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Ämterstress - Fragen, Antworten und Erfahrungen => Infos + Urteile für Erwerbslose + Arbeitende => Thema gestartet von: dagobert am 18:21:06 Mo. 15.Mai 2017

Titel: Erhöhung der Schonvermögensgrenze bei PKH
Beitrag von: dagobert am 18:21:06 Mo. 15.Mai 2017
Die Schonvermögensgrenzen wurden an die neuen Schonvermögensgrenzen des SGB XII für die Prozesskostenhilfe sowie für Beratungshilfe durch Anwälte angepasst. Nunmehr gelten 5.000 EUR pro erwachsene Person + 500 EUR pro unterhaltenes Kind.
Titel: Re:Erhöhung der Schonvermögensgrenze bei PKH
Beitrag von: tleary am 12:18:33 Di. 16.Mai 2017
Was hilft das Schonvermögen, wenn 50 % der Bevölkerung ohnehin von der Hand in den Mund leben, also keinerlei nennenswertes Vermögen haben. Und gerade aus jener Gruppe (der der "Marginalisierten"), werden besonders viele besonders oft arbeitslos. Die lang geforderte merkliche Erhöhung der Hartz IV-Sätze, um ein menschenwürdiges Leben inclusive der Teilhabe an gesellschaftlichen Veranstaltungen zu führen, ist vonnöten. Eine "merkliche Erhöhung" wären in meinen Augen *mindestens* 300 €, auf dann 700 € monatlich. Und um die menschenunwürdige und demütigende Bürokratie einzudämmen, die einem da in den Amtsstuben engegenschwappt, gleich noch eine Erhöhung auf 1.200 € (ledig, ohne Kinder), um die Miete dann aus eigener Tasche zahlen zu können. All das würde zur Steigerung des Selbstwerts dieser Menschen merklich beitragen. Aber das genau soll wohl unter allen Umständen vermieden werden. Selbstbewusste Arbeitslose, wo kämen "wir" damit hin...