Solche Faxen sollten Ver- und Entleiher bleiben lassen, weil diese Gespräche völlig sinnlos sind. Sie dienen einzig und allein "der psychologischen Kriegsführung" gegen den Leih- oder Zeitarbeiter. Beide kriegen den Hals nicht voll, um vorhandenes Menschenmaterial wie eine Zitrone auszupressen und anschließend wegzuwerfen.
Sie haben Deinen Krankenschein mit angesetzem Termin der ärztlichen nächsten Wiederholungsuntersuchung, andernfalls kommt die Gesundschreibung. Wenn sie Zweifel an Deiner Erkrankung haben, können sie die Diagnose des behandelnden Arztes durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen prüfen lassen. Ich bezweifle, daß Ver- und Entleiher medizinische Kompetenz besitzen, um zu sagen, daß Du bereits gesund bist.
Das muß genügen. Es gibt keinen Grund sich in einem solchen Erpressungsgespräch a la Lidl zu rechtfertigen. Wenn vorhanden, benachrichtige oder wende Dich an Deinen Betriebsrat oder die Gewerkschaft, damit er bzw. sie dagegen vorgeht.
Der Patient hat die Pflicht alles zu tun, was zu seiner baldigen Genesung führt und nicht für die beiden während der Krankheit in der Weltgeschichte rumzukutschen.
Einen Versicherungsschutz gibt's nur, wenn man auf dem Weg zur oder von der Arbeit sich befindet und bekanntlich erfüllst Du während der attestierten Krankheitszeit nicht Deine Arbeitspflichten. Davon bist Du mit dem Krankenschein zeitweise befreit. Also ist solch ein Weg während der Krankheit nicht unfall- und krankenversichert. Wenn das so wäre, dann wär's ja sinnloserweise doppeltgemoppelt - der Unfallschutz des Arbeitsverhältnisses hat noch einen speziellen Unfallschutz für Unfallereignisse während der Krankheit.
Der Weg zwischen Ver- und Entleiher und von der Wohnung zum Einsatzbetrieb während der Gesundheit dient dazu seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen und unterliegt damit des versicherungsrechtlichen Kranken- und Unfallschutzes.
Die Arbeitszeit beginnt mit Erreichen des Arbeitsplatzes und endet mit Verlassen desselben, nicht mit dem Betreten oder Verlassen des Betriebsgeländes.
Fahrzeiten vom Verleiher zum Entleiher, sind Arbeitszeit, sofern sie in die vertraglich vereinbarten Zeiten fallen und Du einen, am besten schriftlichen Fahrauftrag von einem der beiden erhalten hast. Das ist vergleichbar mit einem schriftlichen Dienstreiseauftrag für eine Dienstfahrt oder -reise. Schau dazu in Deinem Arbeits- oder Tarifvertrag, ob es dazu entsprechende Regelungen gibt.
Zitierte Internetseite:
http://www.datenschutzzentrum.de/material/themen/gesund/gsarbeit.htm"... Der AN ist arbeitsvertraglich verpflichtet, dem AG mitzuteilen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die übernommenen Aufgaben zu erfüllen. Eine solche Information liegt auch im Interesse des AN, dessen individuelle Einschätzung dabei vorrangig zum Tragen kommt. Die Informationspflicht des AN wird dann konkret, wenn durch die Gesundheitsbeeinträchtigung eine wesentliche Beeinträchtigung des Arbeitsergebnisses zu erwarten ist, oder wenn zu befürchten ist, dass diese sich - z.B. durch Ansteckung - auf den Betrieb erheblich auswirkt. Die Informationspflicht beschränkt sich aber auf diese Auswirkungen; die zugrunde liegenden Diagnosen bzw. die spezifischen medizinischen Daten gehen den AG nichts an.
Führt der AG mit dem AN nach einer krankheitsbedingten Fehlzeit ein "Krankengespräch", so ist hierbei das Mitbestimmungsrecht des Betriebs- bzw. Personalrates zu beachten. Der AN muss der Aufforderung zu einem solchen Gespräch Folge leisten. Eine Pflicht zur Preisgabe medizinischer Daten trifft ihn jedoch nicht. Häufen sich Erkrankungen, so kann eine Kündigung wegen Krankheit zulässig sein. In dieser Situation ergibt sich u.U. eine Obliegenheit des AN, Gesundheitsdaten offen zu legen oder den behandelnden Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden, um durch ein differenzierte Darstellung der Hintergründe die Kündigung abzuwenden. Diese Obliegenheit besteht, wenn eine negative Zukunftsprognose nur so durch den AN widerlegt werden kann. Der AG kann aber auch insofern nach Einwilligung des AN eine Offenlegung nur von solchen Tatsachen verlangen, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind. ..."
Zitierte Internetseite:
http://www.jobber.de/studenten/tmn-310801-25-gms_59224.nitf.htm"
Arbeitnehmer muss Fragen zu Krankheit nicht beantwortenWer nach einer längeren Krankheit am seinen Arbeitsplatz zurückkehrt, muss Fragen des Arbeitgebers zum Krankheitsbild und zur ärztlichen Diagnose nicht beantworten. Darauf weist der Fachbuchautor Dieter Hummel in seinem beim Bund-Verlag in Frankfurt erschienenem
Buch «Krankheit und Kündigung» hin.
Fragen zur möglichen Entwicklung und Schwere der Krankheit fielen unter das Recht des Betroffenen, seine Persönlichkeit zu schützen. Arbeitgeber versuchten häufig in so genannten Kranken- oder Rückkehrgesprächen Angestellte auszufragen und bei einer schweren Erkrankung in die Frührente zu schicken, so der Autor. Wenn ein solches Gespräch noch während der Krankheit anberaumt wird, müsse der Betroffene nicht erscheinen. Auch wenn er zu Haus aufgesucht wird, könne der Arbeitnehmer das Gespräch verweigern.
Ein Krankengespräch sei für den Arbeitnehmer nur dann verpflichtend, wenn eine Betriebsvereinbarung darüber existiere. Ist dies nicht der Fall, seien die Ergebnisse eines dennoch geführten Gespräches nicht bindend, schreibt Hummel. Jedoch habe der Arbeitgeber das Recht, eine ärztliche Untersuchung durch den medizinischen Dienst der Krankenkasse zu verlangen.
Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats - soziale Angelegenheiten § 87 BetrVGMitbestimmung des Betriebsrats/Krankengespräch AAS/0088 Die Führung formalisierter Krankengespräche zur Aufklärung eines überdurchschnittlichen Krankenstandes mit einer nach abstrakten Kriterien ermittelten Mehrzahl von Arbeitnehmern ist gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Es geht dabei um das Verhalten der Arbeitnehmer in bezug auf die betriebliche Ordnung und nicht um das Verhalten bei der Arbeitsleistung selbst.
BAG vom 8.11.1994 - 1 ABR 22/94Quelle:
http://www.aas-web.de/br1_urteil_bbs.htm