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Mambo
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« Antworten #4 am: Juli 13, 2004, 10:02:17 » |
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Der Gang zu den Sozialbehörden, um z. B. Arbeitslosengeld, -hilfe oder Sozialhilfe zu beantragen, ist für viele Menschen, die ihre sozialen Rechte wahrnehmen wollen und müssen, immer wieder mit Angst und Unsicherheit verbunden. Dieses Merkblatt soll einige Tipps für Betroffene geben, indem es Informationen über den „gesetzlich garantierten Umgang“ zwischen BürgerInnen und den für sie tätigen Sozialbehörden zusammenstellt, Die hier genannten Verfahrensweisen und Rechte finden sich im sogenannten Sozialgesetzbuch (SGB I und X), auf die im folgenden Bezug genommen wird:
Beistände Wenn man selber als Beteiligte/r mit den Sozialbehörden nicht zurechtkommt, kann man zu den Besprechungen in den Ämtern einen Beistand als HelferIn mit hinzuziehen; dies kann z.B. sinnvoll sein, wenn es um Zeugen für nur mündlich erteilte Bescheide geht. Der Beistand ist nur HelferIn der Betroffenen, nicht VertreterIn; allerdings wird das vom Beistand Gesagte von den Ämtern so gewertet, als ob es von den Betroffenen selbst vorgebracht worden wäre, es sei denn, die Hilfesuchenden widersprechen unverzüglich. (§ 13 Abs. 4 SGB X)
Akteneinsicht Die Behörde (Arbeitsamt, Sozialamt) hat den betroffenen BürgerInnen Einsicht in „seine“ bzw. „ihre“ Akten zu gewähren, soweit deren Kenntnis für die Betroffenen notwendig ist, um ihre eigenen rechtlichen Interessen (z.B. einen Anspruch auf behördliche Hilfe) durchzusetzen. Das Recht auf Akteneinsicht gilt für die Teile des Gesamtvorgangs, die für die Interessendurchsetzung unmittelbar von Bedeutung sind. Von den Betroffenen dürfen dann auch Kopien oder Abschriften der einsehbaren Akten gemacht werden. Nur in den Fällen, in denen berechtigte Interessen Dritter zu schützen sind (z.B. der Unterhaltsberechtigten), darf die Behörde die Akteneinsicht verwehren. Ein Beistand kann nur dann in die Akten eines Hilfesuchenden einsehen, wenn hierzu eine ausdrückliche Vollmacht erteilt wurde. (§ 23 Abs. 1,3,5 SGB X).
Beratungs- und Auskunftspflicht Jede/r, der eine Sozialbehörde um Hilfe angeht, hat Anspruch auf eine Beratung durch das Amt über seine/ihre Rechte (z.B. Sozialleistungen) und Pflichten. Beratung ist das individuelle Gespräch mit dem Einzelnen zur gezielten Unterrichtung, etwa über die Ansprüche auf einmalige Beihilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Die Verwaltung stellt sich oft auf den Standpunkt, dass sie nur über das beraten bzw. Auskunft geben müsse, was auch von Ratsuchenden angesprochen wird. Deswegen ist es wichtig, z.B. auf dem Sozialamt grundsätzlich immer neben den laufenden Hilfen auch nach einmaligen Leistungen (z.B. Bekleidung, Hausrat usw.) und nach Hilfe in besonderen Lebenslagen zu fragen. Beim Arbeitsamt sollte man sich grundsätzlich immer nach Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Fortbildung und Umschulung, Unterhaltsgeld, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und der Kostenübernahme zur Förderung der Arbeitsaufnahme erkundigen. Grundsätzlich gilt, je mehr angesprochen wird, umso größer ist der Bereich, in dem die Verwaltung zur Beratung und Auskunft verpflichtet ist, d.h. den Betroffenen auf evtl. Vergünstigungen und zustehende Hilfen aufmerksam machen muss. Beratungsmängel können zur Haftung des Sozialleistungsträgers nach den besonderen Grundsätzen der Staatshaftung führen. (§ 14, 15 SGB I) Verpflichtung zum schriftlichen und begründeten Bescheid
Grundsätzlich kann der Bescheid einer Behörde (z.B. über die Ablehnung oder Gewährung einer bestimmten Hilfeleistung) schriftlich, mündlich oder auch in anderer Weise, etwa als Geldüberweisung, erfolgen. Ein mündlicher Bescheid des Amtes (z.B. „Sie erhalten die beantragte W aschmaschine“) ist schriftlich zu bestätigen, wenn dies Betroffene unverzüglich verlangen und hieran ein berechtigtes Interesse besteht (§ 33 Abs. 2 SGB X). Ein berechtigtes Interesse wird regelmäßig dann angenommen, wenn eine Hilfeleistung vom Amt abgelehnt wird und die Betroffenen dagegen Widerspruch einlegen wollen. Ein schriftlicher Bescheid muss, auch wenn er über Computer gefertigt ist, für die Betroffenen verständlich sein (§ 33 Abs. 4 SGB X). Auch ohne ausdrückliches Verlangen muss ein schriftlicher Bescheid des Amtes schriftlich begründet werden (§ 35 Abs. 4 SGB X). Er muss außerdem eine „Rechtsbehelfsbelehrung“ - wo kann ich in welchem Zeitraum Widerspruch dagegen einlegen - enthalten (§ 36 SGB X). Bei sogenannten Ermessensentscheidungen der Behörde, z.B. Kann-Bestimmungen im Gesetz, muss das Amt in der Begründung die speziellen Gesichtspunkte, die es im Einzelfall zu einer Entscheidung bewogen haben, darlegen. Ausnahmsweise kann die Verwaltung auch von der Begründung eines Bescheides absehen, aber nur in Fällen, die im Sozialgesetzbuch klar umrissen sind (§ 35 Abs. 2 SGB X). Selbst in diesen Ausnahmefällen muss eine schriftliche Begründung nachgereicht werden, wenn dies die Betroffenen innerhalb eines Jahres verlangen (§ 35 Abs. 3 SGB X). Grundsätzlich gilt: Ein schriftlicher Bescheid ohne (hinreichende) schriftliche Begründung und Rechtsmittelbelehrung ist nicht bestandskräftig.
Anhörung Wenn die Behörde einen Bescheid erlässt, der in die Rechte von Betroffenen eingreift (also z.B. Streichung bereits bewilligter Arbeitslosenhilfe), muss das Amt die Betroffenen zuvor zu der Sache anhören. Erfolgt die Anhörung mündlich, muss den Hilfesuchenden ausreichend Zeit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern. Von dieser Anhörung kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, etwa wenn Gefahr im Verzuge ist, oder auch, wie die Rechtsprechung meint, bei abschnittweise bewilligter Sozialhilfe (§ 24 SGB X).
Rücknahme falscher Bescheide Die Sozialbehörden sind verpflichtet, falsche Bescheide, die bereits rechtskräftig geworden sind, d.h. rechtswidrig getroffene Entscheidungen, wenn sie zum Nachteil der Betroffenen sind und diese daran unschuldig sind, für die Gegenwart, die Zukunft und grundsätzlich auch für die Vergangenheit zurückzunehmen. Bei nicht gezahlten Leistungen, also z.B. zu Unrecht verwehrter Arbeitslosenhilfe, muss die Behörde Nachzahlungen für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vornehmen (§ 44 Abs. 1,2,4 SGB X). Aber: Dieses Prinzip der Nachzahlung wird aufgrund restriktiver Rechtssprechung regelmäßig für Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) abgelehnt, weil Sozialhilfe - so die Argumentation - nach § 5 BSHG keine Hilfe für die Vergangenheit vorsieht. Auch im SGB III ist die rückwirkende Erstattung zu Unrecht nicht gezahlter Leistungen nur eingeschränkt möglich. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, Leistungsbescheide innerhalb der angegebenen Widerspruchsfristen (in der Regel ein Monat nach Bekanntgabe) auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und sich ggfs. früh genug zu wehren. Hierbei hilft die Beratung für Arbeitslose und die Allgemeine Sozialberatung.
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