Neue Maßnahme bei der GFA/Tertia. Zeitarbeit???

Begonnen von fasti, 10:04:48 Di. 20.Januar 2009

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fasti

Hallo

Mein Antrag auf "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" wurde an die Deutsche Rentenversicherung weitergeleitet, da die Arge wohl nicht zuständig ist. Bin ich dann aus dem Leistungsbezug der ARGE raus, wenn der Antrag positiv beschieden wird?

Onkel Tom

Kommt darauf an, wie hoch das Unterhaltsgeld ist, was während der Schulung
von der RV gezahlt wird.
Lass Dich nicht verhartzen !

fasti

Wenn das Übergangsgeld/Unterhaltsgeld so ausgezahlt wird, wie ich es berechnet hab (68% vom letzten netto), dann hätte ich etwa 15 Euro weniger als bisher  ;)

Das wäre eh meine nächste Frage gewesen: Wie siehts da mit Miete und Heizkosten aus? Muss man mind. das raus haben, was man auch von der Arge bekommen hat? Oder muss ich dann evtl auch noch zusätzlich zur Arge? Steig da nicht ganz durch.

Onkel Tom

Für die 15 Euronen kannst Du zwar ergänzend zur Grundsicherungsbehörde
gehen, da Du wärend der Schulung nicht dem Arbeitsmarkt zu Verfügung stehst..
Die werden natürlich alles versuchen, um Dich vor den 15 Euronen ab zu eekeln
aber GEZ und Farkostenvergünstigung machen den K(r)ampf doch was wert  ;)
Lass Dich nicht verhartzen !

fasti

Was meinst Du genau mit Fahrtkostenvergünstigung? Also die Fahrtkosten zum Schulungsort würde ich auch von der RV bekommen. Oder hab ich jetzt was missverstanden? Falls ja, sorry, muss an der Sonne liegen  8)

Onkel Tom

z.B. Rabattkarte (Sozialticket) die auf ne Monatskarte 18 Euronen gewährt.
So ist es in HH
Lass Dich nicht verhartzen !

fasti

Ok, alles klar, danke.  Eine Frage hab ich noch, wegen der GEZ Befreiung: Gibts die dann bei der RV nicht mehr??

Onkel Tom

Du kannst den GEZ - Befreiungsantrag durch Nachweiß von Einkommen
auch ohne Amt/RV-blabla direkt bei der GEZ-Regionalstelle versuchen..

Habe mal Zikkigkeiten mit der SB gehabt und sie blockierte, wo sie konnte.

Habe Kontoauszüge und andere Finanzpflichtigen Papiere zusammengepackt
und direkt mit der GEZ-Regionalstelle HH gesprochen.

Mein Ersuchen wurde auch ohne Behördenstempel aktzeptiert.

Interesannte Vorgehensweise z.B. bei Erwerbslosen, die durch Sperren / Kürzungen
die Zuständigkeit der ARGE verloren haben (Freiverwildete)
Lass Dich nicht verhartzen !

fasti

Vielen Dank für die Infos.

Bisher weiß ich noch nicht wie es weitergeht. Der Antrag ist noch bei der RV in Bearbeitung...

Gibt also momentan noch nichts neues, ausser dass mich mein FM mit Stellenangeboten zuschüttet (siehe ZA Thread), die ich eigentl. gar nicht ausüben kann.

Onkel Tom

Geduld und Spucke.. Die RV und ARGE werden sich noch um die Kosten kloppen.
Bis dahin das miese Spielchien mit Bewerbungsterror..
Lass Dich nicht verhartzen !

GiveMe5

Hallöchen,

hier mal so ein kleiner TIP betreffend EGV (Eingliederungsvereinbarung der ARGE'n) und Sanktionen...
!! NIEMALS UNTERSCHREIBEN !!
warum??

Eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Absenkungsbescheiden ist nicht ersichtlich.
Zwar ist in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a SGB II nomiert, dass der monatliche Regelsatz des § 20 Abs. 2 SGB II um 30 % gesenkt
wird, wenn der Leistungsempfänger sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Diese Regelung ist im Zuge der gebotenen verfassungskonformen Auslegung dahin zu verstehen, dass sie nur eingreift, wenn die Eingliederungsvereinbarung nicht durch Verwaltungsakt umgesetzt worden ist (vgl. LSG Niedersachsen/Bremen, Az.: L 8 AS 605/06 ER). Ein Absenkungsbescheid kann dann nicht auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a SGB II gestützt werden, wenn der Sozialleistungsträger von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch Verwaltungsakt festzulegen.

Der Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung gem. §§ 15 Abs 1 S.6, 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB II stellt einen Eingriff in den Schutzbereich der in Art 2 Abs. 1 GG normierten Vertragsfreiheit dar (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 31 Rdnr. 14). Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen (z.: L 8 AS 605/06 ER) an, dass dieser Eingriff in die
Vertragsfreiheit aufgrund eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.

Der aus dem Wesen der Grundrechte hergeleitete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass der Freiheitsanspruch des Bürgers nur
insoweit beschränkt werden darf, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist. Demnach muss das staatliche Handeln einen legitimen Zweck verfolgen, sowie geeignet und erforderlich sein, um diesen Zweck zu verwirklichen (vgl. BVerfGE 19, 342).

Die in §§ 15 Abs. 1 S. 6 und 31 Abs. 1 Nr. 1a SGB II normierten Handlungsalternativen zielen darauf ab, zum einen den Hilfebedürftigen zu
verpflichten, im Rahmen seiner Möglichkeiten und des ihm Zumutbaren an der Beseitigung seiner Arbeitslosigkeit mitzuwirken. Zum anderen soll durch die Zusammenarbeit mit den Sozialhilfeträgern eine auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnittene Hilfegewährung erreicht werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen Az.: L 8 AS 605/06 ER).

Diese Intention ist bereits durch den Erlass der Eingliederungsvereinbarung im Rahmen eines Verwaltungsaktes erreicht, so dass
ein zusätzliches Absenken der Regelleistung über das zur Verfolgung des Gesetzeszwecks notwendige Maß hinausgeht. Die Verhängung einer Absenkung trotz Festlegung der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ist zur Erreichung des Zwecks nicht erforderlich. Sie ist unverhältnismäßig, da sie lediglich einen Straf- bzw. Diziplinierungscharakter aufweist.

Da für Absenkungsbescheide in diesen Fällen keine Ermächtigungsgrundlage besteht, ist dessen Rechtswidrigkeit gegeben. Dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, der die Eingliederungsvereinbarung festlegt, mit einem Widerspruch angefochten worden ist und aufschiebende Wirkung entfaltet (so LSG Baden-Württemberg Az.: L 13 AS 4160/06 ER-B).
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Faktisch hat dann die ARGE keine Möglichkeit mehr Sanktionen zu erlassen, wenn die EGV über einen Verwaltungsakt erlassen wurde ;)
/mfg GiveMe5

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