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Autor Thema: Pfändungsfreies Konto und neue AGBs der Banken..!  (Gelesen 2997 mal)
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NeeSoNich!


Beiträge: 10


« am: Juni 25, 2010, 09:50:12 »

Hallo!

Ich dachte mir, es wäre eine schöne Sache demnächst ein P-Konto zu beantragen. DANN dachte ich mir, mit der Wandlung meines Kontos wird es auch eine Unterschrift meinerseits benötigen mit der ich gleichzeitig die neuen AGBs der Banken akzeptiere...!! Will ich natürlich nicht.

Hat sich darum schon mal jemand seinen Kopf zerbrochen?
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NeeSoNich!


Beiträge: 10


« Antworten #1 am: Juni 26, 2010, 11:02:22 »

Hallo Alle,
soooo - hier nochmal deutlicher:

Ein "Pfändungsfreies Konto per Gesetz ist schon mal was Nettes: http://www.pkonto.org/

Wenn mensch nun sein bestehendes Konto in das im Link beschreibene wandeln will wird er wohl neue AGBs akzeptieren müssen.
Die neuen AGBs der Banken führen aber zu nix Gutem: http://finanzcrash.com/forum/read.php?1,58380,58380


Die beiden Links sind nur schnell erscrooglet, Infos gibts all mass. macht sich jetzt jemand Gedanken...?
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counselor


Beiträge: 489



« Antworten #2 am: Februar 01, 2011, 17:41:01 »

Achtung! Das P-Konto ist problematisch betreffend der Vorabfreigabe eines durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändeten Betrages. Hierzu der Schriftsatz meines Anwaltes:

Zitat
In der Zwangsvollstreckungssache Gläubiger gegen Counselor (Schuldner) zeigen wir unter Vorlage einer Vollmacht die Vertretung des Schuldners an. Wir stellen die Anträge:

1. die Kontopfändung lt. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 15.11.2010 (Az. 1 M 16606/10) gemäß § 765 a ZPO teilweise aufzuheben und den Drittschuldner, die VR Bank Y-Ort eG, vertr. d. d. Vorstand anzuweisen, für das P-Konto für den Monat Dezember 2010 einen zusätzlichen unpfändbaren Monatsbetrag gemäß § 850k (1), (2) ZPO - ohne Anrechnung auf den monatlichen Pfändungsfreibetrag - freizugeben.
2. die Vollstreckung insoweit einstweilen einzustellen.
3. gemäß § 765 a i.V.m. § 732 (2) ZPO die Vollstreckung in das Konto bezüglich eines Betrages in Höhe von 384,14 € vorab aufzuheben und die sofortige Auszahlung anzuordnen.


Begründung:

Bei dem o.g. Girokonto handelt es sich um ein Pfändungsschutzkonto. Der Schuldner erhält, wie sich aus den beigefügten Kontoauszügen und dem Arbeitslosengeldbescheid ergibt, Arbeitslosengeld II. Es wurde durch den o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet. Eine Abschrift des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird beigefügt. Der Beschluss wurde am 24.11.2010 zugestellt.

Das Konto wies zum Zeitpunkt der Zustellung kein relevantes Guthaben auf. Die laufenden Einkünfte aus dem Bezug von ALG II werden jeweils zum Ende des Monats für den Folgemonat auf das Konto verbucht. Laut anliegendem Kontoauszug erfolgte die Gutschrift der Arbeitsagentur in Höhe von 760,00 € mit Wertstellung vom 30.11.2010 und Buchungstag 01.12.2010. Für den Folgemonat erfolgte eine Überweisung in Höhe von 684,00 € seitens der Bundesagentur für Arbeit mit Wertstellung 30.12.2010 und Buchungstag ebenfalls 30.12.2010. Da für den Monat Dezember 2010 der Pfändungsfreibetrag schon ausgeschöpft ist, müsste die Drittschuldnerin die zum Monatsende eingegangenen Einkünfte an den Pfändungsgläubiger überweisen, soweit laut Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ein Betrag von 384,14 € gepfändet wurde. Eine rechtliche Möglichkeit, diesen Betrag als Pfändungsfreibetrag in den Folgemonat Januar 2011 zu übertragen besteht nicht (§ 850 k ZPO):

Die Voraussetzungen des § 765 a ZPO liegen vor. In der Pfändung der Einkünfte für den folgenden Monat ist eine "sittenwidrige Härte" zu sehen, da der Schuldner sonst im Januar den Betrag von 384,14 € zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht zur Verfügung hätte, bis am Monatsende wiederum Einkünfte für den darauffolgenden Monat auf dem Konto eingehen. Konkret konnte der Schuldner seine Miete nicht bezahlen.

Es bedarf also einmalig eines korrigierenden Freigabebeschlusses, der dem Schuldner noch einmal zusätzlich die Verfügung über einen individuellen Freibetrag gestattet. Das Guthaben kann dann gemäß § 850 k (1) S. 2 ZPO in den Folgemonat übertragen werden.

Durch diese Korrektur ist für den Folgemonat und als Konsequenz hieraus auch für die weiteren Monate die Existenzgrundlage des Schuldners gesichert, da durch die einmalige Verdopplung des Pfändungsfreibetrages in allen folgenden Monaten jeweils zum Monatsende, wenn die Einkünfte für den darauffolgenden Monat eingehen, der Pfändungsfreibetrag für den laufenden Monat noch nicht verbraucht ist und das durch die Gutschrift der Einkünfte entstehende Guthaben von diesem Freibetrag vor der Pfändung geschützt wird.

Da die vierwöchige Sperrfrist gemäß § 835 (3) S. 2 ZPO bereits am kommenden Donnerstag, 27.01.11, abläuft, muss die Vollstreckung einstweilen eingestellt werden, damit der Drittschuldner nicht an den Gläubiger auszahlen muss. Aus diesem Grund beantragen wir, den Drittschuldner vorab telefonisch, bzw. per Telefax über den erlassenen Beschluss zu unterrichten.

Zur weiteren Begründung des Antrags verweisen wir auch auf die Entscheidung des Landgerichtes Essen vom 16.08.2010, Az.: 7 T 404/10. Dort ist im Einzelnen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 765 a ZPO vorliegen. Entsprechend weisen wir auch auf die Ausführung in der Zeitschrift Vollstreckung effektiv, Seite 154 ff. hin, die in der Anlage beigefügt wird.


und der darauf ergangene Beschluss des Amtsgerichtes:

Zitat
Az. 1 M 16606/10

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Gläubiger gegen Counselor

Am Verfahren beteiligter Drittschuldner

VR Bank

wegen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

erlässt das Amtsgericht -Vollstreckungsgericht- am 26.01.2011 folgenden

Beschluss
1. Auf Antrag der Schuldnerseite wird die Pfändung und Überweisung aus dem Beschluss des Amtsgerichtes vom 15.11.10 (Az. 1 M 16606/10) einstweilen eingestellt.
2. Der Antrag auf Vorabfreigabe eines Betrages von 384,14 € wird zurückgewiesen.

Gründe

Eine Vorabfreigabe konnte nicht erfolgen, da keine entsprechende Rechtsgrundlage ersichtlich ist. Die in § 850 l Abs. 2 Satz 1 ZPO mögliche Freigabe kann hier nicht angewendet werden, da es sich laut Schuldnervertreter im vorliegenden Fall um ein Pfändungsschutzkonto handelt (§ 850 l Abs. 4 ZPO).


Derzeit sind noch 200,00 Euro vom laufenden ALG II von der VR Bank gesperrt.

Hier noch der Link zu dem Urteil des Landgerichtes Essen, welches das hiesige Amtsgericht ignoriert:

« Letzte Änderung: Februar 01, 2011, 19:50:27 von counselor » Gespeichert

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Judy


Beiträge: 868



« Antworten #3 am: Februar 02, 2011, 09:44:20 »

Ich dachte Alg II ist sowieso pfändungssicher.
Das Einkommen ab dem gepfändet werden kann liegt doch immer erheblich über Hartz IV?
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counselor


Beiträge: 489



« Antworten #4 am: Februar 02, 2011, 21:00:44 »

Ich dachte Alg II ist sowieso pfändungssicher. Das Einkommen ab dem gepfändet werden kann liegt doch immer erheblich über Hartz IV?
Das dachte ich auch. Leider gibt es eine Gesetzeslücke:

Zitat
Der Umstand, den sich die Banken und Inkassounternehmen zu nutzen machen, ist, dass die ALG-II-Gelder im voraus bezahlt werden und meist schon am 30. des Vormonats auf dem Konto eingehen, damit keinen Rückbuchungen der Miete etc. erfolgen. Das P-Konto schützt Gelder jedoch nur in dem Kalendermonat in dem sie eingezahlt wurden. Ist das Arbeitslosengeld II schon am 30. auf dem Konto, kann demnach am ersten des Folgemonats alles ohne Pfändungsschutz abgebucht werden Da die finanziellen Reserven der meisten Hartz-IV-Empfänger gegen Null tendieren, ist ihre Existenz durch ein derartiges Vorgehen ernsthaft gefährdet.

Quelle: Hartz IV: Gesetzeslücke bei P-Konto


Zu der geschilderten Gesetzeslücke kommt noch das Problem dazu, dass bereits gepfändete Gelder nicht vorab freigegeben werden können. Aufgrund dieser Situation wissen weder Banken, noch Anwälte was sie tun müssen oder wie die Pfändungsschutzverfahren überhaupt ausgehen. Es herrscht also Rechtsunsicherheit zu Lasten von Schuldnern, die auf ALG II usw. angewiesen sind.
« Letzte Änderung: Februar 02, 2011, 21:48:29 von counselor » Gespeichert

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Judy


Beiträge: 868



« Antworten #5 am: Februar 02, 2011, 22:28:47 »

Also bei Pfändungsdrohung gleich am letzten des Monats Miete überweisen und Geld abheben, dann könnte eigentlich nichts mehr passieren, oder?
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Strombolli


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« Antworten #6 am: Februar 02, 2011, 23:45:41 »

Eine sehr "geißelnde" RA-Kanzlei aus Bielefeld treibt bis über den Tod der auf fast sittenwidrige AGBs hereingefallenden Vertragspartnern von Fitnessunternehmen Geld ein. Besonders gern für nicht inanspruchgenommene Leistungen. "Sie haben doch einen langfristigen Vertrag unterschrieben, wenn Sie umziehen und nicht mehr kommen können: Ihr Problem. Bezahlen müssen sie trotzdem!"

Zum Thema. Diese "Bude" pfändet das Kto seit nunmehr über 2 Jahren. Beginnend, typisch für Deutschland, im Weihnachtsmonat Dezember.
Mit viel Glück findet man noch eine Ausweichbank, wenn man einen Partner hat. - Beim gepfändeten Kto. kann man nur noch Daueraufträge einrichten und innerhalb einer sich immer mal leicht ändernden Frist (bei uns 7 Tage) das eingehende Sozialgeld abholen. Alles andere wird weggepfändet. Also alles "andere" auf ein evt. anderes Konto auslagern, wenn man es denn kann.

Das Geld was vom "Sozialgeld" übrigbleibt müsste die Bank dann an den Gläubiger/Pfänder auskehren. In unserem Falle macht sie das nicht. Erst wenn 50€ erreicht sind. Folge: Mahnungen doch die "zustandegekommene Ratenzahlungsvereinbarung" einzuhalten. Die wollten 50 € pro Monat haben. Haben wir nicht. 25 € wurden von uns angeboten, aber abgelehnt. Es ist also keine Ratenzahlungsvereinbarung zustandegekommen. Nun sind eben grundsätzlich noch etwa 25 € zum "Auskehren" vorhanden. Diese müssen wir jetzt auf "Kundenwunsch" beim Abholen des "Sozialgeldes" überweisen lassen. Und für diesen intensiven Service der Kreissparkasse Großkotzhausen/Ost bezahlen wir dann noch 13 €/Monat "Sonderbeobachtungsgebühren", damit auch ja nichts Schlimmes passiert.

Wie ich dieses System hasse...

Und dann permanent ein Merkel, die alles auf "Freiwilllgkeit" sich organisieren lassen will: Ob Recht auf Girokonto, Lebensmittelkontrolle, jegliche anderen Kontrollen bis hin zur Frauenquote...
Hauptsache unbedarft und ferngesteuert in der Welt herumscharwänzeln und Personalintrigen spinnen. Verabscheuungswürdig.

P.S.: Kümmert euch bitte bei der nächsten Wahl um die Analphabeten. Man darf das!
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VERARSCHT IN DEUTSCHLAND!
matten


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« Antworten #7 am: Februar 03, 2011, 18:56:01 »

moin Judy..

genau so dann geht nichts schief

LG
matten
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counselor


Beiträge: 489



« Antworten #8 am: Februar 03, 2011, 19:08:04 »

moin Judy.. genau so dann geht nichts schief LG matten
Ging aber nicht, weil der Bankrechner das Konto am letzten des Monats direkt nach Verbuchung des ALGII automatisch gesperrt hat. War am 31.1.11 wieder so. Die Bank mußte das Konto am 1.2.11 erst wieder manuell teilentsperren. Heute hat die Bank es ganz entsperrt, aber die Daueraufträge (u.a. die Mietzahlung) nicht ausgeführt. Die entsprechenden Mitteilungen über die Statusänderungen am Konto und an der Debitkarte kommen dann aus dem Kontoauszugsdrucker.
« Letzte Änderung: Februar 03, 2011, 19:15:59 von counselor » Gespeichert

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matten


Beiträge: 681


« Antworten #9 am: Februar 03, 2011, 20:16:57 »

moin counselor

sorry wenn das Konto schon gesperrt ist dann geht das nicht..
also wenn du eine Sperre schon hast dann sofort
ab zum Amtsgericht und Problem klären


matten
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