeitsuchende die Formulierung natürlich nicht zu seinen Lasten aus.
« Letzte Änderung: September 01, 2010, 15:08:41 von bodenlos » Gespeichert
Poor


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« Antworten #10 am: September 01, 2010, 12:50:48 »

es ist die wegezeit von haustür bis haustür, nicht die reine fahrzeit, auch warten am bus gehört dazu beim umsteigen zb
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bodenlos


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« Antworten #11 am: September 01, 2010, 15:09:26 »

es ist die wegezeit von haustür bis haustür, nicht die reine fahrzeit, auch warten am bus gehört dazu beim umsteigen zb

Es war eher unklar, obHin- UND Rückweg inbegriffen sind.
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DJ1980


Beiträge: 889



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« Antworten #12 am: September 01, 2010, 16:25:54 »

M.W. nach handelt es sich dabei um einfache Wegstrecke. So genau hab ich mich da aber noch nie mit beschäftigt, da sowas bei mir eh nicht in Frage kommt.... Gesundheit und so kram...
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Egal, was ich hier schreibe: Es handelt sich dabei niemals um eine Rechtsberatung, sondern Grundsätzlich nur um meine eigene Meinung ohne Anspruch auf Richtigkeit.
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Thomas Jefferson
Poor


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« Antworten #13 am: September 01, 2010, 17:03:47 »

insgesammt

das ist Hin- und Rückweg
so seh ich das, und so haben ich letztes jahr auch gerechnet, bei mir warens 5 min weniger, mist
« Letzte Änderung: September 01, 2010, 17:07:11 von Poor » Gespeichert
Carpe Noctem


Beiträge: 1353



« Antworten #14 am: September 01, 2010, 18:38:36 »

insgesammt

das ist Hin- und Rückweg

Genau! Das stimmt. Es geht um die "Pendelzeit", also den Arbeitsweg für den ganzen Arbeitstag.

Ein Umzug ist unzumutbar, weil er eine faktische Trennung von der Ehefrau bedeutet, die ja auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit nicht einfach mit umziehen kann. Da sie während deines ALG I Anspruchs nicht mit dir gemeinsam eine BG bildet, da dein Sozialversicherungsanspruch ein individueller ist, kann ihr deine AfA eben auch keine Vorschriften über Lebensführung, Wohnort und Arbeitsplatzwechsel machen. Selbst die ARGE kann man mit etwas Geschick daran hindern, obwohl sie sich zu derlei Bevormundungsversuchen befugt sieht.

Eine "vorübergehend getrennte Haushaltsführung" läge auch nicht vor, denn du bist ja nicht mal eben für ein paar Wochen auf Montage oder sowas. Es wäre schon eine dauerhafte Trennung, für die ihr dann geheiratet habt. Das kann kein Amt verlangen. Der SB reicht ja auch nicht deine Scheidung ein oder treibt eure Kinder ab. So weit kommt's noch Angry

Grüsse - CN
« Letzte Änderung: September 01, 2010, 18:41:20 von Carpe Noctem » Gespeichert

Art. 1 GG: "Die Menschenwürde steht unter Finanzierungsvorbehalt"
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