Genau, denn Gedanken mit Buchbinder Wanninger von Karl Valentin hatte ich gerade auch.
Und die Fragen nach der Familien- und Berufsanamnese (familiäre Erkrankungen und berufsbedingt entstandene Erkrankungen = Berufserkrankungen und Arbeitsunfälle) läuft darauf hinaus, daß nicht als Arbeitsunfall, sondern als altersbedingte Verschleißerscheinungen zu deklarieren, die Du hinnehmen und auf eigene Kosten auskurieren sollst.
Das war im Osten bei Begutachtungen genau nicht anders als im Westen wie man sieht. Sagen zwei Gutachter was Gegensätzliches zum Befund, hat ein Dritter noch 'ne andere Meinung - Urteil - Jein statt ein klares Ja oder Nein.
Bei 13 Jahren ehrenamtliche Mitarbeit in der Kreisbeschwerdekommission in der Verwaltung der Sozialversicherung im FDGB sammele ich da so meine eigenen Erfahrungen.
Die Definition für einen Arbeitsunfall ist im Osten ähnlich wie im Westen.
Nach dem § 220 Arbeitsgesetzbuch der DDR vom 16.06.1977 galt folgende Definition:(1) Ein Arbeitsunfall ist
- die Verletzung eines Werktätigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsprozeß.
Die Verletzung muß
- durch ein plötzliches,
- von außen einwirkendes Ereignis
hervorgerufen worden sein.
(2) Als Arbeitsunfall gilt auch ein Unfall auf einem mit der Tätigkeit im Betrieb zusammenhängenden Weg zur und von der Arbeitsstelle.
(3) Den Arbeitsunfällen sind Unfälle bei organisierten gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Tätigkeiten gleichgestellt. Einzelheiten werden in den Rechtsvorschriften geregelt.
zu Anmerkung: Vgl. hierzu VO über die Erweiterung des Versicherungsschutzes
Den Erweiterten Versicherungsschutz lt. § 220 Abs. 3 AGB kennt man in der BRD überhaupt nicht.
Definition Arbeitsunfall in der BRDSGB VII: Gesetzliche Unfallversicherung vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1254), § 8 Arbeitsunfall:(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a) Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b) mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
3. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5. das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
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§ 2 Versicherung kraft Gesetzes
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte,
2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5. Personen, die
a) Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b) im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c) in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d) ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e) ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6. Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7. selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a) Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, sowie während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches,
b) Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c) Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9. Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10. Personen, die
a) für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b) für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11. Personen, die
a) von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b) von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12. Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen,
13. Personen, die
a) bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b) Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden,
c) sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
14. Personen, die nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers oder des nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
15. Personen, die
a) auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur Rehabilitation erhalten,
b) zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c) auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
16. Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17. Pflegepersonen im Sinne des § 19 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfaßt Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und - soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zugute kommen - Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs. 4 des Elften Buches).
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
1. Deutsche, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt sind,
2. Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
3. Personen, die
a) eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers entzogen ist,
b) als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind.
Soweit die Absätze 1 und 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
1. Verwandte bis zum dritten Grade,
2. Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3. Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.
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§ 3 Versicherung kraft Satzung
(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf
1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2. Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3. Personen, die
a) im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b) im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4. ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. Haushaltsführende,
2. Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4. Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.
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Merkst Du es jetzt selber, wo es hakt?
1. Die BRD hat keinen erweiterten Versicherungsschutz wie die DDR im § 220 Abs. 3 AGB, der alles organisierte Ehrenamtliche abdeckt.
2. Es handelt sich bei 1-Euro-Jobs um Arbeits
gelegenheiten statt sozialpflichtversicherte Arbeit.
3. Die Arbeitsgelegen sind nicht Fleisch, noch Fisch, weder im Arbeitsrecht, noch Sozialrecht zuordenbar.
4. Statt einen Arbeitsvertrag hast Du eine windige Eingliederungsvereinbarung, wo nichts zum Kranken-, Unfall und Invalidenschutz geregelt ist. Außerdem gibts bei fehlenden Arbeitsvertrag nicht den Begriff Arbeit und Arbeitsunfall. Meist ist in den Eingliederungsvereinbarung nichts von entsprechenden Zuständigkeiten, Unterstellungsverhältnissen, organisierender Beschäftigungsträger die Rede. So was gehört adressenmäßig mit Namen der Ansprechpersonen zwingend in die Eingliederungsvereinbarung.
1-Euro-Jobs ohne diese sozialen Absicherungen sollten als unzumutbares Arbeitsangebot abgelehnt werden. Die fehlende schriftlich geregelte Sozialabsicherung im Kranken-, Unfall und Invalidenfall begründet einen wichtigen Ablehnungsgrund auf den keine Sperrzeit angewendet werden darf.
5. Die 1-Euro-Jobber sind im SGB VII weder in dem Personenkreis des § 2 noch im § 3 genannt.
6. Es gibt schlicht keinen Versicherungsträger, weil sich die Berufsgenossenschaften und
der kommunale Schadenausgleich (KSA)gegenseitig die Bälle zuwerfen und der geschädigte 1-Euro Jobber schaut dem Ping-Pong zu. Der KSA ist zuständig bei Arbeitsunfällen und sonstigen Unfällen in kommunalen und öffentlichen Bereich, aber in der Regel so abweisend wie Versicherungen. Man sollte sich als Rechtsschutzversicherter im Arbeits- und Sozialrecht eine Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht nehmen und den Rechtsstreit durchboxen. Da muß man allerdings schon mindestens 3 Monate vor Unfallereignis zahlendes Mitglied sein.
Wenn die Arbeitsagentur die Beschäftigungsträger nicht auf Einhaltung des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz kontrolliert vor dem 1-Euro-Job hat, sollte man sie wegen unterlassener Fürsorgepfluchten verklagen, denn sie nötigt ja Arbeitslose in derartige Hungerleiderjobs.
MDR, Sendung "Ein Fall für Escher": Unfälle auf Öffentlichem Grund und Boden und Kommunaler SchadensausgleichStiftung Warentest: Ein-Euro-Job - Arbeitsunfall meldenBezieher von Arbeitslosengeld II, die in einem so genannten Ein-Euro-Job tätig sind, sollten Arbeitsunfälle auf jeden Fall beim Arbeitgeber beziehungsweise dem zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger melden. Auch wenn sie zunächst meinen, ein Arztbesuch sei nicht erforderlich, sollten sie den Vorfall registrieren lassen. Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften weist darauf hin, dass die Meldung des Unfalls bei Folgen, die erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses auftreten, den Anspruch auf Versicherungsleistungen wie eine Rente erleichtert. Welche Berufsgenossenschaft zuständig ist, weiß der Arbeitgeber.
MDR, Sendung "Hier ab vier", Rubrik "Rat und Tat": Wer zahlt nach Arbeitsunfall bei 1-Euro-Jobs?Christian M. ist gelernter Mechaniker. Was er in seinen Berufsjahren nie erlebt hat, ist ihm als Arbeitsloser widerfahren. Genauer gesagt, während seines Ein-Euro-Jobs. Er hatte einen Arbeitsunfall, bei dem er sich den Daumen brach. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist hier Fehlanzeige. Seit dem Unfall ist der Hinzuverdienst, in seinem Fall 1,50 Euro pro Stunde, weggefallen. Christian M. machte sich bei Arbeitsantritt keine Gedanken wegen Krankheit oder eines Arbeitsunfalls. Und schon gar nicht dachte er daran, dass es, im Gegensatz zu regulären Jobs, keine Lohnfortzahlug gibt. Denn bei 1-Euro-Jobs handelt es sich um ehrenamtliche Tätigkeiten, bei der Vergütung nicht um Lohn, sondern lediglich um eine "Mehraufwandsentschädigung".
Ohne Lohn aber gibts auch keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Und es kommt noch schlimmer. Ab dem achtem Krankheitstag ist Ein-Euro-Jobbern eine Rückkehr in die Stelle verbaut. Denn dann wird sie neu besetzt. Schließlich gibt es eine Warteliste mit zig Bewerbern. Für Erkrankte, auch nach einem Arbeitsunfall, bedeutet das: wieder hinten anstellen. Mit dieser Erklärung will sich Christian M. nicht zufrieden geben. Er hat sich mit seinem Fall an den Ombudsrat für Hartz-4 gewandt.
Service-Informationen:Infohotline der Bundesagentur für Arbeit:
Tel: 01801 / 012012
Mo–Fr 08:00-18:00 Uhr (Ortstarif)
Weitere Informationen zu ALG II finden Sie im Internet:
www.arbeitsagentur.de - Arbeitnehmer Informationen, Geldleistungen und Arbeitslosengeld II oder unter
www.arbeitsmarktreform.deBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
www.bmwi.de/Navigation/Arbeit/Arbeitsmarktpolitik/Moderne-Dienstleistungen-am-Arbeitsmarkt/arbeitslosengeld-II-zusammenlegung-von-arbeitslosenhilfe-und-sozialhilfe,did=37664.htmlHotline Sozialministerium Dresden: 0351 / 5645816 und 0351 / 564 5817, wochentags von 09:00-16:00 Uhr
Weitere Beratungsstellen in Mitteldeutschland unter:
www.mdr.de/nachrichten/reformen/1522936.htmlHinweise, wie man einen Antrag ausfüllt, erhalten Sie unter:
www.mdr.de/nachrichten/reformen/1494199.htmlRBB, Sendung "Kontraste": Flopverdächtig - Testlauf für 1-Euro-Jobs