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Autor Thema: Arbeitsvermittlung + Vermittlungsgutscheinen  (Gelesen 932 mal)
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Hajo


Beiträge: 217


« am: Mai 16, 2004, 09:47:22 »

Die Neuregelung der privaten Arbeitsvermittlung und die Einführung von Vermittlungsgutscheinen nach § 421 g SGB III aus ökonomischer und sozialpolitischer Sicht

von Stefan Sell

I. Zur Neuordnung der Bundesanstalt für Arbeit im Frühjahr 2002

Die Ereignisse im Februar und März, die im Anschluss an die Veröffentlichung von Prüfergebnissen des Bundesrechnungshofes zu den offiziellen Vermittlungszahlen der BA zu einer faktischen Implosion der Bundesanstalt für Arbeit geführt haben, hinterlassen eine ambivalenten Beigeschmack. Zum einen war der Umfang der potemkinschen Daten, die von der BA als tatsächliche Vermittlungszahlen ausgewiesen worden sind, selbst für viele Fachleute erschreckend - auch bei Berücksichtigung unterschiedlicher Zuordnungen von dem, was eine »Vermittlung« darstellt. Nach den Befunden des Rechnungshofes waren lediglich ein Drittel der offiziellen Vermittlungen auch valide, bei Berücksichtigung der Kategorie der »unklaren Zuordnung« maximal 60%.' Andererseits kann das hier nun offensichtlich gewordene Phänomen des »strategischen Buchens« vor dem Hintergrund der instituionellen Verfasstheit der (bisherigen) BA nicht überraschen, denn die »Effektivität« der BA wurde hauptsächlich - und gerade auch von Seiten der Politik - fast ausschließlich an der Höhe der »Erfolgszahlen« festgemacht, und zugleich hängen zentrale Parameter für die Behörde selbst wie z. B. die Personalausstattung von diesen Werten ab. Erschwerend kommt hinzu, dass sich die Erfassungslage des Vermittlungserfolges tatsächlich auch deutlich verkompliziert hat, denn durch den massiven Ausbau der Selbstinformations- und Selbstvermittlungssysteme wie SIS und AIS in und durch die Arbeitsämter können durch diese Bereitstellung infrastruktureller Leistungen induzierte Vermittlungen nicht mehr adäquat abgebildet werden. Hier hat man sich wohl in der Praxis eben mit dem »strategischen Buchen« geholfen.

Die Maßnahmen, die von Seiten der Bundesregierung im Gefolge der vor allem medial mit voller Wucht geführten Kritik und Angriffe auf die Arbeitsverwaltung2 ergriffen wurden, basieren auf einem Zweistufenplan, der in den »Eckpunkten der Bundesregierung für kunden- und wettbewerbsorientierte Dienstleistungen am Arbeitsmarkt« vom 22. Februar 2002 umrissen worden ist.3

- In einer mittlerweile auch gesetzgeberisch umgesetzten Stufe soll durch eine Modernisierung der Leitungsstrukturen in der Hauptstelle der BA die bisherige Behördenorganisation in einen »Dienstleister mit privatwirtschaftlichen Führungsstrukturen« umgewandelt werden. Darüber hinaus soll ein stärkerer Wettbewerb in der Vermittlung durch einen »freien Markzugang« für private Vermittler und durch die Einführung eines neuen Instruments in Form von Vermittlungsgutscheinen erreicht werden.

- Die zweite, noch ausstehende Stufe soll auf den bis zum 16. August 2002 vorzulegenden Empfehlungen der Kommission »Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt« unter Leitung des Personalvorstands von VW, Peter Hartz, basieren.4 Die Kommission soll ein Konzept für den zukünftigen Aufgabenzuschnitt, für eine neue Organisationsstruktur der BA und ein entsprechendes Durchführungskonzept vorlegen. Es sollen auch schon jetzt Organisationsmodelle für eine wirksame Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe entwickelt werden.
Die mittlerweile umgesetzte erste Stufe ist zum 24. März 2002 in Kraft getreten und die entsprechenden Änderungen des SGB III finden sich an versteckter Stelle im »Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat«.5 Hinsichtlich der Organisationsstruktur der Leitungsebene der BA wurde ein dreiköpfiger Vorstand eingeführt mit Florian Gerster als Vorstandssprecher. Die Überwachung des Vorstandes und der Verwaltung soll durch einen »neuen« Verwaltungsrat mit 21 Mitgliedern erfolgen (§ 376 Abs. l SGB III). Diese Neukonstruktion soll - so die Bundesregierung - einer Aktiengesellschaft gleichen, was aber nicht stimmt, denn dann hätte man den Verwaltungsrat wie einen Aufsichtsrat in einer AG ausgestalten müssen hinsichtlich seiner Kontrollbefugnisse, was aber nicht passiert ist. Man kann durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass die neue Leitungsstruktur weniger einer AG gleicht, sondern hier eine »Bundesoberbehörde« installiert worden ist. Die faktische Entmachtung der sozialen Selbstverwaltung wäre eine weiteres, hier aber nicht zu thematisierendes Phänomen der Restrukturierung der BA. Für die hier interessierende Neuregelung der privaten Arbeitsvermittlung und der Einführung des neuen Instruments der Vermittlungsgutscheine ist der weitere Teil der ersten gesetzgeberischen Maßnahmen relevant.6

II. Neuregelung der privaten Arbeitsvermittlung

II. l Aufhebung der Erlaubnispflicht für private Arbeitsvermittler

Das Alleinvermittlungsrecht der B A wurde bereits 1994 aufgehoben. Die Freigabe der privaten, auch auf Gewinn gerichteten Arbeitsvermittlung war allerdings nach der bisherigen Rechtslage durch die Erlaubnispflicht (§ 291 Abs. l SGB III a.F.) ummantelt. Nunmehr ist dieser Erlaubnisvorbehalt entfallen. Als Sanktionsinstrumentarium für nicht ordnungsgemäß arbeitende private Arbeitsvermittler bleibt zukünftig lediglich der § 35 GewO mit den dort aufgeführten Untersagungstatbeständen, die es dem Gewerbeamt ermöglicht, die Ausübung der privaten Vermittlungstätigkeit teilweise oder auch ganz zu untersagen. Unmittelbar vernüpft mit der Aufhebung der Erlaubnispflicht ist der Wegfall der Arbeitsvermittlungsverordnung.7 Ebenfalls in diesem Kontext stehen die erweiterten Aufbewahrungspflichten für die Vermittler, die nunmehr nach § 298 SGB III die Geschäftsunterlagen (die nicht vom Arbeitsuchenden zur Verfügung gestellt worden sind) drei Jahre aufbewahren müssen.

II.2 Vermittlungsvertrag und Vermittlungsgutscheine -Zum Kernbereich der Neuregelung der privaten Arbeitsvermittlung

Mit der Deregulierung der Arbeitsvermittlung 1994 wurde eine Entwicklung eingeleitet, die sich parallel in den meisten anderen Industriestaaten teilweise bereits seit längerem beobachten läßt: Die Auflösung der monopolartigen Stellung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen im Bereich der Vermittlung (und Beratung) sowie die Herausbildung komplementärer Strukturen mit öffentlichen und privaten Vermittlungsdiensten.8 In der Praxis hat sich nun - abweichend von den anfänglichen Befürchtungen in der Zeit vor der Deregulierung - ein relatives und die Bedeutung der öffentlichen Vermittlung gerade nicht in Frage stellendes »Gleichgewicht« ausdifferenziert, was vor allem aus den unterschiedlichen Zugangswegen in der Arbeitsvermittlung erwachsen ist. Denn relativ schnell zeigte sich, dass der ganz überwiegende Teil der privaten Agenturen (zumeist noch in Form von ausgelagerten Ablegern der am Markt agierenden Zeitarbeitsunternehmen) fast ausschließlich eine stellenorientierte Vermittlung betreibt, also im Auftrag eines Unternehmens mit einem spezifizierten Personalbedarf einen oder mehrere möglichst exakt auf die konkrete Stelle passende Bewerber zu finden und vorzuschlagen. Für diese Art der Vermittlung passte auch die bisherige Rechtslage, nach der für Leistungen zur Arbeitsvermittlung ausschließlich Vergütungen von den Arbeitgebern verlangt oder Entgegenge-nommen werden durften (mit einigen wenigen Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen, die in der Arbeitsvermittlungsverordnung normiert waren), eine Regulierung, die sich übrigens auch im internationalen Vergleich durchgängig nachweisen läßt. Diese Regelung ist nicht nur als eine Schutzvorschrift im Sinne der Arbeitsuchenden zu verstehen,9 sondern sie macht auch betriebswirtschaftlich Sinn, wenn man denn eine stellenorientierte Vermittlung interpretiert als eine Auslagerung von Funktionen der betrieblichen Personalpolitik, für die dann auch der Auftraggeber die entsprechenden Kosten zu tragen hat. Auf dem sich auf dieser Grundlage entwickelnden Markt hat sich mittlerweile eine Art »Gleichgewichtspreis« in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern der vermittelten Person herausgebildet, womit gleichsam über die konkrete Preisstaffelung in Abhängigkeit vom Qualifikationsniveau des Vermittelten ein betriebswirtschaftlich »korrekter« Gegenwert für die Dienstleistung formuliert und gezahlt wird.

Die Neuregelungen greifen in dieses Geflecht nun an zentraler Stelle ein. Nach dem neuen § 296 SGB III ist es zulässig, dass private Arbeitsvermittler für ihre Leistungen in bestimmten Fällen auch vom Arbeitssuchenden ein Honorar verlangen können. Ausgenommen von dieser fundamentalen Neujustierung sind nach § 296 a SGB III lediglich Leistungen zur Ausbildungsvermittlung, für die weiterhin nur vom Arbeitgeber Vergütungen verlangt werden dürfen. Zwischen dem Arbeitsuchenden und dem Vermittler muss ein Vermittlungsvertrag nach § 296 SGB III geschlossen werden. Der Vermittler hat Anspruch auf eine erfolgsabhängige Vergütung und die konkrete Höhe der Vergütung ist beschränkt auf die im § 296 Abs. 3 SGB III festgeschriebenen Werte in Abhängigkeit von der jeweiligen Fallkonstellation. Ergänzt wird diese Neuregelung durch die Implementierung eines neuen Instruments, dem so genannten Vermittlungsgutschein nach §421 g SGB III.

Anspruchsberechtigt sind nur Personen, die entsprechend anspruchsbegründende Versicherungszeiten zurückgelegt haben, also Empfänger von Arbeitslosengeld und -hilfe sowie Teilnehmer an ABM und SAM, wobei eine mindestens dreimonatige Arbeitslosigkeit als Grundvoraussetzung vorliegen muss. Der Anspruch ist vorerst begrenzt bis zum 31. 12. 2004. Der Gesetzgeber will bis zu diesem Zeitpunkt prüfen, ob sich der Gutschein in der Praxis bewährt hat und in welchem Umfang Mitnahmeef-fekte eingetreten sind. Der Wert des Vermittlungsgutscheins ist gestaffelt nach der Dauer der zurückgelegten Arbeitslosigkeit. Aus dem Zusammenspiel von Vermittlungsgutschein nach § 421 g SGB III und Vermittlungsvertragsverhältnis mit Vergütungsanspruch auch gegenüber dem Arbeitsuchenden nach § 296 SGB III ergibt sich die in Tabelle l systematisierte Struktur:

Tabelle 1: Vergütungsanspruch privater Arbeitsvermittler gegenüber Arbeitsuchenden

Vermittlungsvertrag zwischen einem Vermittler und einem Arbeitsuchenden nach § 296 SGB III

•    Arbeitslose in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit: 1.500 € maximal

•    Arbeitnehmer mit  einem  Anspruch  auf Vermittlungsgutscheine nach § 421g SGB III: a)  
     3-6 Monate Arbeitslosigkeit: 1.500 € maximal; b) 6-9 Monate Arbeitslosigkeit: 2.000 €
     maximal; c) mehr als 9 Monate Arbeitslosigkeit: 2.500 € maximal

•    Sonstige Arbeitsuchende: 2.500 € maximal

•    Vermittlung  von  Personen  in  Au-Pair-Verhältnisse: 150 € maximal

Vermittlungsgutschein nach § 421 g  SGB III

•    Arbeitslosigkeit 3-6 Monate: 1.500 €
•    Arbeitslosigkeit 6-9 Monate: 2.000 €
•    Arbeitslosigkeit   länger   als   9   Monate: 2.500 €

1.000 € werden zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses   ausgezahlt,  der  Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.  Die  Vergütung wird unmittelbar an den Vermittler gezahlt.

Der Vergütungsanspruch des Vermittlers ist begrenzt auf eine erfolgsabhängige Vergütung.   Die   Zahlungsverpflichtung   tritt   erst dann ein, wenn der Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag   zustande   gekommen   ist.   Als Schutzvorschrift bestimmt § 296 Abs. 2 Satz 2 SGB III, dass der Vermittler keinen Vorschuss verlangen oder entgegennehmen darf. Der Vermittler ist verpflichtet,  einen Gutschein des  Arbeitsamtes  anzunehmen.   Unwirksam sind nach § 297 SGB III Exklusivverträge, die verhindern, dass weitere Vermittler eingeschaltet werden.

Die Zahlung der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn

•    der Vermittler vom Arbeitsamt beauftragt wurde,
•    die  Einstellung  bei   einem   Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitslose im letzten Jahr vor der Arbeitslosmeldung mindestens drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war,
•    das Beschäftigungsverhältniss von vornherein auf drei Monate befristet ist

Nach § 421g Abs. 4 SGB III kann durch Rechtsverordnung die Dauer der Arbeitslosigkeit, die für den Anspruch maßgeblich ist, heraufgesetzt sowie die Voraussetzungen für die Höhe und die Höhe abweichend festgelegt werden.


II.3 Eine Bewertung der Neuregelungen aus ökonomischer und sozialpolitischer Sicht

Aus ökonomischer Sicht handelt es sich bei der Einführung des neuen Instruments der Vermittlungsgutscheine im Prinzip um den Versuch, die Kaufkraft der Arbeitslosen hinsichtlich einer alternativen, ergänzenden Möglichkeit der Vermittlungsdienstleistung zu erhöhen und sie dadurch »interessant« zu machen für die privaten Vermittler. Im Mittelpunkt steht aus ökonomischer Sicht das Ziel einer Verkürzung des Leistungsbezugs durch eine schnellere Vermittlung in eine neue Beschäftigung. Aus dieser Perspektive wäre nun eigentlich ein möglichst frühzeitiger Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein sinnvoll. Die Möglichkeit einer Inanspruchnahme von erfolgsabhängig ausgestalteten Vermittlungsgutscheinen bereits am ersten Tag der Arbeitslosigkeit könnte auch vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Wahlfreiheit für die Leistungsbezieher befürwortet werden. Letztendlich, so die Überlegung, ist es egal, durch wen die Arbeitslosen wieder einen neuen Arbeitsplatz finden, eine frühzeitige Vermittlung wird sich auch bei Berücksichtigung der Gutscheingegenwerte durch die Einsparungen beim Arbeitslosengeld rechnen. Hier nun gibt es allerdings auch gewichtige ökonomische Einwände, die letztendlich dazu geführt haben, dass der Gesetzgeber eine dreimonatige Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung aufgenommen hat: Vor allem die Gefahr von Mitnahmeeffekten bis hin zu einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des neuen Instruments begrenzen den Nettonutzen der Vermittlungsgutscheine, vor allem, wenn ihre Nutzung bereits ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit möglich wäre.

Mögliche Mitnahmeeffekte wie auch missbräuchliche Inanspruchnahme können (und werden) in unterschiedlichen Konstellationen auftreten:

-   Der Arbeitslose hätte den neuen Arbeitsplatz auch ohne
die Nutzung des Vermittlungsgutscheines bekommen.
Dieser Tatbestand ist ein  Haupteinwand gegen eine
Ermöglichung der Inanspruchnahme von Gutscheinen
bereits ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, denn wir
wissen, das etwa ein Viertel der Arbeitslosen in den ers
ten sechs Wochen wieder in eine neue Beschäftigung
wechselt, ohne das Arbeitsamt in einem nennenswer
tem Umfang zu »belasten«. Diese »guten Risiken« der
Arbeitslosenversicherung benötigen aufgrund ihrer indi
viduellen Arbeitsmarktpositionierung keine (in diesem
Fall sehr teure) Finanzierung eines zusätzlichen Ver
mittlungsweges, den sie übrigens gerade aufgrund ihrer
guten Positionierung bereits in der Vergangenheit (und
da auch noch geschützt durch das Verbot arbeitnehmer-
seitiger Vergütungen) beschreiten konnten, handelt es
sich doch bei ihnen um die gesuchten Bewerber gerade
auch für die privaten Vermittler.

-   Das auftraggebende Unternehmen reduziert die eige
ne Honorarlast, in dem der Gutscheingegenwert den
Vergütungsanspruch des privaten Vermittlers entspre
chend mindert. Das wäre nur eine Umverteilung der
Honorarlast, die bisher ausschließlich vom Unterneh
men getragen wurde, anteilig auf die beitragsfinanzierten
Gutscheingegenweite und damit ökonomisch gesehen
eine Subventionierung der Personalbeschaffungskosten
des auftraggebenden Unternehmens. Zumindest in all
den Fällen, in denen der Personalbeschaffungsvorgang
auch ohne die Unterstützung durch Gutscheine abge
laufen wäre, handelt es sich um eine nicht effiziente
Mittel Verwendung.

-   Unternehmen, die bei der Personalbeschaffung keinen
privaten Vermittler einschalten, sondern dies durch die
eigene  Personalabteilung  abwickeln,  könnten  durch
aus eine eigene »Vermittlungseinheit« ausgründen, die
gleichsam  der  normalen  Personalbeschaffung  vorge
schaltet wird, ausschließlich mit der Absicht, Vermitt
lungsgutscheine zu kassieren. Je nachdem, wie stark die
Personalfluktuation ist und wie viele Arbeitslose ein
gestellt werden, könnte durch eine solche Maßnahme
ein Teil der Kosten für die Personalbeschaffung über
Beitragsmittel wieder ausgeglichen werden. Übrigens:
Auch die Kommunen könnten, wenn sie denn »flexibel«
reagieren, über die bei vielen von ihnen vorhandenen
Vermittlungsagenturen oder Beschäftigungsgesellschaf
ten an den neuen Gutscheinen partizipieren und sich
»zusätzliche« Finanzmittel an Bord holen.

-   In den Bereich der missbräuchlichen Inanspruchnah
me10 hineinreichend sind - nach der neuen Rechtslage

durchaus zulässige - Konstruktionen, die darauf hinauslaufen, dass »Vermittlungsagenturen« eingerichtet werden, deren einzige Aufgabe darin besteht, bei feststehenden Einstellungen Gutscheine »abzugreifen«. Das ließe sich sogar konsequent zu Ende gedacht bis auf einen einzigen abzuwickelnden Fall z. B. innerhalb einer Familie herunterbrechen, denn hier könnten 2.500 8 bei einem längerfristig Arbeitslosen durchaus ein Anreiz sein. Die notwendige Gewerbeanmeldung nur zu Abwicklung dieses einen Falls wäre angesichts der niedrigen Kosten kein Hindernis und angesichts des völligen Verzichts auf irgendwelche Qualitätsanforderungen (oder Ausschlusskriterien) durch den Gesetzgeber auch kein Problem.

Dass der Gesetzgeber die enormen Gefahren, die hier schlummern, auch gesehen hat, zeigt die Verordnungsermächtigung im §421 g Abs. 4 SGB III, in dem normiert wurde, dass das BMA im Einvernehmen mit dem BMF durch Rechtsverordnung sowohl die für einen Anspruch auf Gutscheine erforderliche Dauer der Arbeitslosigkeit hochsetzen wie auch die Höhe der Gutscheingegenwerte variieren kann. Hier hat man sich gleich das erforderliche Hintertürchen eingebaut, um rechtzeitig zurückrudern zu können oder aber einfach die Anforderungen restriktiver auszugestalten, wenn die Ausgaben aus dem Rahmen fallen sollten.

Gerade die hier skizzierten Mitnahme- und Missbrauchspo-tenziale, die in dem neuen Instrument liegen, beunruhigen aus ökonomischer Sicht, denn sie sind gleichsam den Gutscheinen immanent, die vor allem ein Instrument für die Arbeitslosen mit einer eher geringen Dauer der Arbeitslosigkeit, also den tendenziell guten Risiken, sind.11 Nun kann man argumentieren, dass bei der Implementierung eines solchen neuen Instruments die unvenneidbar anfallenden Mitnahme- und Missbrauchskonstellationen als nicht zu vermeidende Streuverluste akzeptiert werden müssen, da es mittel- und langfristig darum geht, ähnlich wie mit der Einführung der Leistungen der Pflegeversicherung, eine neue und wachsende Anbieterlandschaft hervorzubringen, also den Wachstumsprozess der privaten Vermittler zu befördern im Sinne des Auf- und Ausbaus einer echten Parallelstruktur zur flächendeckenden öffentlichen Arbeitsvermittlung. Ob dies aber zielführend dadurch geschieht, dass man »mit Kanonen auf Spatzen« schießt, statt den grundlegenden Ansatz, der in den Vermittlungsgutscheinen liegt, möglichst effizient zu entwickeln, soll hier mit einem großen Fragezeichen versehen werden.

Sogar einer der beiden Fachverbände der privaten Arbeitsvermittler - der Bundesverband Personalvermittlung (BPV) - hat im Vorfeld der Gesetzesänderung die entscheidenden Punkte kritisch kommentiert.12 Der Verband lehnt die mit dem Vermittlungsvertrag eingeführte Möglichkeit eines Vergütungsanspruchs gegenüber dem Arbeitsuchenden ab, denn die Arbeitnehmer sollten nach Meinung des Verbandes bei einer Kernleistung der BA, für die sie bereits Beiträge gezahlt haben, nicht noch einmal zur Kasse gebeten werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zulassung von Vermittlungsverträgen zwischen Arbeitsuchenden und privaten Personalvermittlern auf Honorarbasis einmalig in der EU sei und nicht im Einklang mit der ILO-Konvention 181 stehe. Die Aufhebung der Erlaubnispflicht wird abgelehnt und für eine Beibehaltung plädiert, wobei die Abwicklung nicht über den Konkurrenten BA laufen muss, sondern beispielsweise über die Industrie- und Handelskammern. Die Ausübung der privaten Vermittlung sollte auf jeden Fall an Berufsgrundsätze gebunden werden.

Aus sozialpolitischer Sicht ist von Bedeutung, dass mit der übereilten, natürlich auch den symbolischen Politikanforderungen entsprechenden Installierung der Vermittlungsgutscheine in Verbindung mit der Aufhebung des Verbots von Vergütungsansprüchen gegenüber den Arbeitsuchenden die bisherige Ausdifferenzierung einer privaten Vermittlungslandschaft, die sich ganz überwiegend auf ihre Funktion als »ausgelagerte Personalabteilungen« (und damit verbunden eine stellenorientierte Vermittlungspraxis) fokussiert hat, in eine andere Richtung gelenkt werden soll, die bisher eher die Domäne der öffentlichen Arbeitsvermittlung war, also die eher bewerberorientierte Vermittlung. Vor dem Hintergrund der allgemein unterstellten bzw. in vielen Fällen ja auch faktischen Ineffektivitäten der Arbeitsvermittlung der BA scheint es hierfür auch gute Gründe zu geben. Nun gibt es bereits seit 1997 eine Entwicklungslinie innerhalb der Arbeitsmarktpolitik, bei der sukzessive die Ausdifferenzierung einer bewerberorientiert arbeitenden privaten Vermittlungsschiene speziell für bestimmte Zielgruppen unter den Arbeitslosen in Gang gesetzt wurde. 1997 wurde zwischen der Bundesregierung und der B A eine Vereinbarung geschlossen, über das Instrument der »Beauftragung Dritter« externe Agenturen mit einzubinden. 1998 trat das Sonderprogramm »Beteiligung Dritter an der Vermittlung von Alhi-Beziehern« in Kraft, das zunächst auf zwei Jahre befristet war. Als Vergütung wurde ein Betrag von 4.000DM pro Vermittlung festgelegt, hälftig zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und die andere Hälfte nach sechsmonatiger Beschäftigung. Eine zusätzliche Prämie in Höhe von l .000 DM war nach neun Monaten Beschäftigungsdauer vorgesehen.13 Dieser Weg wurde fortgeschrieben bis in das Job-Aqtiv-Gesetz, das zum 1.1. 2002 in Kraft getreten ist, denn dort wurde normiert, dass Arbeitslose nach sechs Monaten Arbeitslosigkeit einen Anspruch auf die Beauftragung eines Dritten haben. Diesen Weg hätte man zielführend durchaus ausbauen und gerade sozialpolitisch ausgestalten können - mit interessanten ökonomischen Nebenfolgen, denn eine neue Untersuchung von Karr vom IAB hat zeigen können, dass eine klare Priorisierung der Effizienzsteigerung der Arbeitsvermittlung auf die Kategorie der Arbeitslosen mit einer Dauer der Arbeitslosigkeit von zwei bis vier Jahren - z. B. durch die Zusammenarbeit und Beauftragung von professionell arbeitenden Agenturen -eine 27fach höhere Wirkung auf den Arbeitslosenbestand haben würde als durch die Vermittlung eines Arbeitslosen aus der Dauerkategorie unter drei Monate erreichbar wäre.14 Vor dem Hintergrund dieser Werte würde es durchaus Sinn machen, mit sehr großzügig ausgestalteten Prämien zu operieren.15

Von besonderer sozialpolitischer Relevanz ist die nicht nur ungelöste, sondern im Zusammenspiel mit der völligen Freigabe der privaten Arbeitsvermittlung und der Zulassung von Honoraran-sprüchen auch gegen Arbeitsuchende sich deutlich verschärfende Qualitätssiche-rungsproblematik in diesem Feld. Es ist sicher - wir werden alsbald in den Medien Berichte über die Missbräuche und das »über den Tisch ziehen« verunsicherter Arbeitsuchender durch die »schwarzen Schafe« der Branche lesen oder sehen müssen, die man durch eine Verbraucherschutzpolitik in diesem Feld hätte vermeiden oder zumindest minimieren können.


1   Überträgt man diese Befunde auf die Daten des Jahres 2001,
dann können wir nicht von 3,82 Millionen Vermittlungen ausge
hen, sondern nur von 1,26 Millionen bzw. maximal (wenn man
die »unklaren Zuordnungen« gutschreibt) von 2,5 Millionen Ver
mittlungen für das vergangene Jahr.
2   Vgl. als lesenswerte »Aufarbeitung« der Ereignisse den Beitrag
von Müller, W., »Da rast der See und will sein Opfer haben« -
zum Pilatus-Prinzip in Sachen Arbeitsvermittlung der Bundesan
stalt für Arbeit, in: Arbeit und Beruf, H.3, 2002, S. 65-68, der
sich vornehmlich an die »verletzten« Mitarbeiter der BA richtet.
3   Vgl. Bundesarbeitsblatt, H. 3/2002, S. 24 f.
4   Die Kommission bestand aus 15 Mitgliedern. Sie hatte sich am
6. März konstituiert und die Arbeit aufgenommen. Angesichts
des Arbeitsauftrags an die Kommission war die Terminsetzung,
bis Mitte August (also in der »heißen« Phase des Bundestags
wahlkampfes) die Vorschläge bereits abschließend vorzulegen,
entweder politisch naiv (was schwerlich anzunehmen ist) oder
aber politisch gewollt und dann völlig kontraproduktiv für eine
wirkliche Reform, die unstrittig erforderlich ist, aber vor allem
auch deutliche gesetzgeberische Vereinfachungen und Klarstel
lungen notwendig machen würde, die in der Kürze der Zeit doch
gar nicht erarbeitet werden können. Der zwischenzeitlich vor
gelegte Bericht der Hartz-Kommission kann im Internet unter
www.bma.de abgerufen werden.
5   Vgl. BT-Drs. 14/8214; BGB1. I, S. 1130.
6   Vgl. als Übersicht zur ersten Stufe aus Sicht der Bundesregierung
Marx, S. u. Schmachtenberg, R., Mehr Wettbewerb und moderne
Leitungsstrukturen, in: Bundesarbeitsblatt, H. 4, 2002, S. 5-9.
7   Vgl. Arbeitsvermittlungsverordnung vom 11.3.1994 (BGB1 I,
S. 1949).
8   Vgl. als einführenden Überblick zur international vergleichen
den Forschung Konle-Seidl, R. u. Walwei, U., Wandel der Ar
beitsvermittlung durch Deregulierung. Mehr Reputation durch
Marktöffnung?, in: Sozialer Fortschritt, H. 3, 2002, S. 69-74.
9   Besonders relevant im Kontext der deutschen Diskussion, denn
ein historischer Grund für die Einführung eines Alleinvermitt-
lungsrechts der öffentlichen Arbeitsvermittlung waren die unlau
teren Geschäftspraktiken privater Vermittlungsagenturen in den
20er und 30er Jahren.
10   Vgl. zu den Missbrauchspotenzial, der in den neuen Gutscheinen liegt, das kritisch im Sinne einer Aufklärung gemeinte Internet-Angebot »Verdienen Sie an Ihrer eigenen Arbeitsvermittlung mit!« unter www.vermittlungsgutschein.com.
11   Vgl. z.B. die korrespondierende Einschätzung von etwa 125
Teilnehmern  einer Internet-Befragung  der GIB  zum Thema
Vermittlungsgutscheine   (http://www.gib.nrw.de,   GIB   NEWS,
3.5.2002).
12   Vgl.  Pressemeldung  »Private  Personalvermittler stehen  neu
er  Gutscheinregelung   kritisch   gegenüber«   vom   20.3.2002,
www.bpv-info.de.
13   Vgl. ausführlich zur praktischen Umsetzung und den Proble
men aufgrund der Ausgestaltung am Beispiel Hamburg Dreas,
S. u. Gerhardt, M., Private Vermittlungsagenturen zur beruflichen
Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen - bestehende Bar
rieren und eine mögliche Neukonzeption, in: Sozialer Fortschritt,
H. l, 2002, S. 2-9.

14   Vgl. Karr, W., Spielräume für den Abbau der Arbeitslosigkeit in
der Flaute, IAB-Kurzbericht Nr. 6/2002, Nürnberg.
15   Vgl. die Vorschläge in Seil, S., Arbeitsvermittlung und Arbeits
losenversicherung - beschäftigungsorientiert modernisieren, in:
ifo-Schnelldienst, Nr. 7/2002, S. 6-9.
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