Hallo,
Beratungskostenhilfe und Prozesskostenhilfe werden oft durcheinandergeworfen.
Beratungskostenhilfe erhält man, wenn man arm ist, und eine anwaltliche Beratung braucht. Man sucht sich einen Anwalt aus, möglichst ein Fachanwalt für das Sachgebiet, zu finden z.B. unter
http://www.anwalt24.de, und bittet ihn gleich zu Beginn des Termins darum, die Beratung über Beratungskostenhilfe abzurechnen. Der Anwalt lässt sich dann ein Formular unterschreiben, das er dann mit einer Kopie Eures Einkommensnachweises (Lohnabrechnung, Bescheid vom Sozial- und/oder Arbeitsamt, Rentenbescheid, Krankengeldbescheid usw.) beim örtlich zuständigen Amtsgericht einreicht und von dort dann bezahlt wird. Es gibt aber auch Anwälte, die verlangen, daß man sich so einen Schein erst beim Amtsgericht holt - diese Anwälte taugen nichts, haben kein Interesse daran, auch armen Menschen rechtlich beizustehen.
Wissen muß man aber auch, daß Anwälte bei der Beratungskostenhilfe nur einen Teil ihres üblichen Honorars vom Amtsgericht bezahlt bekommen - daher lohnt es sich, gut vorbereitet und mit sauber geordneten Papieren beim Anwalt vorzusprechen, denn wenn die Papiere okay sind, und man kurz und knapp ihm erzählen kann, was man will (oder man nimmt jemanden mit, der/die das kann), kann die verfügbare Zeit besser genutzt werden, als wenn der Anwalt erst nen Schuhkarton voller Papiere durchwühlen muß, was Anwälte extrem ungern machen...
Prozesskostenhilfe bekommt man, wenn man arm ist, und einen Rechtstreit am Backen hat, und es gute Aussichten gibt, daß man ihn gewinnen kann. Man beauftragt einen Anwalt (möglichst Fachanwalt für das Sachgebiet) mit der Verteidigung oder Klage, legt ihm die geordneten Papiere vor, erzählt ihm, um was es geht und bittet ihn, Prozesskostenhilfe für das Verfahren beim zuständigen Gericht zu beantragen. Wie das geht, weiß der Anwalt. Das Gericht entscheidet dann, ob es Prozesskostenhilfe gewährt oder nicht.
ABER:
Es gibt ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, immerhin des höchsten deutschen Gerichtes aus 2001, das besagt, daß Prozesskostenhilfe nahezu immer gewährt werden muß, um der die Hilfe beantragenden Person die Möglichkeit zu geben, ihr Anliegen vernünftig bei Gericht vortragen zu können (mittels eines Fachanwaltes), ggf. Gutachten bezahlen zu können und vieles mehr.
Das Urteil hat das Aktenzeichen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 2 BVR 569/01Viele Anwälte kennen es nicht, viele Richter auch nicht.
Im Internet findet man es unter:
http://www.bverfg.de/entscheidungen/text/rk20010810_2bvr056901und kann es dann ausdrucken und dem Anwalt sicherheitshalber mitnehmen. Natürlich lohnt es sich im Rahmen der eigenen Sachkunde, wenn man sich das Urteil selber mal durchliest, auch, wenn es recht schwer zu lesen ist.
Das Urteil betrifft an sich ein Verwaltungsgerichtsverfahren. Ich selbst und andere Leute bei uns hier haben jedoch schon aufgrund dieses Urteils (die Richter bezogen sich darauf oder wurden darauf hingewiesen) vor Sozialgerichten, aber auch Zivilgerichten Prozesskostenhilfe gewährt bekommen, was sehr wichtig ist bei Fällen, wo es ggf. etwas schwierig ist, die Falllage klar dazustellen.
Viel Spaß beim Lesen und Anwenden
