Hallo PE-TAG,
" das problem ist nur, dass der arbeitnehmer sich im vollen bewusstsein vollzeit dem arbeitsmarkt zur verfügung stellt und sobald ein vermittlungsvorschlag kommt "urplötzlich" zu den von ihm angegebenen zeiten gar nicht mehr arbeiten kann. "
1.) Ist den AA nicht bekannt, das jemand Kinder hat ?
2.) ich beziehe mich auf sehr kurzfristig datierte Einladungen zu Trainingsmaßnahmen für Alleinerziehende ( also Nichtbeachtung des § 8a des SGB III ? ).
3.) Was hat die Verfügbarkeit mit der Höhe der Leistung zu tun, für die ein AN Beiträge gezahlt hat ?
Bekommt er denn Beitragsgelder von der BA zurück ( die auf Grund einer Vollzeittätigkeit bezahlt wurden ), wenn er in Zukunft nur Teilzeit arbeiten kann ?
" das ist natürlich ein weites feld."
Damit ist meine konkrete Frage in keinster weise beantwortet.
" grundsätzlich geht man in deutschland ja von der unschuldsvermutung aus."
Im § 36 des SGB III heißt es :
" (1) 1 Die Agentur für Arbeit darf nicht vermitteln, wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt."
Die Unschuldsvermutung trifft hier nicht zu, da die BA NICHT vermitteln darf, bevor nicht das Stellenangebot bzw. der Lohn auf eine evtl. Sittenwidrigkeit überprüft wurde ( siehe Urteil des SG Berlin vom 18.01.2002 ) !!!
Überprüfen die MA der BA die Stellenangebote ( mit Rechtsbehelfsbelehrung ; siehe § 144 SGB III ) nicht VOR der Vermittlung auf eine evtl. Sittenwidrigkeit, ist das ein Verstoß gegen den § 36 des SGB III und somit ein Verstoß gegen geltendes Recht ( siehe § 121, Abs.2 des SGB III ).
Überprüft ein Arbeitsvermittler nicht ein Stellenangebot im Sinne des § 36 des SGB III und arbeitet dann ein Arbeitsloser zu einem vom Arbeitsgericht festgestellten sittenwidrigen Lohn, so kann der Arbeitslose zusäzlich auch den Arbeitsvermittler ( persönlich ) in Bezug auf eine evtl. Beihilfe zum Wucher ( § 291 StGB ) vor einem Strafgericht verklagen
( siehe Beitrag von Frau Prof. Dr. Helga Spindler ), was wohl heftige Auswirkungen haben kann ( siehe Beamtenrecht ).
Bisherige Urteile :
- ArbG Bremen = 5,88 Euro/Std. ( Zeitarbeitsfirma )
- SG Berlin = 5,62 Euro/Std. ( Zeitarbeitsfirma )
- BAG-Urteil vom 23.05.2001 ( 2/3-Grenze in Bezug auf den allgemeinen ortsüblichen Lohn des Wirtschaftsgebietes ; konkretisiert im Urteil des SG Berlin vom 18.01.2002 )
- am 24.03.2004 entscheidet das BAG,ob der damalige Lohn von Randstad sittenwidrig war oder nicht
" das BAG-Urteil ist übrigens gut bekannt und wird immer wieder stichprobenartig bei "gewissen" arbeitgebern überprüft, die ein stellenangebot aufgeben (arbeitsvertrag muss vorgelgt werden, pp.)"
Wie überprüft ihr den Lohn in Bezug auf das BAG-Urteil ?
Hat die BA eine Mindestlohn-Liste für die einzelnen Bundesländer erstellt
( in Bezug auf die 2/3-Grenze des ortsüblichen Lohnes und den Daten der Statistischen Landesämter ) ?
Soweit ich informiert bin und auch Herr Mittmann vom AA Darmstadt gezeigt hat, wird sich bis dato nur auf die 2/3-Grenze in Bezug auf einen vergleichbaren Tariflohn der jeweiligen Branche bezogen, aber NICHT auf die 2/3-Grenze in Bezug auf dem Ortsüblichen Lohn der Tätigkeit im Wirtschaftsgebiet !
Bitte nenne mir doch dazu einmal eine genaue Berechnung
( inklusive mit Angabe des ortsüblichen Lohnes der Tätigkeit vom jeweiligen statistischen Landesamt ; siehe Urteil des SG Berlin vom 18.01.2002 ).
In Bezug auf die §§ 36,Abs.1 , 121, Abs.2 und 121, Abs.3 des SGB III ist eine nur stichprobenartige Überprüfung völlig unzureichend und dadurch können Arbeitslose NICHT vernünftig vor evtl. nicht-existenzsichernden und illegalen Löhnen geschützt werden !!!
Ich bin davon überzeugt, das sehr sehr viele Stellenangebote, speziell von Zeitarbeitsunternehmen und PSA, durch eine vollständige Beachtung des § 36 des SG III und des BAG-Urteils vom 23.05.2001 NICHT mehr von der BA vermittelt werden dürften.
Es kann NICHT angehen, das AG zum Lohn "nach Vereinbarung" schreiben und dann von der BA bei einer Ablehnung auf die Beweistlastumkehr hingewiesen wird bzw. dann sofort eine Sperrzeit verhängt wird, da die BA dem Arbeitslosen im Zweifelsfall beweisen muss, das der Lohn NICHT sittenwidrig ist ( siehe § 36 des SGB III ) !!!
Es ist völlig logisch, das die BA ( als staatliche Behörde ) keine Arbeitsverhältnisse mit illegalen Löhnen zulassen bzw. unterstützen darf und es ist völlig logisch, das die BA auch keine damit verbundenen Straftaten (!!) zulassen bzw. unterstützen darf und daher muss logischerweise JEDES zu vermittelnde Stellenangebot in Bezug auf evtl. Sittenwidrigkeit überprüft werden, oder siehst Du das anders ?
Anhand der 2/3-Grenze des BAG-Urteils vom 23.05.2001 und anhand der Zahlen der statistischen Landesämter kann für jeden Tätigkeitsbereich ( Gewerbe, usw.) eine Mindestlohn-Liste für das jeweilige Bundesland ( Wirtschaftsgebiet ) von der BA erstellt werden.
Geschieht dies nicht, ist die Gefahr von Klagen vor Sozialgerichten und Strafverfahren für Arbeitsvermittler sehr hoch ( gerade mit den neuen Zumutbarkeitskriterien des neuen SGB II , also ab dem 01.01.2005 ).
Im Urteil des Arbeitsgericht Bremen vom 30.08.2000 ( Az.: 5 Ca 5152 ,
5198/00 ) heißt es :
" 2.2.5. Bei der Auslegung der zivilrechtlichen
Generalklauseln ist überdies zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung
des BVerfG die Gerichte als Teil der Staatsgewalt gehalten sind, auch dem
internationalem Recht innerstaatliche Geltung zu verschaffen (BVerfG NJW 82,
817) und die Bundesrepublik Deutschland sich international zum Schutz vor
Niedriglöhnen verpflichtet hat.
So beinhaltet Art. 4 Abs. 1 der Europäischen Sozialcharta das Recht auf ein Entgelt, das ausreicht, um Arbeitnehmer und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard zu sichern.
In der Spruchpraxis des Sachverständigenausschusses beim Europarat wird das angemessene (Mindest)Entgelt mit 68% des nationalen Durchschnittslohns taxiert (Peter, ArbuR 99, 289, 294). Die Bundesrepublik hat sich bereits 1964 zu den Inhalten der ESC bekannt (BGBl. 1964 II,1261). "
Das durchschnittliche Bruttoarbeitnehmerentgelt ( siehe Tabelle 1.12 im statistischen Taschenbuch 2002 unter
www.bma.de / Datenbanken / Statistiken / Taschenbuch 2002 ) betrug im Jahr 2002 32785 Euro/a bzw. 2732 Euro/Monat.
Bezieht sich ein Gericht ( Arbeits- oder Sozialgericht ) dann auch noch auf die Spruchpraxis des Sachverständigenrates, weil es laut dem BVerfG auch das internationale Recht ( Art.4,Abs.1 der ESC ) beachten sollte, müßte der Mindestlohn noch höher sein ( 68 % von z.B. 2732 Euro/Monat = 1857,76 Euro/Monat ).
Wie Du weißt, beträgt z.B. der tarifliche Mindestlohn in der Zeitarbeit aber nur z.B. 6,85 Euro/Std. bzw. 1041,20 Euro/Monat ( bei 152 Std./Monat ), was in D. ein Armutslohn ( unter 50 % des nationalen Durchschnittslohnes ) ist.
Da es keinen gesetzlichen Mindestlohn gibt, aber eine gefestigte Rechtspruchung zum Lohnwucher vom BAG vorliegt, müssen wohl in Zukunft sehr sehr viele Erwerbslose und AN ihr Recht au ein angemessenen Lohn mit dem Zivil- und Strafrecht einklagen.
Traurig, aber leider wahr !