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Autor Thema: Die faulenTricks der Arbeitsämter - REPORT Mainz v. 09.02.04  (Gelesen 42547 mal)
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Gast
« Antworten #15 am: Februar 15, 2004, 18:37:36 »

Ähliche Geschichten haben die im Orkus des Kapitalismus verschwundenen NEler immer über ihre Kunden erzählt. Was für ein Schwachsinn.
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Gast
« Antworten #16 am: Februar 16, 2004, 13:39:52 »

Zitat
Arbeitsvermittler: "Warum haben Sie sich nicht auf der Baustelle der Firma Bau & Co gemeldet und die Stelle als Maurer angetreten?"
Kunde: "Da hing ein Schild: BETRETEN VERBOTEN"

 Tongue  :shock:  :lol:  :wink:  :lol:  :shock:
den merk ich mir fürs nächste mal AA besuchen
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Mephisto
Gast
« Antworten #17 am: Februar 16, 2004, 14:45:56 »

Zu dem Beitrag von PE-tag und den ausreden der Arbeitslosen.
Es gibt natürlich immer Dumpfbacken, es gibt aber auch die Scham. "Sich schämen" ist eines der stärksten Gefühle die einen Menschen beherrschen können.

Wer vielleicht wirklich pleite ist, keine saubere Hose mehr hat, keine ordentliche Schuhe mehr hat und keine Cent in der Tasche -
Ja, der schämt sich in der Öffentlichkeit und "lässt lieber den Hund den Vermittlungsvorschlag auffressen".

Wir haben Lehrer in den Schulen, die zwar lesen und schreiben können. Mit Kindern können viele aber nicht. Die Kinderseele interessiert auch nicht.
Hauptsache die Kinder schämen sich.

Wir haben Arbeitsamtsachverwalter die kennen ihre Paragraphen, oder auch nicht. Mit Menschen können sie nicht. Interessiert auch nicht. Statistik zählt.
Hauptsache die Arbeitslosen schämen sich.

Wir haben Politiker die kennen  ihren "Machiavelli", mit Wirklichkeit haben sie es aber nicht. Juckt die auch nicht!
Hauptsache die Bürger schämen sich (ob ihrer Regierung).

Wir haben Unternehmer und ihre Präsidenten, die kennen vielleicht
ihr Nummerkonto in der Schweiz und noch die Umsatzrendite. Die Arbeiter und Angestellten kennen sie nicht. Für deren Lebenswirklichkeit interssieren sie sich auch nicht.
Die schämen sich noch nicht mal!!!

Es ging ein Ruck durch Deutschland, ja das ging er. Der Ruck gleicht aber mehr einem schlimmen Bandscheibenvorfall. Jetzt hängt er ziemlich schief da, der Patient.
Traurig!
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leidgeprueft
Gast
« Antworten #18 am: Februar 16, 2004, 18:49:43 »

pe-tag hat völlig recht. das von ihm angesprochene forum ist nicht öffentlich. sorry.
ansonsten ist die rechtslage nunmal so, dass jemand der leistungen bezieht, täglich erreichbar und verfügbar sein muss. das ist keine erfindung der arbeitsagentur sondern rechtslage und die wird nunmal vom gesetzgeber  soverabschiedet. wer das nicht ist, hat erstmal grundsätzlich kein anspruch.
ich gebe ja denen recht, die der auffassung sind, das das ding mit den alleinerziehenden nicht besonders nett war,aber rechtlich wohl völlig einwandfrei. hier wären eigentlich die kommunen am zug genügend flexible betreuung zu schaffen. vielleicht kommt das ja noch (man darf wohl noch träumen).
Richtig ist das vorgehen jedoch eigentlich schon. es geht nämlich genau darum die leute aus dem leistungsbezug zu schiessen, die kein bock auf arbeit haben. auch ich habe nämlich kein bock für diese zuzahlen.
und von denen gibt es genug siehe dieses forum
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Gast
« Antworten #19 am: Februar 16, 2004, 21:36:25 »

Arbeit ist kein Spass, wer so was WILL ist doch pervers.
Was jeder braucht ist Geld.
Dafür ordentlich arbeiten sind alle bereit. Das kann man anständig und einigermaßen fair durchziehen!
Da ist der Haken!

Man kann aus den Buchstaben des Gesetzes viel rauskitzeln, eigentlich geht es um den Geist der dahintersteht.

Alle die noch Arbeitslosenversicherung zahlen, sollten dies AB SOFORT nicht mehr tun.

Machen wir doch eine eigene Arbeitslosenversicherung auf.
Niemand braucht einen Unterdrückungsanstalt!

AGENDA 2018
 - 20Std.Woche 18EURnetto
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Jürgen
Gast
« Antworten #20 am: Februar 18, 2004, 14:50:10 »

" ansonsten ist die rechtslage nunmal so, dass jemand der leistungen bezieht, täglich erreichbar und verfügbar sein muss."

Zur Verfügbarkeit gibt es ein Urteil des BUNDESSOZIALGERICHT
vom 03.05.2001 ( B 11 AL 71 /00 R ).
Siehe :
http://www.ra-kotz.de/verreisen.htm

Zitat :

" .. Nach § 1 Satz 1 AufenthaltsAnO mußte das Arbeitsamt "den Arbeitslosen während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost unter der von ihm benannten, für die Zuständigkeit des Arbeitsamtes maßgeblichen Anschrift erreichen können".

Aus der Regelung hatte das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung gefolgert, daß für den Arbeitslosen eine "Residenzpflicht" in der Weise bestand, daß er unter der im Leistungsantrag angegebenen Wohnanschrift täglich zumindest während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost auch tatsächlich in der Wohnung angetroffen werden konnte

(BSGE 66, 103 = SozR 4100 § 103 Nr 47; Urteil vom 29. April 1992 - 7 RAr 4/91 - = DBIR Nr 3928a zu § 48 SGB X; Urteil vom 24. April 1997 - 11 RAr 89/96 - = DBIR Nr 4460a zu § 48 SGB X; SozR 3-4100 § 103 Nr 22).

Allerdings waren in letzter Zeit Zweifel daran geäußert worden, ob an dem Merkmal der Erreichbarkeit des Arbeitslosen "während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost" angesichts der vielerorts unregelmäßigen Postzustellung uneingeschränkt festzuhalten sei (BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 16)."

" .. Die Anforderungen der Neuregelungen an die Erreichbarkeit des Arbeitslosen sind abweichend von dem bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Recht jedenfalls erfüllt, wenn der Arbeitslose sich einmal werktäglich in seiner Wohnung aufhält, um die Briefpost in Empfang und zur Kenntnis zu nehmen (Wissing in: Wissing/Eicher, SGB III, § 119 Rz 124, Stand November 1998; Steinmeyer in: Gagel, SGB III; § 119 Rz 147, Stand Juli 1999; Brand in: Niesel, SGB III, § 119 Rz 40).

Hiervon geht auch die Beklagte zutreffend aus.

Eine Vorgabe für den Zeitpunkt des Aufenthalts des Arbeitslosen in seiner Wohnung besteht nur noch insofern, als er nach dem Eingang der Briefpost liegen muß. Im übrigen kann sich der Arbeitslose außerhalb seiner Wohnung aufhalten... "

Für mich ist auch selbstverständlich, das einer Alleinerziehenden eine gewisse Vorlaufzeit eingeräumt werden muss, da sie sich um die Betreuung ihres/r Kinder kümmern muß, zu der sie gesetzlich verpflichtet ist.

Selbst im BSHG geht die Kinderbetreuung vor.
Im § 18, Abs.3 des BSHG heißt es :

"... Ihm darf eine Arbeit oder Arbeitsgelegenheit vor allem nicht zugemutet werden, soweit dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde.

Die geordnete Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel dann nicht gefährdet, wenn und soweit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden die Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch sichergestellt ist; die Träger der Sozialhilfe sollen darauf hinwirken, daß Alleinerziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird.

Auch sonst sind die Pflichten zu berücksichtigen, die dem Hilfesuchenden die Führung eines Haushalts oder die Pflege eines Angehörigen auferlegt..."

Auch im § 8a des SGB III heißt es :

" Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen."

Auch die BA muss also bei den aktiven Leistung der Arbeitsförderung, die Betreuung der Kinder von arbeitslosen Erziehungsberechtigten berücksichtigen.

Wie es mit Kindergartenplätzen bestellt ist und wie die Öffnungszeiten liegen ( entweder Vor- oder Nachmittagsruppen ), sollten auch die MA der BA kennen.

Wenn ein Erziehungsgerechtigter nicht die Betreuung der Kinder gewährleisten kann ( aus was für Gründen auch immer ), so muss das auch von der BA in Bezug auf die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung berücksichtigt werden, denn wenn es nicht berücksichtigt wird, dann verletzen die Erziehungsberechtigten ihre Aufsichtspflicht.

Gruß
Jürgen
Gespeichert
Jürgen
Gast
« Antworten #21 am: Februar 18, 2004, 15:04:58 »

Hallo PE-Tag,

wie führen denn MA der BA die Überprüfung im Sinne des § 36 des SGB III durch ?

Beachten dabei die MA der BA vollständig das BAG-Urteil vom 23.05.2001 und wen ja, wie ?

Siehe hierzu :

http://www.chefduzen.de/viewtopic.php?t=393

Beitrag : " Regierung verteidigt Lohndumping "

Könntest Du auch von 800 Euro/Monat Bruttolohn eine Familie ernähren, wie die Herren aus dem BMWA ?

Gruß
Jürgen
Gespeichert
PE-tag
Gast
« Antworten #22 am: Februar 19, 2004, 10:54:32 »

so, dann will ich mal wieder ;-)

@Ingosiegfried@aol.com

Zitat
Der meinte dann Nebentätigkeiten zählen nicht zur Eigenbemühungen um Arbeit zu finden


der arbeitsvermittler hat in diesem fall definitiv keine ahnung was im gesetz steht. jede tätigkeit, die die chance auf einen mind.15Std/Woche dauernde arbeit erhöht, zählt zur arbeitssuche.


@tabby

Zitat

Es ist schon ein Graus mit Arbeitnehmern, die noch keine Unterwürfigkeit gelernt haben.
Man sollte ihnen einen Kurs:
Sklaventum leicht gemacht
verpassen und vergiss die Peitsche nicht


ich denke du solltest mal dein weltbild zurecht rücken. fühlst du dich irgendwie von den leuten von der BA verfolgt? dort sitzen menschen! das finstere mittelalter mit seinen methoden (folter, pp.) ist schon seit längerem zumindest in deutschland abgeschafft (jetzt bitte keine diskussionen darüber was teilweise bei den grünen in irgendwelchen kellern abgeht!)
ach ja, das mit der peitsche heisst ünrigens anders:
du gehst zu frauen? vergiss die peitsche nicht! friedrich nitzsche


@florian gerster



Zitat
Mein Gott welch Kinkerlitzchen dort gewälzt werden, dafür habt ihr Zeit.
Damit beschäftigt man 90.000 Mitarbeiter jahrzehnte, also da geht einem doch der Hut hoch.
Dafür kassieren die BAT 9 oder 10
also mehr als 3500EUR brutto...
Da wird einem doch schwindelig.


werden wirklich 90.000 mitarbeiter damit beschäftigt oder müssen diese aufgrund von vorgaben der jeweiligen regierung auch noch andere aufgaben versuchen zu bewältigen.

Zitat
Hat sich denn von den "Dummkappen" je mal einer auf die andere Seite des Schreibtisches gesetzt und mal wirklich (gedanklich) durchgespielt was es heisst ein, zwei Jahre mit 500EUR/Monat klarzukommen und paar dutzend Absagen zu kassiern.


arbeitslosigkeit ist kein problem welches am schreibtisch halt macht. nur weil man von der BA bezahlt wird, ist die restliche familien nicht unbedingt in arbeit. viele, und ich meine wirklich viele kämpfen mit dem problem arbeitslosigkeit in ihrem direkten umfeld (mann, kinder, bruder, pp.) deswegen ist den mitarbeitern dieses problem in keiner weise egal.
es ist eine ganz einfache rechnung. gäbe es weniger arbeitslose, hätten die vermittler weniger zu tun und nicht bis zu 1500 und mehr personen zu betreuen. wenn bei jemanden eine sperrzeit eingetreten ist, wird dieser immer noch vom vermittler betreut. der mitarbeiter hat also definitiv nichts von der sperrzeit. ihm bringen nur direkte vermittlungen in arbeit etwas.

Zitat

Die Mitarbeiter Der BA (neu Agentur für Arbeiter) stehen auf der Stufe der *****-Knechte!!!
Ihr seid das Problem, tretet endlich nach oben und nicht nach unten...


du hast das problem nicht erkannt. nicht die böse, böse BA ist schuld. schuld sind die fehlenden arbeitsplätze.
sapere aude

Zitat

Sag doch für was "PE-tag " steht", wenn du dich traust ...


public enemy
tag= Anhänger {m}; Kennzeichen {n}; Marke {f}


@Mephisto

Zitat

Wir haben Arbeitsamtsachverwalter die kennen ihre Paragraphen, oder auch nicht. Mit Menschen können sie nicht. Interessiert auch nicht. Statistik zählt.
Hauptsache die Arbeitslosen schämen sich.


stimmt, dort sitzen nur roboter, die ohne gefühle durch die welt laufen

Zitat

Wir haben Unternehmer und ihre Präsidenten, die kennen vielleicht
ihr Nummerkonto in der Schweiz und noch die Umsatzrendite. Die Arbeiter und Angestellten kennen sie nicht. Für deren Lebenswirklichkeit interssieren sie sich auch nicht.
Die schämen sich noch nicht mal!!!


hier überschneiden sich unsere weltbilder sogar ein wenig. wobei man das so global sicher nicht behaupten kann.

@gast

Zitat

Arbeit ist kein Spass, wer so was WILL ist doch pervers.
Was jeder braucht ist Geld.
Dafür ordentlich arbeiten sind alle bereit. Das kann man anständig und einigermaßen fair durchziehen!
Da ist der Haken!
Man kann aus den Buchstaben des Gesetzes viel rauskitzeln, eigentlich geht es um den Geist der dahintersteht.
Alle die noch Arbeitslosenversicherung zahlen, sollten dies AB SOFORT nicht mehr tun.
Machen wir doch eine eigene Arbeitslosenversicherung auf.

lies mal zur einführung(und nur zur einführung):preissner - kalkulation und preispolitik (dass soll jetzt auf keinen fall werbung darstellen. also bitte nicht missverstehen. es gibt noch genügend andere gute bücher zum thema)
um arbeit zu bekommen muss ein unternehmer diese anbieten. damit er diese anbieten kann, muss er rechnen und mit seinem produkt unter dem allgemeinen marktpreis bleiben oder etwaige extras dafür anbieten. diese kalkulation schlägt sich dabei natürlich auch auf den preis für die arbeit nieder. du kannst diese arbeit annehmen (falls vorhanden) oder sein lassen. du lässt es in deinem fall lieber ganz.
ach ja, viel spass bei deiner arbeitslosenversicherung. die frage ist nur, wer zahlt ein damit du kassieren kannst? da nach deiner anschauung ja keiner arbeiten braucht, zahlt auch keiner ein. wo soll deiner meinung nach also das weitere geld für deinen lebenstil herkommen.

@jürgen


Zitat

Eine Vorgabe für den Zeitpunkt des Aufenthalts des Arbeitslosen in seiner Wohnung besteht nur noch insofern, als er nach dem Eingang der Briefpost liegen muß. Im übrigen kann sich der Arbeitslose außerhalb seiner Wohnung aufhalten... "


in der hinsicht gibt es auch keinerlei streit. es gab jedoch in der vergangenheit fälle, bei den der arbeitslose im sommer in seine datzsche gezogen ist und somit sich nicht mehr um seine post gekümmert hat (ist übrigens kein einzelfall)

Zitat
Auch im § 8a des SGB III heißt es :

" Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen."
Auch die BA muss also bei den aktiven Leistung der Arbeitsförderung, die Betreuung der Kinder von arbeitslosen Erziehungsberechtigten berücksichtigen.


stimme ich voll überein. das problem ist nur, dass der arbeitnehmer sich im vollen bewusstsein vollzeit dem arbeitsmarkt zur verfügung stellt und sobald ein vermittlungsvorschlag kommt "urplötzlich" zu den von ihm angegebenen zeiten gar nicht mehr arbeiten kann.
jeder kann sich in seiner verfügbarkeit einschränken. er muss dies dann aber auch vorher angeben, damit es entsprechend in jeder hinsicht berücksichtigt weden kann.

Zitat

wie führen denn MA der BA die Überprüfung im Sinne des § 36 des SGB III durch ?
Beachten dabei die MA der BA vollständig das BAG-Urteil vom 23.05.2001 und wenn ja, wie ?


das ist natürlich ein weites feld. grundsätzlich geht man in deutschland ja von der unschuldsvermutung aus. wird ein arbeitgeber jedoch auffällig (die rückmeldung dazu passiert wirklich sehr schnell durch arbeitnehmer, sic!) wird er genauer betrachtet. das gewerbeuntersagungsverfahren ist dabei ein mittel welches nicht selten angewandt wird, um wieder für ruhe zu sorgen.
das BAG-Urteil ist übrigens gut bekannt und wird immer wieder stichprobenartig bei "gewissen" arbeitgebern überprüft, die ein stellenangebot aufgeben (arbeitsvertrag muss vorgelgt werden, pp.)




so, ich hoffe damit nicht zu viele fragen offen gelassen zu haben
wer will kann mich auch direkt anmailen pe-tag_gmx.net
_ gegen @ ersetzen
flames werden ignoriert, also nur ernst gemeinte fragen und meinungen (<-ob das was hilft ;-))



[/i]
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otto
Gast
« Antworten #23 am: Februar 19, 2004, 11:38:28 »

Zitat
Original von leidgeprueft

ansonsten ist die rechtslage nunmal so, dass jemand der leistungen bezieht, täglich erreichbar und verfügbar sein muss. das ist keine erfindung der arbeitsagentur sondern rechtslage und die wird nunmal vom gesetzgeber  soverabschiedet. wer das nicht ist, hat erstmal grundsätzlich kein anspruch.

Und genau mit der Begründung sind schon Leute in Viehwagons getrieben und abtransportiert worden. Legal ist vieles, Recht ist etwas anderes. Nichts ist so wiederlich wie Sadisten, die sich auf die Rechtslage berufen.
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Jürgen
Gast
« Antworten #24 am: Februar 19, 2004, 16:01:59 »

Hallo PE-TAG,

" das problem ist nur, dass der arbeitnehmer sich im vollen bewusstsein vollzeit dem arbeitsmarkt zur verfügung stellt und sobald ein vermittlungsvorschlag kommt "urplötzlich" zu den von ihm angegebenen zeiten gar nicht mehr arbeiten kann. "

1.) Ist den AA nicht bekannt, das jemand Kinder hat ?
2.) ich beziehe mich auf sehr kurzfristig datierte Einladungen zu Trainingsmaßnahmen für Alleinerziehende ( also Nichtbeachtung des § 8a des SGB III ? ).
3.) Was hat die Verfügbarkeit mit der Höhe der Leistung zu tun, für die ein AN Beiträge gezahlt hat ?
Bekommt er denn Beitragsgelder von der BA zurück ( die auf Grund einer Vollzeittätigkeit bezahlt wurden ), wenn er in Zukunft nur Teilzeit arbeiten kann ?

" das ist natürlich ein weites feld."

Damit ist meine konkrete Frage in keinster weise beantwortet.

" grundsätzlich geht man in deutschland ja von der unschuldsvermutung aus."

Im § 36 des SGB III heißt es :
" (1) 1 Die Agentur für Arbeit darf nicht vermitteln, wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt."

Die Unschuldsvermutung trifft hier nicht zu, da die BA NICHT vermitteln darf, bevor nicht das Stellenangebot bzw. der Lohn auf eine evtl. Sittenwidrigkeit überprüft wurde ( siehe Urteil des SG Berlin vom 18.01.2002 ) !!!
Überprüfen die MA der BA die Stellenangebote ( mit Rechtsbehelfsbelehrung ; siehe § 144 SGB III ) nicht VOR der Vermittlung auf eine evtl. Sittenwidrigkeit, ist das ein Verstoß gegen den § 36 des SGB III und somit ein Verstoß gegen geltendes Recht ( siehe § 121, Abs.2  des SGB III ).

Überprüft ein Arbeitsvermittler nicht ein Stellenangebot im Sinne des § 36 des SGB III und arbeitet dann ein Arbeitsloser zu einem vom Arbeitsgericht festgestellten sittenwidrigen Lohn, so kann der Arbeitslose zusäzlich auch den Arbeitsvermittler ( persönlich ) in Bezug auf eine evtl. Beihilfe zum Wucher ( § 291 StGB ) vor einem Strafgericht verklagen
( siehe Beitrag von Frau Prof. Dr. Helga Spindler ), was wohl heftige Auswirkungen haben kann ( siehe Beamtenrecht ).

Bisherige Urteile :
- ArbG Bremen = 5,88 Euro/Std. ( Zeitarbeitsfirma )
- SG Berlin = 5,62 Euro/Std. ( Zeitarbeitsfirma )
- BAG-Urteil vom 23.05.2001 ( 2/3-Grenze in Bezug auf den allgemeinen ortsüblichen Lohn des Wirtschaftsgebietes ; konkretisiert im Urteil des SG Berlin vom 18.01.2002 )
- am 24.03.2004 entscheidet das BAG,ob der damalige Lohn von Randstad sittenwidrig war oder nicht

" das BAG-Urteil ist übrigens gut bekannt und wird immer wieder stichprobenartig bei "gewissen" arbeitgebern überprüft, die ein stellenangebot aufgeben (arbeitsvertrag muss vorgelgt werden, pp.)"

Wie überprüft ihr den Lohn in Bezug auf das BAG-Urteil ?
Hat die BA eine Mindestlohn-Liste für die einzelnen Bundesländer erstellt
( in Bezug auf die 2/3-Grenze des ortsüblichen Lohnes und den Daten der Statistischen Landesämter ) ?

Soweit ich informiert bin und auch Herr Mittmann vom AA Darmstadt gezeigt hat, wird sich bis dato nur auf die 2/3-Grenze in Bezug auf einen vergleichbaren Tariflohn der jeweiligen Branche bezogen, aber NICHT auf die 2/3-Grenze in Bezug auf dem Ortsüblichen Lohn der Tätigkeit im Wirtschaftsgebiet !

Bitte nenne mir doch dazu einmal eine genaue Berechnung
( inklusive mit Angabe des ortsüblichen Lohnes der Tätigkeit vom jeweiligen statistischen Landesamt ; siehe Urteil des SG Berlin vom 18.01.2002 ).

In Bezug auf die §§ 36,Abs.1 , 121, Abs.2 und 121, Abs.3 des SGB III ist eine nur stichprobenartige Überprüfung völlig unzureichend und dadurch können Arbeitslose NICHT vernünftig vor evtl. nicht-existenzsichernden und illegalen Löhnen geschützt werden !!!

Ich bin davon überzeugt, das sehr sehr viele Stellenangebote, speziell von Zeitarbeitsunternehmen und PSA, durch eine vollständige Beachtung des § 36 des SG III und des BAG-Urteils vom 23.05.2001 NICHT mehr von der BA vermittelt werden dürften.

Es kann NICHT angehen, das AG zum Lohn "nach Vereinbarung" schreiben und dann von der BA bei einer Ablehnung auf die Beweistlastumkehr hingewiesen wird bzw. dann sofort eine Sperrzeit verhängt wird, da die BA dem Arbeitslosen im Zweifelsfall beweisen muss, das der Lohn NICHT sittenwidrig ist ( siehe § 36 des SGB III ) !!!

Es ist völlig logisch, das die BA ( als staatliche Behörde ) keine Arbeitsverhältnisse mit illegalen Löhnen zulassen bzw. unterstützen darf und es ist völlig logisch, das die BA auch keine damit verbundenen Straftaten (!!) zulassen bzw. unterstützen darf und daher muss logischerweise JEDES zu vermittelnde Stellenangebot in Bezug auf evtl. Sittenwidrigkeit überprüft werden, oder siehst Du das anders ?

Anhand der 2/3-Grenze des BAG-Urteils vom 23.05.2001 und anhand der Zahlen der statistischen Landesämter kann für jeden Tätigkeitsbereich ( Gewerbe, usw.) eine Mindestlohn-Liste für das jeweilige Bundesland ( Wirtschaftsgebiet ) von der BA erstellt werden.

Geschieht dies nicht, ist die Gefahr von Klagen vor Sozialgerichten und Strafverfahren für Arbeitsvermittler sehr hoch ( gerade mit den neuen Zumutbarkeitskriterien des neuen SGB II , also ab dem 01.01.2005 ).

Im Urteil des Arbeitsgericht Bremen vom 30.08.2000 ( Az.: 5 Ca 5152 ,
5198/00 ) heißt es :

" 2.2.5. Bei der Auslegung der zivilrechtlichen
Generalklauseln ist überdies zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung
des BVerfG die Gerichte als Teil der Staatsgewalt gehalten sind, auch dem
internationalem Recht innerstaatliche Geltung zu verschaffen (BVerfG NJW 82,
817) und die Bundesrepublik Deutschland sich international zum Schutz vor
Niedriglöhnen verpflichtet hat.

So beinhaltet Art. 4 Abs. 1 der Europäischen Sozialcharta das Recht auf ein Entgelt, das ausreicht, um Arbeitnehmer und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard zu sichern.

In der Spruchpraxis des Sachverständigenausschusses beim Europarat wird das angemessene (Mindest)Entgelt mit 68% des nationalen Durchschnittslohns taxiert (Peter, ArbuR 99, 289, 294). Die Bundesrepublik hat sich bereits 1964 zu den Inhalten der ESC bekannt (BGBl. 1964 II,1261). "

Das durchschnittliche Bruttoarbeitnehmerentgelt ( siehe Tabelle 1.12 im statistischen Taschenbuch 2002 unter www.bma.de / Datenbanken / Statistiken / Taschenbuch 2002 ) betrug im Jahr 2002  32785 Euro/a  bzw. 2732 Euro/Monat.

Bezieht sich ein Gericht ( Arbeits- oder Sozialgericht ) dann auch noch auf die Spruchpraxis des Sachverständigenrates, weil es laut dem BVerfG auch das internationale Recht ( Art.4,Abs.1 der ESC ) beachten sollte, müßte der Mindestlohn noch höher sein ( 68 % von z.B. 2732 Euro/Monat = 1857,76 Euro/Monat ).

Wie Du weißt, beträgt z.B. der tarifliche Mindestlohn in der Zeitarbeit aber nur z.B. 6,85 Euro/Std. bzw. 1041,20 Euro/Monat ( bei 152 Std./Monat ), was in D. ein Armutslohn ( unter 50 % des nationalen Durchschnittslohnes ) ist.

Da es keinen gesetzlichen Mindestlohn gibt, aber eine gefestigte Rechtspruchung zum Lohnwucher vom BAG vorliegt, müssen wohl in Zukunft sehr sehr viele Erwerbslose und AN ihr Recht au ein angemessenen Lohn mit dem Zivil- und Strafrecht einklagen.

Traurig, aber leider wahr !
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Jürgen
Gast
« Antworten #25 am: Februar 24, 2004, 17:26:51 »

Hallo PE-TAG,

ich warte noch auf eine Antwort von Dir.
Kommt die noch ?

Danke !

Gruß
Jürgen
Gespeichert
Jürgen
Gast
« Antworten #26 am: Februar 27, 2004, 10:40:38 »

Hallo PE-TAG,

ich warte noch auf eine Antwort von Dir.
Kommt die noch ?

Danke !

Gruß
Jürgen
Gespeichert
Jürgen
Gast
« Antworten #27 am: März 04, 2004, 16:30:14 »

Hallo PE-Tag,

sind Dir mrine Fragen zu unangenehm oder bist Du in Urlaub ?.

Wie überprüfen denn nun MA der BA die Bruttolöhne der Stellenangebote, in Bezug auf den § 36 des SGB III und dem Urteil des BAG vom 23.05.2001 ?

Keine Antwort ist auch eine Antwort !

Gruß
Jürgen
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Ines


Beiträge: 7


WWW
« Antworten #28 am: März 31, 2004, 13:50:23 »

Hallo,

ein interessanter beitrag, nur vermute ich, dass er nicht die Auswirkungen haben wird, die wir uns wüschen: diese verfahrensweise wird gefordert unf gefördert und kaum einer nimmt Anstoß an solchen Methoden.

Hier in MD läuft das noch viel einfacher ab: Mir ist ein Fall bekannt, da bezog jemand AlHI unter dem regelsatz der Sozialhilfe. Er beantragte Hilfe zum lebensunterhalt um wenigstens über die Runden zu kommen. Sozialhilfe wurde rechtswidrig verweigert (der ermittelte Betrag sei nicht erstattungsfähig, darum nicht auszuzahlen: rechtlich nicht haltbar), aber während dieser existenziellen Not wurde ein Arbeitsangebot gemacht, dass der Arbeitslose weder prüfen, noch annehmen oder ablehnen konnte: Er hatte kein geld. Die Sperrzeit folgt auf dem Fuß: Natürlich sofort und "vorläufig", ein Widerspruchsbescheid wird nicht abgewartet. Das Sozialamt kürzt dann auch gleich um 25 % den regelsatz, so dass es dramatisch eng wird. Derzeit sind die Leistungen der Sozialhilfe auch eingestellt: Permanente Arbeitsverweigerung, obwohl nur ein Arbeitsangebot nach § 19 BSHG ergangen ist. Dieses konnte aus gleichen gründen nicht geprüft werden, mit 230 € im Monat, ohne Strom und Telefon, kann kein mensch sich arbeitsbereit halten. Ein weiteres Arbeitsangebot ist nicht ergangen. Trotzdem wurde die Hilfe eingestellt, samt Mietzuschuss.

Fakt: Innerhalb eines halben Jahres rauscht man durch alle sozialen "Sicherungsnetze", wenn die Ämter es wollen und wenn sie so effektiv zusammenarbeiten wie in MD.

Interessieren tut das keinen. Die presse schreibt nur das, was das Amt sagt : http://www.trans-parent.net/transparent/reaktionen/volksstimme/ausschnitte/7.jpg und Politiker leiten immernur weiter: Deutschland ist im Arsch.


Nachzulesen ist all das unter http://www.trans-parent.net

Ines
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Gottwalt


Beiträge: 1


« Antworten #29 am: Januar 02, 2005, 12:34:41 »

Hallo PE-tag,

was Du uebersiehst: Gerade bei Alleinerziehenden ist folgendes Realitaet (und _muss_ beruecksichtigt werden): Solange die Arbeitslosigkeit besteht, kann, soll und muss selbst eine vorhandene Ganztagsbetreuungsstelle aufgegeben werden. Sprich: Ein Ganztagskindergartenplatz z. B. verfaellt einfach.
Sobald wieder ein echter Job, eine echte Beschaeftigung mit mehr als 20 Stunden woechentlich nachgewiesen werden kann, entsteht wieder Anspruch auf Ganztagsbetreuung. Da Ganztagsbetreuungsplaetze Mangelware sind, ist der Anspruch aber wieder mit einer Wartefrist verbunden. Fuer die Wartezeit muss mal halt privat Ueberbrueckung organisieren.

Das ist alles _nicht_ trivial.

Diese Zusammenhaenge kennt jeder Arbeitsvermittler, und jeder Arbeitsvermittler weiss explizit um die Betreuungssituation der Kinder der von ihm betreuten Alleinerziehenden. Das heisst, es ist in jedem Einzelfall klar (und auch per Aktennotiz vermerkt), wie lange die Vorlaufzeit bis zur moeglichen Arbeitsaufnahme ist.

Sollte dies nicht geklaert sein, so ist dies ein Versaeumnis des Arbeitsvermittlers.

Und diese Vorlaufzeit zur Klaerung der Betreuungssituation bedeutet nicht, dass der Antragsteller dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfuegung stuende. Auch das ist Dir und allen anderen Arbeitsvermittlern klar.
Auch deshalb ist es klar, da Widersprueche gegen Sperrbescheide, die aufgrund des geschilderten Vorgehens erfolgen, stets erfolgreich sind.

Schlussfolgerung: Es _kann_ sich nur um Schikane handeln.
Aber dies ist wirklich schon lange Praxis. Auch, dass grundsaetzlich fruehestens der dritte "Erstbescheid" korrekt berechnet wurde, und kein fehlerhaft erstellter Bescheid zu Gunsten des Antragstellers fehlerhaft ist.

Gruss

Gottwalt
Gespeichert
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