Achtung! Das P-Konto ist problematisch betreffend der Vorabfreigabe eines durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändeten Betrages. Hierzu der Schriftsatz meines Anwaltes:
In der Zwangsvollstreckungssache Gläubiger gegen Counselor (Schuldner) zeigen wir unter Vorlage einer Vollmacht die Vertretung des Schuldners an. Wir stellen die Anträge:
1. die Kontopfändung lt. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 15.11.2010 (Az. 1 M 16606/10) gemäß § 765 a ZPO teilweise aufzuheben und den Drittschuldner, die VR Bank Y-Ort eG, vertr. d. d. Vorstand anzuweisen, für das P-Konto für den Monat Dezember 2010 einen zusätzlichen unpfändbaren Monatsbetrag gemäß § 850k (1), (2) ZPO - ohne Anrechnung auf den monatlichen Pfändungsfreibetrag - freizugeben.
2. die Vollstreckung insoweit einstweilen einzustellen.
3. gemäß § 765 a i.V.m. § 732 (2) ZPO die Vollstreckung in das Konto bezüglich eines Betrages in Höhe von 384,14 € vorab aufzuheben und die sofortige Auszahlung anzuordnen.
Begründung:
Bei dem o.g. Girokonto handelt es sich um ein Pfändungsschutzkonto. Der Schuldner erhält, wie sich aus den beigefügten Kontoauszügen und dem Arbeitslosengeldbescheid ergibt, Arbeitslosengeld II. Es wurde durch den o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet. Eine Abschrift des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird beigefügt. Der Beschluss wurde am 24.11.2010 zugestellt.
Das Konto wies zum Zeitpunkt der Zustellung kein relevantes Guthaben auf. Die laufenden Einkünfte aus dem Bezug von ALG II werden jeweils zum Ende des Monats für den Folgemonat auf das Konto verbucht. Laut anliegendem Kontoauszug erfolgte die Gutschrift der Arbeitsagentur in Höhe von 760,00 € mit Wertstellung vom 30.11.2010 und Buchungstag 01.12.2010. Für den Folgemonat erfolgte eine Überweisung in Höhe von 684,00 € seitens der Bundesagentur für Arbeit mit Wertstellung 30.12.2010 und Buchungstag ebenfalls 30.12.2010. Da für den Monat Dezember 2010 der Pfändungsfreibetrag schon ausgeschöpft ist, müsste die Drittschuldnerin die zum Monatsende eingegangenen Einkünfte an den Pfändungsgläubiger überweisen, soweit laut Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ein Betrag von 384,14 € gepfändet wurde. Eine rechtliche Möglichkeit, diesen Betrag als Pfändungsfreibetrag in den Folgemonat Januar 2011 zu übertragen besteht nicht (§ 850 k ZPO):
Die Voraussetzungen des § 765 a ZPO liegen vor. In der Pfändung der Einkünfte für den folgenden Monat ist eine "sittenwidrige Härte" zu sehen, da der Schuldner sonst im Januar den Betrag von 384,14 € zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht zur Verfügung hätte, bis am Monatsende wiederum Einkünfte für den darauffolgenden Monat auf dem Konto eingehen. Konkret konnte der Schuldner seine Miete nicht bezahlen.
Es bedarf also einmalig eines korrigierenden Freigabebeschlusses, der dem Schuldner noch einmal zusätzlich die Verfügung über einen individuellen Freibetrag gestattet. Das Guthaben kann dann gemäß § 850 k (1) S. 2 ZPO in den Folgemonat übertragen werden.
Durch diese Korrektur ist für den Folgemonat und als Konsequenz hieraus auch für die weiteren Monate die Existenzgrundlage des Schuldners gesichert, da durch die einmalige Verdopplung des Pfändungsfreibetrages in allen folgenden Monaten jeweils zum Monatsende, wenn die Einkünfte für den darauffolgenden Monat eingehen, der Pfändungsfreibetrag für den laufenden Monat noch nicht verbraucht ist und das durch die Gutschrift der Einkünfte entstehende Guthaben von diesem Freibetrag vor der Pfändung geschützt wird.
Da die vierwöchige Sperrfrist gemäß § 835 (3) S. 2 ZPO bereits am kommenden Donnerstag, 27.01.11, abläuft, muss die Vollstreckung einstweilen eingestellt werden, damit der Drittschuldner nicht an den Gläubiger auszahlen muss. Aus diesem Grund beantragen wir, den Drittschuldner vorab telefonisch, bzw. per Telefax über den erlassenen Beschluss zu unterrichten.
Zur weiteren Begründung des Antrags verweisen wir auch auf die Entscheidung des Landgerichtes Essen vom 16.08.2010, Az.: 7 T 404/10. Dort ist im Einzelnen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 765 a ZPO vorliegen. Entsprechend weisen wir auch auf die Ausführung in der Zeitschrift Vollstreckung effektiv, Seite 154 ff. hin, die in der Anlage beigefügt wird.
und der darauf ergangene Beschluss des Amtsgerichtes:
Az. 1 M 16606/10
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Gläubiger gegen Counselor
Am Verfahren beteiligter Drittschuldner
VR Bank
wegen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
erlässt das Amtsgericht -Vollstreckungsgericht- am 26.01.2011 folgenden
Beschluss
1. Auf Antrag der Schuldnerseite wird die Pfändung und Überweisung aus dem Beschluss des Amtsgerichtes vom 15.11.10 (Az. 1 M 16606/10) einstweilen eingestellt.
2. Der Antrag auf Vorabfreigabe eines Betrages von 384,14 € wird zurückgewiesen.
Gründe
Eine Vorabfreigabe konnte nicht erfolgen, da keine entsprechende Rechtsgrundlage ersichtlich ist. Die in § 850 l Abs. 2 Satz 1 ZPO mögliche Freigabe kann hier nicht angewendet werden, da es sich laut Schuldnervertreter im vorliegenden Fall um ein Pfändungsschutzkonto handelt (§ 850 l Abs. 4 ZPO).
Derzeit sind noch 200,00 Euro vom laufenden ALG II von der VR Bank gesperrt.
Hier noch der Link zu dem Urteil des Landgerichtes Essen, welches das hiesige Amtsgericht ignoriert: