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dertsiz
Beiträge: 10
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« Antworten #15 am: August 18, 2006, 23:35:49 » |
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Original von RAMeyer Das Wichtigste zu Beginn: Gadt hat recht!
Gründe:
1. Keine finanziellen Nachteile für den AN
Was für welche finaziellen Nachteile. Ich würde ja schon gerne mal wissen, was Du damit meinst.Wieso das AA zahlen sollte, wenn man einen Aufhebungsvertrag macht, versteh ich bis jetzt immer noch nicht. Du müsstest ja als RA wissen, dass man sich vor dem Arbeitsgericht ggf. selber verteidigen kann und erstmal eine Gütetermin vereinbart wird. Kostet ja erstmal 0 Euro. Also bitte keine dem Arbeitnehmer schädlichen Fehlinformationen hier Nochmal: MIT erhobenem Haupt in den Gütetermin in die Gütevereinbarung beim Arbeitsgericht gehen und sich selbst verteigen, und schauen was der Richter sagt. Wenn der Richter einem nicht Recht gibt ==> neue Strategie ausfahren und auf einen Beschluss drängen (Beschlüsse kosten nämlich auch nichts, nur Urteile kosten was :-) Danach auf einen Kammertermin drängen und schauen ob der Arbeitgeber danach auf einen zukommt. Wo RA Recht hat, niemals es auf einen Urteil beim Arbeitsgericht kommenlassen. Denn das könnte wirklich was kosten Wie schon mein Sig sagt: WER SICH NICHT WEHRT, Hat SCHON VERLOREN
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Wer sich nicht wehrt, hat verloren. wer sich wehrt, kann nur noch gewinnen
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niemehr wieder 2
Beiträge: 5
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« Antworten #16 am: November 23, 2006, 22:51:50 » |
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Wenn der AN, nachdem der Arbeitgeber ihm wiederholt einen Aufhebungsvertrag anbietet, dem Druck den der Arbeitgeber unter Umständen machen kann nicht mehr standhält, kann er auch wenn er sich mit dem ARbeitnehmer einig ist folgendes machen, was in jeder Broschüre des Arbeitsamtes nachzulesen ist, um eine Sperrzeit zu verhindern:
1. der Arbeitgeber kündigt ihn 2. - zeitlich nach der Kündigung wird eine Vereinbarung über eine zu zahlende Abfindung des ARbeitgebers an den AN getroffen - natürlich werden hier von Seiten des AN auch immer auf alle weiteren Rechte gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet
Der Abfindungsvertrag muss allerdings mittlerweile versteuert werden.
Hat man keine Rechtschutzversicherung und erhält die Kündigung muss man klagen, da sonst das Arbeitsamt eine Sperre verhängt. Bekommt man hierbei Prozesskostenhilfe zuerkannt, muss man, wenn man in den nächsten 4 Jahren wieder eine Arbeit findet, je nach Lohnhöhe, die Prozesskostenhilfe voll zurückzahlen.
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Lefat
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« Antworten #17 am: November 23, 2006, 23:51:36 » |
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@nie mehr wieder 2
edit:
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Es ist immer wieder erstaunlich, dass ein Jahr der Arbeitslosigkeit einen ehemaligen Leistungsträger zu einem bildungsfernen Asozialen verkommen läßt..so zumindest die landläufige Meinung.
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uwenutz
Gast
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« Antworten #18 am: November 24, 2006, 00:48:39 » |
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Grundsätzliches: Zum ersten, grundsätzlich gilt in Deutschland Vertragsfreiheit, das heißt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Inhalt des zu schließenden Vertrages selber bestimmen, dies gilt auch bei Aufhebungsverträgen. Zur Ihrer Wirksamkeit bedarf es der Schriftform. Wird der Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber als Aufhebung begründet, muß der Arbeitgeber auf die eventuellen Nachteile, z.B. evt. Sperrfristen und Arbeitslosenmeldefristen aufmerksam machen. Da man im Unterschied gegenüber der „regulären“ Kündigung eine zweiseitige Willenserklärung benötigt, lässt sich vertraglich einiges regeln um einvernehmlich ohne Sperrklausel versehen seine Arbeitslosigkeit zu beginnen, sprich man hat zur Vermeidung einer ansonsten unumgänglichen betriebsbedingten Kündigung” die Möglichkeit einen Aufhebungsvertrag abschließen deren Gestaltungsvariablen, zumindest theoretisch, von beiden Vertragsparteien gegeben ist, letztendlich offeriert der AG bei einer Aufhebung zum bestehenden AV dem AN eine Abfindungssumme um einen Kündigungsschutz- prozess zu umgehen und auch hier, ein Rechtsanspruch besteht zum Thema Abfindungssalär nicht, vielmehr haben sich bei begründeten Rechtsansprüchen übernommene Regelsummen durchgesetzt, z.B.: pro Beschäftigungsjahr ein halbes Monatsbruttoengelt. Zum Gestaltlichen, da vertragliche Inhalte nicht festgeschrieben sind, sollte man gleich einem Rahmengerüst Mindestinhalte fixieren, um diese dann vertraglich manifestiert zu „verklausulieren.“ Der Aufhebungsvertrag sollte wenn dies ermöglicht werden kann betriebsbedingt sein, z.B.: der Arbeitnehmer unterschreibt dessen Aufhebungsvertrag, da ihm ansonsten eine betriebsbedingte Kündigung drohen würde. Das bedeutet konkretisiert, dem Arbeitnehmer wurde ohne dessen zu benötigenden zweiseitigen Willenserklärung eine vom AG getroffenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum gleichen Zeitpunkt offeriert, die eine sozial gerechtfertigte Kündigung gleichkäme, ohne deren Möglichkeit gegen diese sich arbeitsrechtlich zur Wehr zu setzen. Zum nächsten der Kündigungsschutz muß laut dem zu geltenden AV eingehalten werden, entgegen der AG-seitigen Vorteilhaftigkeit dessen K.-Fristen nicht einhalten zu müssen, das gleiche gilt ebenso für die nicht zu benötigende Betriebsratsanhörung. Wenn eine bestimmte Abfindung verabredet worden ist, sollte sie vertraglich so definiert sein, dass daraus abzulesen ist, dass jene geleistete Zahlung für den Verlust eines Arbeitsplatzes zu bewerten ist. Des Weiteren: • neben der Höhe und Fälligkeit der Abfindung noch ausstehende Zahlungen (Provisionen, Überstundenausgleich, Reisekosten etc.), • Abreden bezüglich des Resturlaubs, / Urlaubsabgeltung • eine etwaige Freistellung von der Arbeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, • die Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers, z.B.:insbesondere wenn dieser bereits eine neue Arbeitsstelle in Aussicht hat, • die Rückgabe von Firmeneigentum • ein wohlwollendes qualifizierendes Zeugnis
... mehr fällt mir derzeit nicht ein, ich denke dies reicht aber
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niemehr wieder 2
Beiträge: 5
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« Antworten #19 am: November 24, 2006, 22:12:16 » |
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@ tafel edit: 
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Lefat
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« Antworten #20 am: November 24, 2006, 22:15:42 » |
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@nie mehr wieder 2
war nen Text den ich aus unverständniss geschrieben habe und es später gemerkt habe!
Deshalb "EDIT"
war nichts schlimmes !
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Es ist immer wieder erstaunlich, dass ein Jahr der Arbeitslosigkeit einen ehemaligen Leistungsträger zu einem bildungsfernen Asozialen verkommen läßt..so zumindest die landläufige Meinung.
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hausi
Beiträge: 45
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« Antworten #21 am: Mai 01, 2007, 09:33:49 » |
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wie schauts bei abfindung aus habe 17500 bekommen,wurde durch insovens gekündigt. habe erst 7500 bekommen und dan noch mal 10000 durch die kündigungsschutzglage
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Paul Brömmel
Beiträge: 1352
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« Antworten #22 am: Mai 01, 2007, 09:51:00 » |
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Griesch hier äschd de Griese.Isch weeß ooch ni mer weidor ! glagen nutzt ooch ni immor !
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NeverMan
Beiträge: 6
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« Antworten #23 am: September 12, 2008, 15:04:07 » |
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Hi,
eine Frage habe ich auch. Wenn ich meinen Arbeitsvertrag welche seit 2 Jahren unbefristet andauert, kündige oder durch einen Aufhebungsvertrag beende...
...ABER direkt einen neuen Vertrag bei einem anderen Arbeitgeber direkt im Anschluss unterschrieben habe mit einer ProbeZeit.
Und ich z.B. nach der Probezeit oder davor vom neuen gekündigt werde, bezhalt das Arbeitsamt??? Oder sagen die, wieso hast du einen "sichereren" Platz gekündigt (der einfach nicht zu Mutbar ist)??
Was soll ich machen? Aufhebung oder Kündigen?
Danke.
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matten
Beiträge: 681
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« Antworten #24 am: September 13, 2008, 05:15:18 » |
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moin moin..
ich denke ein Aufhebungvertrag wird von der Arge
wie eine Eigenkündigung gesehen...das ist das eine..
das andere ist du wirst dann bei einem anderen Arbeitgeber
durch den Arbeitgeber gekündigt.. dann ist das wieder
was neues/anderes und hat mit dem ersten nichts gemein.
das ist meine Meinung dazu.
mfg matten
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nontestatum
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« Antworten #25 am: September 13, 2008, 07:11:02 » |
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Wenn jemand am Arbeitsplatzverlust mitwirkt, und dies tut er, wenn er einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, dann drohen grundsätzlich Leistungssperren und Sanktionern.
Beim Wechsel in ein anderes Arbeitsverhältnis sollte man beachten, dass man seine Bedürftigkeit erhöht, wenn man
- von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in ein befristetes Arbeitsverhältnis wechselt,
- von einem besser bezahlten Arbeitsverhältnis in ein schlechter bezahltes Arbeitsverhältnis wechselt.
Ein Problem kann man lösen, indem man die Agentur bzw. ARGE anpricht, das Problem vorträgt, bei der Entscheidung mitwirken lässt und sich grünes Licht holt.
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Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. 
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NeverMan
Beiträge: 6
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« Antworten #26 am: September 13, 2008, 17:18:39 » |
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Ich habe halt einen unbefristeten Vertrag, verdiene sehr wenig. Und da sich in naher Zukunft bei mir was ändert suche ich eine Arbeit mit mehr Geld.
So, nun habe ich die Möglichkeit eine Arbeit mit mehr Verdienst zu bekommen. Jedoch zu anfangs mit Probezeit ist ja normal.
Meine Frage war: wenn ich in der Probezeit nicht übernommen werde, was passiert dann? Ist es eine ganz normale Geschichte, wo ich dann zu ARGE gehen kann und ganz normal ohne Sperre Geld bekomme?
(hoffe natürlich das es nie passiert, deswegen wechsle ich ja nicht)
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jobless0815
Beiträge: 1009
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« Antworten #27 am: September 13, 2008, 19:42:58 » |
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Original von NeverMan Ich habe halt einen unbefristeten Vertrag, verdiene sehr wenig. Und da sich in naher Zukunft bei mir was ändert suche ich eine Arbeit mit mehr Geld.
So, nun habe ich die Möglichkeit eine Arbeit mit mehr Verdienst zu bekommen. Jedoch zu anfangs mit Probezeit ist ja normal.
Meine Frage war: wenn ich in der Probezeit nicht übernommen werde, was passiert dann? Ist es eine ganz normale Geschichte, wo ich dann zu ARGE gehen kann und ganz normal ohne Sperre Geld bekomme?
(hoffe natürlich das es nie passiert, deswegen wechsle ich ja nicht) Hm, wenn du dein Gehalt nicht aufstocken lassen musst, dann wäre die Bundesagentur zuständig, nicht die ARGE... . Also rechtlich kann ich das nicht abschließend beurteilen: aber es kann doch keinem verboten werden, eine neue, besser bezahlte Arbeit zu suchen, das ist doch das Normalste der Welt. Statt zur ARGE/BA und um Erlaubnnis zu fragen, höchstens eine Beratung bei einem Arbeitslosenzentrum in Anspruch nehmen. Gibt es normalerweise in jeder größeren Stadt. Ob du du die alte Arbeit per Aufhebunsgvetrag oder Kündigung beendest hängt ja auch davon ab, ob der AG dich früher rauslässt, also vor Ablauf der Kündigungsfrist. Meiner Meinung nach, ist die Frage in diesem !! Fall aber unerheblich, weil du eine neue Stelle hast. GGfs sähe es anders aus, wenn die neue Stelle von vornherein befristet wäre und das noch bei kurzer Dauer. Aber eine Probezeit ist völlig normal.
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